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Nichtannahmebeschluss

1 BvR 565/12

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom

VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140903.1bvr056512
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat. 3 Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.