OffeneUrteileSuche
Urteil

B 12 R 7/15 R

BSG, Entscheidung vom

311mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach § 7 Abs.1 S.1 SGB IV ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen; typisierende Zuschreibungen einzelner Berufsgruppen sind unzutreffend. • Die bloße Nennung eines Leistungserbringers in Bewilligungsbescheiden der Jugendhilfe begründet keine Vermutung einer abhängigen Beschäftigung. • Weisungsfreiheit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Tragen eines Unternehmerrisikos sprechen für Selbstständigkeit auch wenn der Auftraggeber Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII trägt.
Entscheidungsgründe
Erziehungsbeistand: Gesamtschau der Umstände führt zur Selbstständigkeit (Versicherungsfreiheit) • Bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach § 7 Abs.1 S.1 SGB IV ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen; typisierende Zuschreibungen einzelner Berufsgruppen sind unzutreffend. • Die bloße Nennung eines Leistungserbringers in Bewilligungsbescheiden der Jugendhilfe begründet keine Vermutung einer abhängigen Beschäftigung. • Weisungsfreiheit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Tragen eines Unternehmerrisikos sprechen für Selbstständigkeit auch wenn der Auftraggeber Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII trägt. Der Kläger (Landkreis) beauftragt freie Träger und Einzelpersonen mit ambulanter Jugendhilfe. Der Beigeladene zu 1. (Heilpädagoge) war hauptberuflich bei einem freien Träger beschäftigt und seit August 2007 nebenberuflich als Erziehungsbeistand für den Kläger tätig (4–7 Std/Woche; 1–2 Familien/Monat). Zwischen Kläger und Beigeladenem wurden für einzelne Fälle Honorarverträge und eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sowie Hilfepläne geschlossen; in Bewilligungsbescheiden wird der Beigeladene als Leistungserbringer genannt. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest; SG und LSG hoben dies auf mit der Begründung, der Beigeladene sei weitgehend weisungsfrei und nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Die Beklagte reichte Revision mit Rügen gegen die Sachaufklärung und die Auslegung des materiellen Rechts ein. • Die Revision ist unbegründet; die Feststellungsbescheide der Beklagten waren rechtswidrig und die Revision wurde zurückgewiesen. • Maßstab ist § 7 Abs.1 SGB IV und die ständige Rechtsprechung des BSG: Entscheidung durch Gesamtbild der Umstände, insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Unternehmerrisiko, Betriebsstätte und Vergütungsregelungen. • Das LSG hat die relevanten Tatsachen zutreffend festgestellt; die Honorarverträge wurden tatsächlich gelebt und regelten Selbstständigkeit, fehlendes Weisungsrecht, flexible Arbeitszeit, Abgeltung von Fahrzeiten sowie die Pflicht zur Leistung nach Hilfeplan und zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII). • Die Nennung als Leistungserbringer in Bewilligungsbescheiden und die Gesamtverantwortung des Trägers nach § 79 SGB VIII begründen keine vermutete Beschäftigung; die Schutzvereinbarungen schreiben zwar Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft bei Gefährdungsabschätzung vor, übertragen aber keine Weisungsbefugnis. • Indizien wie fehlende Betriebsstätte, Verwendung eigener Arbeitsmittel, Fixhonorar oder Beteiligung an Supervisionen sind für sich genommen nicht entscheidend; ihre Gewichtung richtet sich nach den Besonderheiten der reinen Dienstleistung. Insbesondere kann das Fehlen von Entgeltfortzahlung oder Urlaub nicht zwingend gegen eine vereinbarte Selbstständigkeit sprechen. • Rügen zum Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) waren teils unzulässig, teils unbegründet; das LSG hatte Ermittlungspflichten erfüllt und entbehrliche oder nicht ergiebige weitere Ermittlungen rechtmäßig unterlassen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das LSG-Urteil ist zutreffend. Der Beigeladene zu 1. war in den streitigen Zeiträumen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil die konkrete Ausgestaltung der Honorarverträge und die tatsächliche Durchführung der Einsätze auf Selbstständigkeit schließen lassen. Wesentliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung (Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation) lagen nicht vor; das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, die Freiheit bei Zeit und Art der Leistungserbringung sowie die faktische Praxis stützen diese Beurteilung. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden vom Senat bestätigt.