Beschluss
5 L 165/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0331.5L165.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2009 enthaltene und für sofort vollziehbar erklärte Ungültigerklärung und Einziehung des ihm 2001 ausgestellten Jagdscheins ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. 2 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der genannten Entscheidung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Dieser Bestimmung zufolge ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung - außer in den Fällen einer solchen zu bezeichnenden sogenannten Notstandsmaßnahme im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO - schriftlich zu begründen. Diese besondere Begründungspflicht soll der Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung deren Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie zu einer besonders sorgfältigen Abwägung der Beteiligteninteressen anhalten. Die Darlegung der Gründe soll es darüber hinaus den durch den Verwaltungsakt Betroffenen ermöglichen, die Notwendigkeit des Sofortvollzugs selbst zu beurteilen und sein Verhalten danach einzurichten, indem er die Gründe anerkennt oder sich über die Aussichten eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz schlüssig wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 11 B 201/84 -; vom 24 August 1994 - 7 B 1283/94.OVG - und vom 23. Juni 1995 - 1 B 11835/95.OVG -). Wegen des rechtsstaatlichen Schutzzweckes dieser Begründungspflicht genügt eine formblattmäßige, schablonenhafte oder ganz allgemein gehaltene, formelhafte Begründung, die auf den konkreten Einzelfall nicht näher eingeht, grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 8. Dezember 2003 8 B 11828/03.OVG -, ESOVGRP, vom 23. Juni 1995 - 1 B 11835/95.OVG - und vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG -). Ferner ist es in der Regel nicht zulässig, den Sofortvollzug ausschließlich damit zu begründen, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei, denn aufgrund ihrer Gesetzesbindung muss die Verwaltung regelmäßig von der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsakte ausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG -), so dass durch eine derartige Begründung der Gesetzeszweck des § 80 Abs. 1 VwGO unterlaufen würde. Auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es allerdings für die Erfüllung der Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Ob tatsächlich ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, ist vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 B 10046/06.OVG -, ESOVGRP). 3 Ausgehend hiervon genügt die in der Verfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen noch, da der Antragsgegner auf die besonderen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Waffen abgestellt hat. 4 Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei allerdings an das sofortige Vollzugsinteresse insbesondere dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die die dem Bürger auferlegte Belastung schwerwiegend ist und Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, S. 1053). 5 Vorliegend stellen sich die Ungültigerklärung des Jagdscheins und die Anordnung seiner Einziehung als offensichtlich rechtmäßig dar. 6 Gemäß § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Antragsgegner als Jagdbehörde verpflichtet, einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach seiner Erteilung Tatsachen eintreten oder der Behörde bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheininhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Mit der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in das Gesetz durch Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, 4013) ist in Bezug auf das Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung auf §§ 5 und 6 des Waffengesetzes - WaffG - abzustellen, so dass gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG in der Regel eine Person unzuverlässig ist, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 7 Vorliegend ist der Antragsteller mit seit dem 19. Mai 2005 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Trier wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden, so dass die Regelvermutung für seine Unzuverlässigkeit eingreift. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die verurteilte Straftat im Zusammenhang mit der Jagd oder Waffenführung steht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Begehung vorsätzlicher Straftaten grundsätzlich als ein gewichtiges Indiz dafür angesehen, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, (auch) mit Waffen gewissenhaft umzugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 19 CS 07.2916 -, juris). 8 Bei der Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet werden könnte, sind nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, sofern sie die abgeurteilte Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen könnten, dass die nach Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 S 2751/06 -, juris). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem abgeurteilten Verhalten zum Ausdruck gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung darauf zu beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 11 LB 31/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen). 9 Vorliegend geben die Ausführungen in dem bei den Akten befindlichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Trier indessen keine Veranlassung, die abgeurteilte Straftat in einem solchen milderen Licht zu sehen, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Antragsteller Gewähr dafür biete, mit Waffen gewissenhaft umzugehen. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass in dem abgeurteilten Verhalten - dem absichtlichen Herbeiführen bzw. Vortäuschen von Verkehrsunfällen zum Zwecke der Erlangung von Versicherungsleistungen - eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist. 10 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Begehung der verurteilten Tat ca. 10 Jahre zurückliege, kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu. Das Gesetz knüpft bezüglich der zur Versagung des Jagdscheins führenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausdrücklich an die Rechtskraft der Verurteilung mit einem bestimmten Strafausspruch, nicht aber an die der Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und den Zeitpunkt ihrer Begehung an. Aus den Regelungen des WaffRNeuRegG über das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergibt sich nichts Anderes. Das Gesetz ist nämlich am 1. April 2003 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. Dabei liegt auch in den Fällen, in denen die Straftat vor der Gesetzesänderung begangen wurde, keine unzulässige Rückwirkung vor. Hierzu hat der Bayerische VGH in einem Beschluss vom 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 -, juris, ausgeführt: 11 Eine Rückwirkung ist nur insofern gegeben, dass diese Verurteilung zum Anlass genommen wurde, den noch gültigen Jagdschein mit Wirkung für die Zukunft für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gesetzliche Regelungen, die eine darin liegende unechte Rückwirkung herbeiführen, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Etwaige Einschränkungen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. hierzu BVerwGE 96, 330) liegen nicht vor. Seit dem 1. April 2003 gelten verschärfte Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers. Damit wollte der Gesetzgeber eine als "nicht mehr hinnehmbar" bezeichnete Privilegierung aufheben (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 102). Jagdscheininhaber waren im Verhältnis zu Waffenscheininhabern privilegiert, weil für die letztgenannten vorübergehend höhere Zuverlässigkeitsanforderungen galten (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 525). Um dieses gesetzgeberische Ziel zu erreichen, war auch die Berücksichtigung von Straftaten, die der Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes entgegenstehen, und zwar vor dem 1. April 2003 begangen, jedoch erst danach rechtskräftig abgeurteilt wurden, geeignet und erforderlich. Andernfalls würde die Privilegierung der betroffenen Jagdscheininhaber noch weiter fortdauern. Damit diente die gesetzliche Änderung dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffeninhabern, in dem die als "nicht mehr hinnehmbar" bezeichnete Privilegierung von Jagdscheininhabern, die zum Waffenbesitz berechtigt sind, im Verhältnis zu sonstigen Waffenbesitzern aufgehoben wurde (vgl. NdS OVG, B. v. 1.6.2004 - 8 ME 116/04 - NVwZ-RR 2005, 110). 12 Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb geboten, weil sich der Antragsteller - soweit ersichtlich - außer der genannten strafrechtlichen Verurteilung nichts weiteres hat zuschulden kommen lassen, da der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG eben nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern auf denjenigen der Rechtskraft des Strafurteils abgestellt. hat. Von daher kommt auch den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen Dritter zu seinem Verhalten als Jäger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 13 Demnach stellen sich die Ungültigerklärung und Einziehung des dem Antragsteller erteilten Jagdscheins als offensichtlich rechtmäßig dar. 14 Wegen der besonderen Sicherheitslage im Jagdrecht besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Entscheidung, so dass der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit Nrn.1.5 und 20.3 von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (DVBl 2004, S. 1525). 16 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen, da die Streitwertfestsetzung keine grundsätzliche Bedeutung hat.