Beschluss
5 L 146/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0527.5L146.08.00
5mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 5 K 639/08 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Februar 2008 zur Errichtung von zwei Balkonen in Stahl-/Holz-Konstruktion auf dem Grundstück I.-------straße 00 in B. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse der Antragsteller, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verhindern andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Bauherrn vorliegend der Vorrang gebührt. Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. 6 Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine Baugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern durch den Rechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die mindestens auch dem Schutz von Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine solche Rechtsverletzung kann vorliegend aber nicht angenommen werden. 7 In formeller Hinsicht haben die Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, durch etwaige, von ihnen insoweit angeführte Mängel der Bauvorlagen in eigenen Rechten betroffen zu sein. Eine Verletzung nachbarrechtlich relevanter Verfahrensvorschriften kann nicht festgestellt werden. 8 In materieller Hinsicht können sich die Antragsteller insbesondere nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) berufen. 9 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden zwar grundsätzlich Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine (seitliche) Abstandfläche wird vorliegend von den streitgegenständlichen Balkonen gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragsteller nicht eingehalten. Die Antragsteller haben überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die genehmigten Balkone bereits aufgrund des Umstandes, dass sie jeweils mehr als ein Drittel der Breite der betreffenden Außenwand einnehmen, auch nicht an der abstandrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW teilnehmen. 10 Auf das Vorliegen dieses Privilegierungstatbestandes kommt es jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht an, weil von den fraglichen Balkonen aus anderen Gründen keine seitlichen Abstandflächen einzuhalten sind. Denn das Erfordernis der Einhaltung von Abstandflächen gilt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit a.) bzw. gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b.). Ein derartiger Fall liegt hier vor, weshalb ein Abstandflächenverstoß nicht festzustellen ist. 11 Für die Beantwortung der somit für die Streitentscheidung bedeutsamen Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben insbesondere seitliche Abstandflächen einzuhalten sind, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung maßgeblich. Diese richtet sich, da sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das Grundstück des Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplans liegen, nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). An die Stelle der Festsetzungen eines Bebauungsplanes tritt damit die vorhandene, maßstabbildende Umgebungsbebauung. Diese ist darauf zu überprüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht eine geschlossene Bauweise besteht, in der Gebäude grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -), oder ob eine offene Bauweise besteht, in der die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). 12 Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen wird die für die Beurteilung der Bauweise maßgebliche nähere Umgebung des geplanten Bauvorhabens von der Bebauung der I.-------straße im Bereich der Nrn. 00 bis 00 geprägt, wo sich auf insgesamt 6 Flurstücken drei Doppelhäuser befinden. Das südlich gelegene Grundstück I.-------straße 00 stellt einen Sonderfall dar, der in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet ("Ausreißer"). Nördlich befindet sich das unbebaute, derzeit als Kinderspielplatz genutzte Flurstück 000. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine aus den Häusern I.-------straße 00 bis 000 bestehende Hausgruppe, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für die offene Bauweise maßgebliche Länge von 50 m überschreitet. Die rückwärtig an die Grundstücke I.-------straße 00 bis 00 sowie das benachbarte Flurstück 000 angrenzenden Grundstücke, die über die G. -XXXXXX-Straße erschlossen werden (G. -X. -Straße 0 bis 00), sind ebenfalls straßenseitig mit insgesamt 4 Doppelhäusern bebaut. Die maßgebliche nähere Umgebung ist daher einerseits von Bauformen der geschlossenen Bauweise (I.-------straße 00 bis 000), andererseits von einer Doppelhausbebauung (I.-------straße 00 bis 00 sowie G. -X. -Straße 0 bis 00) geprägt. Zwar handelt es sich bei einer Doppelhausbebauung um eine Bauform der offenen Bauweise. Diese Bauform weist aber Wesenselemente der geschlossenen Bauweise auf, weil innerhalb des Gesamtbaukörpers die selbstständigen Gebäudeeinheiten ("Doppelhaushälften") an eine seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden müssen. Bei Doppelhaushälften entfällt daher - ebenso wie bei Gebäuden in der geschlossenen Bauweise - für die gemeinsam aneinander gebauten Wände der seitliche Grenzabstand, 13 vgl. u.a. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 6 Rdnr. 112 ff., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62, sowie Beschluss vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 - <juris>. 14 Die nähere Umgebung des Bauvorhabens ist daher von grenzständig errichteten Gebäuden geprägt. Nach der derzeitigen Erkenntnislage des Gerichts ist zudem davon auszugehen, dass die beiden Balkone sich auch noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 23 BauNVO befinden. Dabei spricht bei summarischer Überprüfung insbesondere die rückwärtige Bebauung der Grundstücke I.-------straße 00 und 00 dafür, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen die überbaubare Grundstücksfläche durch das Wohngebäude noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Darauf, ob die Voraussetzungen für die Zulassung eines geringfügigen Vortretens von Gebäudeteilen vorliegen (vgl. § 23 Abs. 2 bis 5 BauNVO), kommt es daher nicht an. Die geplanten und teilweise bereits errichteten Balkone müssen somit wegen der auch auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen grenzständigen Doppelhausbebauung einen seitlichen Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller nicht einhalten. Da durch die vorhandene, legale Grenzbebauung beider Grundstücke auch deren öffentlich- rechtliche Sicherung gegeben ist, 15 vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 6 Rdnr. 166, OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -, a.a.O., 16 liegt damit im Ergebnis ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW vor. Ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW ist daher nicht festzustellen. 17 Auch der weiter geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht gegeben. Die Antragsteller können mit Erfolg weder geltend machen, einer der genehmigten Balkone, namentlich der Balkon im 1. Obergeschoss, führe in der Art einer "Aussichtsplattform" zu bisher nicht vorhandenen und letztlich unzumutbaren Einsichtmöglichkeiten in ihr Grundstück, noch können sie sich mit Erfolg darauf berufen, dass von diesem Balkon, der sich in die nähere Umgebung nicht einfüge, eine "erschlagende" oder "erdrückende" Wirkung ausgehe. 18 Ein Nachbar kann sich insofern grundsätzlich nicht losgelöst von einer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit darauf berufen, ein Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des hier für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Bauvorhabens einschlägigen § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Denn insoweit vermittelt das Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" keine nachbarschützende Drittwirkung, sondern dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Nachbarschutz vermittelt das Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" allein über das Gebot der Rücksichtnahme, 19 vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354. 20 Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N. 22 Die danach erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass die Interessen des Beigeladenen an der Bebauung seines Grundstücks die Interessen der Antragsteller überwiegen. 23 Im Hinblick auf die hier von den Antragstellern aufgeworfene Frage der optischen Wirkung des genehmigten Baukörpers ist das Maß der baulichen Nutzung angesprochen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann insoweit eine unzumutbare und rücksichtslose und damit das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzende Nachbarbebauung lediglich dann angenommen werden, wenn von dem fraglichen Baukörper aufgrund seiner Höhe oder seines Volumens eine "erdrückende" Wirkung ausgeht, 24 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354; vgl. auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521 m.w.N. 25 Die Antragsteller können sich daher nicht darauf berufen, die genehmigten Balkone fänden in der näheren Umgebung, insbesondere der Nachbarbebauung in der I.-------straße , keine Entsprechung. Hiermit sind allein städtebauliche und damit nicht drittschützende Aspekte angesprochen. Eine "erdrückende" oder "erschlagende" Wirkung des Balkons, die nach dem zuvor Gesagten allein einen Drittschutz zugunsten der Antragsteller auslösen könnte, liegt bei Auswertung des vorhandenen Karten- und Fotomaterials erkennbar nicht vor. 26 Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der Einwendung der Antragsteller, durch den genehmigten Balkon werde eine neue "Aussichtsplattform" mit unzumutbaren Einsichtmöglichkeiten in ihren Ruhebereich geschaffen. 27 Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört und vom Nachbarn regelmäßig hinzunehmen ist, 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2007 - 7 B 1354/07 -, und vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, beide <juris>, und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, a.a.O. 29 Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, die mit den besonderen Ausnahmegründen vergleichbar sein könnten, die das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Einzelfall dazu veranlasst hatten, unzumutbare Einsichtmöglichkeiten anzunehmen, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, a.a.O. (dort: Einfamilienreihenhaus mit Gebäudebreite von lediglich 4,75 m; die gesamte Gebäuderückseite einnehmender Balkon; benachbartes Schlafzimmerfenster in lediglich 1 m Entfernung; rückwärtiger Gartenbereich lediglich 40 m² groß). 31 Die Einsichtnahmemöglichkeiten, die die Antragsteller beklagen, übersteigen das Maß dessen, was Grundstückseigentümern im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann, nicht. Der Umstand, dass derartige Einsichtnahmemöglichkeiten bislang nicht bestanden, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der Beigeladene die überbaubare Grundstücksfläche bisher noch nicht im zulässigen Umfang ausgenutzt und auf die Errichtung eines Balkons verzichtet hat. Auf einen - einer an sich zulässigen Nachbarbebauung entgegenstehenden - Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat ein Grundstückseigentümer aber regelmäßig keinen Anspruch 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45. 33 Nach alledem ist auch das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht verletzt. 34 Die Baugenehmigung vom 25. Februar 2008 zur Errichtung von zwei Balkonen in Stahl-/Holz-Konstruktion auf dem Grundstück I.-------straße 00 in B. verletzt daher bei summarischer Überprüfung Nachbarrechte der Antragsteller nicht. Ob die tatsächlich errichteten bzw. noch fertigzustellenden Balkone dem genehmigten Zustand entsprechen, ist im Übrigen nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren. Diese Frage mag - wie bereits geschehen - bei begründetem Anlass durch den Antragsgegner im Rahmen der Bauaufsicht kontrolliert werden. 35 Der Eilrechtsschutzantrag ist mithin in vollem Umfang abzulehnen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahrens vorgesehenen Betrages von 7.500,-- EUR.