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Urteil

L 11 R 2387/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abwägung aller Umstände entscheidet das Gesamtbild der tatsächlichen Beziehung über Status: Werkvertrag mit Pauschalpreis kann selbständige Tätigkeit begründen. • Das Fehlen eines eigenen Baggers schließt Selbstständigkeit nicht aus, wenn ein unternehmerisches Risiko (z.B. Pauschalvergütung, laufende Betriebskosten) verbleibt. • Rahmenvereinbarungen über Ort, Art und Fertigstellungszeitpunkt begründen regelmäßig kein arbeitgebertypisches Weisungsrecht. • Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung und fehlende Arbeitnehmerschutzrechte sind für sich genommen keine schlüssigen Indizien für Selbstständigkeit oder Abhängigkeit; sie sind in die Gesamtwürdigung einzustellen.
Entscheidungsgründe
Werkvertrag mit Pauschalvergütung trotz gestelltem Bagger: keine Eingliederung und keine Versicherungspflicht • Bei Abwägung aller Umstände entscheidet das Gesamtbild der tatsächlichen Beziehung über Status: Werkvertrag mit Pauschalpreis kann selbständige Tätigkeit begründen. • Das Fehlen eines eigenen Baggers schließt Selbstständigkeit nicht aus, wenn ein unternehmerisches Risiko (z.B. Pauschalvergütung, laufende Betriebskosten) verbleibt. • Rahmenvereinbarungen über Ort, Art und Fertigstellungszeitpunkt begründen regelmäßig kein arbeitgebertypisches Weisungsrecht. • Gewerbeanmeldung, Rechnungsstellung und fehlende Arbeitnehmerschutzrechte sind für sich genommen keine schlüssigen Indizien für Selbstständigkeit oder Abhängigkeit; sie sind in die Gesamtwürdigung einzustellen. Der Kläger (Baggerführer, Gewerbetreibender) führte im Zeitraum 01.03.–01.04.2010 für die Klägerin zu 2) (GmbH, Erdbau/Abbruch) zwei Baggeraufträge aus. Die Vergütung erfolgte je Auftrag als Festpreis; Arbeitszeitaufzeichnungen fanden nicht statt. Der Kläger nutzte einen von der GmbH gestellten Bagger, hatte jedoch eigenes Gewerbe, eigene Werbung, Firmenschild, Homepage und beschäftigte eine sozialversicherungspflichtige Bürokraft; er war auch für weitere Auftraggeber tätig und stellte Rechnungen. Die Einzugsstelle (Beklagte) stellte Versicherungspflicht in Renten-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest; die Beteiligten bestritten dies. Das Sozialgericht gab der Klage des Klägers statt und stellte Selbstständigkeit fest. Die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage und Maßstab: § 7a SGB IV Anfrageverfahren; Beurteilung nach § 7 SGB IV und ständiger Rechtsprechung des BSG, Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. • Vertrags- und tatsächliche Gestaltung: Zwischen den Parteien lagen mündliche Vereinbarungen über konkrete Werkleistungen gegen Pauschalpreis vor; die praktische Durchführung entsprach diesen Vereinbarungen. • Eingliederung und Weisungsgebundenheit: Der Kläger war auf Baustellen allein tätig, ohne Anwesenheitspflichten, ohne Arbeitszeiterfassung und ohne inhaltliche Weisungen zur Arbeitsausführung; notwendige Abstimmungen mit Lkw-Fahrern waren kooperative Koordination, keine einseitigen Weisungen. • Unternehmerisches Risiko: Trotz Nutzung eines vom Auftraggeber gestellten Baggers blieb unternehmerisches Risiko bestehen, weil Pauschalpreise vereinbart waren, kein Stundenlohn das Risiko beseitigte und laufende Kosten (Mitarbeiter, Haftpflicht, Berufsgenossenschaft) getragen wurden. • Gewichtung der Indizien: Die Stellung des Baggers minderte das Risiko, beseitigte es aber nicht. Gesamtbild (Werkvertrag, eigenständige Leistungserbringung, Außendarstellung, mehrere Auftraggeber, verbleibendes Risiko) überwog gegenüber Indizien für abhängige Beschäftigung. • Prozessrechtliche und materielle Folgerung: Die Bescheide der Beklagten waren materiell rechtswidrig insoweit sie Versicherungspflicht in Renten-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellten; formell waren die Bescheide ordnungsgemäß erlassen worden. Der Senat weist die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurück und bestätigt die Feststellung des Sozialgerichts: Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil er als Baggerführer eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen vereinbarter Werkleistungen ausgeübt hat. Ausschlaggebend war die Gesamtwürdigung der Umstände: vereinbarte Pauschalvergütung mit damit verbundenem Unternehmerrisiko, eigenständige Erbringung konkreter Werkleistungen, fehlende Eingliederung in den Betriebsablauf und keine umfassende Weisungsgebundenheit trotz Nutzung eines vom Auftraggeber gestellten Baggers. Die Beklagte hat daher die Versicherungspflicht zu Unrecht bejaht; die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Kläger getroffen.