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Urteil

B 4 AS 55/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch die Bundesagentur für Arbeit als Teilhabeleistung geförderte Ausbildung ist dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II; daher sind Auszubildende von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, auch wenn die Förderung als Teilhabeleistung erfolgt. • Die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung entscheidet über den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II; individuelle Abweichungen der Förderleistung (z. B. Ausbildung im Berufsbildungswerk, Ausbildungsgeld statt Ausbildungsvergütung) sind unbeachtlich. • Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen der Norm (z. B. Unterbringung im Elternhaus, Regelwirkung anderer Fördertatbestände) nicht erfüllt sind. • Bezug des Kindesgeldes: Wird Kindergeld an den Elternteil gezahlt und nicht nachweislich an das volljährige Kind weitergeleitet, ist es als Einkommen bei der kindergeldberechtigten Person im Leistungsberechnungsverfahren nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss vom Alg II bei durch SGB‑III‑Teilhabeleistungen geförderter Ausbildung • Eine durch die Bundesagentur für Arbeit als Teilhabeleistung geförderte Ausbildung ist dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II; daher sind Auszubildende von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, auch wenn die Förderung als Teilhabeleistung erfolgt. • Die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung entscheidet über den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II; individuelle Abweichungen der Förderleistung (z. B. Ausbildung im Berufsbildungswerk, Ausbildungsgeld statt Ausbildungsvergütung) sind unbeachtlich. • Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen der Norm (z. B. Unterbringung im Elternhaus, Regelwirkung anderer Fördertatbestände) nicht erfüllt sind. • Bezug des Kindesgeldes: Wird Kindergeld an den Elternteil gezahlt und nicht nachweislich an das volljährige Kind weitergeleitet, ist es als Einkommen bei der kindergeldberechtigten Person im Leistungsberechnungsverfahren nach dem SGB II zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2, 19/20 Jahre alt und schwerhörig, absolvierte eine Ausbildung zur Buchbinderin in einem Berufsbildungswerk und erhielt dort Ausbildungsgeld, Fahrtkosten sowie Unterbringung und Verpflegung. Die Klägerin zu 1 ist ihre Mutter, beide lebten mit einer weiteren Tochter (S) in einer Wohnung; Mutter und S bezogen bereits Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte an die Mutter Leistungen ohne Regelbedarf für die volljährige Tochter und zog das Kindergeld der Mutter als deren Einkommen an. Die Klägerinnen rügten, die Ausbildung der Tochter sei als Teilhabeleistung keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung und somit dürfe kein Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greifen; ferner begehrten sie Regelbedarf bzw. höhere Leistungen für die Mutter. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab; das LSG bestätigte, die Ausbildung führe zum Ausschluss und es bestehe kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II. Die Revisionen wurden zurückgewiesen. • Die Revisionen sind unbegründet; die Klägerin zu 2 ist nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen (RdNr 11–13). • Wortlaut und Rechtsprechung: Für den Ausschluss kommt es auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach §§ 60 ff. SGB III an; auch Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff. SGB III fallen hierunter (RdNr 14–19). • Bindende Feststellungen des LSG (Ausbildungsverzeichnis, Eintragung, Maßnahmedurchführung) begründen Tatbestandswirkung für das Vorliegen eines förderungsfähigen Ausbildungsverhältnisses (RdNr 15–17). • Systematik und Gesetzesentwicklung stützen die Auslegung: Schon die Gesetzesmaterialien und Vorgängerregelungen (BSHG) sowie die Regelungen zur Rückausnahme und zu Zuschüssen für Unterkunft zeigen, dass Ausbildungsgeldbezieher durch Teilhabeleistungen vom Ausschluss erfasst werden (RdNr 20–24). • Sinn und Zweck: Der Ausschluss verhindert, dass Sozialleistungen eine zweite Ebene der Ausbildungsförderung schaffen; Ausbildungsgeld, Unterbringung und Verpflegung sichern den Lebensunterhalt während der Ausbildung (RdNr 24–26). • Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II greift nicht, weil die Voraussetzungen (z. B. Unterbringung im Elternhaus) nicht vorliegen (RdNr 27). • Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht nicht, weil der Anspruch an die Zugehörigkeit zu Leistungen zur Teilhabe und nicht an ausgeschlossene Auszubildende anknüpft; ab 1.4.2011 ist die Rechtslage durch § 27 SGB II klargestellt (RdNr 28–29). • Kindergeld: Bindende Feststellungen zeigen, dass das Kindergeld der Mutter nicht an die Tochter weitergeleitet wurde; es ist daher als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen (RdNr 30–32). Die Revisionen der Klägerinnen werden zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2 ist für den Zeitraum 1.1.–30.6.2011 vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvierte, die von der BA als Teilhabeleistung gefördert wurde; individuelle Umstände der Förderleistung ändern daran nichts. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor und ein Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht nicht. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil das ihr gezahlte Kindergeld als ihr Einkommen anzurechnen ist und die Tochter keine Mitgliedschaft in ihrer Bedarfsgemeinschaft begründet hat; die Klagen sind damit erfolglos.