Urteil
B 2 U 3/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall auf dem Heimweg ist nur dann Arbeitsunfall, wenn die gesundheitliche Einwirkung in Folge einer versicherten Tätigkeit i.S. von § 8 Abs.1 SGB VII eingetreten ist.
• Bei Unterbrechung des Wegs kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an; eine vorübergehende eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbricht den Versicherungsschutz, wenn sie mehr als nur geringfügig ist.
• Das objektiv erkennbare Verhalten des Versicherten (z.B. vollständiges Abbremsen zum Abbiegen wegen eines privaten Einkaufs) kann die Unterbrechung begründen und damit die Kausalität zum versicherten Weg entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz auf dem Heimweg endet bei objektiv erkennbarer, nicht geringfügiger Privatbesorgung • Ein Unfall auf dem Heimweg ist nur dann Arbeitsunfall, wenn die gesundheitliche Einwirkung in Folge einer versicherten Tätigkeit i.S. von § 8 Abs.1 SGB VII eingetreten ist. • Bei Unterbrechung des Wegs kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an; eine vorübergehende eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbricht den Versicherungsschutz, wenn sie mehr als nur geringfügig ist. • Das objektiv erkennbare Verhalten des Versicherten (z.B. vollständiges Abbremsen zum Abbiegen wegen eines privaten Einkaufs) kann die Unterbrechung begründen und damit die Kausalität zum versicherten Weg entfallen lassen. Der Kläger fuhr auf dem direkten Heimweg von der Arbeit und bremste ab, um links auf ein Privatgrundstück zu einem Verkaufsstand mit Erdbeeren einzubiegen. Nachdem er bis zum Stillstand abgebremst hatte, fuhr eine nachfolgende Fahrerin ungebremst auf sein stehendes Fahrzeug auf; der Kläger erlitt Halswirbelsäulenverletzungen und war kurz arbeitsunfähig. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Kläger habe aus privatwirtschaftlichen Gründen angehalten. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht sprach dagegen Versicherungsschutz zu, weil der Kläger sich noch im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe. Die Beklagte legteRevision ein; das Bundessozialgericht prüfte, ob die Handlungstendenz und eine geringfügige Unterbrechung vorlagen. • Rechtliche Grundlage sind § 8 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 SGB VII: Arbeitsunfall erfordert Unfall "infolge" einer versicherten Tätigkeit; Wegeunfälle sind nur versichert, solange die Handlungstendenz auf die Fortbewegung zum/vom Ort der Tätigkeit gerichtet ist. • Der Senat hat die Rechtsprechung fortentwickelt: Entscheidend ist die Handlungstendenz des Versicherten, nicht allein das Verbleiben im öffentlichen Verkehrsraum; eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung schließt den Versicherungsschutz aus, wenn sie mehr als geringfügig ist. • Im konkreten Fall setzte der Kläger durch vollständiges Abbremsen und beabsichtigtes Abbiegen auf ein Privatgrundstück objektiv erkennbar eine privatwirtschaftliche Handlung in Gang. Dieses Verhalten war kausal für das Auffahren der Unfallverursacherin und damit für den Gesundheitsschaden; deshalb fehlte die erforderliche Unfalldingliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit. • Eine geringfügige Unterbrechung lag nicht vor, weil der geplante Erdbeerkauf nicht "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden konnte und eine deutliche Zäsur der Fortbewegung darstellte. • Folge: Das LSG hat § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII verletzt, weil es den objektiven, erkennbaren Wechsel der Handlungstendenz zu privaten Zwecken außer Acht ließ. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, weil die Schädigung nicht in Folge der versicherten Wegtätigkeit eingetreten ist. Sein vollständiges Abbremsen und die Absicht, zum privaten Erdbeerkauf auf ein Privatgrundstück abzubiegen, begründeten eine objektiv erkennbare, nicht nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs. Die hieraus resultierende Kausalität für den Unfall lag allein in der privatwirtschaftlichen Handlung, so dass der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung entfiel. Kosten wurden in allen Rechtszügen nicht erstattet.