Beschluss
17 A 2509/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0414.17A2509.03.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.379,78 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.379,78 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision obliegt die verfahrensabschließende Entscheidung dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war, vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 103 zu § 133 (Stand: Februar 1998). Das ist bis zum – hier noch nicht erfolgten – Abschluss des Abhilfeverfahrens, vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO, das Ausgangsgericht. Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung, vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 – 5 LC 44/06 –, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 10 D 32/06.NE – und 22. Januar 2010 – 10 A 1074/08 –; a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 8 A 02.40065 –, juris. Die Verfahrenseinstellung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.