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Urteil

B 9 VG 1/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ärztlicher Eingriff kann unter den Voraussetzungen des OEG als "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" anerkannt werden, wenn er zwar strafbar als vorsätzliche Körperverletzung ist und objektiv nicht dem Wohl des Patienten dient. • Fehlende oder erschlichene Einwilligung macht einen Heileingriff nicht automatisch zu einer Gewalttat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG; hinzu kommt, dass der Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten dem Patienten keinen Nutzen gebracht haben muss. • Bei ärztlichen Eingriffen ist auf das Heilungsziel und die Orientierung am Wohl des Patienten abzustellen; überwiegend eigennützige, gesundheitlich schädigende Eingriffe können die Grenze zur Gewalttat überschreiten. • Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen über Aufklärungsversäumnisse, finanzielle Motive und fehlende Heiltendenz sind für das BSG verbindlich und können die Voraussetzungen des OEG erfüllen.
Entscheidungsgründe
Ärztliche Schönheitsoperation als tätlicher Angriff im Sinne des OEG • Ein ärztlicher Eingriff kann unter den Voraussetzungen des OEG als "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" anerkannt werden, wenn er zwar strafbar als vorsätzliche Körperverletzung ist und objektiv nicht dem Wohl des Patienten dient. • Fehlende oder erschlichene Einwilligung macht einen Heileingriff nicht automatisch zu einer Gewalttat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG; hinzu kommt, dass der Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten dem Patienten keinen Nutzen gebracht haben muss. • Bei ärztlichen Eingriffen ist auf das Heilungsziel und die Orientierung am Wohl des Patienten abzustellen; überwiegend eigennützige, gesundheitlich schädigende Eingriffe können die Grenze zur Gewalttat überschreiten. • Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen über Aufklärungsversäumnisse, finanzielle Motive und fehlende Heiltendenz sind für das BSG verbindlich und können die Voraussetzungen des OEG erfüllen. Die Klägerin ließ sich 2000 zwei kosmetische Eingriffe durch einen Gynäkologen durchführen; nach der zweiten Operation traten erhebliche Gesundheitsstörungen auf. Zum Zeitpunkt der Eingriffe litt die Klägerin an zahlreichen schweren Vorerkrankungen, die sie dem Arzt mitteilte. Der Arzt unterließ die gebotene Aufklärung bewusst aus finanziellen Motiven und täuschte seine Befähigung vor; eine dokumentierte Einwilligung fehlt. Das Landgericht verurteilte den Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung; die Klägerin beantragte daraufhin beim Versorgungsamt Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem OEG. Das Versorgungsamt und die Bezirksregierung lehnten ab mit der Begründung, ärztliche Kunstfehler fielen nicht in den Schutzbereich des OEG. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht stellten hingegen fest, die Gesundheitsstörung sei Folge eines schädigenden Ereignisses i.S. des §1 Abs.1 OEG; die Berufung des Landes bzw. des später beteiligten Landschaftsverbandes blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage ist §1 Abs.1 Satz1 OEG; Anspruch auf Feststellung besteht auch isoliert ohne Rentenanspruch. • Der Begriff des "vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs" ist unter dem Opferschutzgedanken zu verstehen; aus Sicht eines objektiven Dritten ist auf Rechtsfeindlichkeit abzustellen. • Strafrechtliche Rechtsprechung: Ärztliche Eingriffe sind grundsätzlich nur mit wirksamer Einwilligung rechtmäßig; Aufklärungsfehler können Vorsatz und damit Strafbarkeit begründen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung keine Einwilligung erteilt worden wäre. • Erweiterung der Senatsrechtsprechung: Ein ärztlicher Eingriff erfüllt die OEG-Voraussetzung nur dann zusätzlich zur strafrechtlichen Bewertung, wenn er objektiv dem Wohl des Patienten nicht dient und der Arzt im Wesentlichen eigennützig handelte. • Die vom Landgericht und LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen (schwere Vorerkrankungen, bewusste Unterlassung der Aufklärung aus finanziellen Motiven, Täuschung über Befähigung, fehlende Heilungstendenz) sind nach §163 SGG verbindlich und erfüllen die genannten Voraussetzungen. • Ärztliche Kunstfehler an sich sind nicht OEG-relevant; liegen jedoch die genannten zusätzlichen Umstände vor, ist dies unschädlich für die Anerkennung als tätlicher Angriff. • Die Revision des Beklagten war in der Sache unbegründet; der Beteiligtenwechsel auf den Landschaftsverband Rheinland ändert daran nichts. Die Klage der Klägerin auf Feststellung der Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses nach §1 Abs.1 OEG wurde bestätigt. Das BSG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, weil die eingangs festgestellten Tatumstände (bewusste Unterlassung der Aufklärung, finanzielle Motive, Täuschung über Befähigung, fehlende Heiltendenz) einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S. des OEG begründen. Damit besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung der Schädigungsfolgen; die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG. Die Feststellung ermöglicht der Klägerin, die anerkannten Folgen für weitere Leistungsansprüche, insbesondere Heilbehandlungen, geltend zu machen.