Urteil
5 LC 44/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde vor abschließender Entscheidung über die Beschwerde ist wirksam und führt zur Einstellung des Verfahrens.
• Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt die zurücknehmende Partei gemäß § 155 Abs. 2 VwGO.
• Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß den einschlägigen GKG- und Gerichtsgebührenvorschriften festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde • Die Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde vor abschließender Entscheidung über die Beschwerde ist wirksam und führt zur Einstellung des Verfahrens. • Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt die zurücknehmende Partei gemäß § 155 Abs. 2 VwGO. • Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß den einschlägigen GKG- und Gerichtsgebührenvorschriften festzusetzen. Die Beklagte hatte gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Senats mit Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen. Noch vor abschließender Entscheidung über die Beschwerde nahm die Beklagte diese mit Schriftsatz vom 27. August 2007 zurück. Daraufhin führte der Senat das Beschwerdeverfahren als Kollegium fort und stellte das Verfahren ein. Die Kostenregelung und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wurden im Anschluss bestimmt. • Die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagte machte ein Fortbestehen des Verfahrens entbehrlich; der Senat stellte das Verfahren deshalb ein. • Der Senat fasste den Beschluss in analoger Anwendung der Vorschriften zur Kollegialbesetzung (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 3 Satz 2 und 141 Satz 2 VwGO). • Die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar nach den Vorschriften über die Endentscheidung und Zuständigkeit (vgl. §§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). • Wegen der Zurücknahme der Beschwerde ist die Beklagte nach § 155 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. • Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG) auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde eingestellt, weil die Beklagte ihre Beschwerde vor der Entscheidung zurückgenommen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.