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Urteil

L 3 VE 6/14

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 81 Abs. 1 SVG sind Wehrdienstbeschädigungen gesundheitliche Schädigungen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse hervorgerufen worden sind.(Rn.44) 2. Nach der auch bei dem SVG anzuwendenden Beweiserleichterungsnorm des § 15 KOVVfG müssen die Angaben des Geschädigten zumindest glaubhaft sein. Ein vom Antragsteller dargestellter widersprüchlicher Geschehensablauf schließt eine Glaubhaftmachung aus.(Rn.47) 3. Zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen gehören u. a. die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung (BSG Urteil vom 4. 10. 1984, 9a/9 KLV 1/81). Hat eine regelhafte truppenärztliche Versorgung und Behandlung des Soldaten stattgefunden, so ist insoweit ein Versorgungsanspruch ausgeschlossen.(Rn.49) 4. Ein Versorgungsanspruch des Soldaten ist ausgeschlossen, wenn die vorhandenen ärztlichen Befunde für einen vom Wehrdienst unabhängigen langwierigen degenerativen Prozess sprechen.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 81 Abs. 1 SVG sind Wehrdienstbeschädigungen gesundheitliche Schädigungen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse hervorgerufen worden sind.(Rn.44) 2. Nach der auch bei dem SVG anzuwendenden Beweiserleichterungsnorm des § 15 KOVVfG müssen die Angaben des Geschädigten zumindest glaubhaft sein. Ein vom Antragsteller dargestellter widersprüchlicher Geschehensablauf schließt eine Glaubhaftmachung aus.(Rn.47) 3. Zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen gehören u. a. die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung (BSG Urteil vom 4. 10. 1984, 9a/9 KLV 1/81). Hat eine regelhafte truppenärztliche Versorgung und Behandlung des Soldaten stattgefunden, so ist insoweit ein Versorgungsanspruch ausgeschlossen.(Rn.49) 4. Ein Versorgungsanspruch des Soldaten ist ausgeschlossen, wenn die vorhandenen ärztlichen Befunde für einen vom Wehrdienst unabhängigen langwierigen degenerativen Prozess sprechen.(Rn.64) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und mit zutreffender und überzeugender Begründung das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG und folgerichtig einen Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Überprüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit hat der Kläger zwar unter Hinweis auf seine eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2014 sinngemäß angeführt, er sei erst durch die Befragung des Dr. O. im Rahmen der Erstattung des Gutachtens vom 8. September 2011 darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf einer Konvoifahrt am 25. Mai 2007 wohl nicht das Umknicken beim Durchqueren des Truppenpanzers, sondern eher ein vorangegangener Sprung vom haltenden Truppenpanzer aus 1 m Höhe mit voller Ausrüstung von 30 kg den Meniskusschaden des linken Kniegelenks verursacht habe, indem er beim Aufkommen mit dem linken Kniegelenk weggeknickt sei. Bereits das Sozialgericht hat jedoch diese erstmals mit der Klagebegründung Anfang April 2012 und damit mehr als vier Jahre nach dem A.-Einsatz vorgebrachte Sachverhaltsergänzung zu Recht nicht als glaubhaft im Sinne von § 15 KOVVfG, sondern als unglaubhaft eingestuft und dies im Einzelnen begründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat nochmals Bezug und macht sie sich zu eigen. Nach eigener Überprüfung gelangt auch der Senat insoweit zu der Überzeugung, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die diesbezüglichen Angaben des Klägers zutreffen. Er stützt sich hierbei maßgeblich darauf, dass der Kläger zu Beginn der truppenärztlichen Behandlung seiner Kniebeschwerden links im Juni 2007 in A. – vom ihm unwidersprochen – zeitnah angab, er leide seit Kontingentbeginn (und damit seit Ende Februar 2007) unter zunehmenden Knieschmerzen links und könne sich an ein Trauma nicht erinnern. Dies spricht im Ergebnis unter Bezugnahme auf die von der Beklagten veranlassten versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. L., Dr. Dr. N. und Dr. R. gegen ein plötzliches traumatisches Ereignis am 25. Mai 2007 als Ursache für den Meniskusschaden im linken Kniegelenk, sondern für einen vom Wehrdienst unabhängigen langwierigen degenerativen Prozess. Soweit die Beschwerde des Klägers vom 6. Oktober 2020 auch als erneuter Antrag nach § 109 SGG ausgelegt werden kann, ist er abzulehnen, da er offenkundig verspätet gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Der 1981 geborene Kläger war vom 1. April 2002 bis 31. März 2010 Zeitsoldat der Bundeswehr. Als Nachschubunteroffizier nahm er – wie mit Einsatzkommandierung vom 15. Februar 2007 verfügt – vom 28. Februar 2007 bis 11. Juli 2007 an dem Auslandseinsatz der Bundeswehr in A. teil. Am 13. Oktober 2008 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Zuerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und gab zum Sachverhalt an: „Tag des Unfalls: 25.05.2007. Im Auslandseinsatz B., auf der Fahrt (Force Protection) von C. nach D. im TPZ, verdrehte ich mir mehrmals mein Knie durch Wegknicken beim Durchkriechen durch das Fahrzeug. Danach war ein lautes Knacken im Knie hörbar, weshalb ich auch im Einsatz schon in Behandlung war.“ Aus den hierauf von der Beklagten beigezogenen Behandlungsunterlagen ergibt sich, dass der Kläger sich am 7. Juni 2007 beim Truppenarzt vorstellte. In der Anordnung einer Röntgendiagnostik vom 7. Juni 2007 wurde angeführt: „Patient mit Schmerzen seit Wochen und Seitwärtsbewegung der Patella; degenerative Veränderungen?“ Als Befund der Röntgenaufnahmen wurde eine frische ossäre Verletzung ausgeschlossen und eine reguläre Patellastellung angegeben. Im Behandlungsbogen des deutschen Feldlazaretts in C. vom 8. Juni 2007 wurde in der Anamnese festgehalten: „seit Kontingentbeginn Schmerzen linkes Knie. Kein Trauma erinnerlich. Beginn nur morgens Schmerzen, jetzt dauerhaft, teilweise überwärmt, kein Giving-Way, keine Blockierungen“. Die klinische Untersuchung habe einen Erguss des Kniegelenks bei stabilem Kapsel- und Bandapparat ergeben. Die Röntgenbilder hätten eine geringe Höhenreduktion des medialen Gelenkspalts ergeben. Als Diagnose wurde Patellalateralisation bei Erguss, Verdacht auf Innenmeniskusläsion (klinisch beschwerdefrei) angeführt. Zur Behandlung wurde Kniebandage, nach Heimkehr MRT Kniegelenk, dann ggf. ASK angegeben. Nach Rückkehr aus A. vermerkte die Vertragsärztin Dr. E. am 16. Juli 2007: mehrmals im Einsatz das linke Knie verdreht. Befund: keine Schwellung, kein Erguss, Extension/Flexion 10-0-140, Druckschmerz medialer Seitenbandansatz, Meniskuszeichen negativ, Bandapparat stabil, kein Anhalt für CPP. Diagnose: Dehnung Ligamentum collaterale mediale linkes Knie. Am 27. Juli 2007 hielt die Allgemeinmedizinerin Oberstabsarzt Dr. F. eine Beschwerdepersistenz fest. Am 21. August 2007 wurde truppenärztlicherseits der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion linkes Kniegelenk festgehalten und ein MRT angeordnet. Am 27. August 2007 ergab ein MRT vom linken Kniegelenk einen komplexen Einriss des Innenmeniskushinterhorns mit Begleiterguss. Im Bundeswehrkrankenhaus G. erfolgte am 30. Oktober 2007 am linken Kniegelenk eine arthroskopische Korbhenkelresektion des Meniskus und eine Plica-Resektion. Die histologische Untersuchung ergab ältere, organisierte, vernarbte und oberflächlich geglättete Innenmeniskusläsionen und geringe degenerative Meniskopathien. Der histomorphologische Befund sei vereinbar mit einer sechs Monate alten Ruptur. Am 18. Januar 2008 wurde ebenfalls im Bundeswehrkrankenhaus G. eine zweite Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Implantation eines Kollagenmeniskus durchgeführt. Der Orthopäde Dr. H. teilte in einem Arztbrief vom 12. März 2008 mit, der Kläger habe in der Anamnese über Schmerzen im linken Kniegelenk in Projektion auf den medialen Kniegelenksspalt seit Februar 2004 (Anm.: offenkundig gemeint 2007) während eines Auslandseinsatzes in A. zunächst nur im Liegen, im weiteren Verlauf in Form von Dauerschmerzen berichtet. Ein Trauma und eine rezidivierende Schwellneigung seien nicht eruierbar gewesen. In einem Fragebogen erklärte der Kläger unter dem 26. November 2008, er habe sich im Auslandseinsatz B., auf der Fahrt (Force Protection) von C. nach D. im TPZ mehrmals sein Knie durch Wegknicken beim Durchkriechen durch TPZ verdreht. Auf die anschließende Frage, wann und an welcher Stelle des Gelenks erstmals Schmerzen auftraten, gab der Kläger an, dass nach dem genannten Unfall u.a. starke Schmerzen und laut vernehmbare Knackgeräusche im Knie aufgetreten seien. Er habe vorwehrdienstlich und außerdienstlich einmal wöchentlich an einem Fußballtraining des SV I. teilgenommen. Der vorgenannte Verein bestätigte, dass der Kläger von Sommer 2005 bis Frühjahr 2007 am Freitag regelmäßig am Fußballtraining teilgenommen habe und am Wochenende gelegentlich auch in Test- und Pflichtspielen eingesetzt worden sei. Seit seiner Verletzung im Frühjahr 2007 wirke er nur noch als passives Mitglied mit. Im Rahmen der Erstbegutachtung im WDB-Verfahren hat der Kläger am 28. Dezember 2009 das behauptete WDB-Leiden darauf zurückgeführt, dass er beim gebückten Gehen durch den TPZ-Fuchs beim Wechsel zwischen mittlerer Luke und Hecktür mehrmals mit dem linken Kniegelenk weggeknickt sei. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2010 mit, er habe sich nach seinem Unfall zum Truppenarzt im Feldlager im K. begeben und sei zum Facharzt ins Krankenhaus des Feldlagers überstellt worden. Dort seien Röntgenaufnahmen des linken Knies gemacht worden, auf denen aber nichts zu erkennen gewesen sei. Ein MRT sei nicht möglich gewesen. Die weitere Behandlung im Einsatzland sei auf Voltaren-Salbe, eine Sportbandage fürs Knie und vom Truppenarzt angeordnete Schonung des Knies beschränkt gewesen. Daher seien seine weiteren Tätigkeiten entsprechend beschränkt gewesen. Aufgrund der geschilderten Schmerzen im Knie und des nicht zu überhörenden Knackens im Knie habe der Facharzt ein sofortiges MRT nach Rückkehr aus dem Einsatzland angeordnet. Nach seiner regulären Rückkehr am 11. Juli 2007 sei ihm beim Besuch des Truppenarztes im Standort D. gesagt worden, dass das lediglich eine Bänderdehnung sei. Daraufhin habe er zwei Wochen später den Truppenarzt gewechselt. In dem von der Beklagten veranlassten sozialmedizinischen Versorgungsgutachten durch den Radiologen und Sozialmediziner Dr. L. vom 21. Februar 2010 nebst Ergänzung vom 9. Mai 2010 wurde ausgeführt, dass der Kläger seit Jahren sportlich sehr aktiv sei, und zwar dienstlich, außerdienstlich und auch vorwehrdienstlich. Im Vordergrund würden dabei Sportarten stehen, welche die Kniegelenke besonders belasten würden. Am 22. Januar 2009 habe der Sportverein SV I. dem Kläger testiert, dass er vom Sommer 2005 bis Februar 2007 regelmäßig am Freitagstraining teilgenommen habe und gelegentlich auch in Test- und Pflichtspielen am Wochenende eingesetzt worden sei. Seit der Verletzung im Frühjahr 2007 spiele der Kläger nicht mehr aktiv im Verein. Mit dem Frühjahr 2007 könne nicht eine Verletzung während des Auslandseinsatzes in A. Ende Mai gemeint gewesen sein. Dies erkläre, warum der Kläger dem Truppenarzt in A. am 8. Juni 2007 kein konkretes Trauma im Auslandseinsatz habe benennen können. Nach seinen Angaben habe der Kläger in der Folgezeit das linke Knie geschont bis dann nach der Rückkehr nach Deutschland die MRT am 27. August 2007 die Innenmeniskusschädigung aufgedeckt habe. Die vom Truppenarzt testierte geringe Schwellung des linken Kniegelenkes sei mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf einen wiederkehrenden Reizzustand zurückzuführen. Die korrekte Interpretation des MRT-Befundes ergebe aus radiologischer Sicht eher einen älteren Meniskusschaden als einen frischen, da die typischen kernspintomographischen Befunde einer frischen Verletzung fehlen würden bzw. nicht beschrieben seien. Die histologische Untersuchung nach der ersten Meniskus-Operation vom 30. Oktober 2007 ergebe einen histomorphologischen Befund, der mit einer sechs Monate alten Ruptur zu vereinbaren sei. Letztlich könne jedoch weder der histologische Befund noch der MRT-Befund das genaue Unfalldatum festlegen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selber zeitnah auch gar keinen Unfallzeitpunkt angegeben habe. Außerdem sei die nachträglich angegebene Verletzungsart in A. – bei dem gebückten Gehen bzw. dem Durchkriechen des Truppenpanzers Fuchs – von der Gewalteinwirkung her nicht geeignet gewesen, einen Meniskus einreißen zu lassen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 stellte die Beklagte fest, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen „wiederkehrende Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenkes nach Korbhenkelresektion 10/07 und offener Implantation eines Kollagenmeniskusses (CMI) 01/08 wegen Innenmeniskusdegeneration und Korbhenkelriss des linken Kniegelenkes“ nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG seien. Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe daher nicht. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und einer Schädigung der Gesundheit, die zu den festgestellten Gesundheitsstörungen hätten führen oder diese hätten verschlimmern können, sei nicht nachgewiesen. Als wesentliche Bedingung für die am linken Knie festgestellten Gesundheitsstörungen würden ärztlicherseits wehrdienstunabhängige Einwirkungen wie degenerative Veränderungen aufgrund persönlichkeitsbedingter und konstitutioneller Faktoren angesehen. Diese degenerativen Veränderungen seien zwar während der Zeit bei der Bundeswehr klinisch relevant geworden, die wehrdienstlichen Einflüsse seien jedoch nicht die Ursache für die den Beschwerden zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen gewesen. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der anlagemäßigen Voraussetzungen komme den nachgewiesenen dienstlichen Belastungen, denen der Kläger ausgesetzt gewesen sei, auch nicht die Bedeutung einer richtunggebenden Verschlimmerung zu. Hiergegen legte der Kläger am 7. Juli 2010 Widerspruch ein. Dieser wurde von seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten dahingehend begründet, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb vorliegend ein traumatisches Ereignis als Entstehungsursache für den Korbhenkelriss abgelehnt worden sei. Unstreitig und konstant mit denselben Sachverhaltsangaben habe der Kläger dargelegt, dass dieser am 25. Mai 2007 während seines Auslandseinsatzes in A. auf der Fahrt von C. nach D. in einem TPZ sich mehrmals sein Knie durch Wegknicken während des Durchkriechens durch das Fahrzeug verdreht habe. In der Folge sei ein lautes Knacken im Knie hörbar gewesen. Daraus hätten Kniegelenksbeschwerden resultiert, die von Anfang an bestanden hätten. Dass der erstversorgende Arzt in A. am 8. Juni 2007 lediglich einen Verdacht auf einen Innenmeniskusschaden beschrieben habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass vor Ort nicht die notwendige medizinische Technik zur Verfügung gestanden habe, um diesen Schaden sofort festzustellen. So habe man vor Ort über kein MRT-Gerät verfügt. Der Kläger sei dort lediglich geröntgt worden. Den Innenmeniskus könne man auf diese Weise nicht darstellen. Nach seiner Rückkehr aus A. habe die zuständige Truppenärztin am 16. Juli 2007 in D. fälschlicherweise lediglich eine Bänderdehnung festgestellt. Hieran sei bei der Wiedervorstellung am 27. Juli 2007 festgehalten worden. Erst am 21. August 2007 sei ein MRT des linken Kniegelenkes angeordnet worden, sodass mit dem am 27. August 2007 erstellten MRT der komplexe Einriss des Innenmeniskushinterhorns festgestellt worden sei. Wäre der Innenmeniskusschaden bereits vor Ort in A. festgestellt worden, wäre dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Operation erspart geblieben bzw. hätte die Verletzung nicht derartige Auswirkungen gehabt, dass der Kläger noch bis zum heutigen Tage damit zu kämpfen habe. Der Kläger habe zudem auch zuvor keinen übermäßigen Sport getrieben, wodurch ein erhöhter Verschleiß hätte vorliegen können. Er habe lediglich von Sommer 2005 bis Februar 2007 am Fußballtraining am Freitag teilgenommen und sei gelegentlich für Test- und Pflichtspiele am Wochenende eingesetzt worden. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, dass er vor dem traumatischen Ereignis vom 25. Mai 2007 in keinster Weise Probleme mit dem Kniegelenk zu verzeichnen gehabt habe. Daher könne nur dieses Ereignis ursächlich für den Korbhenkelriss gewesen sein. Auch habe er glaubhaft geschildert, dass sich die Beschwerden im Kniegelenk seit diesem Tag eingestellt hätten und seitdem zunächst bis zur operativen Korrektur angedauert und sich nunmehr wiedereingestellt hätten. Am 5. November 2010 ergab eine weitere MRT des linken Kniegelenks bei Zustand nach Kniegelenksdistorsion einen diskreten Erguss, Plica mediopatellaris, generalisierte Chondropathie, Verdacht auf Ruptur des Meniskusimplantates medial, keine zusätzliche Bandläsion. Nach dem OP-Bericht des Orthopäden Dr. M. vom 21. Dezember 2010 wurden die Diagnosen degenerative mediale Meniskusläsion links, Reizknie links, Synoviolitis, Chondropathie, freie Gelenkskörper gestellt. Bei der arthroskopischen OP des linken Kniegelenks seien mehrere freie Körper entfernt worden und eine umfassende Synovektomie erfolgt. Die Beklagte holte hierauf eine versorgungsmedizinische gutachterliche Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. Dr. N. vom 6. September 2011 ein. Darin wurde ausgeführt, dass ein Unfallhergang mit Einwirkung von Rotationskräften auf das Kniegelenk nicht nachgewiesen sei. Nach dem Erstbefund sei von einem eher allmählichen Schmerzbeginn auszugehen („seit Kontingentbeginn Schmerzen linkes Kniegelenk, kein Trauma“). Der Erkrankungsverlauf ab erster ärztlicher Untersuchung habe sich zunächst wenig spezifisch ohne klaren klinischen Befund eines Meniskusschadens gezeigt. Im MRT-Bild und im arthroskopischen Befund habe sich der Innenmeniskusschaden als isolierte Strukturschädigung erwiesen. Begleitende unfalltypische Verletzungen am Kapselbandapparat seien nicht nachweisbar gewesen. Im Hinblick auf die geleisteten Dienstverrichtungen ergäben die Akten keine außergewöhnlichen Einwirkungen auf das linke Kniegelenk durch Dauerzwangshaltung oder ständig wiederholte unphysiologische Bewegungsabläufe. Ein ursächlicher Zusammenhang der Dienstverrichtungen mit dem Meniskusschaden sei nicht wahrscheinlich. Der Kläger sei dem jeweiligen Beschwerdebild entsprechend ärztlich untersucht und behandelt worden. Das abgestufte Vorgehen mit zunächst abwartender konservativer Behandlung müsse auch rückwirkend aufgrund der dokumentierten Befunde als sachgerecht bezeichnet werden. Die als schädigungsunabhängig zu betrachtenden krankhaften Veränderungen des Meniskusknorpels selbst hätten den Krankheitsverlauf und das Ausmaß des Meniskusschadens wesentlich bestimmt. Hingegen könne eine wesentliche Beeinflussung durch die truppenärztlichen Maßnahmen im Sinne einer negativen Behandlungsfolge nicht festgestellt werden. Eine Befreiung von kniebelastenden Tätigkeiten sei nachweislich erfolgt. Den Krankheitsverlauf entscheidend negativ beeinflussende Maßnahmen oder Unterlassungen im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung seien bei retrospektiver Bewertung des ärztlichen Vorgehens aus den Unterlagen nicht nachweisbar. Eine Wehrdienstbeschädigung sei nicht wahrscheinlich, weder im Sinne eines Unfallrisses des Innenmeniskus noch im Sinne einer Innenmeniskusschädigung durch sonstige Wehrdiensteinflüsse einschließlich der Einflüsse gemäß OP-Erlass. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2011 unter Bezugnahme auf die beigefügte versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 6. September 2011 zurück. Hierauf hat der Kläger am 7. Dezember 2011 bei dem Sozialgericht Rostock Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es bestehe sehr wohl ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenks und dem erlittenen traumatischen Ereignis vom 25. Mai 2007 im Rahmen des Auslandseinsatzes B.. Keinesfalls begehre der Kläger hingegen Ausgleich wegen einer Innenmeniskusdegeneration. Die Beklagte versuche wiederholt fälschlicherweise, diese Beschwerden auf eine angebliche Degeneration zurückzuführen, was in keinem Arztbericht dokumentiert sei. Anlässlich der Fahrt von C. nach D. habe sich der Kläger mehrmals das Knie durch Wegknicken während des Durchkriechens durch das Fahrzeug und zuvor beim Springen von einem Schützenpanzerwagen bei voller Ausrüstung (entspricht 30 kg) verdreht. In der Folge sei ein lautes Knacken im Knie hörbar gewesen. Diese Vorgänge seien sehr wohl dazu geeignet, die zu beklagenden Handicaps und Verletzungen, deren Behandlung bis zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen sei, herbeizuführen. Zur weiteren Begründung ist ein Sachverständigengutachten von Dr. O., Chefarzt der Abteilung für Orthopädie der Reha-Klinik „P.“ GmbH in Q., vom 8. September 2011 überreicht worden. Darin hat Dr. O. ausgeführt, dass er den Kläger zu den Geschehnissen am Unfalltag vom 25. Mai 2007 nochmals gezielt befragt habe. Der Kläger habe berichtet, dass er im Rahmen des Einsatzes vom Schützenpanzerwagen aus einem Meter Höhe in voller Ausrüstung (30 kg) gesprungen sei. Beim Aufsetzen sei er dabei mit dem linken Bein weggeknickt. Dieses Ereignis wäre nicht mit großen Schmerzen einhergegangen. Anschließend habe der Kläger den Schützenpanzerwagen (freie Höhe unter 1,50 m) mehrfach gebückt durchlaufen müssen. Dabei sei er dann mit dem linken Bein aufgrund einer mangelnden Stabilität mehrfach weggeknickt. Auch in diesem Zusammenhang wären keine nennenswerten Schmerzen aufgetreten. In der Folge sei der Kläger dann durch ein häufiger auftretendes lautes Knacken im linken Kniegelenk irritiert gewesen. Da jetzt auch mäßige Kniegelenksbeschwerden – vorwiegend morgens – aufgetreten seien, habe er sich am 8. Juni 2007 im Feldlazarett vorgestellt. Aufgrund sich wieder entwickelnder Anlauf- und Belastungsschmerzen mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit sei in einer dritten Operation im Dezember 2010 der funktionsuntüchtige Kollagenmeniskus entfernt worden. Ein wesentliches Problem sei die mangelhafte Erforschung des Geschehens am 25. Mai 2007 gewesen. Erst ein gezieltes Fragen nach denkbaren Unfallmechanismen habe das oben beschriebene Trauma an das Tageslicht gebracht. Der Sprung aus einem Meter Höhe unter zusätzlicher Last und das dabei aufgetretene Wegknicken des linken Beines seien mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet, den später nachgewiesenen Korbhenkelriss auszulösen. Das von dem Kläger beschriebene Wegknicken beim gebückten Gehen im Schützenpanzerwagen sei sicher auf die Instabilität durch den Korbhenkelriss zurückzuführen, ohne dass es zu einer Korbhenkelluxation mit Einklemmung gekommen wäre. Die von Dr. L. im Gutachten herbeigezogenen Fakten, die eine vorzeitige und ausgeprägte Abnutzung des Meniskus belegen sollten, entsprächen weder dem Erfahrungsschatz von Unfallchirurgen und Orthopäden und seien nicht im Geringsten wissenschaftlich belegt. Zu alledem werde ein histomorphologischer Befund beschrieben, der mit einer sechs Monate alten Ruptur vereinbar sei. Der Kläger habe außer dem beschriebenen Ereignis kein adäquates Trauma für den nachweislichen Korbhenkelriss erlitten. Die gesamte, auch die anfangs nur blande klinische Symptomatik nach dem Unfall sei für die erlittene Läsion typisch. Aufgrund der kausalen Zusammenhänge sei der Korbhenkelriss als Wehrdienstbeschädigung und die aktuellen Kniegelenksprobleme als Folge anzuerkennen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers Leistungen wegen Wehrdienstbeschädigung ab Antragstellung - 13. Oktober 2008 - zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf eine versorgungsmedizinische gutachterliche Stellungnahme von Dr. R. vom 29. Juni 2012 verwiesen. Diese hat ausgeführt, dass das in dem orthopädischen Gutachten vom 8. September 2011 jetzt erstmals beschriebene Vorkommnis eines Sprungs aus 1 m Höhe unter zusätzlicher Last und das dabei aufgetretene Wegknicken des linken Beines nicht nachgewiesen sei. Die Angaben bei dieser Begutachtung stünden sogar im Widerspruch zu zeitnah dokumentierten Angaben zur Beschwerdeentwicklung am 8. Juni 2007 und auch 12. März 2008. Diese seien nicht zu vereinbaren mit einem traumatisch verursachten Meniskusriss im Mai 2007. Auch die medizinische Befundlage spreche gegen einen traumatisch verursachten Meniskusriss. Der Innenmeniskuskorbhenkelriss sei typischerweise verschleißbedingt. Er entwickle sich mehrzeitig bzw. schubweise. Zunächst entstehe ein kleiner Spalt, der bei neuerlichen, mitunter geringfügigen Anlässen allmählich länger werde und schließlich zum Korbhenkelriss führe. Von dem Zeitpunkt der Meniskusruptur lasse sich nicht auf dessen Ursache zurückschließen. Bereits Juni 2007 sei auf Röntgenbildern eine gering ausgeprägte Höhenreduktion des inneren Kniegelenkspalts links zu sehen, was ein typischer Hinweis für Verschleißvorgänge in diesem Bereich sei. Auch fänden sich keine Indizien einer Mitbeteiligung des Kapselbandapparates, wie es bei einem traumatischen Meniskusriss zu erwarten wäre. Die Kapselstrukturen seien bei der Erstuntersuchung im Juni 2008 unauffällig gewesen. Selbst Meniskuszeichen, die bei einer traumatischen Struktur zu erwarten wären, seien nicht nachweisbar gewesen. Auch kernspintomographisch habe sich im August 2007 kein Hinweis auf eine Verletzung der übrigen Kniegelenkstrukturen gefunden. Ein traumatischer Meniskusriss links sei somit sowohl anhand der zeitnah dokumentierten Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte als auch aufgrund der Art des Meniskusrisses und der Befunde an den übrigen Kniegelenkstrukturen auszuschließen. Am rechtseitigen Kniegelenk sei bereits 2005 ein Meniskusverschleiß nachgewiesen und im September 2005 operativ behandelt worden. Als mögliche Ursache vorzeitigen Meniskusverschleißes sei im vorliegenden Fall Übergewicht in Betracht zu ziehen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. V. vom 17. Dezember 2012. Dieser hat bei dem Kläger die Diagnosen rezidivierende linksseitige Kniegelenksbeschwerden bei Zustand nach Meniskusschaden und operativer Behandlung sowie Schmerzhaftigkeit im Kniescheibengelenk bei Knorpelschädigung (Chondropathia patellae) sowie Neubildung im Gehirn in Kontrolle (Prolactinom) gestellt. In der Anamnese habe der Kläger angegeben, dass er am 25. Mai 2007 während des Auslandseinsatzes in A. mit einem Transportpanzer auf der Fahrt zwischen zwei Stützpunkten gewesen sei. Bei einem Halt habe das Fahrzeug gesichert werden müssen. Zu diesem Zweck sei er mit Waffe und Ausrüstung aus ca. 1 m Höhe hinten vom Fahrzeug abgesprungen. Hierbei sei er mit dem linken Kniegelenk ein- oder weggeknickt, habe sich aber selbst ständig abfangen können und sei nicht gestürzt. Die nachfolgend gestellte Aufgabe der Straßensperrung habe er ohne Schwierigkeiten durchführen können. Es seien zunächst auch keine gravierenden Beschwerden oder eine Belastungsinsuffizienz oder Reizerscheinungen des linken Kniegelenks aufgetreten. Im Tagesverlauf habe der Kläger mehrfach die Ladefläche des Transportpanzers mit einer Stehhöhe von ca. 1,50 m durchqueren müssen. Hierbei habe er wiederholt ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk verspürt und auch das Gefühl gehabt, mit dem Kniegelenk wegzuknicken. Es habe aber zunächst am 25. Mai 2007 keine wesentliche Belastungsinsuffizienz oder Schwellung des Kniegelenks bestanden. In den Folgetagen sei es wiederholt zu morgendlichen Knieschmerzen gekommen, sodass der Kläger ca. anderthalb bis zwei Wochen später den Truppenarzt in A. aufgesucht habe, insbesondere auch wegen eines Knackens im Kniegelenk und morgendlicher Beschwerden. Bei dem Kläger bestehe ein Zustand nach Meniskusverletzung am rechten und linken Kniegelenk. Rechtsseitig sei 2005 erfolgreich operiert worden. Linksseitig sei 2007 eine operative Behandlung vorgenommen worden. 2008 sei eine nachfolgende Implantation eines künstlichen Collagenmeniskus erfolgt, welcher 2011 (gemeint offenkundig: 2010) wieder habe entfernt werden müssen. Derzeit würden am linken Kniegelenk eine Schmerzhaftigkeit im Kniescheibengelenk und eine schmerzhafte Muskelansatzverspannung der kniestabilisierenden Muskulatur an der Knieinnenseite links bestehen. Instabilität sei weder im rechten noch im linken Kniegelenk nachgewiesen worden, ebenso keine Reizerscheinungen. Typische Meniskuszeichen hätten ebenfalls weder am rechten noch am linken Kniegelenk nachgewiesen werden können. Nach dem Ereignis am 25. Mai 2007 sei eine MRT-Untersuchung am 27. August 2007 vorgenommen worden. Dort sei ein komplexer Einriss des Innenmeniskushinterhornes mit Begleiterguss festgestellt worden. Unter Bezugnahme auf die gültige Literatur setze der frische Unfall ein geeignetes Unfallereignis im Sinne eines ganz bestimmten Ablaufes voraus. Geeignete Verletzungsmechanismen seien perforierende Gelenkverletzungen, Brüche der Gelenkkörper mit Meniskusbeteiligung und direkte mittelbare Krafteinwirkungen. Eine perforierende Gelenkverletzung habe entsprechend des beschriebenen Unfallereignisses und der dokumentierten Arztberichte nicht vorgelegen, ebenso auch kein Bruch der Gelenkkörper mit Meniskusbeteiligung. Eine direkte mittelbare Krafteinwirkung bei dem geschilderten Unfallereignis könne weder bei dem Absprung vom Fahrzeug aus ca. 1 m Höhe und Einknicken des Kniegelenkes noch beim Durchkriechen des 1,5 m hohen Transportpanzers festgestellt werden. Dem entsprechend sei zu prüfen, ob indirekte Krafteinwirkungen im Sinne geeigneter Schadensabläufe vorgelegen hätten. Allen Ereignissen, die zur isolierten Zerreißung des Meniskus führen würden, sei die Verwindung des gebeugten Kniegelenkes gemeinsam. Geeignete Ereignisse hierfür seien die fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß, Sturz bei fixiertem Fuß des Standbeines, Schwungverletzung, z.B. schwungvolle Körperdrehung bei Hängenbleiben des Standbeines im Sport oder Absprung von fahrenden Zügen. Dem gegenüber führe die Literatur als Beispiele für ungeeignete Ereignisabläufe auf: isolierte Beugung oder Streckung des Kniegelenkes sowie Krafteinwirkung auf das Kniegelenk in Streckstellung, Stoß des Kniegelenkes an einer Kante im Sinne einer Knieprellung, Hochkommen aus der Hocke, axilläre Stauchung des Gelenkes z.B. beim Absprung mit Aufkommen auf den Füßen, Wegrutschen des Fußes mit Krafteinwirkung auf das Knie im X- oder O-Bein-Sinne ohne gleichzeitiges Verdrehen des Gelenkes unter Fixierung des Ober- bzw. Unterschenkels, plötzliche Drehbewegungen, Sturz auf das nach vorn gebeugte Kniegelenk, einfach Stolpern, Ausrutschen, Vertreten, Treppensteigen, Hängenbleiben mit dem Fuß und Einknicken im Kniegelenk. Somit sei danach die isolierte Zerreißung eines Meniskus durchaus durch passive Rotation des gebeugten Kniegelenkes z. B. beim Absprung von einem fahrenden Zug möglich. Dieser Ereignisablauf sei vergleichbar mit dem Absprung aus ca. 1 m Höhe aus dem Truppentransportpanzer, um die Straße zu sichern. Unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Literatur sei dementsprechend (vorliegend) eine haftungsauslösende Kausalität für die Herbeiführung eines isolierten Meniskusschadens gegeben, da nach dem Ereignis wiederholte Beschwerden aufgetreten seien, die zu ärztlichen Vorstellungen und letztlich zur Sicherung eines Meniskusschadens im MRT am 27. August 2007 geführt hätten. Es sei eine entsprechende haftungsausfüllende Kausalität für den Meniskusschaden durch das Ereignis vom 25. Mai 2007 gegeben. Der Meniskusschaden habe im Rahmen der Operation vom 30. Oktober 2007 operativ gesichert werden können. Es könne somit in Würdigung der aktuellen Literatur, der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Befundberichte davon ausgegangen werden, dass durch das erste Ereignis, den Absprung vom Transportpanzerwagen mit Wegknicken des Kniegelenkes, der Gesundheitsschaden, eine Innenmeniskusschädigung, entstanden sei mit allen nachfolgenden operativen Konsequenzen. Nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei der Zustand nach operativer Glättung eines Meniskusauffaserung des rechten Kniegelenkes 2005, welcher folgenlos ausgeheilt sei. Ebenso nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei der Knorpelschaden im Kniescheibengelenk des linken Kniegelenkes mit gegenwärtig bestehender Schmerzhaftigkeit im Kniescheibengelenk und Reiben. Vorschäden am linken Kniegelenk seien nicht bekannt. Ein Vorschaden habe im rechten Kniegelenk bestanden. Dieser sei aber als unfallabhängig anzusehen. Das Durchkriechen des nur 1,5 m hohen Transportpanzers führe zu keiner weiteren Schädigung am Kniegelenk. Das linke Kniegelenk zeige gegenüber dem rechten Kniegelenk nur eine minimale endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit von 3 Grad. Es würden bandstabile Verhältnisse bestehen. Das Kniegelenk sei reizlos, Meniskuszeichen seien nicht nachweisbar. Eine Schmerzhaftigkeit im medialen Gelenkkompartiment lasse sich ebenfalls nicht nachweisen. Die gegenwärtig bestehenden Beschwerden im linken Kniegelenk basierten auf einem Knorpelschaden im Kniescheibengelenk, welche als unfallunabhängig zu bewerten seien. Dementsprechend ließen sich gegenwärtig keine Funktionseinschränkungen als Schädigungsfolge aus dem Ereignis vom 25. Mai 2007 feststellen. Nach den vorliegenden Befundberichten sei eine regelhafte truppenärztliche Versorgung und Behandlung erfolgt. Die Primärbehandlung sei am Einsatzort in A. durchgeführt worden und sei der geschilderten Beschwerdesituation angemessen gewesen. Die Weiterbehandlung sei durch die Bundeswehr am Heimatort erfolgt. Hier habe sich aufgrund der Erstvorstellung am 16. Juli 2007 zunächst kein Anhalt für einen Kniebinnenschaden gezeigt. Der Befund sei entsprechend eindeutig dokumentiert: keine Schwellung, kein Erguss, Extension/Flexion 10/0/140°, Druckschmerz medialer Seitenbandansatz, Meniskuszeichen negativ, bandstabil. Somit habe sich kein Hinweis auf eine Strukturverletzung im Kniegelenk beim Erstbefund am Heimatort ergeben. Daher sei das Fortführen einer konservativen Behandlung angemessen gewesen. Im Rahmen der Wiedervorstellung sei die Entscheidung zur MRT-Untersuchung getroffen worden. Auf das Ergebnis der MRT-Untersuchung sei adäquat reagiert worden. Es sei eine Überweisung an das Bundeswehrkrankenhaus G. erfolgt, wo am 30. Oktober 2007 eine arthroskopische Meniskusoperation durchgeführt worden sei. Auch die nochmalige Vorstellung im Bundeswehrkrankenhaus in G. mit Reoperation am 18. Januar 2008 sei bedingt durch die persistierenden Beschwerden folgerichtig und medizinisch nachvollziehbar gewesen. Nach einer entsprechenden Aufklärung sei hier die Implantation eines Collagenmeniskus erfolgt. Dabei handele es sich durchaus um ein erprobtes Verfahren zur Behandlung komplexer Meniskusschädigungen. Nach den Angaben des Kläger sei er über die Behandlung und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Möglichkeit der Einholung einer zweiten Meinung vor dem erneuten Eingriff am Kniegelenk habe er aus eigenem Antrieb nicht wahrgenommen. Somit könnten aufgrund der truppenärztlichen Behandlung keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen festgestellt werden. Entsprechend der geschilderten Symptomatik und der zu erhebenden klinischen Befunde sei eine adäquate Behandlung erfolgt. Eine Indikation für eine notfallmäßig durchzuführende Operation lasse sich aus den vorliegenden Befundberichten nicht ableiten. Eine Röntgenuntersuchung wäre zur Diagnostik eines Meniskusschadens nicht geeignet gewesen, da Knorpelstrukturen wie Menisken nicht röntgentransparent seien. Sie hätten lediglich den Ausschluss von knöchernen Verletzungen ergeben. Da es klinisch keinerlei Anhalt für eine knöcherne Verletzung gegeben habe, sei es aus medizinischer Sicht kein Fehler gewesen, eine primäre Röntgenuntersuchung zu unterlassen. Eine Übergewichtigkeit bestehe beim Kläger zweifelsfrei nicht. Es könne nach den geltenden Regelsätzen kein beziffernswerter Grad der Schädigung am linken Kniegelenk gegenwärtig festgestellt werden. Die Beklagte hat sodann eine weitere versorgungsmedizinische gutachtliche Stellungnahme der Dr. R. vom 14. Februar 2013 vorgelegt. Dem Gutachten könne nicht zugestimmt werden. Ein Absprung vom Schützenpanzerwagen aus 1 m Höhe am 25. Mai 2007 mit Wegknicken des Kniegelenks sei nicht nachgewiesen und erstmals von dem Kläger vier Jahre nach ärztlichem Erstkontakt wegen Kniegelenksbeschwerden im Rahmen der Begutachtung durch Dr. O. geschildert worden. Bei der Konsultation am 8. Juni 2007 seien zeitnah belastungsunabhängige morgendliche und seit Monaten bestehende Kniegelenksbeschwerden ohne Weg- und Umknickereignisse festgehalten worden. Mit der im Behandlungsbogen vom 8. Juni 2007 erfolgten Dokumentation, dass keine Meniskuszeichen festzustellen seien, sei das in der Literatur als wesentlich herausgestellte Kriterium für einen traumatischen Meniskusriss – klinische Zeichen eines Meniskusschadens bei der Untersuchung nach dem Trauma – somit nicht erfüllt gewesen. Der insoweit festgehaltene Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion habe sich offenbar daraus ergeben, dass die – von Dr. V. nicht berücksichtigten – Röntgenaufnahmen eine geringe Höhenreduktion am inneren Kniegelenksspalt gezeigt hätten, was typisch für Verschleißveränderungen im Bereich des Innenmeniskus sei. Den von dem Kläger geschilderten Sprung vom Transportpanzer halte Dr. V. für vergleichbar mit einem Sprung aus einem fahrenden Zug und damit für geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen. Geschildert werde jedoch ein Sprung während des Fahrzeughalts. Eine axiale Stauchung des Gelenks wie zum Beispiel bei einem Absprung mit Aufkommen auf den Füßen sei jedoch ein für einen Meniskusriss ungeeigneter Ereignisablauf. Kernspintomographisch seien Zeichen einer Gewalteinwirkung auf das Kniegelenk auch noch Wochen nach dem Trauma nachzuweisen, zum Beispiel in Form sogenannter Bone bruise-Zeichen. Die Tatsache, dass kernspintomographisch am 27. August 2007 auch diskrete Zeichen einer solchen Knochen-Knorpelschädigung oder Zeichen einer Kapsel- oder Bänderreizung nicht nachweisbar gewesen seien, sei mit einer traumatischen Genese des Meniskusrisses kaum zu vereinbaren. Ein Jahr vor dem Auslandseinsatz sei im Februar 2006 ein Gewicht von 110 Kilo bei einer Körpergröße von 1,92 m festgestellt worden und damit bei einem Body-mass-Index von 29 ein Übergewicht im Sinne einer Adipositas Grad I im Grenzbereich zu Adipositas Grad II. In den letzten vier Jahren sei es trotz Diät und Sportausübung zu keiner wesentlichen Gewichtsabnahme gekommen. Der Kläger habe eine Gewichtsreduktion gewünscht. Übergewicht prädisponiere zu vorzeitigem Knorpelverschleiß. Mit seiner eidesstattlichen Erklärung vom 12. März 2014 hat der Kläger ausgeführt, dass er am Unfalltag, dem 25. Mai 2007, auf einer Transportfahrt im Konvoi von C. nach D. im Rahmen der Force Protection den rückwärtigen Raum im schließenden Fahrzeug (Schützenpanzer TPZ) gesichert habe. Während der Panne eines Fahrzeugs im Konvoi sei von seinem Fahrzeugführer Oberleutnant S. das Kommando Absitzen, Straße Sperren und Sichern gekommen. Verbunden mit der Last der Ausrüstung und der sich ergebenden Stresssituation sei er dann beim Rausspringen umgeknickt. Infolge dessen habe er auch ein Instabilitätsgefühl im Bein gehabt und sei beim Durchkriechen mehrmals umgeknickt. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe lediglich das mehrmalige Umknicken beim Durchkriechen des Schützenpanzerwagens und das verzeichnete Instabilitätsgefühl als unmittelbare Folgeerscheinung des Traumas laienhaft als vermutetes Unfallereignis in seiner Unfallanzeige angegeben. Schadensauslösend sei jedoch, wie die beiden bisher tätig gewesenen Sachverständigen zutreffend resümiert hätten, das Abspringen mit Ausrüstung vom Panzer gewesen. Bei der Behandlung vor Ort habe er selbst noch nicht die Ursächlichkeit einzuordnen gewusst und unter dem Eindruck der Schmerzen gestanden. Dies könne ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Kläger vor dem traumatischen Ereignis vom 25. Mai 2007 in keiner Weise Probleme mit dem Kniegelenk zu verzeichnen gehabt habe. Mit Urteil vom 17. März 2014 hat das Sozialgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 SVG und damit auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 85 SVG. Gemäß § 81 Abs. 1 SVG seien Wehrdienstbeschädigungen gesundheitliche Schädigungen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse hervorgerufen worden seien. Als Grundvoraussetzung sei damit ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang, welcher zu einer primären gesundheitlichen Schädigung geführt habe, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt habe, anzusehen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen selbst, also die drei Glieder der Kausalkette, seien grundsätzlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, während für die beiden dazwischen liegenden Kausalzusammenhänge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge. Der Gesundheitsschaden „wiederkehrende Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenkes nach Korbhenkelresektion 10/07 und offener Implantation eines Collagenmeniskus (CMI) 01/08 wegen Innenmeniskusdegeneration und Korbhenkelriss des linken Kniegelenkes“ sei nicht durch den Wehrdienst oder wehrdiensteigentümliche Verhältnisse entstanden. Diesbezüglich fehle ein hinreichender Nachweis. Dass die Schädigung bei dem Kläger vorhanden sei, sei insoweit unstreitig und werde durch die Gutachten von Dr. O. und Dr. V. belegt. Übereinstimmend werde von beiden Gutachtern mitgeteilt, dass der Sprung vom Truppenpanzer mit einer Last von ca. 30 kg durchaus geeignet sei, den beim Kläger vorliegenden Schaden hervorzurufen. Dabei werde bei beiden Gutachtern deutlich, dass das Hindurchkriechen durch den Panzer nicht als ursächlich für den Zustand des linken Knies nach Meniskusverletzung angesehen werden könne. In beiden Gutachten werde insofern davon ausgegangen, dass ein Sprung vom Panzer stattgefunden habe. Das Gericht habe jedoch erhebliche Zweifel daran, dass dieses traumatische Erlebnis vorgelegen habe. Für den Vorfall an sich gebe es keine Zeugen, so dass § 15 KOVVfG zur Anwendung komme. Diese Norm sei insoweit auch bei dem SVG anzuwenden (vgl. LSG Hessen vom 18. Oktober 2001 - L 5 V 612/98 -). Nach § 15 Satz 1 KOVVfG seien die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen bezögen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen seien, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erschienen. Unter Zugrundelegung dieses erleichterten Beweismaßstabes müssten die Angaben des Klägers zumindest glaubhaft sein. Das Gericht habe hier erhebliche Zweifel daran, dass die vom Kläger geschilderte spätere Variante des Absprungs vom Panzer glaubhaft sei. Der Kläger habe zunächst und zwar zeitnah zum Unfallhergang bei der Behandlung in A. angegeben, dass er seit Kontingentbeginn an Schmerzen im linken Kniegelenk leide und kein Trauma erinnerlich sei. Die dortige Vorstellung beim Arzt sei am 8. Juni 2007, mithin kurze Zeit später nach dem Ereignis vom 25. Mai 2007 erfolgt. Trotzdem gebe der Kläger dort das Ereignis vom 25. Mai 2007 nicht an. Des Weiteren schildere der Kläger auch bei seinem Antrag auf Wehrdienstbeschädigung vom 13. Oktober 2008 lediglich das Hindurchkriechen durch den Panzer und nicht den Absprung von diesem mit einer Ausrüstung von insgesamt 30 kg. Selbst nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2010 die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung abgelehnt habe, weil ein ursächlicher Zusammenhang durch das Wegknicken während des Durchkriechens durch das Fahrzeug nicht gegeben sein könne, führe der Kläger im Widerspruch vom 7. Juli 2010 nochmals nur das Wegknicken beim Hindurchkriechen als Ursache an. Von dem Sprung vom Panzer sei auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Erst mit der Klageerhebung werde ein Gutachten von Dr. O. eingereicht, in welchem dann dem Kläger der vermeintliche Sprung von dem Panzer erinnerlich sei. In dem Gutachten werde dargelegt, dass dies erst nach erneutem intensiven Befragen der Fall gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Absprung vom Panzer bei dem Kläger wie in dem Gutachten von Dr. O. geschildert keine weitergehenden Schmerzen verursacht haben müsse und die Situation für den Kläger als Berufssoldat gegebenenfalls alltäglich gewesen sei, sei es für das Gericht nicht erklärlich, dass der Kläger den Sprung weder bei der Behandlung in A. noch bei der Antragstellung mit angegeben habe. Spätestens jedoch im Zeitpunkt des Widerspruches, bei welchem er sich erneut mit dem Vorfall habe auseinandersetzen müssen und von der Beklagten deutlich hervorgehoben worden sei, dass ein ursächlicher Zusammenhang durch das Wegknicken alleine nicht gegeben sein könne, hätte dem Kläger der Sprung vom Panzer erinnerlich sein müssen. Dieser werde von dem Kläger auch gerade dahingehend geschildert, dass er beim Aufkommen weggeknickt sei. Dass der Kläger dieses Ereignis aber neben dem Hindurchkriechen durch den Panzer vollkommen verdrängt habe, leuchte dem Gericht insofern nicht ein. Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, dass der Sprung stattgefunden habe, ändere nichts an den oben dargelegten Widersprüchen hinsichtlich des geschilderten Geschehensablaufs. Aus den medizinischen Gutachten gehe jedoch hervor, dass ohne den Absprung vom Panzer als Ursache kein anderes traumatisches Ereignis für eine Wehrdienstbeschädigung gegeben sei. Es liege zur Überzeugung des Gerichts auch keine Wehrdienstbeschädigung im Sinne eines durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse vor, welche aufgrund einer mangelnden truppenärztlichen Behandlung gegeben sein könne. Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Sturz und den daraus resultierenden Verletzungen noch eine mangelnde truppenärztliche Behandlung vorgelegen habe, ergäben sich nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. dazu BSG, Entscheidung vom 4. Oktober 1984 - 9a/9 KLV 1/81 -) gehörten die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen. Berücksichtigt werden müsse dabei, dass der Soldat keine freie Arztwahl habe, sondern verpflichtet sei, die freie Heilfürsorge in Anspruch zu nehmen. Ein typischer Fall einer mangelnden truppenärztlichen Behandlung sei grundsätzlich der Behandlungsfehler. Aber auch wenn die Behandlung durch einen Truppenarzt oder in einem Bundeswehrkrankenhaus nach ordnungsgemäßer Aufklärung und kunstgerecht erfolgt sei, bestehe grundsätzlich Versorgungsschutz. Eine Pflichtverletzung des Personals sei nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die Schädigung im zivilen Leben wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. Jede truppenärztliche Handlung oder Unterlassung könne als schädigender Vorgang zu werten sein, wenn die Gesundheitsstörung auf die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung zurückgeführt werden könne (vgl. Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl., § 81 SVG, Rn. 44 m.w.N.). Aus dem Gutachten von Dr. V., welches nachvollziehbar und schlüssig sei, ergebe sich, dass eine regelhafte truppenärztliche Versorgung und Behandlung stattgefunden habe. Das Gericht habe keine Schwierigkeiten, diesen Ausführungen zu folgen und sich diesen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Der Kläger sei aufgrund der vorhandenen Beschwerdesymptomatik in A. behandelt worden, wobei dort eine weitergehende Behandlung, wie sie vom Kläger hinsichtlich der Diagnostik des Meniskusschadens dargelegt worden sei, nicht erforderlich gewesen sei. Die geschilderte Beschwerdesituation habe gerade nicht einem Meniskusschaden entsprochen. Die dann erfolgte Weiterbehandlung habe im Ergebnis dazu geführt, dass aufgrund der MRT-Untersuchung der Meniskusschaden festgestellt worden sei. Es sei zudem eine adäquate operative Versorgung erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung hätte anders durchgeführt werden müssen oder eine frühere Untersuchung in Form von MRT- oder Röntgenaufnahmen hätte stattfinden müssen, lägen nicht vor und seien auch nicht ersichtlich. Die Röntgenuntersuchung hätte, so Dr. V., zudem auch nur den Ausschluss von knöchernen Verletzungen ergeben und nicht den Meniskusschaden sichtbar gemacht. Gegen das am 31. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. April 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Sozialgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Sprung vom Transportpanzer am 25. Mai 2007 nicht zu beweisen sei. Der im MRT am 27. August 2007 festgestellte Meniskusschaden sei nur durch den Sprung vom Panzer am 25. Mai 2007 zu erklären. Das Sozialgericht habe die eidesstattliche Versicherung des Klägers unzureichend bewertet. Dass sich das Sozialgericht darauf berufen habe, dass der Kläger den Sprung erst im Klageverfahren mitgeteilt habe, werde entgegengehalten, dass der Kläger nicht Medizin studiert und es schlicht und ergreifend nicht besser gewusst habe. Dass er am 8. Juni 2007 nicht von dem Sprung berichtet habe, werde daran liegen, dass er die Ursache in dem Umknicken des Knies und nicht in dem Sprung gesehen habe. Denn welcher medizinische Laie würde sich schon an einen Sprung erinnern, der keine Schmerzen verursacht habe, wenn er mehrmals an diesem Tag beim Hindurchkriechen weggeknickt wäre. Auch wenn das Sozialgericht sich darauf berufe, dass dem Kläger kein Trauma erinnerlich gewesen sei, so bedeute dieses mitnichten, dass auch keines vorhanden gewesen sei. Erst durch die Fragen des Dr. O. sei der Kläger überhaupt darauf aufmerksam gemacht worden, dass nicht das Symptom Umknicken beim Hindurchkriechen, sondern wohl eher der Sprung der Grund gewesen sei. Es werde nochmals ausdrücklich bestritten, dass die Meniskusverletzung des Klägers auf Verschleiß, womöglich durch Sport, zurückzuführen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 17. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen wegen Wehrdienstbeschädigung (Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz) ab Antragstellung am 13. Oktober 2008 zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das angefochtene Urteil und das eigene Vorbringen. Auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat mit Beweisbeschluss vom 11. Mai 2020 Prof. Dr. T. mit der Erstattung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beauftragt und diesen, nachdem er seine Verhinderung mitgeteilt hatte, hiervon entbunden. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 wurde dem Kläger aufgegeben, binnen vier Wochen einen neuen Gutachter zu benennen. Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2020 gewährte der Senat hierfür antragsgemäß Fristverlängerung bis zum 23. Juli 2020. Mit Beschluss vom 25. September 2020 hat der Senat den gemäß § 109 SGG gestellten Antrag des Klägers abgelehnt, weil dieser keinen anderen Arzt benannt habe. Die hiergegen am 7. Oktober 2020 unter Benennung von zwei weiteren Ärzten eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 gemäß § 172 Abs. 2 SGG als unzulässig verworfen. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten zugestimmt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.