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Urteil

L 11 R 5195/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse kann aus stundenweiser Vergütung, fehlender Verfügung über wesentliche Betriebsmittel und Einbindung in Arbeitsablauf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung folgen (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Die Träger der Rentenversicherung sind nach § 28p SGB IV zur Durchführung von Betriebsprüfungen und zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte über Versicherungspflicht und Beitragshöhe befugt. • Das schlichte Vorliegen einer Gewerbeanmeldung oder das Ausstellen von Rechnungen begründet für sich allein keine Selbständigkeit; maßgeblich ist das Gesamtbild der praktizierten Arbeitsbeziehung.
Entscheidungsgründe
Einbindung von Einmannkolonnen in Betriebsablauf begründet Sozialversicherungspflicht • Bei Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse kann aus stundenweiser Vergütung, fehlender Verfügung über wesentliche Betriebsmittel und Einbindung in Arbeitsablauf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung folgen (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Die Träger der Rentenversicherung sind nach § 28p SGB IV zur Durchführung von Betriebsprüfungen und zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte über Versicherungspflicht und Beitragshöhe befugt. • Das schlichte Vorliegen einer Gewerbeanmeldung oder das Ausstellen von Rechnungen begründet für sich allein keine Selbständigkeit; maßgeblich ist das Gesamtbild der praktizierten Arbeitsbeziehung. Die Klägerin, eine auf Asphaltarbeiten spezialisierte GmbH, ließ ab 01.04.2006 zwei polnische Arbeiter (Beigeladene 6 und 7) als Einmannkolonne Arbeitsvorbereitung leisten. Schriftliche Verträge fehlten; die Beigeladenen stellten Rechnungen und meldeten ein Gewerbe an. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung für 2005–2008 durch und forderte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 64.414,44 EUR nach, weil sie die Tätigkeiten als versicherungspflichtige Beschäftigung einordnete. Das Sozialgericht Ulm gab den Beigeladenen weitgehend Recht und stellte Beschäftigung fest; die Klägerin legte Berufung ein mit dem Vorbringen, es liege Selbständigkeit vor (Auftragsfreiheit, eigenes Werkzeug, kein Lohnfortzahlungsanspruch). Der Senat bestätigte, dass die Beigeladenen faktisch in den Betriebsablauf eingegliedert waren und die Nachforderung rechtmäßig ist. • Zuständigkeit: Die Rentenversicherungsträger sind nach § 28p SGB IV befugt, Prüfungsbescheide zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu erlassen; formelle Anhörung erfolgte. • Rechtliche Abgrenzung: Nach § 7 Abs.1 SGB IV ist maßgeblich, ob Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegen; die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. • Tatsächliche Durchführung: Die Beigeladenen wurden nach einmaliger Einweisung an Baustellen eingesetzt, erhielten einen Baustellenzettel und wurden nach Stunden vergütet; die Vergütung war nicht erfolgsabhängig, sodass die Regelung einem Arbeitsentgelt gleichkam. • Betriebsmittel und Unternehmerrisiko: Wesentliche Betriebsmittel wurden von der Klägerin gestellt; eigene Anschaffungen der Beigeladenen waren gering und zeitlich zum Großteil außerhalb des Prüfzeitraums, sodass kein relevantes Unternehmerrisiko vorlag. • Auftragsannahme/Ablehnung: Das fakultative Ablehnungsrecht bei einzelnen Einsätzen steht einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen; bei Annahme eines Auftrags unterlagen die Beigeladenen zeitlichen und ausführungsbezogenen Weisungen der Klägerin. • Relevanz formaler Gestaltungen: Gewerbeanmeldung und Rechnungsstellung sind nicht entscheidend für Selbständigkeit; maßgeblich ist die faktische Beziehung, nicht die beiderseitige Willensbekundung. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Die Indizien für abhängige Beschäftigung (Eingliederung, Weisungsbindung, Stundenvergütung, fehlende wesentliche Betriebsmittel, kein Unternehmerrisiko) überwiegen; daher besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen und die Nachforderung ist materiell zutreffend. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Feststellung der Beklagten, dass die Beigeladenen im Prüfzeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, und hält die Nachforderung von 64.414,44 EUR für rechtmäßig. Die formelle Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB IV ist gegeben, die Anhörung war ordnungsgemäß. Die tatsächliche Prüfung ergibt eine Eingliederung in den Betriebsablauf, stundenweise Lohnvergütung ohne erfolgsabhängigkeit, fehlende Verfügungsbefugnis über wesentliche Betriebsmittel und kein relevantes Unternehmerrisiko; diese Umstände rechtfertigen die Beitragsnachforderung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.