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Urteil

S 24 AS 3140/14

SG Halle (Saale) 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2017:1019.S24AS3140.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, weil der Kläger, bezogen auf alle drei Bewilligungszeiträume sein Klageziel durch Aufhebung der belastenden Entscheidung und Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der begehrten Leistung erreichen kann. Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da beide Parteien dem zugestimmt haben und rechtliches Gehör durch Schriftsatzwechsel und einen Erörterungstermin hinreichend gewährt worden ist. Die Klage ist aber bezüglich aller drei Bewilligungszeiträume unbegründet. Die Bescheide enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers, weshalb dieser auch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Der Kläger begehrt letztlich die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, statt, wie in zwei Fällen geschehen, als Darlehen. Gleichzeitig ist auch die Höhe der Leistungen streitig. Eine Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss für den Kläger ist nicht ersichtlich. Der Kläger unterliegt grundsätzlich einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § § 51,57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Vorschrift greift als Leistungsausschluss grundsätzlich beim Kläger ein. Sein Studium der Rechtswissenschaften stellt eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung dar. Der Kläger kann für den genannten Zeitraum auch keine Ansprüche nach § 27 SGB II geltend machen. Gemäß § 27 Abs.3 SGB II ist für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem BAföG erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten, ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung möglich, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 ungedeckt ist. Bei der Höhe der Leistungen ist zu beachten, dass diese als immanente Obergrenze auf die Höhe begrenzt ist, die im BAföG als Anteil für die Kosten für Unterkunft und Heizung vorgesehen ist (Bernzen in W. Eicher SGB II 3. Aufl. § 27 Rn. 59). Der Grund für diese Beschränkung ist darin zu sehen, dass über das BAföG hinaus keine weitere Ausbildungsförderung über das SGB II erfolgen soll. Diese Grenze liegt im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend § 13 BAföG bei 224 €. Derartige Leistungen kommen für den Kläger deshalb nicht in Betracht, weil in seinem Fall die Förderung nach dem BAföG nicht wegen vorhandenem Einkommen oder Vermögen entfällt, sondern wegen Überschreitens der Regelstudienzeit. Leistungen als "Zuschuss" entsprechend § 7 Abs. 1 SGB II oder § 27 Abs. 3 SGB II waren dementsprechend entgegen der Rechtsauffassung des Klägers zu keinem Zeitpunkt zu bewilligen. Der Kläger verkennt insoweit die Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II und die Besonderheiten und Unterschiede der Abs. 3 und 4 des § 27 SGB II. Damit verbleiben nur noch Ansprüche nach § 27 Abs. 4 SGB II. Diese Vorschrift lässt aber lediglich die Gewährung von Darlehen zu. Die Bewilligung von Zuschüssen ist nach Abs. 4 nicht vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Härte, die durch den Leistungsausschluss nach § 7 SGB II entsteht. Dessen Voraussetzungen sind für die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, die Gegenstände dieses (verbundenen) Verfahrens sind, unterschiedlich zu beurteilen. Bewilligungszeitraum Januar 2014 bis Juni 2014 (S 24 AS 3140/14): Der Kläger hat aus den oben genannten Gründen keinen Anspruch auf (reguläre) Leistungen nach dem SGB II, da er als Student der Rechtswissenschaften dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterliegt. Es besteht auch kein Anspruch nach § 27 Abs.3 SGB II. So fehlen zum einen die persönlichen Voraussetzungen und zum anderen ist auch eine Bedarfsunterdeckung im genannten Zeitraum nicht ersichtlich. Dem Kläger wurden für den genannten Zeitraum nach eigenen Angaben Kreditleistungen in Höhe von 2100 € bewilligt und ausgezahlt. Ferner wurde ihm Wohngeld in Höhe von durchschnittlich 273 € im Monat bewilligt und ausgezahlt. Damit sind seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung hinreichend gedeckt, da Beträge oberhalb 224 € im Monat nicht über § 27 Abs. 3 SGB II erstattungsfähig wären. Eine Darlehensgewährung über § 27 Abs. 4 SGB II dürfte sich angesichts der finanziellen Mittel, die dem Kläger zur Verfügung standen, kaum aufgedrängt haben. Eine Notlage, aus der Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II erwachsen könnten, läge vor, wenn ein Studium, welches kurz vor dem Abschluss steht, ohne Leistungen nach dem SGB II abgebrochen werden müsste. Derartiges drohte seinerzeit nicht, da dem Kläger ein Förderkredit sowie Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zur Verfügung standen. Letztlich kommt es auf diese Erwägungen aber nicht an, da ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Darlehens für den Zeitraum erstes Halbjahr 2014 nicht ersichtlich ist. Würde dem Kläger dieses Darlehen nunmehr gewährt und ausgezahlt, so könnte es nicht mehr dazu dienen, offene Bedarfe im Jahr 2014 zu decken sondern es wäre sofort rückzahlbar. Ein objektives Interesse an einer derartigen Entscheidung mit den entsprechenden Folgen ist nicht erkennbar. Bewilligungszeitraum Juli 2014 bis Januar 2015 (S 24 AS 555/15) Hinsichtlich der originären Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wird auf den oben dargestellten Leistungsausschluss verwiesen. Auch ein Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 97 Abs. 3 SGB II war nicht zu gewähren. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, dem Leistungen nach dem BAföG ausschließlich aus Gründen verwehrt worden ist, die im Zusammenhang mit seinem Einkommen oder Vermögen standen. Hinsichtlich der darlehensweisen Gewährung von Leistungen ist schon zu beachten, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch für ein Darlehen im Zeitraum Sommer 2014 bis Anfang 2015 nicht mehr erkennbar ist. Das Gericht merkt allerdings an, dass grundlegende Bedenken gegen den Umfang der Darlehensbewilligung nicht bestehen. So standen dem Kläger bis in den September 2014 noch Einnahmen zur Verfügung, welche nicht besorgen ließen, er müsse das Studium abbrechen. Insofern waren erst ab Oktober 2014 eine Notlage und damit ein Härtefall ersichtlich. Auch die Höhe der gewährten Leistungen unterliegt keinen Bedenken. Bewilligungszeitraum Februar 2015 bis Juni 2015 (S 24 AS 1989/15): Zu den Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 SGB II und § 27 Abs. 3 SGB II wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch hier hat der Beklagte die besondere Härte des Leistungsausschlusses erkannt und dem Kläger darlehensweisen Leistungen bewilligt. Wegen der Änderungsbescheide und der diesen zu Grunde liegenden Umstände wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Auch hier sieht das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Höhe des Darlehens eventuell anzupassen, da dem Kläger diese Leistungen nicht mehr in dem Zeitraum zur Verfügung stehen können, indem die Bedarfe hätten gedeckt werden müssen. Allerdings hat das Gericht auch hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der gewährten Leistungen. Die Klage war deshalb in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Parteien streiten über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hatte seit dem Wintersemester 2006/2007 Rechtswissenschaften an der … Universität … studiert. Im Juli 2013, nachdem er keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG wegen Überschreitens der Regelstudienzeit hatte, stellte er erstmals einen Antrag beim Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise als Darlehen entsprechend § 27 Abs. 4 SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück. Die insoweit erhobene Klage hat der Kläger im Oktober 2016 für erledigt erklärt Az.: S 32 AS 4166/13). In der Folgezeit stellte der Kläger weitere Anträge. Seinen Antrag vom 29.1.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.2.2014 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.6.2014 zurück (S 24 AS 3140/14). Mit Antrag vom 21.7.2014 begehrte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.7.2014. Im Zuge eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 32 AS 3511/14 ER) bewilligte der Beklagte nach Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Klägers Leistungen ab dem 1.10.2014 bis 31.1.2015 in Form eines Darlehens mit Bescheid vom 24.9.2014. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass ihm Leistungen erst ab Oktober gewährt würden, sein Wohngeld falsch berechnet worden wäre und er zudem die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen erhalten wolle (S 24 AS 555/15). Am 11.12.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Leistungen ab Februar 2015. Mit Bescheid vom 20.1.2015 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit von Anfang Februar 2015 bis Ende April 2015. Am 16.4.2015 erging ein Änderungsbescheid, in welchem die darlehensweise Bewilligung von Leistungen bis Ende Juni 2015 verlängert worden war. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger stützte sich bei seinen Anträgen im Wesentlichen auf den Umstand, dass ein Härtefall insoweit vorläge, als er seine Studienzeit krankheitsbedingt verlängern musste, inzwischen aber – ab dem ersten Antrag – ein Ende des Studiums abzusehen wäre. Der Beklagte wies alle Widersprüche zurück. Der Kläger bezog zeitweise Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, erhielt Darlehen aus dem familiären Umfeld sowie ein Fördererdarlehen. Mit den Klagen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, zuvörderst die Leistungen zuschussweise und nicht als Darlehen zu erhalten, hilfsweise erhöhte Darlehensleistungen. Der Kläger hält in seinem Fall den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für nicht einschlägig. Ferner seien höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anzusetzen gewesen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 21.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1.1.2014 bis 30.6.2014 zu gewähren. 2. den Bescheid des Beklagten vom 14.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.1.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1.7.2014 bis 31.1.2015 zu gewähren. 3. den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1.2.2015 bis 30.6.2015 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf die Gründe in den entsprechenden Widerspruchsbescheiden. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt in dessen Folge die Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, namentlich die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15.12.2016 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.12.2016.