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Urteil

L 10 BA 14/19

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unterliegt ein Bodenverleger den Weisungen seines Auftraggebers, ist er in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, ist er der Kontrolle seiner Arbeiten durch den Auftraggeber unterworfen und hat er ein wesentliches Unternehmerrisiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung i. S. von § 7 Abs. 1 SGB 4 auszugehen.(Rn.33) 2. Dem widerspricht nicht die Vereinbarung einer stündlichen Vergütung von 20 % oberhalb der tarifvertraglichen Vergütung bzw. eines Akkordlohns.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 3. hat dem Kläger die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterliegt ein Bodenverleger den Weisungen seines Auftraggebers, ist er in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, ist er der Kontrolle seiner Arbeiten durch den Auftraggeber unterworfen und hat er ein wesentliches Unternehmerrisiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung i. S. von § 7 Abs. 1 SGB 4 auszugehen.(Rn.33) 2. Dem widerspricht nicht die Vereinbarung einer stündlichen Vergütung von 20 % oberhalb der tarifvertraglichen Vergütung bzw. eines Akkordlohns.(Rn.48) Die Berufung der Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 3. hat dem Kläger die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Eine Beigeladene kann gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn sie nicht nur formell von der Rechtsbindung des Urteils erfasst ist, sondern auch materiell beschwert und unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt ist (vgl hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 10. Dezember 2014 – B 6 KA 45/13 R – Rn 14; BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 2/18 R –, Rn 17, zitiert jeweils nach juris). Es reicht, wenn eine beigeladene Beteiligte geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein (vgl hierzu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – B 6 KA 45/13 R – Rn 14, zitiert nach juris). Dieses ist hier gegeben. Die Beigeladene zu 3. ist als Arbeitgeberin/Auftraggeberin unmittelbar von der hier streitgegenständlichen Statusfeststellung betroffen. Sie hat im Falle einer Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft die entsprechenden Beiträge zu den Sozialversicherungen nachzuentrichten. Die Auftraggeberin ist als potentieller Arbeitgeberin in einem Klageverfahren des Auftragnehmers als potentiellem Arbeitnehmer nach § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beizuladen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 – B 12 KR 1/09 R – Rn 11 für Statusfeststellungsverfahren; BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 – B 12 KR 11/15 R – Rn 15 für Beitragserhebungsverfahren mit Statusfeststellung, zitiert jeweils nach juris). Die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die zulässige Klage des Klägers (hierzu 1.) ist begründet (hierzu 2.). 1. Die vom Kläger am 27. Oktober 2016 erhobene Klage ist zulässig. Auch vor der Regelung in § 55 Abs 3 SGG (eingefügt mit Wirkung zum 1. April 2022) ist anerkannt, dass sich die Betroffenen gegen Statusbescheide nach Antrag gem § 7a Abs 1 SGB IV mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage wenden können (vgl hierzu BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 – B 12 R 5/14 R – Rn 21, zitiert nach juris). 2. a) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2016 und damit die Feststellung, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF vom 12. November 2009). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Eine Verfahrenseinleitung durch die Einzugsstelle oder einen anderen Versicherungsträger liegt hier nicht vor. Gem § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV (a F) entscheidet über einen solchen Antrag die Rentenversicherung Bund. Nach § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Der Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gem § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr, vgl hierzu jeweils mwN: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – Rn 23 ; BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – Rn 12 ; BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12 , zitiert jeweils nach juris). Dieses kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 21 , zitiert nach juris), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 – Rn 13 ; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 26, 31 , zitiert jeweils nach juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt nach der weiteren Rechtsprechung des BSG voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist Ausgangspunkt der Würdigung regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12/13 mwN, zitiert nach juris), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ wurden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 22, zitiert nach juris). Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 24 mwN, zitiert nach juris). Diese Maßstäbe sind bei einer Vertragsgestaltung, in der jeder Einsatz auf einem eigenen Auftrag beruht, jeweils die konkreten Umstände, die während der Ausführung des jeweiligen Einzelauftrages bestehen, anzuwenden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 21, zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen kommt der Senat unter Beachtung der tatsächlich gelebten Praxis zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. in dem Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014 in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs 1 SGB IV ausgeübt hat. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei der jeweils einzelne Auftrag des Klägers bei der Beigeladenen zu 3., wie er aus den jeweiligen Rechnungen hervorgeht. Der Kläger stand bei der Beigeladenen zu 3. nach Würdigung der Gesamtumstände in einem „Dauerbeschäftigungsverhältnis“. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristete eingestellt hat (so: Mitteilung „Versicherungs-, Beitrags-, und Melderecht der unständigen Beschäftigten“ vom 21. November 2018 des GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit, S 11). Davon ist hier auszugehen: So führt die Beigeladene zu 3. im Rahmen der Berufungsbegründung selbst aus, dass sie den Wunsch des Klägers nach einer selbstständigen Tätigkeit akzeptiert habe, um ausreichend qualifizierte Bodenverleger im Betrieb einsetzen zu können (vgl hierzu den Schriftsatz vom 7. August 2019 auf Blatt 136 der Gerichtsakte). Die nahezu regelmäßigen Beauftragungen des Klägers durch die Beigeladenen zu 3. erfolgten damit nicht zur Deckung eines Spitzenbedarfes, sondern um den dauerhaften Fachkräftebedarf in dem Baubetrieb zu decken. Zwar sind in der Beschäftigung des Klägers auch Aspekte vorhanden, die für eine regelmäßig wiederkehrende oder unständige Beschäftigung sprechen (zum Begriff: Mitteilung „Versicherungs-, Beitrags-, und Melderecht der unständigen Beschäftigten“ vom 21. November 2017 des GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit, S 11); sie überwiegen jedoch nicht. Der Kläger unterlag bei der Ausführung der jeweiligen Aufträge, für die er der Beigeladenen zu 3. entsprechende Rechnungen stellte, ihren Weisungen und war in deren Baubetrieb eingegliedert. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn der Auftragnehmer für den Auftraggeber wie „ein Rädchen im Getriebe“ Tätigkeiten ausübt, die unmittelbar dazu dienen, den Betriebszweck oder die vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers zu erfüllen, mit dem dieser Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt und im jeweiligen Geschäftszweig Dritten gegenüber auftritt (vgl hierzu Urteile des Senats vom 29. Juni 2021 – L 10 KR 31/18; vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17 und L 10 BA 44/18; vom 21. Juni 2022 – L 10 KR 21/10 und vom 29. November 2022- L 10 BA 25/20). Die Beigeladene zu 3. setzte den Kläger zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Auftraggebern ein. aa) Der Kläger war in den Betrieb der Beigeladenen zu 3. auch eingegliedert. Durch die Organisation der Aufträge durch die Beigeladene zu 3. (Auftragsakquise, Koordination des Start- und Fertigstellungstermins, Planung des Materials, usw.) erhielt die Tätigkeit des Klägers ihr Gepräge durch die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 3. Hierzu zählt auch, dass der Kläger regelmäßig zwischen 6:30 und 7:00 mit den weiteren Arbeitnehmern bei der Beigeladenen zu 3. erschienen ist und seine Aufträge erhalten hat. Es gab vor dem Tag der Auftragsvergabe keinen Kontakt oder Nachfrage nach einer Verfügbarkeit. Dabei nutzte der Kläger jedenfalls unstreitig zumindest gelegentlich auch eine Parkettschleifmaschine der Beigeladenen zu 3., ohne die die Aufträge nicht hätten durchgeführt werden können. Dass der Kläger ggf weitere kleinere Arbeitsmittel selbst beschaffte oder besaß, fällt hingegen nicht ins Gewicht. Im Baugewerbe ist zu beachten, dass die Nutzung von eigenem Werkzeug von geringem Sachwert (zB Bohrmaschine oder Säge) für Arbeitnehmer üblich ist (vgl hierzu Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2009 – L 3 U 42/07 – Rn. 15, zitiert nach juris). Für die Eingliederung des Klägers in den Baubetrieb der Beigeladenen zu 3. spricht auch, dass im Rahmen der Materialbeschaffung die Beigeladene zu 3. die Planungen übernahm. Sie koordinierte die Lieferungen an die Baustellen und die benötigten Materialmengen. An der Darstellung der Beigeladenen zu 3., dass der Kläger die weiteren Materialien selbst beschafft und in Rechnung gestellt hat, hat der Senat im Übrigen erhebliche Zweifel. Bei insgesamt 66 Rechnungen, die der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereicht hat, ist nur in einer Rechnung (RE-2011-00020) die Position „Material“ enthalten. Die von der Beigeladenen zu 3. im Verwaltungsverfahren eingereichten zwei Rechnungen (Blatt 206 – 209 der Verwaltungsunterlagen) überzeugen insofern nicht. Bei der Rechnung 2014-0003 (Blatt 206, 207 der Verwaltungsunterlagen) soll der Kläger einen Designbelag (Position 5) selbst gekauft, geliefert und verlegt haben. Gerade diese zentralen Arbeitsmittel sind jedoch nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 3. von ihr beschafft worden, da sie mit ihren Auftraggebern die Bodenbeläge besprochen haben will. Außerdem ist zweifelhaft, ob für 4,37 € pro qm ein entsprechender Bodenbelag gekauft, geliefert und verlegt werden kann, wobei das Verlegen pro Quadratmeter noch den Akkordpreis plus 60 % entspräche. Auch bei der zweiten Rechnung (2011-00002, Blatt 208, 209 der Verwaltungsunterlagen) bestehen entsprechende Zweifel, dass es sich bei den dort genannten Positionen um vom Kläger beschafftes Material handeln soll. Zum einen sind dieses erneut Positionen, die nach dem eigenen Vortrag die Beigeladene zu 3. selbst beschafft hat (Fußbodenbelag und Sockelleisten). Außerdem scheint auch hier die Gesamtsumme für jedenfalls zwei Arbeitsschritte (Kaufen und Verlegen) zu gering. Ferner entspricht die formelle Aufstellung in diesen zwei Rechnungen den unstreitigen Rechnungen für reine Verlegearbeiten des Klägers (zB Rechnung 2011-00004, Blatt 134 der Verwaltungsunterlagen). Im Übrigen wird auch bei den eingereichten Stundenzetteln deutlich, dass der Kläger offensichtlich Material der Beigeladenen zu 3. nutzte. Auf dem Stundenzettel für die Arbeiten vom 8. und 9. April 2013 (Anlage Ber 10) vermerkte der Kläger unter Materialverbrauch 4 Positionen. In der dazugehörigen Rechnung (Nr RE-2013-00022, Anlage Ber 9) wurden diese Materialien jedoch nicht in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind auch bei einer Interpretation im Sinne der Beigeladenen zu 3. diese drei Rechnungen nicht ausreichend aussagekräftig, damit der Senat im Rahmen der Gesamtabwägung zu einer selbstständigen Beschäftigung käme. Ebenfalls musste der Kläger nicht die bürokratischen Notwendigkeiten einer Baustellentätigkeit beachten und war auch insoweit in die Betriebsabläufe der Beigeladenen zu 3. integriert. Die Beigeladene zu 3. hat die ggf zu erstellenden Tagesbauberichte anhand der von ihr geführten Unterlagen gefertigt (vgl Stellungnahme im Verwaltungsverfahren, Blatt 201 der Verwaltungsunterlagen). Außerdem wurden die erforderlichen Stundenzettel von der Beigeladenen zu 3. mittels entsprechender Formulare zur Verfügung gestellt. Auch wenn dieses im Baugewerbe üblich sein mag, ist es doch ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da es Aufgaben der Arbeitsverwaltung, die grundsätzlich jedes Unternehmen selbst zu tragen hat, auf den Auftraggeber/Arbeitgeber verlagert. Ebenso wurden benötigte Baustellenausweise über die Beigeladene zu 3. organisiert (Blatt 196 der Verwaltungsunterlagen). Zu der Eingliederung in den Betrieb zählen auch die von der Beigeladenen zu 3. erstellten Wochenpläne. Bei einem selbstständigen Auftragnehmer müsste der Auftraggeber keine wöchentlichen Einsatzpläne fertigen, um die Abläufe sicherzustellen und die Arbeiten zu koordinieren. Es ist wesentliches Merkmal eines Selbstständigen, dass dieser innerhalb eines Auftrages seine Arbeiten selbst koordiniert. In einem gelebten Auftragsverhältnis wäre nicht entscheidend, wie viele Tage der Auftragnehmer für die Abarbeitung des Auftrages zum Beispiel durch den Einsatz eigener Arbeitnehmer benötigt, solange das vereinbarte Fertigstellungsdatum eingehalten wird. Auch wenn die Beigeladene zu 3. die Wochenpläne in diesem Sinne verstanden haben will, ist dieses nicht mit dem allgemeinen Ablauf vereinbar. Wochenpläne werden regelmäßig vor dem eigentlichen Beginn des Planes aufgestellt, da sie nur so einen Mehrwert im Sinne einer Planung bieten. Wenn die Aufträge an den Kläger jedoch erst morgens bei Erscheinen erteilt wurden, musste die Beigeladene zu 3. zum einen bereits bei der Erstellung davon ausgehen, dass der Kläger montags morgens erscheint, ohne dass ihm zuvor ein Auftrag erteilt wird. Da die Beigeladene zu 3. in den Einsatzplänen aber auch die benötigte Arbeitszeit geplant hatte, in dem sie die Tage zwischen dem Beginn der Tätigkeit und der Fertigstellung durch Striche im Sinne einer durchgehenden Verplanung markiert hatte, ist dieses die dauerhafte Verplanung von Arbeitskraft und ein Merkmal eines abhängig Beschäftigten. In den Plänen sind gerade nicht die frühestmöglichen Anfangs- und Abgabetermine vermerkt. Die Arbeitsplanung des Klägers unterscheidet sich außerdem nicht von den Arbeitsplänen der fest angestellten Mitarbeiter. bb) Für die Eingliederung in den Betriebsablauf spricht außerdem, dass der Kläger arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 3. zusammengearbeitet hat. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe geschildert, dass er sich vor Ort an den Baustellen mit den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 3. abgesprochen hat, wer welche konkreten Arbeiten ausführt. Dieses arbeitsteilige Zusammenwirken von Personen zur Erfüllung des Unternehmenszweckes ist ein wesentliches Merkmal eines Arbeitnehmers. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Geschäftsführer insoweit bestätigend aus (Seite 6 des Protokolls): „Mit den Mitarbeitern auf der Baustelle war es so: Wir machen Großprojekte. Wenn sie da 160 Wohnungen haben oder sowas, dann läuft das natürlich auf der Baustelle so, dass die Mitarbeiter sich das untereinander aufteilen. Der eine macht die Wohnung, der andere macht jene Wohnung und so wird das mit Herrn M... auch vor Ort gelaufen sein“ Für diese Eingliederung spricht auch die vorhandene Teilnahmemöglichkeit an der Produktvorführung/Schulung für ein neues Bodenöl. Dabei ist nicht entscheidend, wie dieser Termin bezeichnet wird. Vielmehr ist zu beachten, dass der Termin von der Beigeladenen zu 3. vorgegeben und dem Kläger die Möglichkeit der Teilnahme gewährt wurde. In einem Auftragsverhältnis ist es aber nicht die Aufgabe des Auftraggebers, Fortbildungen oder ähnliches für seine Auftragnehmer zu organisieren. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Kenntnisse zur Ausführung des Auftrages zu haben. In einem Arbeitsverhältnis ist es im Gegensatz dazu die Aufgabe des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter für besondere Einsätze zu qualifizieren. Ebenso war der Kläger einer Kontrolle seiner individuellen Arbeitsergebnisse durch den Vorarbeiter der Beigeladenen zu 3. unterworfen und insofern wie die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3. in die Kontrolle der Arbeitsergebnisse eingegliedert. Ob die Darstellungen des Sozialgerichts zur Weisungsunabhängigkeit der Tätigkeit (Seite 7 – 8 des Urteiles) zutreffen, kann dahingestellt bleiben, da auch dieses Indiz die Gesamtschau nicht im Sinne der Beigeladenen zu 3. überwiegen lässt. cc) Der Kläger trug auch kein erhebliches unternehmerisches Risiko. Das unternehmerische Risiko ist insbesondere davon geprägt, dass mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers/Auftragnehmers auch ein Risiko einhergeht, das zu wirtschaftlichen Verlusten führt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 24. September 1981 – 12 RK 43/79 – Rn 22, zitiert nach juris). Ein Unternehmerrisiko trifft den Auftragnehmer nicht schon dann, wenn bei Arbeitsmangel keine Vergütung erzielt wird, sondern es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass Kosten für betriebliche Investitionen brachliegen oder betriebsbedingte Fixkosten fortlaufen (vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2018, L 9 KR 496/17 B ER, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014, L 11 R 2387/13, aaO, zitiert jeweils nach juris). Dieses ist hier für den Kläger nicht erkennbar. Der Kläger ist bei Erscheinen im Baubetrieb offensichtlich immer von der Beigeladenen zu 3. beauftragt worden. Auch die Preiskalkulation nahm nur die Beigeladene zu 3. vor. Diese setzte nach ihren internen Berechnungen den Akkordlohn einseitig fest und berücksichtigte dabei auch ihre weiteren Betriebskosten (zB Kosten der Schleifmaschinen). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in der Preiskalkulation eigenständige betriebswirtschaftliche Planungen unternommen hat und auf Grundlage dieser Kalkulationen eigene Vergütungsangebote abgeben hat, mit denen er sich sodann im wirtschaftlichen Wettbewerb zu anderen Auftragnehmern setzen musste. Da er außerdem keine erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen, wie zum Beispiel für die Parkettschleifmaschine, tätigen musste, ist nicht erkennbar, inwiefern die Tätigkeit des Klägers ein Verlustrisiko barg, das über das Ausbleiben von Aufträgen hinausging. Ein unternehmerisches Risiko ergibt sich auch nicht aus der Nutzung des privaten PKW, da auch diese Nutzung in einem regulären Arbeitsverhältnis gerade für die Fahrten zur Arbeit regelmäßig genutzt wird. Der Kläger hat damit zur Gewinnerzielung wie ein Arbeitnehmer im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft eingesetzt. Da in betriebsmittelarmen Branchen grundsätzlich auch eine selbstständige Tätigkeit möglich ist, bedeutet das alleinige Einsetzen der eigenen Arbeitskraft zur Gewinnerzielung nicht zwingend, dass eine abhängige Beschäftigung gegeben ist. Fraglich ist dabei allerdings schon, ob die Tätigkeit des Bodenverlegers zu diesen betriebsmittelarmen Branchen zählt, da allein die grundsätzlich in dieser Branche benötigte Parkettschleifmaschine mit einem Kaufpreis von circa 8.000 Euro zu veranschlagen ist. Für die Annahme einer Selbstständigkeit in diesen Branchen ist zu fordern, dass dem Auftragnehmer eine im Vergleich zu Arbeitnehmern größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft zukommt (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, L 11 R 5195/13, a. a. O.; das gleiche Erfordernis verlangt das Sächsische LSG für die Berücksichtigung des Akquiserisikos, so). Dieses ist nicht zu erkennen, da die Arbeitskraft des Klägers werttechnisch fest durch den Akkordlohn bestimmt wurde. Außerdem kann aus den zwei eingereichten Auftragszetteln, mit denen die Beigeladene zu 3. den Einsatz von anderen Arbeitnehmern nachweisen möchte, nicht geschlossen werden, dass der Kläger regelmäßig weitere Arbeitnehmer (Bruder) eingesetzt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus den Auftragszetteln bereits nicht hervorgeht, dass der Kläger diesen Arbeitnehmer angestellt hatte. dd) Der Kläger unterlag auch den Weisungen der Beigeladenen zu 3. Durch die Vorgabe des Startdatums der Auftragsbearbeitung, die Vorgabe des Fertigstellungsdatums und die Auftragsvergabe am Tag des Beginnes der allgemeinen Arbeitszeit („morgens zwischen 6:30 und 7:00“) unterlag der Kläger grundsätzlichen Weisungen zu seiner Arbeitszeit. Zwar war der Kläger innerhalb des Auftrages in der Arbeitszeiteinteilung frei, dieses ist jedoch auch in regulären Arbeitsverhältnissen nicht unüblich (zB Vertrauensarbeitszeit). Ob dieses bei der Beigeladenen zu 3. unüblich war, ist für die Einordnung dieses konkreten Rechtsverhältnisses nicht erheblich. Durch die Aufzeichnungen in den Wochenarbeitsplänen ist außerdem zu erkennen, dass die Beigeladene zu 3. auch davon ausging, wie lange der Kläger für die Auftragsabarbeitung benötigte. Dabei ist außerdem zu beachten, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 3. übereinstimmend die Zusammenarbeit des Klägers mit den weiteren Mitarbeitern der Beigeladenen zu 3. geschildert haben. Aus dieser Zusammenarbeit folgt jedoch auch, dass der Kläger bei seiner Einteilung der Arbeitszeit nicht frei war, sondern zu den üblichen Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 3. arbeiten musste, da sonst diese Zusammenarbeit nicht möglich gewesen wäre. Die Beigeladene zu 3. hat dem Kläger auch den Arbeitsort und die Art der Arbeiten zugewiesen. Eine Wahl bei den Arbeitsorten oder den Arten der Tätigkeit für den Kläger ist nicht erkennbar. Dieses liegt entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 3. auch nicht in der „Natur der Sache“. Vielmehr hat die Beigeladene zu 3. allen ihren Mitarbeitern in gleicher Weise Arbeit zugewiesen und sie entsprechend eingesetzt. Aus den eingereichten Wochenplänen ist erkennbar, dass auch reguläre Arbeitnehmer der Beklagten über mehrere Tage an einer Baustelle eingesetzt wurden. Soweit andere Subunternehmer entsprechend eingesetzt wurden, bedeutet dieses nicht, dass auch der Kläger ein Subunternehmer ist. Diese Arbeitszuweisung ist ein Merkmal einer abhängigen Beschäftigung und wäre auch bei anderen Subunternehmern entsprechend zu würdigen. d) Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, die zum Teil aus der von dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. gewollten Beschäftigung folgen (Rechnungsstellung, fehlender Anspruch bei Krankheit oder Urlaub), führen zu keiner anderen Bewertung. Der Einbehalt für spätere Gewährleistungen ist zwar als ein Merkmal für eine selbstständige Beschäftigung zu werten, da er ein typisches Merkmal eines Werkvertrages ist. Jedoch wird auch dieses Indiz relativiert. Von den Rechnungen wurde ein Einbehalt von 5 % vorgenommen, den der Kläger bereits in seinen Rechnungen auswies und von der Rechnungssumme abzog. Dieser Einbehalt steht jedoch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten einer eventuellen Nachbesserung pro Auftrag. Die Beteiligten stritten sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe, das durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein endete, um Schadensersatz wegen Schlechtleistung für einen Auftrag in Höhe von 10.318,29 Euro. Die Schadenssumme entspricht damit jedoch knapp 10 % der Gesamthonorare im streitgegenständlichem Zeitraum und steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Einbehalt. Der Einbehalt stellt damit eher einen pauschalen Preisnachlass dar. e) Auch die Höhe der vom Kläger abgerechneten Vergütungen ist kein eindeutiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. In der Rechtsprechung des BSG ist zwar anerkannt, dass die Honorarhöhe bei einer deutlichen Überschreitung des vergleichbaren Arbeitslohnes ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn. 50, zitiert nach juris). Eine solche deutliche Überschreitung ist jedoch nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen zu 3. ist der Arbeitslohn des Klägers nicht um 100 % gegenüber dem Arbeitslohn eines regulären Mitarbeiters erhöht. Der teilweise gezahlte (höhere) Stundenlohn von 25 Euro wurde von den Beteiligten nur abgerechnet, wenn der Kläger eine Leistung erbrachte, die nicht mittels Akkordlohn abrechenbar war. Durch die in dem Verfahren eingereichten Rechnungen ist erkennbar, dass die weit überwiegenden Arbeiten des Klägers mittels Akkordlohn abgerechnet wurden. Die Beigeladene zu 3. bestimmte die Vergütung des Klägers damit weit überwiegend anhand der Akkordliste des entsprechenden Tarifvertrages, den sie nur um 60 % erhöhte. Die Vergütung des Klägers basierte damit grundsätzlich auf tarifvertraglichen Regelungen, die grundsätzlich nur in Arbeitsverhältnissen Anwendung finden. Dieses ist ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV , Rn 101). Die Vergütung des Klägers lag für Akkordlohntätigkeiten damit nicht bei 100 % der Vergütung eines angestellten Mitarbeiters. Unter Beachtung des eigenen Vortrags der Beigeladenen zu 3., dass die Beitragslast 40,35 % betrage, ergibt sich, dass der vereinbarte Lohn des Klägers für die Mehrzahl seiner Tätigkeiten nur knapp 20 % oberhalb der tarifvertraglichen Vergütung lag. Dieses erfüllt nicht die Anforderungen an eine deutliche Überschreitung im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Durch die gewählte Anknüpfung an den Akkordlohn weist die Vergütung des Klägers einen deutlichen Bezug zu der im Arbeitsverhältnis gültigen Vergütung aus. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vergütungshöhe nicht nur für die private Alters- und Krankenversorgung ausreichend sein muss. Vielmehr hätte die Vergütung auch weitere wirtschaftliche Kosten wie zB die PKW-Fahrten oder Materialbeschaffung berücksichtigen müssen. f) Nicht von Beachtung für die Gesamtabwägung ist für den Senat, dass in dem Gewerbe „Bodenverleger“ ein Fachkräftemangel bestehe. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG kommt es für die Einordnung einer Beschäftigung als abhängig auf die Umstände des Einzelfalles und die gelebte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien an. Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 38, zitiert nach juris). Dieses ist keine Rechtfertigung für die Umgehung der verpflichtenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Nach alledem hat die Berufung der Beigeladenen zu 3. gegen das klagstattgebende Urteil des Sozialgerichts Itzehoe keinen Erfolg haben können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. 4. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, da das Verfahren gem § 183 SGG gerichtskostenfrei ist. Der Kläger klagt auf Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht und ist damit gemäß § 183 Satz 3 SGG einem Versicherten im Sinne von § 183 Satz 1 SGG gleichgestellt. Auch die Berufungseinlegung der Beigeladenen zu 3. und damit ihre Stellung als Berufungsklägerin ändert an der Gerichtskostenfreiheit nichts, da der Kläger als Berufungsbeklagter in dem Verfahren weiterhin im Sinne von § 183 Satz 1 SGG Beteiligter ist. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für eine Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs 2 SGG). Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers/Berufungsbeklagten für die Beigeladene zu 3./Berufungsklägerin als Bodenverleger im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014. Die Beigeladene zu 3. führt im Rahmen von Bauprojekten die Bodenbelagsarbeiten auf Großbaustellen sowie (vereinzelt auch) bei Privatpersonen aus und beschäftigt für diese Zwecke eigene Mitarbeiter und Dritte. Der Kläger war zunächst vom 31. Juli 2010 bis 30. April 2011 bei der Beigeladenen zu 3. als Bodenverleger sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Beschäftigung kündigte der Kläger, da er sich als Bodenverleger selbstständig machen wollte. Im Rahmen dieser selbstständigen Tätigkeit führte der Kläger anschließend ua auch Aufträge für die Beigeladene zu 3. sowie weitere Auftraggeber durch und unterhielt im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014 eine eigenständige Krankenversicherung. Eine Vorsorge zur Altersversorgung oder Vorsorge wegen Berufsunfähigkeit betrieb der Kläger nicht. Über seinen Prozessbevollmächtigten leitete der Kläger am 4. September 2015 ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinsichtlich der für die Beigeladene zu 3. von 2011 bis 2014 ausgeübten Tätigkeiten ein. In dem Antrag gab der Kläger an, dass er für die Ausführungen der Tätigkeiten keine Angestellten und in dem Zeitraum auch keine weiteren Auftraggeber gehabt habe. Er habe für die Beigeladene zu 3. Bodenbelagsarbeiten nach deren Vorgaben ausgeführt. Morgens zwischen 6:30 und 7:00 Uhr habe man sich bei der Beigeladenen zu 3. zwecks Arbeitsanweisungen getroffen. Die Kundentermine habe die Beigeladene zu 3. organisiert und einmal in der Woche seien Dienstpläne besprochen worden. Außerdem habe er an einer innerbetrieblichen Schulungsmaßnahme zum Ölen von Parkett teilgenommen. Bei den Arbeiten habe er teilweise in Firmenkleidung der Beigeladenen zu 3. arbeiten müssen. Das Material und die Maschinen seien von der Beigeladenen zu 3. gestellt worden. In der schriftlichen Anhörung vom 21. September 2015 führte die Beigeladene zu 3. am 26. Oktober 2015 aus, dass die Beauftragungen des Klägers überwiegend mündlich erfolgt seien. Bei den jeweiligen Tätigkeiten habe der Kläger sein eigenes Fahrzeug für die Aufträge genutzt und überwiegend eigene Maschinen eingesetzt. Soweit er spezielle Maschinen für die Tätigkeiten habe nutzen müssen, über die er nicht verfügte, habe er diese von der Beigeladenen zu 3. mieten oder anderweitig organisieren können. Bei den Tätigkeiten sei der Kläger teilweise von seinem Bruder, S... M..._, unterstützt worden. Über andere Hilfskräfte sei nichts bekannt. Eine Vereinbarung über feste Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Es sei nur ein Fertigstellungstermin vorgegeben worden. Die Aufträge seien selbstständig vom Kläger abgewickelt worden. Im Krankheitsfall sei keine Abmeldung erfolgt, es sei denn, es habe eine Gefährdung des Fertigstellungstermins vorgelegen. Der Kläger habe dabei selbst für Vertretungen zu sorgen gehabt. Diese Kosten habe der Kläger selbst tragen müssen. In den Fällen, in denen der Fertigstellungstermin gefährdet gewesen sei, habe die Beigeladene zu 3. eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer eingesetzt. Der Kläger sei für mehrere Auftraggeber tätig geworden. Es habe keine Anweisungen über die Art und Weise der Durchführung der Aufträge gegeben. Der Kläger habe selbst für die Mängel seiner Bauausführungen haften müssen. Die Kontrolle der Ergebnisse sei durch den jeweiligen Bauleiter erfolgt. Für Mängel sei von den Rechnungen ein Sicherheitseinbehalt von 5 % erfolgt. Der Kläger habe jeden Auftrag ablehnen oder annehmen können, ohne hierdurch Nachteile zu haben. Mit dem Anhörungsschreiben reichte die Beigeladene zu 3. Rechnungen des Klägers aus dem streitbefangenen Zeitraum ein (Rechnungsnummer 2, 4 – 6, 14, 20, 21, 23 – 25 , 1 – 42 und 44 – 57 aus 2012). Diese wiesen keine Umsatzsteuer und jeweils einen Einbehalt von 5% aus. Ergänzend führte der Kläger anlässlich einer Anhörung am 23. Dezember 2015 aus, dass die Tätigkeiten auf Grund mündlicher Absprachen oder Auftragszettel erfolgt seien. Als Kapital habe er sein eigenes Auto eingesetzt. Die Arbeitsmittel und eine Parkettschleifmaschine seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Die Tätigkeiten habe er überwiegend persönlich ausgeführt. Bei Verhinderungen sei der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 3. von ihm informiert worden. Bei der Auftragsbearbeitung habe er auch mit den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 3. arbeitsteilig zusammengearbeitet. So hätten zB Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3. Parkett verlegt, das er dann abgeschliffen habe. Die Kontrolle habe der Beigeladenen zu 3. oblegen. Bei Mängeln sei nachgebessert worden. Die Vergütungen seien anhand von Akkord-Tariflisten, wie der Kläger sie auch zuvor in seiner Tätigkeit als Angestellter erhalten habe, erfolgt. Zusätzlich sei ein Aufschlag für Subunternehmer gewährt worden. Im Übrigen seien die Tätigkeiten die gleichen gewesen wie zuvor als abhängig Beschäftigter. Seiner Stellungnahme beigefügt war eine tabellarische Aufstellung von 95 Rechnungen für die Jahre 2012 und 2013. Danach stellte der Kläger an die Beigeladene zu 3. im Jahr 2012 23 Rechnungen (von insgesamt 23 Rechnungen), im Jahr 2013 47 Rechnungen (von insgesamt 62 Rechnungen) und im Jahr 2014 eine Rechnung (von insgesamt 10 Rechnungen). Am 20. Januar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Tätigkeiten für die Beigeladenen zu 3. als selbstständig erbracht anzusehen. Nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwiegten die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Der Kläger habe mit der Auftragsvergabe das zu leistende Werk konkret und abgrenzbar benannt bekommen. Innerhalb der Fristen des Bauvorhabens habe der Kläger keine Arbeitszeiten gehabt. Außerdem habe der Kläger für die erbrachten Leistungen eigenständig gehaftet und Rechnungen gestellt. Die Vergütung habe sich dabei auch nicht nach Zeiteinheiten bemessen, sondern es sei eine Pauschalvergütung je Auftrag vereinbart worden. Er habe auch mehrere Auftraggeber gehabt, eigene Betriebsmittel eingesetzt und bei Verhinderung eine eigene Ersatzkraft gestellt. Am 23. Februar 2016 erwiderte der Kläger hierzu, dass diese Merkmale falsch seien. Mit Bescheid vom 9. März 2016 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014 fest, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig bei der Beigeladenen zu 3. beschäftigt gewesen sei. Nach einer Gesamtwürdigung hätten die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Aspekte überwogen. Dabei wiederholte die Beklagte die Ausführungen aus dem Schreiben vom 20. Januar 2016. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. März 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die im Bescheid genannten Tatsachen deutlich von seinen Angaben abwichen, ohne dass eine Sachverhaltsaufklärung ersichtlich sei. Es seien einfach die Angaben des Beigeladenen zu 3. übernommen worden. Die Beklagte verkenne, dass er in die Abläufe der Beigeladenen zu 3. eingegliedert worden sei. Als Beleg reichte er eine Auswahl an Wochenplänen der Beigeladenen zu 3. ein. Aus diesen sei ersichtlich, dass er wie andere Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3. in einzelne Bauvorhaben ver- und eingeplant worden sei. Ein Unterschied zu den regulären Mitarbeitern sei nicht erkennbar. Auch seien die Weisungen gegenüber ihm in gleicher Weise wie gegenüber den von der Beigeladenen zu 3. regulär beschäftigten Mitarbeitern erfolgt. Nur der PKW sei als eigenes Arbeitsmittel benutzt worden. Alle anderen Arbeitsmittel seien von der Beigeladenen zu 3. gestellt worden. Auch sei ihm für etliche Baustellen das Firmenauto zur Verfügung gestellt worden. Andere Auftragnehmer habe er im Wesentlichen nicht gehabt. Nur zwei Rechnungen seien an die Firma B..._ gestellt worden, wobei auch diese Firma im Eigentum des Geschäftsführers/Gesellschafters der Beigeladenen zu 3. stehe. Der Urlaub sei nur nach Absprache mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 3. erfolgt und sei auf dessen Wunsch auch teilweise wieder unterbrochen worden. Teilweise habe er sich gegenüber Dritten mit einem Firmenausweis als Angestellter/Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 3. ausweisen müssen. Auch sei gerade keine Pauschalvergütung vereinbart worden. Vielmehr habe er die Vergütung an Hand der Akkordlisten bekommen, die auch für die Vergütung der regulären Mitarbeiter entscheidend gewesen seien. Die Termine seien von der Beigeladenen zu 3. bestimmt worden und eine Ablehnung von Arbeiten sei nicht möglich gewesen, da er ansonsten die Beendigung der Zusammenarbeit hätte fürchten müssen. An dem Widerspruchsverfahren beteiligte die Beklagte am 24. März 2016 die Beigeladene zu 3., die am 25. Juli 2016 Stellung nahm. Der Kläger habe das vorherige Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch zum 30. April 2011 gekündigt und sich anschließend selbstständig gemacht. Nach knapp sechs Wochen sei der Kläger dann wieder auf die Beigeladene zu 3. zugekommen und habe gefragt, ob man Aufträge für ihn habe. Die Wochenpläne seien eine arbeitsverwaltungstechnische Notwendigkeit. Nur so könne die Beigeladene zu 3. ihre Arbeitnehmer und Subunternehmer ordnungsgemäß koordinieren. Außerdem erleichterten sie die von vielen Auftraggebern geforderten Tagesbauberichte. Sie sei verpflichtet, auf Nachfrage den jeweiligen Arbeitsort ihrer Arbeitnehmer zu benennen. Der Subunternehmer sei auch nicht verpflichtet, sich an diese Pläne zu halten. Für diese sei nur das Anfangs- und Fertigstellungsdatum entscheidend. Firmenausweise seien für die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3. nicht vorgesehen. Bei einigen Baustellen seien jedoch von den Eigentümern Baustellenausweise ausgegeben worden, die die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 3. den Sicherheitsdiensten vorzeigen mussten. Dabei seien die Ausweise nur für die Beigeladene zu 3. ausgestellt worden, die diese dann ggf an die Subunternehmer habe weiterreichen müssen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Beigeladene zu 3. ihren bisherigen Vortrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie das Vorbringen aus dem Bescheid vom 9. März 2016 und führte ergänzend aus, dass der Kläger in seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen bezüglich der Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit unterlegen habe und die Art und Weise von deren Durchführung nicht einseitig habe bestimmt werden können. Mit der Auftragsvergabe sei das zu leistende Werk konkret und abgrenzbar benannt worden. Außerdem hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auch andere Arbeitnehmer für die Erfüllung einsetzen zu können, und habe dieses auch getan. Ein wirtschaftliches Risiko sei getragen und eigene Mittel eingesetzt worden (PKW, Werkzeug, etc). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. Oktober 2016 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben und sich zur Begründung dabei zunächst auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2019 hat das Sozialgericht den Kläger und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 3. ausführlich befragt. Bezüglich der Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Urteil vom 14. März 2019 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 9. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2016 aufgehoben und eine abhängige Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014 einschließlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 3. im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig geworden. Er sei bei seiner Arbeit weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe der Beigeladenen zu 3. eingegliedert gewesen. Zwar sei zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. ursprünglich eine selbstständige Tätigkeit vereinbart worden, die tatsächlichen Arbeitsabläufe seien damit aber nicht in Übereinstimmung zu bringen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Indizien sprächen mehr Argumente für eine abhängige Beschäftigung. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche zwar, dass der Kläger ein Gewerbe als Bodenleger angemeldet und eine entsprechende Steuernummer gehabt habe. Außerdem sei auf den Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinzelt seien in den Rechnungen auch Materialien aufgeführt gewesen. Der Kläger habe auch für seine Leistungen eigenständig gehaftet und die erhaltene Vergütung sei um 60 % höher gewesen als bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Auch ein Urlaubanspruch habe nicht bestanden. Für eine abhängige Beschäftigung spreche jedoch, dass der Kläger intensiv in die Abläufe der Beigeladenen zu 3. eingegliedert gewesen sei. So sei der Kläger wie ein Beschäftigter der Beigeladenen zu 3. in den Dienstplänen geführt und wie ein Mitarbeiter bei der Arbeitsverteilung eingeplant worden. Auch sei der Kläger morgens ohne vorherige Absprache bei der Beigeladenen zu 3. erschienen und ihm seien vom Geschäftsführer Aufträge zugeteilt worden. Außerdem habe der Kläger uneingeschränkten Zugang zum Lager der Beigeladenen zu 3. gehabt und sich von dort mit Material und Werkzeug versorgen können. Für die starke Einbindung des Klägers spreche außerdem, dass die benötigten Materialien bei Bedarf von der Beigeladenen zu 3. zu den Baustellen transportiert worden seien. Auf den Baustellen habe der Kläger Hand in Hand mit den Beschäftigten der Beigeladenen zu 3. zusammengearbeitet. Außerdem habe der Kläger an einer internen Schulungsmaßnahme zur Verwendung eines bestimmten Lackes teilgenommen. Auch habe der Kläger kein unternehmerisches Risiko getragen. Über eine eigene Schleifmaschine, die wesentlich für die Bearbeitung von Holzfußböden sei, habe der Kläger nicht verfügt. Auch habe der Kläger keine eigenständige Werbung gemacht oder eine eigene Büroorganisation unterhalten. Ebenso sei der Kläger auf Grund der Vielzahl von Arbeiten für die Beigeladene zu 3. von dieser wirtschaftlich abhängig gewesen. Die Weisungsfreiheit des Klägers sei zwar ein Indiz für die selbstständige Tätigkeit; jedoch sei davon auszugehen, dass erfahrene Bodenverleger ebenfalls weitgehend weisungsfrei arbeiten könnten. Die Beigeladene zu 3. hat gegen das Urteil (zugestellt am 11. Juni 2019) am 20. Juni 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft und wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass aus den Rechnungen die selbstständige Tätigkeit des Klägers ersichtlich sei. Die Vergütung des Klägers habe mit 25 € je Stunde deutlich oberhalb der tarifvertraglichen Vergütung gelegen. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, davon eine Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu unterhalten. Seine Rechnungen wiesen außerdem gerade keine Umsatzsteuer aus, da diese gem § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) der Auftraggeber zu zahlen habe. Zu Unrecht habe das Sozialgericht außerdem festgestellt, dass der Kläger uneingeschränkten Zugang zu ihrem Lager gehabt habe. Vielmehr habe er aus diesem Lager Sachen nur entnehmen dürfen, wenn ihr Bauleiter dieses zuvor genehmigt habe. Das Ausleihen der Parkettschleifmaschine sei für den Kläger auch nicht kostenlos gewesen. Vielmehr sei dieses in der Kalkulation seiner Vergütung einbezogen worden. Außerdem habe sie keine Materialien für den Kläger an die Baustellen geliefert. Vielmehr seien diese direkt von den Lieferanten an die Baustellen geliefert worden. Nur in einem Fall habe sich der Kläger ein Fahrzeug der Beigeladenen zu 3. ausgeliehen. Die entsprechenden Benzinkosten seien dem Kläger von der Rechnung vereinbarungsgemäß abgezogen worden. Aus den Rechnungsnummern ergebe sich auch, dass er weitere Auftraggeber gehabt habe. Das Sozialgericht verkenne außerdem die Abläufe auf einer Baustelle. Der Kläger habe nur bestimmte Tätigkeiten auszuführen gehabt. Es läge in der Natur der Sache, dass der Kläger an Baubesprechungen teilgenommen habe, da er nur so habe erfahren können, auf welchen Baustellen er eingesetzt werde. Ebenso liege es in der Natur der Sache, dass der Einsatz der Materialien vorgeschrieben worden sei, da diese letztlich von den Auftraggebern der Beigeladenen zu 3. vorgeschrieben worden seien. Die Beigeladene zu 3. beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Itzehoes für zutreffend und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass er das entnommene Material aus dem Lager der Beigeladenen zu 3. nicht habe bezahlen müssen. Andere Subunternehmer hätten jedoch insbesondere die Nutzung der Parkettschleifmaschine bezahlen müssen. Diese sei auch bei der Neuverlegung von Parkett notwendig einzusetzen gewesen. Die Beklagte und die weiteren Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.