Urteil
L 2 AS 5/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2019:1219.L2AS5.18.00
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Leitsätze
1. Die an einer staatlichen Hochschule Studierenden, deren Studium im Rahmen des BAföG förderfähig ist, sind nicht berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II zu beziehen. Ihnen konnten nach dem bis 1.8.2016 gültigen Rechtszustand des SGB II nur - einkommensabhängig - Leistungen für Mehrbedarfe und - sofern ein Härtefall vorlag - Darlehen für den Lebensunterhalt gewährt werden. (Rn.30)
2. Die Klage kann im Berufungsverfahren geändert und über die geänderte Klage kann entschieden werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen bzw sich auf die geänderte Klage einlassen. (Rn.42)
3. Sozialrechtlich gibt es keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines aufgrund des Leistungsausschlusses für den Lebensunterhalt aufgenommenen Kredits bzw dessen Zinsen. (Rn.43)
4. Sofern das Sozialgericht nicht über einen Staatshaftungsanspruch bzw Anspruch aus Amtshaftung entschieden hat, ist das Landessozialgericht nicht befugt, über diese rechtswegfremden Ansprüche zu entscheiden. Dennoch scheidet eine Teilverweisung aus, sofern der Schadensersatz auch aus dem Sozialrecht hergeleitet wird. (Rn.45)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die an einer staatlichen Hochschule Studierenden, deren Studium im Rahmen des BAföG förderfähig ist, sind nicht berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II zu beziehen. Ihnen konnten nach dem bis 1.8.2016 gültigen Rechtszustand des SGB II nur - einkommensabhängig - Leistungen für Mehrbedarfe und - sofern ein Härtefall vorlag - Darlehen für den Lebensunterhalt gewährt werden. (Rn.30) 2. Die Klage kann im Berufungsverfahren geändert und über die geänderte Klage kann entschieden werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen bzw sich auf die geänderte Klage einlassen. (Rn.42) 3. Sozialrechtlich gibt es keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines aufgrund des Leistungsausschlusses für den Lebensunterhalt aufgenommenen Kredits bzw dessen Zinsen. (Rn.43) 4. Sofern das Sozialgericht nicht über einen Staatshaftungsanspruch bzw Anspruch aus Amtshaftung entschieden hat, ist das Landessozialgericht nicht befugt, über diese rechtswegfremden Ansprüche zu entscheiden. Dennoch scheidet eine Teilverweisung aus, sofern der Schadensersatz auch aus dem Sozialrecht hergeleitet wird. (Rn.45) Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil seine Ladung ordnungsgemäß durch einfache Bekanntgabe erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Gegenstand des Verfahrens sind das Urteil des SG vom 19. Oktober 2017 zum Verfahren S 24 AS 3140/14 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014, vom 24. September 2014 in der Fassung des Bescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 und vom 22. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2015 sowie das Begehren des Klägers, Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume Januar 2014 bis Juni 2014 (S 24 AS 3140/14), Juli 2014 bis Januar 2015 (altes Az. S 24 AS 555/15) und vom 1. Februar 2015 bis 16. Juni 2015 (altes Az. S 24 AS 1989/15) in Form von Arbeitslosengeld II zu erhalten (hierzu 3.). Erstmals mit der Berufung macht der Kläger zudem Schadensersatz geltend (hierzu 4.). 2. Die Berufung ist nach dem Wert und der Dauer der verfolgten Ansprüche gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und nach §§ 151, 153 SGG in zulässiger Weise eingelegt. 3. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die bei ihm erhobenen Klagen zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hatte, solange er noch Studierender der Rechtswissenschaften war, keinen Anspruch auf die Gewährung von ("normalen") Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit auch keinen Anspruch auf Umwandlung gewährter Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. a) Aufgrund eines ihn vom 1. Januar 2014 bis 16. Juni 2015 treffenden Leistungsausschlusses hat der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Form von Alg II oder Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 SGB II. Dies folgt aus § 7 Abs. 5 SGB II (hier anzuwenden in der ab 1. April 2012 in Kraft gewesenen Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl. I 2854). Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Selbst wenn also die erwähnten Personen alle sonstigen in § 7 Abs. 1 bzw. 2 SGB II geregelten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, können sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Insoweit handelt es sich bei der Regelung um einen Leistungsausschluss. Von diesem Leistungsausschluss ist der Kläger betroffen. Sein Regelstudium der Rechtswissenschaften an einer staatlichen Hochschule führt bei Erfolg zu einem Hochschulabschluss und ist daher dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BAföG förderbar. Unerheblich ist, dass der Kläger solche Leistungen im streitigen Zeitraum nicht erhielt und auch nicht erhalten konnte, weil die Förderungshöchstdauer (§ 15a Abs. 1 BAföG) überschritten war. Schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II folgt, dass individuell einer Förderung nach dem BAföG entgegenstehende Gründe keinen Zugang zum Alg II verschaffen sollen (vgl. wie hier Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - juris Rn. 17). Ein Fall der Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II, in dem Alg II gewährt werden müsste, liegt nicht vor. Der Kläger war Studierender, nicht im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift Schüler einer Berufsfachschule und Fachschulklasse i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Er war auch nicht im Sinne der Nr. 2 Empfänger verminderter Ausbildungsförderung oder im Sinne der Nr. 3 Schüler einer Abendschule. Der in § 7 Abs. 5 SGB II geregelte Leistungsausschluss begegnet in Bezug auf den Kläger insbesondere mit Blick auf Art. 3 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des BSG (Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris Rn. 27, vgl. auch Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris), dass der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sachlich dadurch gerechtfertigt ist, dass bei förderungsfähigen Ausbildungen ein anderes Sozialleistungssystem als das des SGB II für die Sicherung des Lebensunterhalts verantwortlich ist. Auch im Übrigen verstößt die Regelung nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Soweit durch die Ausbildung existenzielle Bedarfe entstehen, müssen diese vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise dem SGB III gedeckt werden, wovon der Gesetzgeber auch nach Ansicht des Senats bei der Schaffung des § 7 Abs. 5 SGB II im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgehen durfte. Insofern ist § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung legitim, weil er aus dem Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts folgt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris und vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 sowie 1 BvR 565/12 - juris). bb) Hiernach kommen, wie in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelt, lediglich Leistungen nach § 27 SGB II in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrbedarfen nach § 27 Abs. 2 SGB II lagen nicht vor. Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (hier anzuwenden in der ab 1. April 2012 in Kraft gewesenen Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl. I 2854) als Zuschuss - nur zu den Unterkunftskosten - setzten voraus, dass die Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhielten. Entsprechende Leistungen erhielt der Kläger aber nicht. Er erhielt sie auch nicht deshalb nicht, weil Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen entgegenstanden. In Betracht kam daher allein ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II wegen einer besonderen Härte, gegen welches sich der Kläger aber gerade zur Wehr setzt. 4. Der Beklagte ist nicht zu Schadensersatz zu verurteilen. Der Senat hat über die erstmals mit der Berufungsschrift vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz insoweit zu entscheiden, als hierfür sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen herangezogen werden sollen. Auf die in der erstmaligen Erhebung der Schadensersatzansprüche liegende Klageänderung hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rügelos eingelassen, so dass sie zulässig erfolgt ist (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 und 2 SGG). Es sind aber schon dem Grunde nach keine rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu erkennen, welche der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 8 SGG) unterliegen, die den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Darlehens und der Zinsen und Zinseszinsen für den Bildungskredit stützen könnten. Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf das Staatshaftungsrecht bzw. die Grundsätze zur Amtshaftung (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches) stützt, ist hierüber nicht von den Sozialgerichten zu befinden. Mangels Entscheidung des SG über solche Schadensersatzansprüche hat der Senat auch nicht nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über rechtswegfremde Ansprüche zu entscheiden. Denn der Senat hat zu den erst im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüchen nicht als Berufungsgericht, sondern erstinstanzlich ("auf Klage") zu entscheiden (vgl. BSG, Urteile vom 18. März 2015 - B 2 U 8/13 R - juris). Eine Teilverweisung an die gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG für Amtshaftungsansprüche zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit ist nicht vorzunehmen, weil der Anspruch sowohl auf sozialrechtliche als auch auf rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen gestützt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rn. 24). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 6. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle (SG), das seine Klagen auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) abgewiesen hat, weil er als Studierender solche Leistungen nicht beanspruchen könne. Zudem macht er im Berufungsverfahren erstmals Schadensersatz wegen eines aufgenommenen Bildungskredits geltend. Der am ... 1987 geborene Kläger war seit dem Wintersemester 2006/2007 als Studierender der Rechtswissenschaften an der Universität H. eingeschrieben. Im August 2014 begann er den schriftlichen Teil der ersten juristischen Staatsprüfung. Im Februar/März 2015 wiederholte der Kläger diesen Teil der Prüfung. Die erste Staatsprüfung bestand er am 16. Juni 2015. Am 17. Juli 2015 exmatrikulierte ihn die Universität zum Ende des Sommersemesters 2015 (30. September 2015). Der Kläger erhielt von der KfW Bankengruppe ab dem Monat Januar 2014 bis August 2014 einen Bildungskredit in Höhe von monatlich 300,00 Euro, dessen erste Auszahlung im Februar 2014 erfolgte. Die Stadt H. (...) bewilligte ihm ab dem 1. April bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar bis 31. Juli 2015 Wohngeld in Höhe von 276,00 Euro monatlich (Bescheide vom 24. Juli 2014 und 12. März 2015; erste Zahlung im April 2014 in Höhe von 534,00 Euro). Der Beklagte hatte schon den ersten Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 17. Juli 2013 abgelehnt. Auch einen weiteren Antrag vom 30. Januar 2014 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 lehnte er ab (Bescheid vom 21. Februar 2014). Damals bewohnte der Kläger in H. allein eine Wohnung, deren Gesamtmietpreis nach Mieterhöhung ab Januar 2014 monatlich 382,85 Euro betrug (inklusive Möbelnutzung für 15,00 Euro). Der Kläger zahlte wegen der nicht anerkannten Mieterhöhung ab Januar 2014 lediglich insgesamt 376,36 Euro monatlich und im August 2014 80 Euro nach. Ab September 2014 zahlte er monatlich 378,36 Euro monatlich. Für seine Kranken- und Pflegeversicherung hatte der Kläger ab Januar 2014 monatlich insgesamt 78,50 Euro und ab Januar 2015 monatlich insgesamt 81,90 Euro zu zahlen. Den am 3. März 2014 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2014 wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014): Dem Kläger stünde Alg II weder vorläufig noch endgültig zu. Ein Darlehen sei nicht zu gewähren. Am 7. Juli 2014 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 (Leistungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014) Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (Aktenzeichen des SG: S 24 AS 3140/14). Hierbei hat er sich für grundsätzlich berechtigt gehalten, solche Leistungen und in der Höhe zu beziehen, wie dies im SGB II für nicht vom Leistungsausschluss betroffene Personen geregelt ist. Der Kläger beantragte am 23. Juli 2014 erneut die Gewährung von Alg II beim Beklagten. Hierauf gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2014 dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 zum 31. Januar 2015 ein Darlehen in Höhe von monatlich 591,86 Euro (Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 145,00 Euro, wegen Bedarf für Unterkunft und Heizung 368,36 Euro und als Zuschuss nach § 26 SGB II zur Krankenversicherung 64,77 Euro sowie zur Pflegeversicherung 13,73 Euro). Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 gewährte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von insgesamt 837,86 Euro monatlich (für den Regelbedarf 390,00 Euro sowie für Bedarfe wegen Unterkunft und Heizung 368,36 Euro und als Zuschuss nach § 26 SGB II zur Krankenversicherung 64,77 Euro sowie zur Pflegeversicherung 13,73 Euro). Mit änderndem Bescheid vom 22. November 2014 gewährte der Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 ein Darlehen von insgesamt 845,86 Euro monatlich (wegen Regelbedarfs 399,00 Euro sowie für Bedarfe wegen Unterkunft und Heizung 368,36 Euro und als Zuschuss nach § 26 SGB II zur Krankenversicherung 64,77 Euro und Pflegeversicherung 13,73 Euro). Den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 24. September 2014 wies der Beklagte nach Erlass des ändernden Bescheides vom 22. November 2014 für den Zeitraum Juli 2014 bis Januar 2015 zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2015): Für den Zeitraum bis September 2014 sei Alg II weder vorläufig oder endgültig oder ein Darlehen zu gewähren. Ein Härtefall liege nicht vor. Ab Oktober 2014 stehe nur ein Darlehen in der gewährten Höhe zu. Am 16. Februar 2015 hat der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten vom 24. September 2014 und 22. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 (Leistungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2015) Klage erhoben und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt (Aktenzeichen des SG: S 24 AS 555/15). Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22. Januar 2015 dem Kläger erneut ein Darlehen für die Monate Februar bis April 2015 in Höhe von insgesamt 845,68 Euro monatlich. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte bewilligte nunmehr ein Darlehen für den Zeitraum Mai bis Juni 2015 in Höhe von 599,86 Euro monatlich (Bescheid vom 16. April 2015, Verminderung wegen der Zahlung des Wohngelds). Der Beklagte wies den Widerspruch sodann zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2015). Durch Bescheid vom 20. Juli 2015 verkürzte der Beklagte die Gewährung des Darlehens bis zum 16. Juni 2015. Ab dem 17. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger Alg II (vorläufiger Bescheid vom 20. Juli 2015) und minderte das bisher für den Monat Juni 2015 gewährte Darlehen um diesen Betrag. Am 2. Juni 2015 hat der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten vom 22. Januar 2015 und 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2015 (Leistungszeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2015) Klage erhoben und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt (Aktenzeichen des SG: S 24 AS 1989/15). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat das SG die Verfahren S 24 AS 555/15 und S 24 AS 1989/15 zu dem Verfahren S 24 AS 3140/14 als dem führenden verbunden. Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 hat das SG die Klagen abgewiesen. Für den Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2014 hat es dies wie folgt begründet: Der Kläger unterliege als Student der Rechtswissenschaften einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II, weil die persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (Überschreitung der Regelstudienzeit). Zudem bestehe kein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB II. So fehlten zum einen die persönlichen Voraussetzungen und zum anderen sei auch eine Bedarfsunterdeckung im genannten Zeitraum nicht ersichtlich. Dem Kläger seien für den genannten Zeitraum nach eigenen Angaben Kredite in Höhe von 2.100,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden. Ferner sei ihm Wohngeld in Höhe von durchschnittlich 273,00 Euro im Monat bewilligt und ausgezahlt. Damit seien seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung hinreichend gedeckt, da Beträge über 224,00 Euro monatlich nicht gemäß § 27 Abs. 3 SGB II erstattungsfähig wären. Eine Darlehensgewährung gemäß § 27 Abs. 4 SGB II dürfte sich angesichts der finanziellen Mittel, die dem Kläger zugestanden hätten, kaum aufgedrängt haben. Eine Notlage, wegen der das kurz vor seinem Abschluss stehende Studium ohne Leistungen nach dem SGB II hätte abgebrochen werden müssen, liege nicht vor. Derartiges drohe nicht, weil dem Kläger ein Förderkredit sowie Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zu Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen habe der Kläger auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung eines Darlehens, weil dieses nun nicht mehr dazu dienen könne, offene Bedarfe im Jahr 2014 zu decken. Die Abweisung der Klage wegen Leistungen für den Zeitraum Juli 2014 bis Januar 2015 (S 24 AS 555/15) hat das SG wie folgt begründet: Auch hier liege ein Leistungsausschluss vor. Ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 27 Abs. 3 SGB II sei aus den bereits genannten Gründen nicht zu gewähren. Mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses komme die Gewährung von Darlehen nicht in Betracht. Grundlegende Bedenken gegen die vom Beklagten gewährte Darlehensbewilligung bestünden nicht. Bis zum Monat September 2014 seien noch Einnahmen erzielt, die eine Notlage nicht befürchten ließen. Insofern seien erst ab dem Monat Oktober 2014 die Voraussetzungen für einen Härtefall erkennbar. Auch die Höhe der gewährten Leistungen begegne keinen Bedenken. Für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juni 2015 (S 24 AS 1989/15) gelte Gleiches. Gegen das ihm am 1. November 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2017 Berufung eingelegt. Er habe aus purer Not ein verzinsliches Darlehen in Form eines Bildungskredites im Januar 2014 beantragt. Dies sei nur erfolgt, weil der Beklagte keine Leistungen bewilligt habe. Die überlange Studienzeit sei auf eine Erkrankung zurückzuführen. Der Leistungsausschluss für Studierende sei verfassungswidrig, so dass "normale" Leistungen nach dem SGB II (im Sinne eines Zuschusses) auch an Auszubildende gewährt werden müssten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 und vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11) zur Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit dem Grundgesetz halte er nicht für einschlägig. Es sei hierin die Vereinbarkeit mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich offen gelassen worden. Im Übrigen sei ihm ein Schaden entstanden, weil er einen verzinslichen Kredit aufgenommen habe. Dieser Schaden bestehe in einem Darlehensanteil in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro nebst Zinsen des Bildungskredits und Zinseszinsen. Auch hierzu habe eine Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz, "hilfsweise im Sinne des Staatshaftungsrechts u.a. Amtshaftung oder jeglichen anderen Rechts" zu erfolgen. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des SG vom 19. Oktober 2017 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014, vom 24. September 2014 in der Fassung des Bescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015, vom 22. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2014 Arbeitslosengeld II sowie die ab dem 1. Oktober 2014 bis 16. Juni 2015 gewährten Darlehen in Form eines Zuschusses zu gewähren. 2. den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro nebst der Zinsen des Bildungskredits und entgangener Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und die Darlegungen des SG in dem angefochtenen Urteil. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.