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Urteil

L 13 VG 29/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0613.L13VG29.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der am 00.00.0000 in Kasachstan geborene Kläger lebt nach seinen Angaben im polizeilichen Ermittlungsverfahren seit ca. 1998 in der Bundesrepublik Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger. Er begann im Alter von elf Jahren mit dem Boxen und wechselte ab dem 16. Lebensjahr zum Kickboxen; beides betrieb er bis ungefähr zu seinem 18. Lebensjahr. Im Jahr 2010 absolvierte er seinen Hauptschulabschluss und besuchte anschließend eine Realschule, die er nicht beendete. Er war dann von Februar 2002 bis Dezember 2008 in der Küche des G.-Krankenhaus XX. und von Dezember 2011 bis Juni 2012 bei der Y. GmbH beschäftigt. Seit Juli 2012 bezieht er fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In der Vergangenheit war der Kläger nach eigenen Angaben mehrfach in körperliche Auseinandersetzungen involviert. So schildert er vor April 2011 von einer Gruppe englischer Soldaten geschlagen und dabei verletzt worden zu sein; Ermittlungen der Polizei und der Militärpolizei hätten die Täter damals nicht ermitteln können. Das Verfahren sei eingestellt worden. Der Kläger trägt zudem vor, auch zuvor bereits Opfer von körperlichen Auseinandersetzungen geworden zu sein, ohne dass er sich dort Verletzungen zugezogen habe. Im Rahmen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2018 von S. im späteren zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Münster (08 O 416/14, Gutachten S. 4, 9) wird gleichfalls von körperlichen Auseinandersetzungen des Klägers sowohl vor April 2011 als auch danach, konkret am 09.02.2015, berichtet. Am Samstag, den 30.04.2011 gegen 04:23 Uhr wurde der Kläger bei einer Auseinandersetzung mit dem am 00.00.0000 geborenen F. T. durch mindestens drei Faustschläge im Gesicht und Kopfbereich verletzt. Der Kläger besuchte an diesem Abend zunächst gemeinsam mit dem am 00.00.0000 geborenen Q. P., dem am 00.00.0000 geborenen C. O. und weiteren Bekannten das Bowlingcenter in der A.-straße in XX.. Anschließend lief die Gruppe die RY.-straße in Richtung I. entlang. An der Bushaltestelle „E.“ in Höhe der RY.-straße verließen einige nicht näher zu bezeichnende Personen die Gruppe und der Kläger traf gemeinsam mit Q. P. und C. O. auf den am 00.00.0000 geborenen M. und den am 00.00.0000 geborenen U. T., den Sohn von F. T., die sich an der Haltestelle befanden. Dort provozierte der Kläger U. T., indem er von diesem im Zusammenhang mit einem ausgetauschten Handschlag – mindestens dreimal – einen Betrag von 50,00 EUR einforderte. Zwischen dem Kläger und U. T. kam es in der Folge zu einer verbal-aggressiven Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger diesen – dies ist unklar – entweder über einen Zaun auf den Boden stieß oder diesen über einen Zaun warf, so dass er auf den Boden stürzte. Im Verlauf der Auseinandersetzung stand U. T. um 04:11 Uhr, um 04:18 Uhr und um 04:19 Uhr telefonisch mit seinem Vater F. T. in Kontakt. Der Anlass der Telefonate ist zwischen den beiden Gruppen umstritten. Der Kläger verweist auf eine Standortweitergabe. Ebenfalls ist nach den jeweiligen Aussagen der Gruppenmitglieder strittig, ob sich der Kläger, wie u.a. er es schildert, gemeinsam mit seinen Bekannten P. und O. zunächst von der Bushaltestelle in Richtung der Innenstadt von XX. entfernt und – nachdem diese von den ihnen folgenden M. und U. T. hörten, dass an der Bushaltestelle jemand auf den Kläger warte – zu dieser zurückgekehrt sind oder ob die Gruppe um den Kläger die Bushaltestelle bereits nicht verlassen hat. Unstreitig suchte auf Bitte seines Sohnes F. T. mit seinem schwarzen BMW die Bushaltestelle „E.“ auf, stieg aus und holte einen länglichen Gegenstand aus dem Kofferraum, der teilweise als Drehmomentschlüssel, teilweise als Baseballschläger oder ähnliches bezeichnet wird. Das weitere Geschehen steht erneut zwischen den daran beteiligten Personen im Streit. Dabei ist indes unstreitig, dass F. T. den Kläger – nach seinem Vortrag jedoch in Notwehr als Reaktion auf einen geschilderten Angriff des Klägers – dreimal mit der Faust entweder im Stehen oder im Liegen ins Gesicht schlug. Der an der Bushaltestelle vorbeifahrende Taxifahrer W. B. informierte die Polizei, die bereits um 04:23 Uhr an der Bushaltestelle eintraf. Um 4.32 Uhr, 4.38 Uhr und 4.41 Uhr rief M. dann den U. T. an, was dafür spricht, dass sich beide zu dieser Zeit bereits wieder getrennt hatten. Nach dem Eindruck des u.a. am Tatort eintreffenden Polizeihauptkommissars <PHK> Z. machte der Kläger zu dieser Zeit einen abwesenden Anschein und habe versucht zu telefonieren; sein Gesicht sei blutüberströmt gewesen. Auch führten die anwesenden Polizeibeamten aus, dass die Geschädigten C. O., Q. P. und der Kläger bei dem Eintreffen der Polizei stark alkoholisiert wirkten und weder bereit gewesen seien, einen Atemalkoholtest durchzuführen noch eine Anzeige erstatten wollten. Nach dem Angriff wurde der Kläger zunächst in das D. in XX. eingeliefert, wo er bis zum 09.05.2011 stationär aufgenommen war. Es wurden eine komplexe Mittelgesichtsfraktur rechts, eine Fraktur der lateralen Orbitawand und Orbitaboden, eine Impressionsfraktur des Sinus Maxillaris eine dislozierte Jochbeinfraktur und eine Commotio cerebi diagnostiziert. Anschließend wurde er in die Fachklinik L. verlegt, wo eine Reposition und Osteosynthese der Mittelgesichtsfraktur mit Miniplatten und eine Aufstellung des Jochbeinkörpers mit Rekonstruktion des Infraorbitalrandes und Wiederaufbau des Bodens mit Titanmesh durchgeführt worden ist. Der Kläger wurde am 12.05.2011 auf eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen. Am 01.06.20211 wurde bei dem Kläger zudem eine Osteosyntheseplatte mit vier Schrauben eingesetzt, die später wieder entfernt wurde. Im Anschluss befand sich der Kläger in ambulanter Behandlung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie N., des Facharztes für Allgemeinmedizin H. sowie in augenärztlicher Behandlung bei V.. Aufgrund des Vorfalls vom 30.04.2011 leitete die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren gegen F. und U. T. ein (Aktenzeichen letztlich 19 DS-63 Js 2275/11-200/11). Im Rahmen der Ermittlungen wurden Q. P., C. O. und der Kläger als Zeugen polizeilich vernommen, die Wohnungen von F. und U. T. und der PKW von F. T. durchsucht (Amtsgericht <AG> Münster Beschluss vom 28.06.2011) und die rückwirkendenden Verbindungsdaten bei der T-Mobile Deutschland GmbH erhoben (AG Münster Beschluss vom 07.07.2011). Im Ermittlungsverfahren ließ sich F. T. dahingehend ein, dass er sich mit einem Drehmomentschlüssel gegenüber dem Kläger gewappnet habe, von diesem dann angegriffen worden sei, woraufhin er den Drehmomentschlüssel fallengelassen und sich gegenüber dem Kläger zur Wehr gesetzt habe. U. T. führte aus, dass der Kläger ihn nach einem Wortgefecht am T-Shirt gefasst, über einen Zaun auf den Boden geworfen und ihn dort weiter bedroht habe. Sein Vater, F. T., habe zunächst einen Gegenstand aus dem Kofferraum genommen, diesen allerdings fallengelassen, als es zu einem Handgemenge mit dem Kläger gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Münster erhob am 10.10.2011 gegen F. und U. T. Anklage vor dem AG Münster wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Nach Eröffnung der Hauptverhandlung vernahm das AG Münster in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 U. T., F. T. und den Kläger, der auch als Nebenkläger zugelassen wurde, als Zeugen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Sodann erhob das AG Münster weiteren Beweis durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Gutachten vom 25.01.2012 kam die als Sachverständige bestellte J. zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger diagnostizierte komplexe Mittelgesichtsfraktur wohl auf gezielte Faustschläge zurückzuführen sei, während die Verletzung am Hinterkopf auf einen Schlag mit einem geformten stumpfen Gegenstand hindeute; ein Drehmomentschlüssel könne dabei als Tatwaffe nicht ausgeschlossen werden. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. In den Hauptverhandlungsterminen am 27.06.2012 und 02.07.2012 vernahm das AG Münster den Kläger sowie W. B., C. O., Q. P. und M. als Zeugen und hörte die dortigen Angeklagten an; auch erläuterte die Sachverständige mündlich ihr Gutachten. Bezüglich des Inhaltes der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Mit Urteil vom 02.07.2012 sprach das AG Münster die Angeklagten U. und F. T. vom Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der widersprüchlichen Einlassungen nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für die Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen sei. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Der Kläger legte als Nebenkläger Berufung gegen das Urteil des AG Münster ein; diese wurde vor dem LG Münster unter dem Aktenzeichen 17 Ns 63 Js 2275/11-37/12 geführt. Am 03.03.2013 kam es dann zunächst zu einem zufälligen Zusammentreffen des Klägers mit U. T. in einer Billardhalle. Bei dem Zusammentreffen erwähnte U. T. auch das Tatgeschehen am 30.04.2011. Die Äußerungen sind von dem Mobiltelefon des X. K., dem Begleiter des Klägers, aufgezeichnet und in das Berufungsverfahren vor dem LG Münster eingeführt worden und liegen dort auch als Wortprotokoll vor. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Aufgrund dieses Vorfalls stellte der Kläger Strafanzeige gegen U. T. wegen Bedrohung (§ 241 StGB). Unter dem 17.04.2013 und 29.04.2013 führte das LG Münster in dem Berufungsverfahren die Hauptverhandlung durch und vernahm erneut u.a. den Kläger, W. B., C. O., Q. P. und M. als Zeugen. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das LG Münster nahm zudem die von dem Vorfall am 03.03.2013 gefertigten Bild- und Tonaufnahmen in Augenschein. Mit Beschluss vom 29.04.2013 trennte es das Verfahren gegen U. T. ab und verwarf mit Urteil vom gleichen Tag die Berufung des Klägers, soweit sich diese gegen das den Angeklagten U. T. betreffende Urteil richtete. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Kläger angegriffen habe. Das gegen den weiteren Angeklagten F. T. ergangene Urteil hob das LG Münster auf und verurteilte diesen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte es zur Bewährung aus. Zur Begründung führte das LG Münster aus, dass der alkoholisierte, 1,86m große und 100kg schwere Kläger den U. T. als großspurig empfunden und ihn daher provoziert und geärgert habe, indem er diesem teilweise auf Russisch erklärt habe, dass er ihm aufgrund des vorherigen Handschlages nunmehr 50,00 EUR schulde und auch nach einer Zurückweisung dieses Ansinnens auf der Forderung beharrt habe. Auch habe der Kläger den daraufhin aggressiv gewordenen U. T. weggestoßen. Die Schlichtungsversuche von M. habe der Kläger zurückgewiesen. M., der die Vorgehensweise des Klägers als bedrohlich empfunden habe, habe dem U. T. – von dem Kläger unbemerkt – sodann vorgeschlagen, mit dem Mobiltelefon seinen Vater, F. T., herbeizurufen, was dieser auch getan und dem Kläger mitgeteilt habe. Zwischenzeitlich hätten sich der Kläger gemeinsam mit seinen Begleitern C. O. und Q. P. wenige hundert Meter von der Bushaltestelle in Richtung Innenstadt entfernt, wobei ihnen U. T. und M. mit Abstand gefolgt seien. Sie holten sie ein und U. T. erklärte, dass die herbeigerufene Person den Kläger an der Bushaltestelle sprechen wolle. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er einer Konfrontation mit dieser Person nicht mehr würde entgehen können und sei nach dem LG in der Hoffnung die durch ihn aufgeladene Situation zu beschwichtigen mit O. und P. zu der Bushaltestelle zurückgekehrt. Als der Kläger den an der Bushaltestelle stehenden 1,78m großen und 92kg schweren F. T. gesehen und angesprochen habe, habe dieser den Kläger (mindestens) mit drei Faustschlägen ins Gesicht geschlagen. Es wird im Übrigen auf die Urteilsgründe des LG Münster verwiesen. Die von F. T. gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 26.11.2013 (Az. III-4 RVs 143/13). Am 29.12.2014 erhob der Kläger gegen F. T. eine Klage vor dem LG Münster (Az. 08 O 416/14), mit welcher er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR sowie die Feststellung begehrte, dass dieser verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 30.04.2011 zu ersetzen. Der Kläger verwies auf das strafgerichtliche Urteil des LG Münster vom 29.04.2013 und führte aus, dass er aufgrund der erhaltenen Schläge an gesundheitlichen Einschränkungen leide. F. T. gestand in dem Verfahren die drei Faustschläge gegen den Kläger ein, berief sich allerdings auf sein Notwehrrecht. So habe er versucht, eine unmittelbar drohende Gefahr von sich und seinem Sohn abzuwenden. Der Kläger habe ihn geschlagen und seinen Sohn bedroht. Sein Sohn habe ihn mit seinem Mobiltelefon angerufen, ohne einen Grund für das Telefonat zu nennen. Am Ort des Geschehens habe er seinen Sohn in Bedrängnis gesehen. Als er vorsichtshalber einen Drehmomentschlüssel aus dem Kofferraum seines BMW genommen habe, sei der Kläger auf ihn zugestürmt und habe ihm einen Faustschlag versetzt; er habe gegen den ihm körperlich deutlich überlegenen Kläger drei Fausthiebe ausgeführt und dabei in Notwehr gehandelt. Das LG Münster führte am 17.09.2015 einen Güte- und Verhandlungstermin durch und hörte dort den Kläger und F. T. persönlich an und vernahm C. O., Q. P., M., U. T. und X. K. als Zeugen; hinsichtlich des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit dem am 08.10.2015 verkündeten Grund- und Teilurteil erklärte das LG Münster den auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Antrag dem Grund nach für gerechtfertigt und entsprach dem ebenfalls gestellten Feststellungsantrag. Bezüglich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm F. T. nach einem Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 10.01.2017 (I-9 U 211/15) am 31.01.2017 zurück. Nachdem das LG Münster fortführend sodann Beweis durch Einholung eines augenärztlichen sowie eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen des Vorfalls vom 30.04.2011, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, eingeholt und Behandlungsunterlagen des Klägers beizogen hat, verurteilte es F. T. mit Versäumnisurteil vom 13.03.2020 zur Zahlung eines Betrages von 15.000,00 EUR nebst Zinsen. Den zunächst gegen das Versäumnisurteil eingelegten Einspruch nahm F. T. am 29.05.2020 zurück. Bereits am 13.11.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem OEG aufgrund der am 30.04.2011 erlittenen Mittelgesichtsfraktur, dem Bruch der rechten Augenhöhlenwand und dem Trümmerbruch der Kiefernhöhle; er leide aufgrund dieser Gewalttat weiterhin an Depressionen, Angst-, Schlaf- und Sehstörungen, Alkoholsucht, Albträumen und Schweißausbrüchen. Hinsichtlich des Tathergangs führte er aus, dass er von dem Täter mit einem Baseballschläger/Spaten mehrfach im Gesicht getroffen worden sei und verwies dazu auf das strafgerichtliche Urteil des LG Münster vom 29.04.2013. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er sich seit dem Jahre 2011 in keiner psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, obwohl es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Er sei damals über das OEG nicht informiert gewesen und habe nunmehr am 16.01.2018 einen Termin in der Traumambulanz. Der Beklagte zog bei der Staatsanwaltschaft Münster die Ermittlungsakten über den Vorfall vom 30.04.2011 bei und forderte die Krankenkasse des Klägers zur Auskunftserteilung auf. In dem von dem Beklagten eingeholten Befundbericht vom 11.12.2017 diagnostizierte H., Facharzt für Allgemeinmedizin, dem Kläger eine Depression, Somatisierungsstörung, einen Reizdarm, eine Refluxgastritis, einen Zustand nach Mittelgesichtsfraktur sowie eine Anpassungsstörung. Die Uniklinikum XX. (UKM XX.) – Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie diagnostizierte dem Kläger im Befundbericht vom 14.12.2017 nach einer Untersuchung in der Trauma-Ambulanz am 12.12.2017 auf ihrem Fachgebiet eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (ICD 10: F43.1) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2). Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da ein Versagungsgrund vorliege. Nach Auswertung der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Münster habe sich der Kläger leichtfertig durch die vorangegangene Provokation und Tätlichkeit gegen den Sohn des Täters selber gefährdet. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen. Dagegen legte der Kläger am 25.01.2018 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Beklagte fälschlich einen Versagungsgrund angenommen habe. Der Beklagte berücksichtigte das gesamte Vortatgeschehen von der Bushaltestelle bis zum Eintreffen des Schädigers und der Tat. Als er eine Eskalation der Lage befürchtet habe, habe er sich jedoch mit seinen zwei Begleitern einige hundert Meter von der Bushaltestelle entfernt. Sie seien dann von U. T. und M. eingeholt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die herbeitelefonierte Person ihn an der Bushaltestelle sprechen wolle. Daraufhin sei er erst wieder zurückgekehrt und habe gehofft, dass er die Situation durch beschwichtigende Worte gegenüber dem Vater würde klären können. Als er sich der Bushaltestelle genähert habe, habe er gesehen, dass der ihm nicht bekannte Schädiger einen längeren Gegenstand aus dem Kofferraum seines Kfz genommen habe und auf ihn zugegangen sei; völlig überraschend habe er unvermittelt mehrere Schläge erhalten. Aufgrund der Tatschilderung sei davon auszugehen, dass das der Verletzungshandlung vorausgehende Geschehen bereits abgeschlossen gewesen sei und eine Zäsur vorliege. Auch wenn eine zeitliche Zäsur verneint werde, sei sein Tatbeitrag nicht annähernd gleichwertig mit dem des Schädigers gewesen. Die durch ihn verübte Provokation sei gegenüber dem Angriff objektiv völlig unverhältnismäßig; die Schläge seien nicht vorsehbar gewesen, auch habe er sich nicht leichtfertig selbstgefährdet. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2018 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid zurück. Am 01.10.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und hinsichtlich des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach § 2 OEG auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Auch habe das LG Münster zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Grund- und Teilurteil vom 08.10.2015 den Schädiger verpflichtet, ihm sämtliche weiteren und zukünftigen materiellen Schäden und ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 30.04.2011 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen seien. Die Darlegungen in den Urteilen des LG Münster vom 29.04.2013 und 08.10.2015 mache er vollumfänglich zu seinem Sachvortrag. Den dort getroffenen Feststellungen ließe sich durch das Verlassen der Bushaltestelle eine zeitliche und räumliche Zäsur entnehmen; das gesamte Geschehen bis zum Eintreffen von F. T. sei daher nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund könne sein Vorverhalten weder eine Mitverursachung noch eine Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG begründen. Auch ohne das Vorliegen einer Zäsur erfülle sein Verhalten keinen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG, da sein Tatbeitrag nicht annähernd gleichwertig mit dem des Schädigers gewesen sei. Ergänzend könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm aufgrund einer zur Tatzeit erheblichen Alkoholisierung die notwendige Einsichtsfähigkeit gefehlt habe, um die Gefährlichkeit der Situation korrekt einzuschätzen. Er sei bei dem Vorfall vom 30.04.2011 erheblich verletzt worden, habe sich diversen Operationen unterzogen und über viele Wochen unter erheblichen Schmerzen gelitten; auch weiterhin bestünden erhebliche auf dem Vorfall vom 30.04.2011 beruhende Gesundheitsstörungen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 04.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des im November 2017 gestellten Antrages Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.V.m. den Bestimmungen des BVG zu gewähren, hilfsweise, die Akten des Landgerichts Münster, Az. 08 O 416/14 beizuziehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Das SG hat die Akte der Staatsanwaltschaft Münster beigezogen. Mit Urteil vom 03.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Leistungsgewährung ausscheide, da ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG vorliege. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 13.06.2019 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 05.07.2019 vor dem Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, dass es das SG rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Gerichtsakte des LG Münster zu dem Zivilverfahren (08 O 416/14) beizuziehen und die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil vom 08.10.2015 nicht berücksichtigt habe. Zwar sei das SG nicht an die Feststellungen des LG Münster gebunden, hätte diese aber einer eigenen kritischen Prüfung unterziehen müssen. Entgegen der Rechtsansicht des SG liege kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, für welchen der Beklagte die objektive Beweislast trage, vor. Es bestünde eine zeitliche und räumliche Zäsur zwischen dem ersten Geschehen an der Bushaltestelle und der Schädigungshandlung. Zwar sei er nicht auf den Schlichtungsversuch von M. eingegangen, habe sich allerdings von der Bushaltestelle entfernt und damit Alles getan, um die Situation nicht eskalieren zu lassen. Auch stehe seine Alkoholisierung der Annahme eines Versagungsgrundes entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2018 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtengrundrente nach einem GdS von mindestens 25 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger einen Beschwichtigungsversuch nicht angenommen habe, dann aber durch beschwichtigende Worte die Situation selbst habe klären wollen. Der Vortrag, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sei widersprüchlich. So habe der Kläger zunächst vorgetragen, dass er aufgrund der geführten Telefonate davon ausgegangen sei, dass die Lage „ernst werden“ könne. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger zur Bushaltestelle zurückgekehrt sei. Der Senat hat zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft Münster (19 DS-63 Js 2275/11-200/11) und die Gerichtsakten des LG Münster zu dem Zivilverfahren (08 O 416/14) beigezogen. Unter dem 20.01.2023 hat der Senat einen Termin zur Erörterung und der Beweisaufnahme durchgeführt und den Kläger angehört sowie U. T., F. T., M. und Q. P. als Zeugen befragt; der ebenfalls geladenen Zeuge C. O. ist zu dem Termin nicht erschienen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.06.2025 hat der Senat nochmals den Kläger angehört. Hinsichtlich des Inhalts wird jeweils auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem hiesigen sowie in den beigezogenen Verfahren und der Verwaltungsakte des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die am 05.07.2019 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 13.06.2019 zugestellte Urteil des SG Münster vom 03.06.2019 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie im Weiteren auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs.1 bis 3; § 63 SGG). B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen. I. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 und Zuerkennung einer Beschädigtengrundrente gerichtete Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG statthaft (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 12; BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, juris, Rn. 23; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 54 Rn. 20c; hinsichtlich Versagungssituation: LSG Hamburg, Urteil vom 27.08.2019, L 3 VE 1/18, juris; Senat, Urteil vom 17.02.2012, L 13 VG 68/11, Rn. 13, 18, juris), hinsichtlich der Beschädigtenrente gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 12). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 01.10.2018 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG). II. Das SG hat die Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2018 und Gewährung einer Beschädigtengrundrente in der begehrten Höhe. 1. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger sein Begehren im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, ist der vorliegende Rechtsstreit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen (zum Beurteilungszeitpunkt: Söhngen in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, juris, Rn. 18). Der Anwendung der mit Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBI. 2019 I, 2652) zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch (SGB XIV) steht indes die dortige Übergangsregelung des § 142 Abs. 2 SGB XIV entgegen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 27.05.2024, S 118 VG 54/19, Rn. 16, juris; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 53/21, juris, Rn. 58; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 11/23, juris, Rn. 49). Nach § 142 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB XIV ist über einen bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht. Der vorliegende Antrag auf Bewilligung der Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG datiert auf den 13.11.2017 und ist damit vor dem 01.01.2024 gestellt, ohne dass über ihn bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist. Damit ist das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht anwendbar. Ob in dieser Konstellation eine Ausübung des Wahlrechts nach § 152 SGB XIV zu einem anderen Ergebnis führen könnte, kann der Senat offenlassen, denn jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Erklärung (vgl. § 153 SGB XIV). Die Rechtsgrundlage bestimmt sich eingedenk dessen nach den Vorschriften des OEG und des BVG in seiner bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung, konkret anwendbar für die von dem Kläger begehrte Beschädigtenrente sind die § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, §§ 30, 31 BVG. Die Versorgung nach dem BVG umfasst u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I S. 2904) am 21.12.2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Liegt der GdS insofern unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13, juris, Rn. 42; Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 31 BVG, Rn. 2). 2. Die streitigen Bescheide sind jedoch formell und materiell rechtmäßig. So hat der aufgrund des Wohnortes des Klägers in XX. örtlich und sachlich zuständige Beklagte (§ 4 Abs. 1 OEG) den Anspruch des Klägers auf eine Beschädigtengrundrente wegen der geltend gemachten Schädigungsfolgen richtigerweise verneint, denn die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist von einem vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff auszugehen <dazu unter a)>. Jedoch ist der Anspruch nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen <dazu unter b)>. Ein Versorgungsanspruch setzt dabei zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 VG 1/08 R, juris, Rn. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 26, 33; BSG, Urteil vom 24.09.2020, B 9 V 3/18 R, BSGE 131, 61, Rn. 15). Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25). a) Zunächst ist der Kläger am 30.04.2011 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer ─ jedenfalls versuchten ─ vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, juris, Rn. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 23; BSG, Beschluss vom 26.01.2021, B 9 V 26/20 B, juris, Rn. 15). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs wird vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und dabei insbesondere zu sozial angemessenen Verhaltensweisen abgegrenzt (BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 VG 1/09 R, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VG 2/10 R, juris, Rn. 32). Bei der Beurteilung ist auf die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VG 2/10 R, juris, Rn. 66). aa) Es liegt ein vorsätzlicher und tätlicher Angriff vor. Der Kläger wurde am 30.04.2011 zwischen 04:19 Uhr und 04:23 Uhr an der Bushaltestelle E. in XX. durch F. T. mit (mindestens) drei Faustschlägen in das Gesicht an seiner Gesundheit geschädigt, wodurch der Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt wurde. Durch die Schläge erlitt der Kläger eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, eine Fraktur der lateralen Obitawand und Orbitaboden, eine Impressionsfraktur des Sinus Maxillaris, eine dislozierte Jochbeinfraktur sowie eine Commotio cerebri (Entlassbericht des CJ. in XX.). Die gegen den Kläger gerichteten drei Faustschläge hat der Täter, F. T., grundsätzlich zugestanden. Das LG Münster hat ihn letztlich rechtskräftig mit Urteil vom 29.04.2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Auch in dem zivilgerichtlichen Verfahren ist F. T. mit dem am 08.10.2015 verkündeten Grund- und Teilurteil und dem am 13.03.2020 ergangenen Versäumnisurteil vom LG Münster letztlich aufgrund der am 30.04.2011 gegenüber dem Kläger begangenen Körperverletzung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 EUR und zum Ersatz der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden verurteilt worden. Auf die entsprechenden Ausführungen des LG Münster in den dortigen straf- und zivilgerichtlichen Entscheidungsgründen nimmt der Senat insofern Bezug und macht sich diese Wertung nach eigener Prüfung in diesem Bereich zu eigen. Zwar ist der Senat an die Ergebnisse des Straf- und Zivilverfahrens nicht gebunden, kann die im Zivil- und Strafverfahren getätigten Beweisergebnisse und die dortigen Zeugenaussagen allerdings im Wege des Urkundsbeweises nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 415 Zivilprozessordnung (ZPO) verwerten und – wie hier geschehen – selbst würdigen; mithin darf er sie nur nicht ungeprüft zu Grunde legen (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980, 9 RVg 1/79, juris, Rn. 14; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, L 3 VE 6/14, juris, Rn. 31). Letzteres ist nicht der Fall. Weder der Aktenlage noch dem Vortrag der Beteiligten sind gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem maßgeblich widersprechen. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass der genannte Angriff rechtswidrig erfolgt ist. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. Nothilfe gemäß § 32 StGB <dazu unter (1)> oder des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB <dazu unter (2)> ist zugunsten von F. T. nicht anzunehmen. Das Vorliegen eines solcher Rechtfertigungsgrunds beurteilt sich auch in Verfahren des sozialen Entschädigungsrechts nach den Rechtsmaßstäben, die in den Strafgesetzen und ergänzend durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind (BSG, Urteil vom 25.03.1999, B 9 VG 1/98 R, juris, Rn. 16; Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 1 OEG Rn. 67). Bereits das LG Münster hat sowohl im Straf- als auch teilweise im Zivilverfahren das Vorliegen einer Notwehrlage nach § 32 StGB bzw. § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB verneint. Unter Einbezug dieser Beweisergebnisse, die – wie gesehen – nach eigener Prüfung berücksichtigt werden können, sowie dem Ergebnis der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme kommt der Senat zu einer ähnlichen Einschätzung wie das LG Münster. (1) Zunächst ist weder eine Notwehr- noch eine Nothilfelage i.S.d. § 32 StGB zugunsten des F. T. anzunehmen Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig, § 32 Abs. 1 StGB. Nach § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Unter einem Angriff i.S.d. § 32 wird herrschend die Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen verstanden. Das setzt zum einen voraus, dass die Beeinträchtigung eines notwehrfähigen Rechtsgutes droht, zum anderen muss die Bedrohung von dem Verhalten eines Menschen ausgehen (Rönnau/Hohn in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 32 Rn. 77 m.w.N.). (a) Soweit F. T. sowohl im straf-, zivil- wie auch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dass er selbst durch den Kläger unmittelbar nach seinem Eintreffen an der Bushaltestelle E. unvermittelt angegriffen worden sei und sich sodann mit den Faustschlägen gegen diesen zur Wehr setzen wollte, steht ein solcher konkret durchgeführter Erstangriff des Klägers im Widerspruch mit den weiteren Beweismitteln. (aa) In seinem strafgerichtlichen Urteil vom 29.04.2013 hat das LG Münster ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine Notwehrlage zu Gunsten von F. T. vorlagen und aus den – verwertbaren – Bild- und Tonaufnahmen des Gesprächs des Klägers mit U. T. in der Billardhalle am 03.03.2013 gerade nicht auf einen Erstschlag des Klägers geschlossen werden konnte. Die Aussagen von C. O. und Q. P. hat das LG Münster hingegen insofern zu Recht als unergiebig beurteilt. Die Einlassung des M., wonach der Kläger F. T. zunächst einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, hat das LG Münster als nicht glaubhaft erachtet. Auf die jeweilige Begründung wird Bezug genommen. (bb) In seinem zivilgerichtlichen Grund- und Teilurteil hat das LG Münster eine Notwehrlage nach § 32 StGB aufgrund eines vorherigen Angriffs des Klägers gegen F. T. negiert und zur Begründung ausgeführt, F. T. habe zwar angegeben, dass ihn der Kläger mit seiner linken Hand an seiner rechten Hand gepackt und ihn mit seiner rechten Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, woraufhin er den in der rechten Hand befindlichen Drehmomentschlüssel losgelassen, den Kläger gepackt und diesen zu Boden geschleudert habe. Diese Version hat U. T., als dessen Sohn ggf. am Ausgang des Verfahrens interessiert, und zunächst auch M. bestätigt. Letztgenannter hat seine Aussage auf Nachfrage allerdings dahingehend eingeschränkt, dass er sich hinsichtlich dieses Geschehensablaufs nicht mehr sicher und es ebenso möglich gewesen sei, dass der Kläger F. T. nur an der Hand gefasst habe. Begründet hat er diese Abweichung mit seiner Kurzsichtigkeit und dem Abstand zum Geschehen. C. O. hat hingegen einen unmittelbaren Angriff von F. T. gegenüber dem Kläger bekundet; diese Ausführungen standen auch nach Auffassung des LG mit dem Inhalt der Bild- und Tonbandaufnahme vom 03.03.2013 in Übereinstimmung, welche auch als Wortprotokoll in den Akten vorliegt, so dass diese Einschätzung nachvollzogen werden kann (zur Verwertbarkeit der Bild-/Tonaufnahme: LG Münster, Urteil vom 29.04.2013, 17 Ns 63 Js 2275/11, S. 14f). (cc) Auch die im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vor dem Senat getätigten Aussagen lassen darauf schließen, dass ein tatsächlich durchgeführter Erstangriff des Klägers gegen F. T. nicht anzunehmen ist. Der Kläger hat erneut vorgetragen, dass er von F. T. unvermittelt geschlagen worden sei. Ob er diesem tatsächlich die Hand hingehalten hat, kann der Senat hier offenlassen. Jedenfalls ist kein tätlicher Erstangriff durch den Kläger nachvollziehbar. Die klägerische Einlassung steht zwar erneut im Widerspruch zu der Aussage von U. T.. Dieser hat allerdings erstmals und damit abweichend und trotz des Zeitablaufs zu seinen früheren Aussagen bekundet, nunmehr nicht nur einen sondern mehrere Schläge des Klägers gegen seinen Vater gesehen zu haben. Auf Vorhalt der vor dem LG Münster getätigten Aussage hat er dann aber erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, gehe aber von mehreren Schlägen aus. F. T. selbst hat im Rahmen seiner Vernehmung dagegen wiederum nur von einem ersten Schlag des Klägers und einer anschließenden Rangelei am Boden berichtet. M. hat einen Erstschlag des Klägers nunmehr ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass der Kläger F. T. den in dessen Hand befindlichen Gegenstand aus der Hand geschlagen habe und dieser anschließend auf den Kläger losgegangen sei, was wiederrum eher für eine Notwehrlage des Klägers sprechen würde, wenn dieser zuvor mit dem Gegenstand durch F. T. bedroht worden wäre. (b) F. T. hat auch nicht in Nothilfe nach § 32 StGB gehandelt, denn er hat durch die gegen den Kläger gerichteten Faustschläge keinen gegenwärtigen Angriff von seinem Sohn – U. T. – oder M. abgewendet. (aa) Zwar hat der Kläger den U. T. zur Überzeugung des Senats provoziert, indem er diesem offenbar auf Russisch mehrfach erklärt hat, dass er ihm aufgrund eines Handschlages nunmehr 50,00 EUR schulde und auch nach einer Zurückweisung dieses Ansinnens durch U. T. auf der Forderung weiter beharrt hat. Zwischen dem Kläger und U. T. kam es auch zu einer verbal-aggressiven Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger diesen weggestoßen hat. Entsprechendes hat der Kläger auch zugestanden. Auch wenn der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins am 20.01.2023 angegeben hat, dies sei zunächst als Spaß gemeint gewesen, hat er weiter erklärt, dass auch er gegenüber U. T. aggressiv geworden sei und ihn weggestoßen habe. Ebenfalls unzweifelhaft ist jedoch aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass sich nach den durch den Kläger zurückgewiesenen Schlichtungsversuche von M. der Kläger gemeinsam mit seinen Begleitern C. O. und Q. P. von der Bushaltestelle in Richtung Innenstadt entfernt haben. U. T. und M. sind ihnen daraufhin gefolgt und U. T. telefonierte in diesem Zeitraum mehrfach mit seinem Mobiltelefon mit seinem Vater. Der Version, dass die Gruppe um den Kläger die Bushaltestelle nicht verlassen hat, folgt der Senat demnach nicht. So geht auch das LG Münster in dem strafgerichtlichen Urteil vom 29.04.2013 nachvollziehbar davon aus, dass sich der Kläger gemeinsam mit seinen Begleitern C. O. und Q. P. – dort wenige hundert Meter – von der Haltestelle E. in Richtung Innenstadt entfernt hat und ihnen dabei M. und U. T. gefolgt sind. In dem Zivilverfahren führt das LG Münster in dem Grund- und Teilurteil vom 08.10.2015 aus, dass der Kläger gemeinsam mit seinen Begleitern die Bushaltestelle in Richtung Innenstadt verlassen habe, diese zunächst hinter einem Haus uriniert hätten und ihnen M. und U. T. gefolgt seien. Es bezieht sich dabei auf die übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des C. O.. Die Einlassungen von M. und U. T., die ein Verlassen der Bushaltestelle verneint haben, hat das LG Münster als unglaubhaft erachtet. Auch in dem Erörterungstermin vor dem LSG haben der Kläger und der Zeuge Q. P. nochmals übereinstimmend die Situation um das Verlassen der Bushaltestelle erörtert, während die Zeugen U. T. und M. dabei verblieben, dass keiner die Haltestelle verlassen hätte. Dies stimmt allerdings nicht mit der Bekundung des Zeugen F. T. überein, der im Erörterungstermin ausgesagt hat, dass bei seinem Eintreffen der Kläger neben seinem Sohn ein Stück weg von der Bushaltestelle gestanden habe. Weiterhin fehlt bei diesen Schilderungen jegliches Geschehen, um die Zeitspanne zwischen dem ersten Anruf von U. T. an seinen Vater um 04:11 Uhr, dessen Ankunft an der Bushaltestelle und der bereits um 04:23 Uhr eingetroffenen Polizei von ca. 12 Minuten zu füllen. Auch erklärt die Version des Verbleibens an der Haltestelle nicht, weshalb es mehrere Anrufe des U. T. mit seinem Vater gegeben hat. Den übermittelten Verbindungsdaten ist zu entnehmen, dass U. T. zwischen 04:10 Uhr und 04:23 Uhr (04:11h, 04:18h und 04:19h) drei Mal mit einem Vater bzw. seinem Elternhaus telefoniert hat. Dies spricht dafür, dass U. T. seinen Vater bei der „Verfolgung“ des Klägers und seiner Begleiter auf dem aktuellen Stand gehalten hat. So wären die Anrufe um 04:18 Uhr und 04:19 Uhr nicht erforderlich gewesen, wenn der Kläger und seine Begleiter ihre Position nicht geändert hätten, sondern durch F. T. an der gut beleuchteten Bushaltestelle hätten angetroffen werden können. (bb) Dies zugrunde gelegt, kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Kläger mit der von ihm zugestandenen mehrfachen Aufforderung gegenüber U. T., an ihn einen Betrag von 50,00 EUR zu zahlen, bereits den Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 StGB oder einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB erfüllt hat. In jedem Fall lag zum Zeitpunkt der Faustschläge durch F. T. keine Nothilfelage mehr vor, da ein solcher Angriff nicht gegenwärtig im Sinne von § 32 StGB gewesen wäre. Ein Angriff ist gegenwärtig vom Augenblick seines unmittelbaren Bevorstehens bis zu seinem vollständigen Abschluss (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 32 Rn. 4 m.w.N.). Dabei ist der zeitliche Rahmen des gegenwärtigen Angriffs enger zu ziehen, als bei der Beurteilung einer Gefahr im Sinne von § 34 StGB, weil unter einem Angriff nicht nur begrifflich, sondern auch unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich ein punktuelles Ereignis zu verstehen ist, während mit Gefahr auch die längerfristige Entwicklung eines Geschehens bezeichnet werden kann (Erb in: MüKo-StGB, 5. Aufl. 2024, § 32 Rn. 105). Da sich der Kläger gemeinsam mit seinen Begleitern zunächst von der Bushaltestelle entfernt hat, war selbst ein unterstellter Angriff des Klägers gegen U. T. und M. jedenfalls bei der Rückkehr zur Bushaltestelle nicht mehr gegenwärtig. Dass sich während der „Verfolgung“ der Gruppe um den Kläger durch U. T. und M. weitere Nothilfelagen ergeben haben könnten, ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. (cc) Offenbleiben kann ferner, ob F. T. zum Zeitpunkt der gegen den Kläger verübten Faustschläge möglicherweise irrig davon ausgegangen ist, dass gegenüber seinem Sohn oder M. weiterhin ein gegenwärtiger Angriff vorliegt. Zunächst spricht dagegen, dass er im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht nur ausgesagt hat, dass der Kläger neben seinem Sohn ein Stück von der Bushaltestelle entfernt gestanden habe, sondern auch, dass er nicht wisse, ob der Kläger seinen Sohn festgehalten habe. Jedenfalls aber würde es sich bei der Ausdehnung der zeitlichen Grenze der Notwehrlage um einen sog. extensiven Notwehrexzess handeln, der nicht unter § 32 StGB fällt und deshalb nicht zu einem Entfall der Rechtswidrigkeit führen kann (Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 32 Rn. 4). (2) Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hinsichtlich der gegen den Kläger gerichteten Faustschläge zu Gunsten von F. T. ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB anzunehmen gewesen wäre. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, § 34 Abs. 1 StGB. Dies gilt nach § 34 Abs. 2 StGB jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens naheliegt. Maßstab ist dabei die objektive nachträgliche Prognose eines sachkundigen, über das Spezialwissen des Täters verfügenden Beurteilers. Gegenwärtig ist eine (Dauer-)Gefahr, wenn nach menschlicher Erfahrung der ungewöhnliche Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, wenn also der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht sofort Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Auflage 2023, § 34 StGB, Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, worin die gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter von F. oder U. T. gelegen haben sollte und weshalb es sich dann bei den drei Faustschlägen um ein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 Abs. 2 StGB gehandelt hätte. b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG, da dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG ausgeschlossen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht (Nr. 1) oder an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, dass dies nicht der Fall ist (Nr. 2) oder in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, dass die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht (Nr. 3). Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, dass ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten, § 2 Abs. 2 OEG. Als Sonderfall der Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG ist die 1. Alternative der Vorschrift – Mitverursachung – stets zuerst zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 3/00 R, juris, vgl. zum Verhältnis der beiden Alternativen insbesondere BSG, Urteile vom 06.12.1989, 9 RVg 2/89 und vom 25.03.1999, B 9 VG 1/98 R, beide juris). Der Hauptzweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG liegt darin begründet, diejenigen von der Versorgung auszuschließen, die sich selbst bewusst oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Jemand, der bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, wird nicht durch das Opferentschädigungsrecht geschützt. Das BSG hat im Opferentschädigungsrecht die bewusste oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlussgrund beurteilt. Die bewusste Selbstgefährdung hat das BSG nur dann nicht dem Opfer angelastet, wenn für sie ein beachtlicher Grund vorlag, so dass die Selbstgefährdung nicht missbilligt werden konnte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich das Opfer nach der besonderen Fallgestaltung für andere eingesetzt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2023, L 6 VG 1261/22, juris, Rn. 97 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 RVg 5/95 , juris, Rn. 16). Eine Mitverursachung in diesem Sinne ist zunächst anzunehmen, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (std. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entschädigungsrechtliche Kausalitätsmaßstab nicht mit dem der gesetzlichen Unfallversicherung identisch ist. Während dort nur ein gegenüber den betrieblichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz ausschließt, führt auf dem Gebiet des OEG bereits eine etwa gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVg 2/89, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2023, L 6 VG 1261/22, juris, Rn. 95). Voraussetzung für eine Mitverursachung der Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt OEG ist damit zunächst zusammenfassend, dass das Verhalten des Opfers ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette im Sinne der conditio sine qua non ist <dazu unter aa)> und dass das Verhalten des Opfers gleichzeitig eine wesentliche – etwa gleichwertige – Bedingung neben dem Beitrag des Schädigers darstellt <dazu unter bb)>. Ein Leistungsausschluss ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl. BSG, Urteile vom 25.03.1999, B 9 VG 1/98 R, BSGE 84, 54 und vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94, BSGE 79, 87). Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z.B. durch eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 RVg 5/95, BSGE 77, 18; BSG, Urteil vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94, BSGE 79, 87, BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt zur Überzeugung des Senats der Fall der Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt OEG vor, denn der Kläger hat seine Schädigung mitzuverantworten. Er hat U. T. zunächst provoziert, ist nach seinem zwischenzeitlichen Weggang dennoch wieder zur Bushaltestelle E. zurückgekehrt und hat sich dadurch der für ihn subjektiv erkennbaren Gefahr leichtfertig nicht entzogen, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund angeführt werden kann <dazu unter cc)>. aa) Bei der Provokation des U. T. durch den Kläger und seiner Rückkehr zur Bushaltestelle nach zwischenzeitlichen Entfernen <dazu unter (1)> handelt es sich um einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette im Sinne des conditio sine qua non <dazu unter (2)>. (1) (a) Zunächst steht bereits nach den Sachverhaltsschilderungen des Klägers, die der Senat insoweit als wahr unterstellt, fest, dass der Kläger U. T. bei dem ersten Zusammentreffen an der Bushaltestelle E. provoziert hat und sodann an die Bushaltestelle zurückgekehrt ist. Der Kläger hat in dem Erörterungstermin vor dem Senat selbst eingeräumt, dass er gegenüber U. T. mehrfach, aus seiner Sicht zunächst aus Spaß, eine unberechtigte Geldforderung in Höhe von 50,00 EUR erhoben hat. Vor dem LG Münster hat der Kläger am 17.09.2015 konkret geschildert, dass der U. T. provokativ gewesen sei; er habe sich wie ein Draufgänger verhalten. Diese Art habe ihn aufgeregt, was ihn dazu veranlasst habe, ihn „verarschen“ zu wollen. Er habe ihm dann insgesamt dreimal gesagt, dass er ihm die genannte Summe schulde. Weiterhin hat der Kläger sowohl dort als auch im Erörterungstermin bestätigt, dass er erkannt habe, dass U. T. seinen Spaß nicht verstanden habe und infolgedessen aggressiv geworden sei. Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung hat der Kläger zugestanden, dass auch Beleidigungen erfolgt seien. Zudem hat er nach eigenem Bekunden U. T. zumindest einmal gestoßen, sodass dieser zu Boden gefallen ist. Nach seinen weiteren, ebenfalls als wahr unterstellten Bekundungen ist der U. T. dann aufgestanden, habe telefoniert und zu ihm im Anschluss gesagt: „Jetzt kommt jemand, der wird´s Dir geben!“ In der Vernehmung im strafrechtlichen Verfahren am 27.06.2012 hat der Kläger formuliert, dass der U. gedroht habe, „dass mir jemand die Fresse poliert.“ Die Formulierung gleicht derjenigen, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24.06.2011 genutzt hat („Dann sagte er, dass gleich jemand kommt, der mir die Fresse stopft.“). Der Kläger hat dann weiter vorgetragen, dass er gemerkt habe, dass die Situation „irgendwie“ eskaliere und es ernst werde. Daraufhin habe er sich dem Ganzen entziehen wollen. Er sei dann mit O. und P. in Richtung Stadt über die Brücke gegangen. U. T. und M. seien die ganze Zeit in einem Abstand von zwei bis drei Metern hinter ihnen hergegangen. Der U. habe telefoniert, was auch die vorliegenden Verbindungsdaten bestätigen. Für den Kläger hat es nach seiner Auskunft den Eindruck gemacht, dass er den Standort durchgegeben habe. Diese Einschätzung ist für den Senat nachvollziehbar. Dann hat nach klägerischer Schilderung im strafrechtlichen Verfahren (Termin vom 27.06.2012) der U. T. ihm gegenüber „unter Freudensprüngen“ mitgeteilt, dass jetzt jemand da sei. Im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens hat er weiter ausgeführt, dass jemand da sei, „der ihm eine Abreibung verpassen wolle“. Er habe das mit Freude gesagt, dass jemand auf ihn warte (Termin 17.09.2015 LG Münster). (b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch das Verlassen des Provokationsortes jedoch keine räumliche und zeitliche Zäsur eingetreten. Vielmehr handelt es sich bei der zugrunde zulegenden natürlichen Betrachtungsweise um ein einheitliches Geschehen, welches vom erstmaligen Zusammentreffen an der Bushaltestelle, dem Verlassen nebst Rückkehr zu dieser bis zu der Körperverletzung angedauert hat. Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen zeitlich eng verbundenen Umstände; alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, die typischerweise der Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat angehören, sind hingegen im Rahmen des Versagungsgrundes der Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. OEG zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R, juris, Rn. 12; Senat, Urteil vom 17.02.2012. L 13 VG 68/11, juris, Rn. 23). (aa) Eingedenk dessen liegt unter Berücksichtigung der vom Kläger in dem Erörterungstermin von dem Senat als wahr unterstellten Einlassung ein zeitlich eng verbundenes Tatgeschehen vor. Nach Auswertung der Telekommunikationsdaten lag zwischen dem ersten Anruf von U. T. an seinen Vater an der Bushaltestelle um 04:11 Uhr und den Faustschlägen gegen den Kläger ein Zeitraum von höchstens 12 Minuten, da die Polizei ausweislich des Einsatzprotokolls bereits um 04:23 Uhr vor Ort war. Auch ist das Geschehen ab dem ersten Zusammentreffen an der Bushaltestelle bis zu der Körperverletzung durch F. T. durch Handlungen des U. T. verklammert worden. Der Kläger verließ nach eigenem Bekunden nach dem ersten Anruf des U. T. und der seinerseits ausgestoßenen Drohung die Bushaltestelle, da die Situation aus seiner Sicht zu eskalieren drohe. Die Situation zwischen dem Kläger und U. T. wurde durch den Weggang jedoch nicht bereinigt, sondern kann allenfalls als kurzzeitig abgekühlt angesehen werden. Denn der U. T. und der M. verfolgten den Kläger, O. und P. bei ihrem Weg in Richtung Innenstadt. Bei der Verfolgung des Klägers und seiner Begleiter telefonierte U. T. noch zweimal mit seinem Vater und gab nach der Vorstellung des Klägers dessen Position durch. Im Anschluss daran spitzte sich die Situation erneut zu, als der U. dem Kläger frohlockend die Ankunft desjenigen an der Bushaltestelle mitteilte, der ihm eine Abreibung verpassen werde, woraufhin der Kläger und seine Begleiter sowie U. T. und der M. sich wieder dem Weg zurück zur Bushaltestelle zuwandten. Dort kam es letztlich zu der bekannten Eskalation zwischen F. T. und dem Kläger. (bb) Soweit der Senat das Bestehen einer Notwehrlage nach § 32 StGB aufgrund des fehlenden gegenwärtigen Angriffs verneint hat, ist dies in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Beschränkung des Notwehrrechts nach § 32 StGB auf einen gegenwärtigen Angriff und damit auf ein punktuelles Ereignis steht im Zusammenhang mit der Schärfe des Notwehrrechts, wonach der Notwehrtäter grundsätzlich berechtigt ist, dem Angriff so entgegenzutreten, wie dies einer effektiven Wahrnehmung seiner Verteidigungsinteressen entspricht (Erb in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, StGB, § 32 Rn. 158). Von einem fehlenden Notwehrrecht mangels eines gegenwärtigen Angriffs kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein eng verbundenes Tatgeschehen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht gegeben ist. (2) Sowohl die vorherige Provokation von U. T. als auch die anschließende Rückkehr des Klägers zu der Bushaltestelle E. können nicht im Sinne von conditio sine qua hinweg gedacht werden, ohne dass die Schädigung entfiele. Hätte der Kläger U. T. nicht provoziert oder die Situation rechtzeitig aufgeklärt, wäre F. T. nicht herbeigerufen worden und es wäre nicht zu der Körperverletzung gekommen. Hätte sich der Kläger dafür entschieden, nicht zur Bushaltestelle zurückzukehren, sondern sich weiter von dieser in Richtung Innenstadt zu entfernen, wäre dieser ebenfalls nicht Opfer einer Körperverletzung geworden. Dass es in diesem Fall stattdessen zu einer weiteren Verfolgung insbesondere durch F. T. gekommen wäre, ist spekulativ. bb) Durch dieses Verhalten hat der Kläger eine jedenfalls gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des Schädigers gesetzt. Bei der Beurteilung sind die Einzelursachen zu werten und in ihrer Bedeutung zu gewichten (BSG, Urteil vom 25.03.1999, B 9 VG 1/98 R, juris, Rn. 26). Voraussetzung für die Gleichwertigkeit einer Mitverursachung im Sinne von § 2 OEG ist nicht allein, dass die Mitwirkung des Opfers ebenso wie der rechtswidrige Angriff von der Rechtsordnung missbillig sein muss. Eine Mitverursachung kann auch in einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Selbstgefährdung des Opfers liegen. Die Beteiligung des Opfers muss daher nicht in demselben Maß missbilligt werden wie die Beteiligung des Täters. Ansonsten wäre die Selbstgefährdung des Opfers im Vergleich mit der gegen ihn gerichteten vorsätzlichen Straftat des Täters nie gleichwertig. Denn zwangsläufig wird die Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat (BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 RVg 5/95, juris, Rn. 15). (1) Es kann auch hier offenbleiben, ob der Kläger durch sein Verhalten (Provokation des U. T.) selbst einen Straftatbestand im Sinne des StGB verwirklicht hat, da dies – wie ausgeführt – für die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht zwingend erforderlich ist. (2) Jedenfalls hat sich der Kläger durch o.g. Verhaltensweisen leichtfertig der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt <dazu unter (a)>, was der Senat als eine entsprechend des genannten Maßstabes gleichwertige Bedingung wertet <dazu unter (b)>. Eine leichtfertige Selbstgefährdung setzt nach der Rechtsprechung des BSG einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des BGB entspricht (BSG, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 3/00 R, juris, Rn. 18). Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht gilt jedoch nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, sondern ein individueller Sorgfaltsmaßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R, juris, Rn. 23). Voraussetzung ist, dass das Opfer in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr auszuweichen (BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 4/97 R, juris, Rn. 15). Entscheidend ist, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen und ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Für diese Beurteilung ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen (BSG, Urteil vom 18.04.2001, B 9 VG 3/00 R, juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2023, L 6 VG 1261/22, juris, Rn. 97; Senat, Urteil vom 17.02.2012, L 13 VG 68/11, juris, Rn. 25ff.). (a) Der Kläger hat es in grob fahrlässiger und damit in einer Weise, die jedem einsichtigen und besonnenen Menschen in seiner Situation einsichtig gewesen wäre, unterlassen, einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr auszuweichen. Der Eintritt des Erfolgs in Form schwerer Verletzungen infolge einer körperlichen Verletzung durch F. T. war nicht nur für einen sorgfältig handelnden Menschen vorhersehbar, sondern drängte sich auch für den Kläger in der konkreten Situation als hochwahrscheinlich auf. (aa) Zunächst hätte sich der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und seinen Ausführungen anders verhalten können und müssen, wenn er diese Situation hätte vermeiden wollen, was er zumindest leichtfertigt verkannt hat. Es wäre dem Kläger zunächst einfach möglich gewesen, auf die Provokation des U. T. gänzlich zu verzichten. Er hätte diese auch in der Folge noch als „Spaß“ enttarnen können, was er auch nach Befragung im Termin am 13.06.2025 zu keiner Zeit getan hat. Er ging lediglich davon aus, dass es Spaß sei, erkannte aber sehr wohl, dass dies von U. T. nicht so aufgefasst worden ist. Statt dies sodann zu beenden, ließ er die erste Eskalation zu. Auch auf die folgenden Schlichtungsversuche des M. ging er zu dieser Zeit nicht ein. Dann entfernte er sich jedoch mit O. und P., entzog sich aber in keiner Weise konsequent der Situation. Trotz Verfolgung durch U. T. und M. und aus seiner Sicht erfolgten telefonischen Standortübermittlungen schildert der Kläger, dass man hinter der Eisenbahnbrücke erst einmal im Gebüsch uriniert habe. Danach ließ sich der Kläger äußerst willig von dem damals 18jährigen U. T. zur Rückkehr bewegen, obgleich sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersehen lassen, dass dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Auch als der Kläger 30m entfernt die Vorbereitungen des F. T. (dazu sogleich) beobachten konnte, wäre es noch möglich gewesen, sich endgültig der Situation zu entziehen. So hätte er sich z.B. wieder und nun entschieden entfernen oder die Polizei rufen können; Gegenteiliges ist nicht erkennbar. (bb) In der Folge seiner Rückkehr hätte der Kläger subjektiv mit der durch F. T. begangenen Tat rechnen können und müssen (zu dieser Anforderung: BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R, juris, Rn. 14). Sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren hat der Kläger geschildert, dass er gesehen hat, wie F. T. dem Kofferraum seines BMW einen gelben Gegenstand, in seiner Vorstellung ein Baseballschläger bzw. im Verhandlungstermin vor dem Senat möglicherweise auch ein Tischbein, entnommen hat. In der persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger die räumliche Distanz zwischen ihm und F. T. im Zeitpunkt der Entnahme dieses Gegenstandes aus dem Kofferraum des BMW auf ca. 30 Metern bestimmt. Auf Nachfrage des Senates, was er gedacht habe, dass F. T. mit dem Gegenstand vorhabe, hat er erklärt, dass es Leute gebe, die einen damit einschüchtern wollten, aber nicht direkt schlagen. Er zog mithin in Erwägung, dass zwar kein direkter, aber ein Schlag in Folge einer Einschüchterung durchaus folgen konnte. Später erklärt er zwar, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Drohung wahrgemacht werde. Dies ist aber nicht nur in sich, sondern auch im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verhalten des Klägers widersprüchlich. Zu Beginn des Geschehens an der Bushaltestelle als der 1,86m große, ca. 100kg schwere, damals 25jährige und im Kickboxen bewanderte Kläger mit seinen Bekannten O. und P. dem damals 18jährigen U. T. und dem in dessen Alter befindlichen M. gegenüberstanden, hat ein Telefonat und die verbale Drohung einer herbeigerufenen Person, die für Konsequenzen sorgen werde, ausgereicht, um den Kläger mit seinen Bekannten zum Verlassen der aus klägerischer Sicht nunmehr gefährlich werdenden Situation zu bewegen. Nunmehr wird der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits hinter einer Eisenbahnbrücke und damit in durchaus erheblichem Abstand zum späteren Tatort befand, durch einen offenbar schadenfrohen U. T. darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Person nun eingetroffen sei, von der zuvor bereits mitgeteilt wurde, dass sie dem Kläger „die Fresse polieren“ werde und über die jetzt erklärt wird, dass sie da sei, um dem Kläger eine Abreibung zu verpassen. Dennoch entschließt sich der Kläger aus der sicheren Entfernung umzukehren, geht mit O., P., T. und ET. zunächst bis zu einem Standort, ca. 30m von der Bushaltestelle entfernt, zurück. Dort sieht er einen Mann am Kofferraum eines an der Haltestelle stehenden schwarzen BMWs einen langen Gegenstand herausholen und sodann in der Hand halten, erkennt mithin zumindest ein Schlagwerkzeug sowie einen daraus resultierenden möglichen Einschüchterungsversuch und überwindet dennoch die letzten 30m zur Bushaltestelle, um mit der Person auch körperlich zusammenzutreffen. Daraus folgt, dass der Kläger grundsätzlich subjektiv in der Lage gewesen ist, eine eskalierende Situation zu erkennen. Ferner folgt daraus, dass es für den Kläger aus dem Zusammenspiel der Ankündigungen des U. T. nach dessen ersten und letzten Telefonat und des sich in der Hand des F. T. befindlichen Gegenstandes ersichtlich war, dass dieser ihm nicht in friedlicher Absicht begegnen würde und den Gegenstand als Waffe einsetzen konnte. (cc) Die gegenteiligen Einwände des Klägers erachtet der Senat als nicht überzeugend. (aaa) Es ist für den Senat zunächst nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger dafür begründend mitteilt, er sei noch nie in einer solchen Situation gewesen. Dies trifft nicht zu. Er war bereits mehrfach in körperliche Konflikte involviert. Im Termin vor dem Senat am 20.01.2023 bestätigte der Kläger eine körperliche Auseinandersetzung mit englischen Soldaten, wobei nach seiner Darstellung er von diesen zusammengeschlagen worden sei, sowie zwei weitere körperliche Kontroversen. Im strafgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger im Termin am 17.04.2013 vorgeworfen, den dort vernommenen Zeugen AI. Anfang 2011 auf einem Parkplatz zusammengeschlagen zu haben. Dieser habe zunächst nicht gewusst, wer der Täter sei, habe nachträglich den Kläger als Täter identifiziert, wobei er nicht sagen konnte, woran er dies festmache (LG Münster, Urteil vom 02.07.2012, S. 16), wobei der Kläger die Täterschaft schriftsätzlich zuvor bereits bestritt. Im psychiatrischen Gutachten von ZQ. vom 30.11.2018 wird eine Neigung des Klägers zu aggressiven Verhaltensweisen referiert, die auch in der Zeit vor dem 30.04.2011 bereits mehrfach zu körperlichen Auseinandersetzungen geführt hätten (vgl. Gutachten S. 4, 9). Zudem berichtet er nach Aktenlage über einen – späteren – Polizeieinsatz am 09.02.2015 infolge eines Konfliktes des Klägers mit Tankstellenpersonal, bei dem der Kläger mit Pfefferspray überwältigt werden musste. (bbb) So der Kläger angibt, er habe keine andere Chance für sich gesehen, als zurückzukehren, kommt es darauf indes nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass er mögliches Alternativverhalten positiv erkannt und sich bewusst dagegen entschieden hat. Erheblich ist stattdessen auch, ob sich das Opfer der grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Hier hat der subjektiv dazu in der Lage gewesene Kläger grob fahrlässig und damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzend verkannt, dass es die o.g. Möglichkeiten gegeben hätte, sich der Situation zu entziehen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit sind nicht erkennbar. (dd) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt durch den Konsum von Alkohol ausgeschlossen oder eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 17.02.2012, L 13 VG 68/11, juris, Rn. 11). Die Alkoholkonzentration im Blut des Klägers zum Tatzeitpunkt ist nicht bekannt. Nach Aussage des zuerst am Tatort eintreffenden PHK Z. wirkten der Kläger und seine Begleiter stark alkoholisiert. Gleichzeitig wird der Kläger beim Eintreffen der Polizei aber auch als abwesend und stark blutend beschrieben. Angesichts dessen vermag die Einschätzung der Polizisten keinen hinreichenden Beleg für eine hohe Alkoholisierung des Klägers darzustellen, denn die Ursache der beschriebenen geistigen Abwesenheit kann ebenso Folge der erhaltenen Schläge und der dadurch verursachten Frakturen im Gesicht sowie der beim Klägers diagnostizierten Gehirnerschütterung gewesen sein. Gegen eine starke Alkoholisierung des Klägers spricht insbesondere die von ihm angegebene Trinkmenge. So hat sich der Kläger selbst dahingehend eingelassen, zum Zeitpunkt des Geschehens nicht stark alkoholisiert gewesen zu sein und nur ca. drei 0,5 Liter Bier getrunken zu haben. Er bezeichnete sich bei der polizeilichen Vernehmung am 24.06.2011 als leicht angetrunken (zwei Bier). Die beschriebene Menge dürfte, welche über den Abend verteilt getrunken bei der dargestellten kräftigen Statur des Klägers nicht zur einer starken Alkoholisierung geführt haben. Auch hat der Kläger rational gehandelt und zugestanden, die drohende Eskalation erkannt zu haben. Dafür spricht der erst erfolgte Weggang. Dies lässt ebenfalls nicht auf eine starke Alkoholisierung schließen. Diese Einschätzung korrespondiert auch mit dem Bericht über den stationären Erstaufenthalt im D. XX., in welchem eine Alkoholisierung des Klägers nicht erwähnt wird. (b) Nach Auffassung des Senats ist das leichtfertige und tatfördernde Verhalten des Klägers als gleichwertige Bedingung anzusehen. Dabei hat der Senat neben dieser bereits ausführlich geschilderten Kombination aus den zugestandenen verbalen und körperlichen Provokationen und der leichtfertigen Rückkehr zur Bushaltestelle berücksichtigt, dass die durch den Kläger dann erlittene Körperverletzung nach den Feststellungen des LG Münster in dem Strafurteil vom 29.04.2013 den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht hat. Obgleich § 223 StGB einen Strafrahmen von der Verhängung einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren vorsieht, hat das LG Münster F. T. lediglich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt und sich damit bei der Bemessung der Strafe am unteren Rand des Strafrahmens der Freiheitsstrafe orientiert und dies unter anderem mit dem grundlosen Angang dessen Sohnes durch den Kläger begründet. cc) Zur Überzeugung des Senats liegt auch kein beachtlicher Grund für die leichtfertige Selbstschädigung und damit eine Rückausnahme von der Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG vor. Eine wesentliche Mitverursachung wegen einer leichtfertigen Selbstgefährdung kann nur dann angenommen werden, wenn das Opfer für die Selbstgefährdung keinen beachtlichen Grund hatte, der insoweit eine rechtliche Missbilligung durch eine Versagung von Leistungen ausschließt (BSG, Urteil vom 25.03.1999, B 9 VG 5/97 R, juris, Rn. 11 m.w.N.). Grundsätzlich darf jemand, der den Rechtsfrieden wahren oder verteidigen will, auch bewusst ein Risiko für die eigene Person eingehen; der Gesetzgeber hat das Eingehen solcher Risiken sogar unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt (BSG, Urteil vom 06.12.1989, B 9 RVg 2/89, juris, Rn. 12). Die Beweislast, dass der Tatbeitrag des Gewaltopfers wesentliche Mitursache für die Schädigung gewesen ist, trägt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich der Versorgungsträger. Dies gilt dann nicht, wenn alle Umstände des Falles auf eine Selbstgefährdung hindeuten, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Opfer aus sozial nützlichen oder von der Rechtsprechung sogar erwünschten Motiven gefährdet hat. Wenn nach den Umständen des Geschehens jedoch die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass das Opfer die Selbstgefährdung im Interesse der Streitschlichtung oder aus ähnlichen nützlichen Motiven heraus auf sich genommen hat, ist dies aufzuklären; bei Unaufklärbarkeit soll ein derartiges Motiv unterstellt werden, auch wenn dafür konkrete Umstände nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 25.03.1999, B 9 VG 5/97 R, juris, Rn. 11, 12). Vorliegend trägt der Kläger nun vor, dass er zu der Bushaltestelle zurückgegangen sei, um den Streit zu schlichten. Er sei davon ausgegangen, dass ein älterer Mann an der Bushaltestelle auf ihn warte, er mit ihm würde reden und die Angelegenheit klären können. Er habe die Sache schlichten und Frieden stiften wollen. Bei dieser bekundeten Absicht handelt es sich um eine sog. innere Tatsache, deren Feststellung größere Schwierigkeiten macht, als dies bei sog äußeren Tatsachen der Fall ist. Gleichwohl sind solche Feststellungen möglich. Sie werden dem Strafrichter bei Vorsatzdelikten stets abverlangt. Über eine innere Tatsache wird in erster Linie der Betroffene selbst Auskunft geben können, wobei seine Angaben nicht per se als wahr zu unterstellen sind. Vielmehr muss sich die subjektive Tatsache verobjektivieren lassen, d.h. in den realen Gegebenheiten eine Stütze finden. Dabei sind alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festzustellen, in eine Gesamtschau einzustellen sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abzuwägen (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVg 2/89, juris, Rn. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.09.2024, B 2 U 15/22 R, juris, Rn. 19). Zur Überzeugung des Senats sprechen Geschehensablauf und äußere Umstände gegen die Annahme, dass der Kläger aus nützlichen oder von der Rechtsordnung sogar erwünschten Motiven zu der Bushaltestelle zurückkehren wollte. Auch ist bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht erkennbar, dass er sich für andere einsetzen wollte (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVg 2/89, juris, Rn. 4: Schutz der Verlobten bei späteren Verlassen der Diskothek). (1) Zunächst ist es dem Senat nicht möglich, weitere Beweismittel zu erheben. Insbesondere sind Zeugenvernehmungen nicht angezeigt, da der Kläger nicht bekundet hat, dass er seine Absicht gegenüber anderen Personen entäußert hat. So hat er danach auch seinen Begleitern O. und P. nicht mitgeteilt, weshalb er zu der Bushaltestelle zurückging. Anderes folgt auch nach Aktenlage nicht. (2) Allerdings ist die durch den Kläger bekundete und für ihn günstige Absicht nicht mit dem übrigen Geschehen in Einklang zu bringen. Die Gesamtschau spricht gegen die Annahme, dass der Kläger die Absicht verfolgt hat, den Streit zu schlichten. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine Eskalationsvermeidung und damit sozialnützliche Handlungsweisen konsequent angestrebt bzw. ist auf dergestaltige Versuche eingegangen. So hat er auf die vorangegangenen Schlichtungsversuche des M. nicht reagiert. Dass und weshalb er später sein Ansinnen geändert hat und sogar selbst die Initiative ergreifen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Zwar sollte der zunächst erfolgte Weggang von der Bushaltestelle E. dazu dienen, eine Zuspitzung zu vermeiden, was dem Senat noch eingängig ist. Die Ausführung desselben geschah aber in keiner Weise unbeirrt. So machte man es den beiden „Verfolgern“ offenbar nicht nur leicht, den Anschluss zu halten, sondern pausierte dann auch noch hinter der Eisenbahnbrücke, um zu urinieren. Für den Senat ist weiterhin in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger überhaupt die Bushaltestelle E. erneut aufgesucht hat. Dies tat er obgleich ihm bekannt war, dass dort die ihm konkret angekündigte, nun eingetroffene Person auf ihn wartete, welche kam, um es „ihm zu geben“. Tatsächlich hielt er dann auf dem Rückweg auch zunächst inne, sah zu, wie sich die Person mit einem Gegenstand bewaffnete und bewegte sich dann erneut auf diese zu. Im Termin am 20.01.2023 verwies er zwar darauf, dass er dachte, dass er das Missverständnis mit der neu angekommenen Person würde klären können. Allerdings verwies er auch darauf, dass er das Gefühl gehabt habe, sowieso keine andere Wahl zu haben; weggehen hätte aus seiner Sicht keinen Sinn gemacht, denn der F. T. hätte auch zu ihm hinter die Eisenbahnbrücke kommen können. Im Verhandlungstermin vor dem Senat konkretisierte der Kläger dies dahingegen, dass es auch sonst so ausgesehen hätte, als habe er etwas falsch gemacht oder dass er schuldig sei und er keine andere Chance gesehen habe. Offensichtlich gefährdete er sich danach weniger zur Verfolgung sozial nützlicher Motive, sondern ging einerseits davon aus, sich einer Konfrontation nicht mehr entziehen zu können und wollte anderseits seine Reputation wahren und im Kreise der Anwesenden nicht als jemand dastehen, der sich einer brenzlichen Situation entzieht. Dass es ihm vordergründig um Schlichtung ging, ist danach abwegig. So ging auch das LG Münster in seinem strafrechtlichen Urteil davon aus, dass er glaubte, sich einer Begegnung mit der herbeigerufenen Person ohnehin nicht mehr entziehen zu können (LG Münster, Urteil vom 02.07.2012, S. 12). Auch spricht der objektive Umstand, dass der Kläger niemanden über dieses (vermeintliche) Ansinnen zu schlichten, in Kenntnis gesetzt hat, dagegen, dass dies tatsächlich seine Motivation gewesen ist. Es hätte nahegelegen, zumindest seine Begleiter darüber zu informieren, um zu vermeiden, dass es durch diese zu einer möglichen Eskalation kommt. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, als er in einer Entfernung von ca. 30m unstreitig anhielt und die Bewaffnung des F. T. mit ansah, auf diese Distanz zunächst beschwichtigende Worte an T. richten würde. Der stattdessen beabsichtigte Handschlag, den der Kläger als Begründung für die unmittelbare Annäherung angeführt hat, spricht im Gesamtgeschehen nicht für seine Sicht. Einen solchen Handschlag hat er schon einmal zum Anlass für eine Provokation genutzt, als er U. T. daraufhin 50,00 EUR abverlangte und die Zuspitzung der Situation damit erst einleitete. Auch das Verhalten bei Eintreffen der Polizei lässt darauf schließen, dass der Kläger nicht zum Zwecke der Befriedung der Situation zu der Bushaltestelle zurückgekehrt ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätten der Kläger oder einer seiner Begleiter der eintreffenden Polizei von dem Geschehen und der von der Rechtsordnung gebilligten Verhaltensweise berichtet und hätte nicht zunächst „sehr stark gemauert“. So gab der Kläger zunächst an, gefallen zu sein. Auch am 01.05.2011 erklärte er, dass er Streit mit einem Jungen gehabt habe, ohne Einzelheiten zu erzählen. Es sei dann der Täter aus dem schwarzen Pkw gestiegen und habe ohne etwas zu sagen auf ihn eingeschlagen. Erinnerungslücken in diesem Zeitpunkt kann der Kläger diesbezüglich nicht zu seinen Gunsten anführen; solche würden nicht erklären, dass er sich noch knapp vierzehn Jahre an seine damalige Absicht erinnern will. In den vorangegangenen Verfahren hat der Kläger zudem teilweise abweichende Erklärungen abgegeben. So hat er im Termin am 17.09.2015 vor dem LG Münster hinsichtlich seines Weggangs von der Haltestelle mitgeteilt, dass er der Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollte. Im Hinblick auf seine Umkehr führte er dann aus: „Ich hatte das Gefühl, dass ich die Sache klären müsse und wollte eigentlich keinen Streit.“ Die Formulierung „eigentlich“ spricht dafür, dass der Kläger auch weitere Optionen und damit auch die einer weiteren Eskalation in Betracht zog. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des S. vom 30.11.2018 Abweichungen von der Selbstwahrnehmung des Klägers festgestellt worden sind. So sei die Selbstdarstellung als zurückhaltender Kampfsportler vor dem Hintergrund einer Unterkieferfraktur in 2005 und der Auseinandersetzung mit der Polizei am 09.02.2015 zumindest zu hinterfragen. (3) Der Umstand, dass das LG Münster in dem auf Zahlung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld gerichteten Verfahren in dem Grund- und Teilurteil vom 08.10.2015 ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB verneint hat, steht dieser Wertung nicht entgegen. Zunächst ist der Senat an die Einschätzung, die letztlich ein Mitverschulden nicht feststellen konnte (vgl. zivilrechtliches Urteil vom 17.09.2015, S. 19), nicht gebunden. Der hiesige Einwand der leichtfertigen Selbstgefährdung ohne geschützten Grund wird dort nicht thematisiert. Im Übrigen gilt im Zivilrecht sowohl ein anderer Sorgfaltsmaßstab als auch ein anderer Schutzzweck. So bezwecken die zivilrechtlichen deliktischen Schadenersatzregelungen in § 823 BGB einen Ausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem im Sinne einer Genugtuung (Voigt in: BeckOGK, Stand: 01.05.2025, § 823 BGB Rn. 10), bei welchem nach § 254 BGB eine dem Einzelfall gerecht werdende Schadensteilung zwischen dem Schädiger und einem Geschädigten, der zur Schadensentstehung schuldhaft beigetragen hat oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, zu berücksichtigen ist (Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 254 BGB, Rn. 1). Leistungen nach dem OEG werden gewährt, weil der Staat, welcher ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung besitzt und deshalb für den Schutz der Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten, im Bereich seines Hoheitsgebietes und damit seiner Herrschaftsgewalt (vgl. § 1 Abs. 1 OEG) verantwortlich ist, seiner Verpflichtung nicht nachkommt (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RVg 2/81, juris, Rn. 34). Bei Eingreifen der Versagungsgründen nach § 2 OEG konnte der Staat diesen ihm auferlegten Schutzpflichten aufgrund eines leichtfertigen Verhaltens des Opfers nicht nachkommen (Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 2 Rn. 6). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).