Urteil
L 7 AL 91/22 ZVW
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0705.L7AL91.22ZVW.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in allen Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander in allen Instanzen keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (unter Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richter, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XW. und Richter am Landessozialgericht XY.) entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Antragstellers offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob für einen Verfahrensbeteiligten berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht (allg. Auff., vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2017 - 2 BvR 865/17 -; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 38; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 330, 335 ; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 - NJW 1993, 2261; BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - SozR 1500 § 60 Nr. 3 -; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Aufl., § 60 Rn. 7 m. w. N.). In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1081/17 -; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 - NJW 2006, 924; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64; BSG, Beschluss vom 31. August 2015 – B 9 V 26/15 B -; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - BFHE 226, 109; BAG, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABN 55/15 -; Keller s. o., § 60 Rn. 10d m. w. N.). Rechtsmissbrauch wird etwa angenommen, wenn verfahrenswidrige Zwecke verfolgt werden, z.B. um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2001 - L 5 AR 9/01 RA - m. w. N.; Keller s. o. § 60 Rn. 10c m. w. N.). Offensichtlich ungeeignet ist ein Ablehnungsantrag, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18/97 - NJW 1997, 3327), das Gesuch entweder überhaupt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36) oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289), das Gesuch ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer Vor- oder Zwischenentscheidung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. März 2013 s. o.) oder an einem Verfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen begründet wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Mai 2006 s. o.). Auch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann ein Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise nicht gestützt werden (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr. 11). Unter keinen Umständen ist schließlich die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VII S 23/06 (PKH); Keller s.o. § 60 Rn. 10b m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter eine Entscheidung in der Sache treffen, da unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein erfolgversprechendes Befangenheitsgesuch des Klägers vorliegt. Denn der Vortrag des Klägers ist ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger das Befangenheitsgesuch gegenüber den mitwirkenden Richtern lediglich wiederholt und nicht weiter begründet hat, als den bereits zuvor gestellten Befangenheitsantrag, der bereits mit Beschluss vom 3. Juli 2024 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Ein wiederholendes Begehren ohne eine darüber hinaus gehende Begründung, über welches bereits entschieden wurde, dient verfahrensfremden Zwecken. Darüber hinaus liegt ein offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke vor, da der Kläger mit dem Befangenheitsgesuch ersichtlich lediglich die zuvor abgelehnte Verlegung des Termins am 5. Juli 2024 erreichen wollte und dieses damit erkennbar ausschließlich dazu dient, die Entscheidung über den Rechtsstreit zu verzögern und damit allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Denn der Kläger war der Ansicht, dass noch weitere Ermittlungen durchzuführen seien, und hat aus diesem Grund sowohl vor dem Termin mehrfach Terminsverlegungsanträge gestellt als auch in der mündlichen Verhandlung sinngemäß das Ruhen des Verfahrens beantragt. So hat der Kläger noch am Morgen des 5. Juli 2024 durch weitere Terminsverlegungsanträge versucht, die mündliche Verhandlung zu verschieben. Als dies nicht fruchtete, stellte er erneut den Befangenheitsantrag. Das Befangenheitsgesuch gegenüber den weiteren Richtern, die nicht an der Entscheidung mitwirken, hat schon mangels Mitwirkung dieser Richter keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren. Damit besteht für ein Ablehnungsgesuch gegen diese weiteren Richter kein Rechtschutzbedürfnis. Der Senat war auch nicht an einer Entscheidung in der Sache durch die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 16. und 22. Juni 2024 gehindert, denn hierrüber wurde durch Beschluss vom 3. Juli 2024, Aktenzeichen L 7 SF 88/24 AB, entschieden. Dem Kläger wurde der Beschluss vom 3. Juli 2024 auch zugestellt. Entgegen seiner Ansicht konnte ihm der Beschluss per de-Mail zugestellt werden. Der Beschluss war nach § 133 Satz 2 SGG dem Kläger zuzustellen. Auf elektronischem Weg kann der Beschluss gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 173 ZPO über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 SGG zugestellt werden. Sofern ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, ermöglicht § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 173 ZPO eine elektronische Zustellung an alle Beteiligte. Als Voraussetzung für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments fordert § 173 Abs. 1 ZPO die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne von § 65a Abs. 4 SGG. Ein solcher sicherer Übermittlungsweg ist die absenderauthentifizierte De-Mail (§ 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 5 Abs. 4, 6 De-Mail-Gesetz). Nach § 173 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann an andere als die in Absatz 2 Genannten ein elektronisches Dokument nur elektronisch zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt nach § 173 Abs. 4 Satz 2 ZPO jedoch mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Nutzt der Teilnehmer demnach selbst einen sicheren Übermittlungsweg für die Einreichung von Dokumenten, wird seine Zustimmung durch Abs. 4 Satz 2 fingiert. Die Zustimmungsfiktion wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Einreicher erklärt, der Entgegennahme von elektronischen Zustellungen zu widersprechen (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO, Rn. 21). Die zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungswege erzeugen auf dem Empfangsgerät eine automatisierte Eingangsbestätigung, vgl. § 65 a Abs. 5 SGG. So ist es in dem vorliegenden Fall. Denn der Kläger hat selbst den sicheren Übermittlungsweg genutzt und damit die Zustimmung erteilt. Zudem ändert daran auch die Erklärung vom 5. Juli 2024, er habe den Zugang nicht eröffnet, nichts, denn dem steht dem die weitere Nutzung des Klägers entgegen. Des Weiteren ist der automatischen Eingangsbestätigung des Empfangsgerätes zu entnehmen, dass der Beschluss am 4. Juli 2024 um 13:56 Uhr beim Kläger eingegangen ist und damit vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat den Beschluss zudem zur Kenntnis genommen, da er in seinem erneuten Ablehnungsgesuch auf den Beschluss vom 3. Juli 2024 Bezug nimmt. Auch die Erklärung des Klägers, er möchte keine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, da er vor mehreren Verwaltungsgerichten Prozesse um die Herausgabe einer Personalakte bei einer Körperschaft der Polizei führe und den Ausgang dieser Rechtstreite abwarten möchte, stand der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Zwar hat der Kläger damit ausgedrückt ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. 251 ZPO zu beantragen. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dem Ruhen des Verfahrens nicht zuzustimmen. Damit fehlt es an dem Antrag beider Beteiligter. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG kam nicht in Betracht. Einzig die Fälle des § 114 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 SGG sind zwar denkbar, jedoch sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es ergab sich weder der Verdacht einer Straftat noch hängt die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Soweit der Kläger auf diverse Verfahren verwies, die er vor den Verwaltungsgerichten führt und die Herausgabe einer Personalakte bei einer Körperschaft der Polizei begehrt, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn der Kläger einen Herausgabeanspruch haben sollte, hängt die Entscheidung in dem hiesigen Verfahren nicht davon ab. Denn selbst wenn es sich bei Herrn G. um einen Mitarbeiter der Polizei handeln sollte, was der Senat nicht annimmt, ändert dies nichts an dem hier dargestellten Ergebnis. Der Verdacht der Verfolgung bzw. Verschwörung rechtfertigt lediglich die Vorsprache bei der Vorgesetzen des Klägers, aber nicht das Verhalten und insbesondere nicht die Weigerung dem Hausrecht Folge zu leisten (siehe ausführlich unten). Es ist zudem unschädlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Klageantrag stellen wollte. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Die Bindung des Gerichts bezieht sich daher auf die erhobenen Ansprüche und nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen nach § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der zu Zweifeln über das Gewollte keinen Anlass gibt, muss das Gericht mit dem Kläger klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Erforderlichenfalls muss der Antrag ausgelegt werden. Dabei geht das Gericht davon aus, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 123, Rn. 3). Weigert sich der Kläger, einen Antrag zu stellen, muss auch in diesen Fällen geklärt werden, was gewollt ist. Vorliegend hat der Kläger sich mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts gewandt und begehrt in der Sache die Aufhebung der Sperrzeit. Dies lässt sich sowohl seinem schriftlichen Vortrag entnehmen, als auch der Tatsache, dass er mit diversen Beweisanträgen und der Vorlage von Gutachten zeigt, dass er die Entscheidung der Beklagten und damit die Feststellung der Sperrzeit und die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum der Sperrzeit nicht akzeptiert. Der Kläger war zudem auch prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 SGG. Danach ist ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Die Prozessfähigkeit knüpft zunächst an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Beteiligten an (§§ 2, 104, 106 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Prozessunfähig sind demnach Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB sind. Neben dem Kind vor Vollendung des siebten Lebensjahres (§ 104 Nr. 1) ist nicht geschäftsfähig nach § 104 Nr. 2 BGB derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen; es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 5. Mai 2010, B 6 KA 49/09 B, juris, Rn. 7). Der anzulegende Maßstab ist insbesondere in Abgrenzung zum so genannten querulatorischen Prozessverhalten streng: Auch „gewisse querulatorische Neigungen sowie eine extreme Fixierung auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren“, ebenso wie der Umstand, dass der Beteiligte in den von ihm betriebenen Prozessen „einen gewissen Lebensinhalt sieht und alles darauf anlegt, dass diese tatsächlich nicht zu einem zügigen Ende kommen“, begründen - selbst, wenn diesem Verhalten möglicherweise bereits Krankheitswert zukommt - noch keine Prozessunfähigkeit, sofern die Schwelle der Ausschließung der freien Willensbestimmung im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB noch nicht erreicht ist (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2010, B 6 KA 49/09 B, juris, Rn. 10, 12 f.). Auch wenn der Kläger nach Auffassung des Senats durchaus eine starke Fixierung auf das anhängigen gerichtlichen Verfahren aufweist, gibt es keine Anhaltspunkte, die den Senat an der Geschäftsfähigkeit des Klägers zweifeln lassen. Er hat hierzu auch lediglich vorgetragen, es liege Arbeitsunfähigkeit vor und er leide an Kopfschmerzen. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung zu jedem Zeitpunkt in der Lage dem Sachvortrag und dem Rechtsgespräch zu folgen. Er machte auch keinen sprunghaften Eindruck und war in der Lage seine Begehren klar zu formulieren. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung dagegen ist nicht begründet. Streitgegenständlich sind der Sperrzeitbescheid vom 6. Januar 2020 und der Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2020, soweit er die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 15. Oktober bis 8. Dezember 2019 abgelehnt habe, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020, die der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angreift. Sperrzeit- und Bewilligungsbescheid bildeten hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld eine rechtliche Einheit (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R, Urt. v. 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R; Urt. v. 4. April 2017 - B 11 AL 5/16 R). Die Bescheide der Beklagten vom 6. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 15. Oktober bis 8. Dezember 2019. Gem. § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Sowohl die notwendige Arbeitslosmeldung als auch die tatsächliche Arbeitslosigkeit nach § 138 Abs. 1 SGB III liegen im Falle des Klägers vor. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Nr. 1; Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2; Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3; Verfügbarkeit). Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (3.) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (4.) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der § 138 Abs. 5 SGB III unterscheidet zwischen den objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen ist, zielten die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Objektiv verfügbar ist ein Beschäftigungsloser zum einen dann, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Weiter muss es dem Beschäftigungslosen möglich sein, den Vorschlägen der Agentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). Der Senat hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keine Zweifel an der objektiven Verfügbarkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Zwar war der Kläger nach dem Vorfall am 11. September 2019 zunächst arbeitsunfähig und erhielt in der Folge auch Krankengeld. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die den Senat an der Steuerungsfähigkeit des Klägers zweifeln zu lassen. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da der Anspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III geruht hat. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr. 1 vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Regelung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III soll die Gemeinschaft der Beitragszahler vor willkürlich oder sogar schuldhaft herbeigeführter Arbeitslosigkeit schützen. Aus der Formulierung des Gesetzestextes ergibt sich hierbei, dass nur verhaltensbedingte Kündigungen in Betracht kommen. Ob die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eingehalten worden sind, ist dabei für den Eintritt der Sperrzeit unerheblich. Für den Eintritt einer Sperrzeit müssen allein die objektiven Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorgelegen haben (vgl. BSG, 25. April 1990 - 7 RAr 106/89; 26. August 1965 - 7 Rar 32/64). Arbeitsvertragswidriges Verhalten i.S.d. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitslose gegen die Pflichten als Arbeitnehmer verstößt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Bestimmungen, tariflichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung obliegen (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), 9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 m.w.N.; BSG, 6. März 2003 – B 11 AL 69/02). Hierbei muss es sich um ein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten handeln, welches geeignet ist, die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt zu rechtfertigen, zu dem die Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten sei (BSG Urt. v. 25. April 1990 - 7 Rar 106/89). Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten voraus. Dazu zählt sowohl eine absichtliche Nicht- oder Schlechtleistung als auch Verletzungen sonstiger Obliegenheiten, die sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ergeben (Karmanski in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 159 Rz 46). Es genügt nicht, dass die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen worden ist und hierfür ein Vertragsverstoß ursächlich war. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr, ob ein objektiv, verständig denkender Arbeitgeber einen Umstand als Kündigungsgrund ansehen würde (BAG, 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 -, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Das vertragswidrige Verhalten muss so schwerwiegend sein, dass es geeignet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (fristlos oder fristgemäß) zu rechtfertigen (BSG, 25. April 1990 - 7 RAr 106/89 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3). Es muss jedes Mal geprüft werden, ob das Verhalten des Arbeitnehmers die Kündigung überhaupt rechtfertigt bzw. ob für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt (BSG, 15. Mai 1985 - 7 RAr 83/83 = SozR 4100 § 119 Nr. 26, BSG, 21. Juli 1988 - 7 RAr 41/86 = SozR 4100 § 119 Nr. 32). Wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, hat der Kläger am 11. September 2019 schwerwiegende Anschuldigungen gegen seinen Vorgesetzten sowie weitere Mitarbeiter der Arbeitgeberin erhoben, er sei gehackt worden und werde abgehört, ohne hierfür objektive Nachweise darlegen zu können. Über mehrere Stunden hat der Kläger sich trotz Gesprächen mit der Personalleiterin, Mitgliedern des Betriebsrats, zwei Sanitätern und zwei Polizisten nicht davon überzeugen lassen, zumindest das Gebäude zu verlassen. Vielmehr ist es sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der Möbel und eine Zimmerpflanze umgeworfen wurden und die darin geendet hat, dass der Kläger durch die Polizei in Handschellen abgeführt wurde. Auf der Polizeiwache in C-Stadt hat er sodann vielfach seine Kleidung und Tasche abgesucht, da er weiterhin der Überzeugung war, dass er von der Arbeitgeberin abgehört werde. Darüber hinaus ist der Kläger der Überzeugung gewesen, er werde nachts durch Polizisten inkognito verfolgt. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Einlassungen des Klägers und der Angaben der Polizisten im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger fest. Der Kläger hat die Angaben im Berufungsverfahren auch mehrfach wiederholt und darauf verwiesen, dass er sich sowohl durch die Polizei als auch durch Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin verfolgt fühlt. Zudem hat der Kläger diese Angaben schon gegenüber der Beklagten gemacht, sowie dieselben Ausführungen in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn selbst wiederholt, als auch in dem Anklageerzwingungsverfahren gegen Herrn G., sowie in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2021 vor dem Sozialgericht gemacht. Der Kläger hat dabei ausgeführt, ohne dass es hierfür objektive und nachvollziehbare Tatsachen und Motive gibt, dass Herr G. seinen Rechner gehackt habe, um seine Passwörter ausspähen und sodann mit diesen Zugangsdaten auf persönliche Daten zugreifen zu können. Als Motiv erläuterte der Kläger, dass man ihn für einen Spion der neuen Investorin der Klägerin, der H., gehalten habe, sowie, dass Herr G. für das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz arbeiten würde. Dies ergänzte er durch Ausführungen wonach neben Herrn G. Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz sowie sodann in Hessen, insbesondere B-Stadt, dieser Verschwörung angehören würden. Neben den Anschuldigungen gegen Herrn G. hat der Kläger jede Person, die in irgendeiner Art und Weise mit den Vorfällen und den Geschehnissen im Nachgang in Verbindung standen, in diese Verschwörung eingebunden. So warf er dem Betriebsratsvorsitzenden vor, ihn gefilmt zu haben, weil dieser sein Handy in der Hemdtasche bei sich trug. Da in der Ermittlungsakte ein Herr P. von der rheinland-pfälzischen Polizei auftauchte, hat der Kläger auch diesen in sein Konstrukt aufgenommen und geglaubt, dieser sei Mitwisser der Verschwörung. Zuletzt erweiterte der Kläger diese Annahme auf die Mitglieder des Senats und war der Ansicht, diese stünden mit einer Körperschaft der Polizei in Kontakt, die der Arbeitgeber des Herr G. ist. Das Sozialgericht hat sich zur Begründung auch zutreffend auf die sich in der Ermittlungsakte gegen den Kläger befindlichen Unterlagen, insbesondere das Protokoll seiner Vernehmung am 16. Oktober 2019 gestützt. Denn das zeigt, wie der Kläger seine zuvor gemachte Aussage durch handschriftliche Ergänzungen, Streichungen und Erläuterungen noch weiter ergänzt hat. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger durch sein vertragswidriges Verhalten gegenüber der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben. Das oben ausgeführte Verhalten des Klägers am 11. September 2019 stellt ein schwerwiegendes arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, welches die fristlose Kündigung rechtfertigt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist gegeben, wenn dem einen Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis überhaupt oder für die Dauer der vorgeschriebenen ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. Henssler in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 72; BAG, 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92; BSG, 21. Juli 1988 - 7 Rar 41/86). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats am 11. September 2019 den Aufforderungen sowohl der Arbeitgeberin, das Haus zu verlassen, als auch der Polizisten nicht Folge geleistet, sondern vielmehr auf einen Verbleib beharrt. Als die Polizisten den Kläger sodann aus dem Raum geleiten wollten, hat er sich massiv zur Wehr gesetzt, wodurch es zum Umfallen von Möbeln und einer Zimmerpflanze kam. Die Gegenwehr des Klägers ist derart ausgestaltet gewesen, dass die Polizisten diesen zu Boden drückten und sodann Handschellen anlegten. Erst in dieser Verfassung ist es den Polizisten gelungen, den Kläger aus dem Gebäude zu geleiten und sodann mit auf die Wache zu nehmen. Dies ergibt sich bereits, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, aus den eigenen Einlassungen des Klägers im Widerspruchsschreiben, der davon berichtet, dass die Polizei ihn in den Schwitzkasten und zu Boden gedrückt habe. Auf die Frage, ob und ggf. wie stark sich der Kläger dabei gegenüber der Polizei gewehrt hat und ob er deshalb mehr Schürfwunden hätte haben müssen, zu dessen Beweis er das wissenschaftliche Gutachten vom 29. Oktober 2021 vorgelegt hat, kommt es zur Überzeugung des Senats überhaupt nicht an. Unabhängig davon ist dieses Gutachten auch schon deshalb nicht verwertbar, weil der Kläger maßgebliche Teile der Beurteilung (Ziffer 4., Seite 9 des Gutachtens) geschwärzt hat. Gleiches gilt insoweit auch für das computerforensische Gutachten vom 29. September 2020, das infolge der vom Kläger vorgenommenen Schwärzungen nahezu überhaupt keinen Aussagegehalt mehr hat. Selbst wenn die Vorwürfe gegen die Mitarbeiter der Arbeitgeberin zugetroffen haben sollten, was der Senat nicht annimmt, hätte der Kläger den Anweisungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in Ausübung des Hausrechts Folge zu leisten gehabt. Der Kläger hatte kein Recht, in den Räumen der Arbeitgeberin zu verbleiben, wenn diese dies nicht wünscht. Sofern der Kläger dargelegt hat, er habe im Haus bleiben wollen, um die Sicherstellung des Laptops als Beweismittel für seine Anschuldigungen zu überprüfen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger hatte den Laptop bei der Ingewahrsamnahme bereits nicht mehr in seinem Besitz, sondern bereits an die Polizisten abgegeben. Sein weiterer Verbleib in den Räumen hätte daher die von ihm befürchtete „Beweisvereitelung“ nicht mehr verhindern können. Bereits das Verhalten, sich den Anweisungen der Arbeitgeberin, dem Hausrecht entsprechend das Gebäude zu verlassen, zu widersetzen, stellt grundsätzlich ein Verhalten dar, dass eine Kündigung rechtfertigt. Auf die von dem Kläger gewünschten weiteren Zeugenvernehmungen kommt es damit, wie bereits oben ausgeführt, nicht an. Vor diesem Hintergrund bedurfte es vor der fristlosen Kündigung keiner Abmahnung der Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger. Die Abmahnung ist grundsätzlich ein milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung. Sie hat den Sinn und Zweck, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhallten zu verdeutlichen und durch die Darstellung der Konsequenzen eines erneuten Fehlverhaltens den Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens anzuhalten. Denn die Kündigung hat keinen Sanktionscharakter, sondern soll zukünftiges vertragswidriges Verhalten verhindern. Eine Änderung des Verhaltens des Klägers war jedoch bereits am 11. September 2019 nach seiner mehrfachen Anschuldigung gegenüber einer Vielzahl von Personen und der Weigerung, das Gebäude zu verlassen, nicht zu erwarten gewesen. Die durch diese Kündigung verursachte Arbeitslosigkeit hat der Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch). Es kommt darauf an, ob der Arbeitslose die zu Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten hat (BSG Urt. v. 25. April 1990 - 7 Rar 106/89). Hierbei ist von einem subjektiven Maßstab auszugehen (BSG Urt. v. 5. September 2006 - B 7 AL 14/05 R). Das Verhalten des Klägers, insbesondere die massiven Anschuldigungen gegenüber dem Vorgesetzten, führten bereits am 11. September 2019 dazu, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger angab, dass dieser das Unternehmen verlassen solle, wenn er sich weiter so verhalte. Aus dem Polizeivermerk ergibt sich zudem, dass dem Kläger bereits im Gespräch am 11. September 2019 die fristlose Kündigung angedroht wurde. Dem Kläger musste daher bewusst, dass bei Fortführung der Anschuldigungen und Nichtverlassen des Gebäudes unmittelbar die Kündigung folgen würde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich. Ob ein wichtiger Grund angenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R –, Rn. 19, juris). Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 14, Rn. 19). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund i.S. des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (stRspr, vgl. BSGE 92, 74, 82 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R –, Rn. 19, juris). Hier teilt der Senat die von der Beklagten und dem Sozialgericht vertretene Ansicht, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers auf der einen Seite und der Versichertengemeinschaft auf der anderen, nicht zu Gunsten des Klägers ausfällt. Zwar rechtfertigt der Verdacht des Klägers, er werde ausspioniert, die Vorsprache bei der Vorgesetzten. Der Verdacht rechtfertigt jedoch nicht das Verhalten des Klägers sich den Anweisungen der Arbeitgeberin und der Ausübung des Hausrechts zu widersetzen und gegen den Willen der Arbeitgeberin im Gebäude zu verweilen. Die Ausübung des Hausrechts rechtfertigt die Anweisung, das Haus zu verlassen und erfordert eine direkte Befolgung. Der Umstand, dass der Kläger erst nach Hinzurufen der Polizisten und mit Handfesseln das Haus verließ, steht der Annahme eines wichtigen Grundes bereits entgegen. Auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Entscheidung. Insbesondere kann der Kläger auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegten von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten nicht widerlegen, dass er sich am 11. September 2019 - wie vom Sozialgericht ausgeführt - vertragswidrig verhalten hat noch den Beweis dafür erbringen, dass ihm hierfür ein wichtiger Grund zur Seite stand. Der Senat hat keinen Anlass, die insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen, die vom Sozialgericht ausführlich protokolliert worden sind. Vor diesem Hintergrund waren auch weitere Ermittlungen zu diesem Punkt, z.B. durch erneute Vernehmung der Zeugen oder Vernehmung weiterer Personen nicht erforderlich. Insbesondere war auch die von dem Kläger gewünschte Vernehmung der beiden am 11. September 2019 anwesenden Sanitäter nicht erforderlich. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 103 S. 1 SGG umfasst die Ermittlung aller Tatsachen, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht erheblich sind (BSG, 20. September 1988 – 5/5b RJ 32/87; 19. Mai 2006 – B 9a V 2/05 R, SozR 4-3100 § 1 Nr. 3; BVerwG 13. August 1974 – III C 45/72; Thür. LSG 31. März 2003 – L 6 RJ 1036/02). Entscheidungserheblich ist eine Tatsache, wenn sich aus ihr ein Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm ergibt oder mittelbar auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unmittelbar erheblichen Tatsache geschlossen werden kann (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 103, Rn. 4a). Vorliegend ist jedoch entscheidungserheblich, ob das Verhalten des Klägers am 11. September 2019 eine fristlose Kündigung des Klägers durch die Arbeitgeberin rechtfertigte und der Kläger sich dadurch versicherungswidrig verhalten hat. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang die Frage, ob und ggf. wie stark sich der Kläger dabei gegenüber der Polizei gewehrt hat und ob er deshalb mehr Schürfwunden hätte haben müssen. Weiterhin ist unerheblich, ob der Kläger an einer psychiatrischen Erkrankung leidet oder litt. Denn darauf kommt es in der hier vorliegenden Frage nach dem versicherungswidrigen Verhalten des Klägers zur Überzeugung des Senats überhaupt nicht an. Die Vernehmung der Sanitäter als Zeugen war deshalb nicht erforderlich. Damit ist auch unerheblich, ob die Zeugin K. wissen konnte, von welchem Arzt die Krankschreibung ausgestellt war oder nicht. Soweit der Kläger die Beiziehung einer Personalakte des Zeugen G. von der Polizei begehrt, liegen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge G. tatsächlich über eine solche Personalakte verfügt. Selbst wenn es sich bei Herrn G. um einen Mitarbeiter der Polizei handeln sollte, was der Senat nicht annimmt, ändert dies nichts an dem oben dargestellten Ergebnis. Denn, wie bereits ausgeführt, rechtfertigte der Verdacht der Verfolgung bzw. Verschwörung lediglich die Vorsprache bei der Vorgesetzen des Klägers, aber nicht das Verhalten und insbesondere nicht die Weigerung dem Hausrecht Folge zu leisten. Sofern der Kläger im Übrigen eine weitere Parteivernehmung begehrt, handelt es sich in diesem Sinne auch nicht um ein Beweismittel der ZPO (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage, 2023, § 160, Rn. 18a, mit Verweis auf BSG, 1. Juli 2021 – B 9 V 63/20 B). Die Sperrzeit verläuft vom 16. September bis 8. Dezember 2019. Sie läuft kalendermäßig ab. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 2 SGB III), d.h. am Tage nach dem (rechtlichen) Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Karmanski in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 159 Rn. 145), hier also am 16. September 2019. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen bedeutet für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte im Sinne des § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III. Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG Urt. v. 4. September 2001 - B 7 AL 4/01 R). Die maßgebenden Tatsachen sind solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, d.h., die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind (BSG Urt. v. 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87; Urt. v. 15. November 1995 – 7 RAr 32/95). Derartige, eine besondere Härte begründende Umstände sind nicht erkennbar. Auch verbleibt es bei der festgestellten Minderung der Anspruchsdauer. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, mindestens jedoch ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Durch die festgestellte Sperrzeit mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Kalendertage, da der Kläger nur noch einen Gesamtanspruch von insgesamt 273 Kalendertagen ab 15. Oktober 2019 hatte. Die von dem Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs führte dazu, dass das BSG mit Beschluss vom 29. November 2022 den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2022 aufgehoben hat und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Durch die Zurückverweisung und die erneute Entscheidung durch den Senat unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht keine Gehörsverletzung mehr. Es ist zudem nach der Entscheidung durch das BSG unstrittig, dass die Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten am 19. Mai 2022 nach § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an der fehlenden tatsächlichen Nutzung der Wohnung gescheitert war. Es bestanden damit keine Anhaltspunkte dies weiter zu erforschen. Aus alledem folgt, dass die Berufung unbegründet war und damit zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem vollständigen Unterliegen der Kläger Rechnung. Der Umstand, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Hessische Landessozialgericht geführt hat, ändert daran nichts. Bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG folgen deren Kosten denen der Hauptsache (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 2024, § 160a Rn. 20 m. w. N.). Dass die Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne der Zurückverweisung Erfolg hatte, ist hierbei aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung unerheblich (vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage, 2023, § 193, Rn. 2a). Aus dem gleichen Grund scheidet die Erstattung der von dem Kläger begehrten Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Form der Gutachtenskosten aus. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und die entsprechende Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld. Der 1981 geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er war vom 16. Mai 2017 bis 15. Mai 2019 als Programmierer bei der B. GmbH in Vollzeit aufgrund eines von Beginn an befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 16. Mai 2019 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen (Bewilligungsbescheid vom 27. Mai 2019). Aufgrund erneuter Arbeitsaufnahme wurde die Bewilligung ab 12. August 2019 aufgehoben. Der Kläger war ab 12. August 2019 für die C. GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund schriftlicher außerordentlicher fristloser Kündigung vom 13. September 2019. In dem Schreiben führte die Arbeitgeberin aus, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zum 15. September 2019 gekündigt werde. Hilfsweise werde innerhalb der Probezeit zum 30. September 2019 gekündigt. Auslöser seien die Vorfälle am 11. September 2019. An diesem Tag habe der Kläger das Büro der Personalleitung aufgesucht und begonnen, vor der Personalleiterin und dem hinzugezogenen Betriebsratsvorsitzenden massive Anschuldigungen gegenüber Mitarbeitern zu erheben. Zwei Personen würden seinen Rechner ausspionieren, in dem sie sich Zugriff auf private, passwortgeschützte Dateien verschafft hätten. Zudem habe der Kläger behauptet, er würde überall im Haus abgehört. Die Arbeitgeberin habe die Polizei informiert, zunächst sei jedoch der Rettungsdienst gekommen. Beide Sanitäter hätten ein ergebnisloses Gespräch mit dem Kläger geführt. Die Polizei sei sodann erneut, auch auf den Wunsch des Klägers, benachrichtigt worden und erschienen. Die Polizei habe den Kläger aufgefordert, die Büroräume zu verlassen. Der Kläger sei handgreiflich geworden. Es sei zu einem Kampf gekommen, wobei mehrere Möbelstücke und eine große Zierpflanze umgekippt seien. Der Kläger sei sodann im Polizeigriff abgeführt worden. Zum einen habe der Kläger damit seinen Vorgesetzten und einen Kollegen einer schweren Pflichtverletzung beschuldigt und damit das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Durch die Vorfälle sei der Betriebsfrieden zudem nachhaltig gestört. Aufgrund der Pflichtverletzungen und der völligen Uneinsichtigkeit könne die Arbeitgeberin nicht von einem zukünftigen korrekten Verhalten ausgehen, sondern, dass der Kläger ein Sicherheitsrisiko darstelle. Zudem werde mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot erteilt. Bezüglich des Einsatzes vom 11. September 2019 fertigten die Polizeibeamten D. und E. einen Aktenvermerk an. Danach habe der Kläger bei ihrem Eintreffen auf einem Bürostuhl gesessen und einen Laptop und eine Sim-Karte festgehalten. Der Kläger habe keine Angaben gegenüber den Beamten machen können, welche Daten ausgespäht worden seien. Er habe auch keinen Grund dafür nennen können, weshalb die Arbeitgeberin den eigenen Laptop ausspähen sollte. Auch habe der Kläger nicht verständlich erläutern können, wie die Arbeitgeberin den Laptop ausspähen würde. Laptop und SIM-Karte seien an die Arbeitgeberin übergeben worden. Der Inhaber der Arbeitgeberin habe ein Hausverbot erteilt, die Polizeibeamten sodann einen Platzverweis. Der Kläger habe diskutiert und sei nicht einverstanden gewesen. Sodann sei er verbal aggressiv geworden. Er habe die Beamten aufgefordert, sich auszuweisen, da er vermutete, dass es sich um Mitarbeiter der Firma und nicht um Polizeibeamte handelte. Der Kläger sei nochmals zum Gehen aufgefordert worden, mit der Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Kläger sei dann zu Boden gedrückt worden. Nur mithilfe der anwesenden Rettungssanitäter habe man dem Kläger Handfesseln anlegen können. Seitens der Arbeitgeberin sei keine Strafanzeige gestellt worden. Der Kläger habe auf der Dienststelle immer wieder seine Sachen kontrolliert, da er vermutete, dass sein Arbeitgeber ihn mit Wanzen abhören würde. Vom 12. September bis 14. Oktober 2019 wurde dem Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit von der AOK Nordwest Krankengeld gezahlt. Der Arzt für Innere Medizin F. hatte am 13. September 2019 bescheinigt, dass der Kläger von einer körperlichen Auseinandersetzung am 11. September 2019 berichtet habe. Dieser Arzt überwies den Kläger zudem an eine Psychiatrie in der B-Straße in B-Stadt, die sodann die Arbeitsunfähigkeit feststellte. Der Kläger stellte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten bei der Arbeitgeberin, Herrn G. Nachdem die Staatsanwaltschaft Mainz das Vorliegen eines Anfangsverdachts abgelehnt hatte und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Beschwerde hiergegen abwies, beantragte der Kläger eine gerichtliche Entscheidung, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müsse. In dem Antragsschriftsatz führte der Kläger aus, dass Herr G. das Passwort für den Computer bei der Eingabe habe erkennen können. Der Kläger habe auch einmal gemerkt, dass Einstellungen an dem Computer verändert worden seien (Schriftgröße). Am 11. September 2019 sei ihm dies erneut aufgefallen. Am 10. September 2019 habe Herr G. auf den Laptop eine Anwendung eingebracht und aktiviert, um Eingaben in Passwortfeldern aufzuzeichnen und ihm zugänglich zu machen. Ein Hinweis hierauf sei, dass der Laptop des Klägers abends in der Tasche zu Hause sehr heiß geworden sei, was darauf hindeute, dass er hohe Rechenleistungen aufzubringen hatte. Auch habe das Programm zur Passwortverwahrung seltsame Anfragen an den Kläger gestellt. Der Kläger habe auf seinem Laptop eine Datei entdeckt, die die Nutzung des Programms zur Passwortverwahrung dokumentiere und dort seltsame Eintragungen gefunden. Da der Kläger seine Schlussfolgerung, dass seine Daten ausgespäht worden seien, vor Beginn der Suche nach Beweisen Mitarbeitern mitgeteilt habe, sei der Sachverhalt Herrn G. bekannt gewesen, weshalb dieser dann Dateien durch weiteren Fremdzugriff zur Verdunkelung der Tat verändert habe. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem Ermittlungserzwingungsverfahren den Antrag als unbegründet verworfen (Beschluss vom 27. April 2020). Zugleich wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft Mainz eröffnet. In diesem wurde der Kläger am 16. Oktober 2019 polizeilich als Beschuldigter vernommen. Die vernehmende Polizeioberkommissarin vermerkte hierzu, dass der Kläger einen sehr sprunghaften und paranoiden Eindruck hinterlassen habe. Er habe verschiedenste Theorien geäußert, wie Mitarbeiter und Vorgesetzte seine Daten und Passwörter ausgespäht haben könnten. Die Vernehmung sei ihm in ausgedruckter Form vorgelegt worden, der Kläger habe dann handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen, wobei es zu Widersprüchen zu seinen bisherigen Aussagen gekommen sei. Zudem forderte der Kläger ausweislich der Akte der Staatsanwaltschaft Mainz die Übersendung der Personalausweiskopien der angeblichen Polizisten. Dienstausweise habe er nie gesehen. Am 11. September 2019 habe zudem der Betriebsratsvorsitzende ihn mit seinem Smartphone, dass aus der Hemdtasche ragte, gefilmt. Die Berichte der Polizisten seien geändert und wohl auch der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden. Zudem forderte der Kläger, dass von Zeugenaufnahmen Tonaufnahmen angefertigt würden, um sicherzustellen, dass tatsächlich die angegebenen Personen diese Aussagen tätigen würden. Bei seiner Aussage seien Dinge aufgeschrieben worden, die er nicht gesagt habe. Beim Innenministerium habe er angefragt, ob Herr G. auch für die Polizei arbeiten würde, dies sei unbeantwortet geblieben. In einem weiteren Schriftsatz führte der Kläger aus, dass beim Verlassen der Wache nachts um 3:22 Uhr am 12. September 2019 ein jüngerer Polizist, der Anweisungen auf seinem Smartphone erhalten hatte, ihn seltsam angeguckt habe. Dann sei ein älterer Herr gekommen, der ihn verfolgt habe. In der Hauptwache seien zudem zwei junge Mädchen gewesen, die sich in seine Nähe gesetzt hätten. Dies sei ungewöhnlich gewesen. Es könnte sich um Polizisten gehandelt haben. Als er am B-Stadter Hauptbahnhof gewesen sei, sei der ältere Herr wieder aufgetaucht. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Der Kläger meldete sich am 15. Oktober 2019 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er führte aus, dass er mit seiner Arbeit sehr glücklich gewesen sei. Die Arbeitgeberin sei am 2. August 2019 vor Arbeitsbeginn an die H. Beteiligungsgesellschaft verkauft worden. Er habe einen Witz dahingehend gemacht, dass er gesagt habe, dass er von dieser Gesellschaft sei. Sein Vorgesetzter habe ihn daraufhin hacken wollen. Er habe ein Passwort-Safe-Programm auf seinem Arbeitsrechner installiert und dieses Programm auch für die privaten Passwörter benutzt. Der Safe sei mit einem Master-Passwort geschützt gewesen, habe jedoch auch mit seinem Fingerabdruck entsperrt werden können. Durch das Ausspähen seines Computerpassworts und den Fernzugriff hätte sein Vorgesetzter ein manipuliertes Passwortprogramm installieren können, so dass der Fingerabdrucksensor nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe dann das Master-Passwort eingeben müssen, was durch seinen Vorgesetzten habe ausgespäht werden können. Während seiner Abwesenheit habe sein Vorgesetzter für sechs bis sieben Minuten seinen Passwortsafe öffnen können und sich Zugänge herauskopiert. Am 11. September 2019 habe er dann das Gespräch mit der Personalleitung gesucht. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. September 2019 bis 8. Dezember 2019 wegen Arbeitsaufgabe fest. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Oktober 2019 für 273 Kalendertage mit einem täglichen Leistungsbetrag i.H.v. 0,- Euro bis einschließlich 8. Dezember 2019, sodann i.H.v. 48,80 € ab 9. Dezember 2019 bis 16. Juni 2020. Aufgrund eines Wechsels der Krankenkasse erging ein Änderungsbescheid am 14. Februar 2020. Der Kläger erhob gegen die Sperrzeit Widerspruch unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags. Er führe ein Verfahren gegen die Arbeitgeberin wegen falscher Angaben, kein Kündigungsschutzverfahren. Das Kündigungsschreiben habe nur Lügen enthalten. Auch die Ausführungen des Polizisten D. seien falsch, was sich aus dem Attest seines Arztes Dr. F. vom 13. September 2019 ergebe. Sein Vorgesetzter Herr G. sei ein hervorragender Softwareentwickler, der Codes eher im Hackerstil entwickle. Er vermute, dass Herr G. auch beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beschäftigt sei. Die Distanz zur Niederlassung der Arbeitgeberin betrage gerade einmal vier Minuten mit dem Auto im Stadtverkehr. Die Polizisten am 11. September 2019 sowie auch andere Polizisten seien mit Dienstanweisungen angewiesen worden, die Strafverfolgung des Herrn G. zu vereiteln. Er habe in B-Stadt abends am 11. September 2019 Anzeige erstatten wollen, dies sei von mehreren Polizisten verweigert worden. Am nächsten Morgen um 3:00 Uhr habe er auf einem anderen Polizeirevier in B-Stadt vorgesprochen. Die Dienstanweisung müsse nachts zwischen 22:00 Uhr und 22:35 Uhr aktiv geschaltet worden sein. Der Plan aus C-Stadt sei gewesen, dass ein Polizist zu ihm in den Warteraum gehe, der einen Wifi-Hotspot auf seinem Handy eingeschaltet habe, dessen Name der gleiche sei, wie von der Arbeitgeberin in ihrer Niederlassung verwendet. Da auf seinem Handy von ihm die automatische Verbindung mit diesem WLAN eingerichtet sei, hätte sich sein Handy dann über das Smartphone des Polizisten in das vermeintliche WLAN eingewählt, was einem IT-Spezialisten den Zugriff auf sein Handy ermöglicht hätte. Dann wäre ein VPN-Client auf sein Handy aufgespielt worden, was einen Fernzugriff ermöglicht hätte. Da dies aber nicht ausreichen würde, um auf seine Dateien zuzugreifen, da hierfür das Display entsperrt sein müsse, müsse ein zweiter Polizist die Videoüberwachung beobachtet haben, um dem ersten Polizisten zu sagen, wann er durch die Tür treten solle. Dies sei um 3:08 Uhr auf dem Polizeirevier passiert. Bilddateien, Tondateien und Back-up seien so gelöscht worden, auch Teile des Betriebssystems. Er habe sein Smartphone nach Verlassen des Polizeireviers ausgeschaltet gelassen. Die Staatsanwaltschaft Mainz habe sich mit seinem Strafantrag vom 17. Oktober 2019 nicht beschäftigt. Auch läge der Verdacht nahe, dass durch falsche Datierungen durch die Polizei Strafvereitelung begangen würde. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin eine Woche nach ihm ebenfalls gekündigt worden sei. Grund sei vermutlich, dass er die Tätigkeit des Herrn G. genehmigt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2020 als unbegründet zurück. Aufgrund seines Verhaltens sei der Kläger arbeitslos geworden, wofür kein wichtiger Grund bestehe. Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2020 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben, in dem er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Die Angaben über seine Handlungen und die Handlungen der Rettungssanitäter am 11. September 2019 im Kündigungsschreiben seien gelogen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 15. Oktober 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid bezogen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben über den Vorfall am 11. September 2019 sowie weitere Vorkommnisse im Arbeitsverhältnis des Klägers durch Vernehmung des Zeugen G. und der Zeugin K. und die Akte der Staatsanwaltschaft Mainz (3500 Js 34983/19) beigezogen. Mit Urteil vom 30. August 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich seien der Sperrzeitbescheid vom 6. Januar 2020 und der Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2020, soweit er die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 15. Oktober bis 8. Dezember 2019 abgelehnt habe, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020, die der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angreife. Sperrzeit- und Bewilligungsbescheid bildeten hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld eine rechtliche Einheit (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R, Urt. v. 2. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R; Urt. v. 4. April 2017 - B 11 AL 5/16 R). Das Gericht habe keine Zweifel, dass der Kläger prozessfähig i.S.d. § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz sei. Nach eigener Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2021 habe der Kläger gewusst, dass er ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel führe, Arbeitslosengeld ab 15. Oktober 2019 zu erhalten, und dies auch wolle. Anhaltspunkte, die das Gericht zu einer Bestellung eines besonderen Bevollmächtigten nach § 72 Abs. 1 SGG hätten veranlassen müssen, hätten nicht vorgelegen. Der Kläger sei weiterhin der Auffassung, dass er Opfer einer umfassenden Verschwörung der Polizei und des Mitarbeiters der ehemaligen Arbeitgeberin, Herrn G., sei, in die eine Vielzahl von Personen, insbesondere der rheinland-pfälzischen Polizei verwickelt sei. Diese Fantasie des Klägers hindere ihn jedoch nicht, das vorliegende Verfahren zu führen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 15. Oktober bis 8. Dezember 2019. Die Bescheide vom 6. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nach §§ 137 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), wer arbeitslos sei (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt habe (Nr. 3). Das Gericht habe bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger ab dem 15. Oktober 2019 arbeitslos, insbesondere objektiv verfügbar i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III gewesen sei. Nach § 138 Abs. 1 SGB III sei arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sei und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (Nr. 1; Beschäftigungslosigkeit), sich bemühe, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2; Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Nr. 3; Verfügbarkeit). Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne, (3.) bereit sei, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (4.) bereit sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der § 138 Abs. 5 SGB III unterscheide zwischen den objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen sei, zielten die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Objektiv verfügbar sei ein Beschäftigungsloser zum einen dann, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Weiter müsse es dem Beschäftigungslosen möglich sein, den Vorschlägen der Agentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). Hieran bestünden erhebliche Zweifel, die zu Lasten des insoweit materiell beweisbelasteten Klägers gingen. Der Kläger sei sowohl am 11. September 2019, als auch zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 15. Oktober 2019 nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten in dem Maße zu steuern, dass er einer Beschäftigung nachgehen konnte. Denn der Kläger sei vollumfänglich in seinem Wahn und seiner paranoiden Vorstellung gefangen gewesen, dass sein ehemaliger Vorgesetzter Herr G. ihn ausgespäht habe und die mit diesem zusammenarbeitende Polizei ihn weiter, auch nach dem Vorfall des 11. September 2019, verfolge. Der Kläger habe sich ab dem 11. September 2019 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der ihn daran gehindert habe, sein Verhalten zu steuern und die Realität tatsächlich wahrzunehmen. Der Kläger habe am 11. September 2019 schwerwiegende Anschuldigungen gegen seinen Vorgesetzten sowie weitere Mitarbeiter der Arbeitgeberin erhoben, er sei gehackt worden und werde abgehört, ohne hierfür objektive Nachweise darlegen zu können. Über mehrere Stunden habe der Kläger sich trotz Gesprächen mit der Personalleiterin, Mitgliedern des Betriebsrats, zwei Sanitätern und zwei Polizisten nicht davon überzeugen lassen, zumindest das Gebäude zu verlassen. Vielmehr sei es sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der Möbel und eine Zimmerpflanze umgeworfen worden seien und die darin geendet habe, dass der Kläger durch die Polizei in Handschellen abgeführt worden sei. Auf der Polizeiwache in C-Stadt habe er sodann vielfach seine Kleidung und Tasche abgesucht, da er weiterhin der Überzeugung gewesen sei, dass er von der Arbeitgeberin abgehört werde. Auf weiteren Polizeiwachen habe der Kläger den Eindruck gehabt, die dortigen Polizisten würden im Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des LKA Rheinland-Pfalz Strafvereitelung zugunsten des Herrn G. betreiben und ihn mit technischen Mitteln weiterhin ausspähen und sodann Daten durch Fernzugriff auf seinem Handy löschen. Darüber hinaus sei der Kläger der Überzeugung gewesen, er werde nachts durch Polizisten inkognito verfolgt. Dieser Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der verschiedenen Einlassungen des Klägers, der Angaben der Polizisten im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sowie der Aussagen der Zeugen G. und K. fest. Der Kläger habe Angaben gegenüber der Beklagten, sowie Ausführungen in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn selbst, sowie dem Anklageerzwingungsverfahren gegen Herrn G., sowie in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2021 gemacht. Der Kläger habe ausgeführt, ohne dass es objektive und nachvollziehbare Tatsachen und Motive gebe, dass Herr G. seinen Rechner gehackt habe, um seine Passwörter ausspähen und sodann mit diesen Zugangsdaten auf persönliche Daten zugreifen zu können. Als Motiv konstruiere der Kläger den Verdacht, dass man ihn für einen Spion der neuen Investorin der Klägerin, der H., gehalten habe, sowie, dass Herr G. für das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz arbeiten würde. Diese Wahnvorstellung ergänze er durch weitere Ideen, in welchen dieser umfassenden Verschwörung ebenfalls Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz sowie sodann in Hessen, insbesondere B-Stadt, angehören würden. Neben den Anschuldigungen gegen Herrn G. habe der Kläger jede Person, die in irgendeiner Art und Weise mit den Vorfällen und den Geschehnissen im Nachgang in Verbindung stünden, in eine konstruierte Verschwörung eingebunden. Neben Herrn G. habe er den Geschäftsführer der Arbeitgeberin Herrn M. einbezogen, wobei die Vermutung allein auf dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Unternehmen nach der Fusion mit der H. beruhe. Dem Betriebsratsvorsitzenden werfe er vor, ihn gefilmt zu haben, weil dieser sein Handy in der Hemdtasche bei sich trug. Da in der Ermittlungsakte ein Herr P. von der rheinland-pfälzischen Polizei auftauche, habe der Kläger zudem diesen dann in sein Konstrukt aufgenommen und zum Mitwisser der Verschwörung gemacht. Insbesondere die Darstellung der Verfolgungen und angeblichen Vorfälle am Abend des 11. September und in der Nacht zum 12. September seien eindeutige Anzeichen eines schwerwiegenden paranoiden Verfolgungswahns, wenn der Kläger behaupte, die Polizisten in Hessen hätten Anweisungen aus Rheinland-Pfalz erhalten, seine Anzeige nicht aufzunehmen und zugleich technische Maßnahmen ergriffen, um sein Handy zu hacken und Daten zu löschen. Diese Erkrankung und die sich daraus ergebenden dargestellten Einschränkungen würden jedoch jegliche Beschäftigung und damit objektive Verfügbarkeit ausschließen. Die Zeugin K. habe in ihrer Vernehmung am 30. August 2021 glaubhaft und konsistent den Hergang sowie ihren Eindruck vom Kläger geschildert. Sie habe ausgeführt, dass der Kläger ihr wirr und nicht „Herr seiner Sinne“ erschienen sei. Dementsprechend habe sie ihren Eindruck gegenüber der Leitstelle geschildert, die sodann nicht die Polizei, sondern Sanitäter vorbeigeschickt habe. Sie habe angegeben, dass auch sie das Verhalten des Klägers nicht zwingend als schlechtes Verhalten, sondern als medizinisches Problem angesehen habe. Die Zeugin sei für das Gericht glaubhaft. Zum einen habe sie keine Belastungstendenz in dem Sinne, dass sie dem Kläger durch falsche Angaben schaden wolle. Vielmehr habe sich die Zeugin auch in der mündlichen Verhandlung nach dem durch das Gericht selbst gewonnenen Eindruck dem Kläger freundlich zugewandt und herzlich gezeigt. Weiter habe das Gericht bei der Beurteilung der Zeugenaussage herangezogen, dass die Zeugin Erinnerungslücken offen zugegeben habe. Zugleich habe sie eindrücklich geschildert, dass sie ein psychiatrisches Problem vermutet habe, indem sie dargelegt habe, dass ihr deswegen noch in Erinnerung gewesen sei, dass sie zum einen das Verhalten des Geschäftsführers unangebracht gehalten habe, zum anderen, dass sie es begrüßt habe, als die Krankschreibung ausgestellt von einer Psychiatrie eingegangen sei, damit der Kläger die notwendige Unterstützung erhalte. Soweit der Kläger hiergegen eingewandt habe, dass könne die Zeugin nicht wissen, sei dies offensichtlich unzutreffend. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weise den ausstellenden Arzt und die Fachrichtung auf. Dieser Zustand habe auch noch am 15. Oktober 2019 und darüber hinaus bestanden. Das Gericht ziehe zur Begründung, die sich in der Ermittlungsakte gegen den Kläger befindlichen Unterlagen, insbesondere das Protokoll seiner Vernehmung am 16. Oktober 2019 heran. Dieses zeige, wie der Kläger seine zuvor gemachte Aussage durch handschriftliche Ergänzungen, Streichungen und Erläuterungen noch weiter ausgeschmückt habe. Die Konsistenz seiner Ausführungen werde hierdurch erheblich gemindert. Dieser Eindruck werde durch den Vermerk der vernehmenden Polizistin verstärkt, die nach ihrem Eindruck einen sehr sprunghaften und paranoiden Kläger erlebt habe. Weiter spreche für einen Fortbestand des sehr eingeschränkten psychischen Zustands des Klägers, dass er weiterhin der Auffassung sei, dass er keine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte bekommen habe. Dies treffe jedoch ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Mainz vom 6. Januar 2020 nicht zu. Vielmehr sei dem Kläger eine Kopie der Akten zugesandt worden. Er habe die Kopien zudem bei der Beklagten eingereicht. Dieser Zustand habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere als die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgeschlossen waren, dahingehend verbessert, dass der Kläger sodann ab 1. Juli 2020 eine neue Beschäftigung habe aufnehmen können. Soweit man, wie der Kläger begehre, annehme, dass der Kläger sein Verhalten am 15. Oktober und auch zuvor am 11. September 2019 habe steuern können und er zurechnungsfähig gewesen sei, so habe der Anspruch jedoch wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III geruht. Habe der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruhe der Anspruch für die Dauer der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III. Versicherungswidriges Verhalten liege nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Regelung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III solle die Gemeinschaft der Beitragszahler vor willkürlich oder sogar schuldhaft herbeigeführter Arbeitslosigkeit schützen. Aus der Formulierung des Gesetzestextes ergebe sich hierbei, dass nur verhaltensbedingte Kündigungen in Betracht kämen. Ob die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eingehalten worden seien, sei dabei für den Eintritt der Sperrzeit unerheblich. Für den Eintritt einer Sperrzeit müssten allein die objektiven Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorgelegen haben (vgl. BSG Urt. v. 25. April 1990 - 7 RAr 106/89; Urt. v. 26. August 1965 - 7 Rar 32/64). Unerheblich seien daher Verstöße gegen gesetzliche Kündigungsverbote (§ 85 SGB IX), die mangelnde Zustimmung anderer Stellen (§ 85 SGB IX - Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Menschen) oder eine fehlende Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Arbeitsvertragswidriges Verhalten i.S.d. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn der Arbeitslose gegen die Pflichten als Arbeitnehmer verstoße, die ihm nach dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Bestimmungen, tariflichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung oblägen (vgl. BAG Urt. v. 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10; Urt. v. 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 m.w.N.; BSG Urt. v. 6. März 2003 - B 11 AL 69/02). Hierbei müsse es sich um ein schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten handeln, welches geeignet sei, die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt zu rechtfertigen, zu dem die Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten sei (BSG Urt. v. 25. April 1990 - 7 Rar 106/89). Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben. Das Verhalten des Klägers am 11. September 2019 stelle, wenn man ihn für zurechnungsfähig halte, ein schwerwiegendes arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, welches die fristlose Kündigung rechtfertige. Nach § 626 Abs. 1 BGB könne das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorlägen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sei dann gegeben, wenn dem einen Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, das Dienstverhältnis überhaupt oder für die Dauer der vorgeschriebenen ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. Henssler in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 72; BAG Urt. v. 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92; BSG Urt. v. 21. Juli 1988 - 7 Rar 41/86). Das Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ sei als unbestimmter Rechtsbegriff durch umfassende Abwägung aller Tatsachen des Einzelfalls zu bestimmen. Dies erfordere eine zweistufige Prüfung: Zunächst müsse es sich um einen Sachverhalt handeln, der grundsätzlich ohne Berücksichtigung des Einzelfalls einen wichtigen Grund darstellen könne. In einem zweiten Schritt sei sodann zu prüfen, ob dieser Grund unter Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ausreiche (vgl. BAG Urt. v. 15. November 1984 - 2 AZR 613/83). Der Kläger habe zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts am 11. September 2019 den Aufforderungen sowohl der Arbeitgeberin, das Haus zu verlassen, als auch der Polizisten nicht Folge geleistet, sondern vielmehr auf einen Verbleib beharrt. Als die Polizisten den Kläger sodann aus dem Raum geleiten wollten, habe er sich massiv zur Wehr gesetzt, wodurch es zum Umfallen von Möbeln und einer Zimmerpflanze gekommen sei. Die Gegenwehr des Klägers sei derart ausgestaltet gewesen, dass die Polizisten diesen zu Boden drückten und sodann Handschellen anlegten. Erst in dieser Verfassung sei es den Polizisten gelungen, den Kläger aus dem Gebäude zu geleiten und sodann mit auf die Wache zu nehmen. Dies ergebe sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Klägers im Widerspruchsschreiben, der davon berichte, dass die Polizei ihn in den Schwitzkasten und zu Boden gedrückt habe. Einer Inaugenscheinnahme der in der mündlichen Verhandlung mitgebrachten Teppichstücke sowie deren Aufnahme in die Akte habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Der Widerspruch, den der Kläger zwischen den Verletzungen und dem Hergang zu sehen meine, bestehe zur Überzeugung des Gerichts nicht und könne lediglich als vom Kläger konstruiert angesehen werden. Die Polizisten schilderten in ihrer Stellungnahme, dass sie den Kläger, der sich vielfach gewehrt habe, im Polizeigriff zu Boden gedrückt hätten. Sodann habe man ihm Handschellen angelegt. Während dieses gesamten Vorgangs der Niederlegung und Fesselung habe sich sodann ein Polizeibeamter eine Schürfwunde zugezogen. Ebenso habe der Kläger sich Schürfwunden an den Unterarmen zugezogen. Dieses Verletzungsbild und die Schilderung der Polizei widersprächen sich nicht. Soweit der Kläger vortrage, dass er dann mehr Schürfwunden u.a. im Gesicht haben müsste, sei dies in keiner Weise nachvollziehbar. Denn die Polizei habe gerade nicht in ihrem Bericht geschrieben, dass der Kläger mit dem Gesicht über den Teppich gezogen worden sei, sondern lediglich, dass dieser auf den Boden gebracht worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Annahme komme, er müsste Schürfwunden an den Knöcheln haben. Denn bei einem Um-sich-Treten schleife man nicht die Fußgelenke über den Boden, sondern hebe diese zum Treten vielmehr an. Selbst wenn die Vorwürfe gegen die Mitarbeiter der Arbeitgeberin zugetroffen haben sollten, was das Gericht in keinster Weise für möglich halte, hätte der Kläger den Anweisungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in Ausübung des Hausrechts Folge zu leisten gehabt. Der Kläger habe kein Recht gehabt, in den Räumen der Arbeitgeberin zu verbleiben, wenn diese dies nicht wünsche. Das Gericht habe bei seiner Beurteilung auch den Wunsch des Klägers herangezogen, dass der Laptop als Beweismittel für seine Anschuldigungen sichergestellt werde. Jedoch ergebe sich hieraus auch kein Recht des Klägers, in den Räumen der Arbeitgeberin zu verbleiben. Insbesondere habe der Kläger den Laptop bei der Ingewahrsamnahme bereits nicht mehr in seinem Besitz gehabt, sondern an die Polizisten abgegeben. Sein weiterer Verbleib in den Räumen hätte daher die von ihm befürchtete „Beweisvereitelung“ nicht mehr verhindern können. Bereits das Verhalten, sich den Anweisungen der Arbeitgeberin dem Hausrecht entsprechend das Gebäude zu verlassen zu widersetzen, stelle grundsätzlich ein Verhalten dar, dass eine Kündigung rechtfertige. Zudem lägen im vorliegenden Einzelfall Umstände vor, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen ließen. Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung seien das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung und das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberzustellen (BAG Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09; Urt. v. 27. September 2012 - 2 AZR 955/11; Urt. v. 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10). Das Kriterium der Zumutbarkeit des § 626 BGB habe hierbei keine eigenständige Bedeutung, sondern sei in die Abwägung der Interessen des Einzelfalls einzubeziehen. Daher dürfe dem Arbeitgeber keine andere und mildere Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BAG Urt. v. 16. Dezember 2010 – 2 AZR 485/08; Urt. v. 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10; Urt. v. 29. August 2013 - 2 AZR 273/12). Das Arbeitgeberinteresse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses werde durch Art und Schwere sowie Beharrlichkeit des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, Maß des beschädigten Vertrauens, Wiederholungsgefahr, die Störung des Betriebsablaufs sowie den Grad des Verschuldens geprägt (BAG Urt. v. 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09; Urt. v. 10. November 2005 - 2 AZR 623/04; Urt. v. 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08; LAG NRW Urt. v. 16. März 1995 - 6 Sa 395/94). Vorheriges arbeitsvertragswidriges Verhalten sei in die Bewertung mit einzubeziehen (vgl. Henssler in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 626 Rn. 81). Das Interesse an der Fortsetzung der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer werde bestimmt durch sein Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Dauer des pflichtgemäßen Verhaltens (vgl. BAG Urt. v. 27. April 2006 - 2 AZR 415/05; Urt. v. 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08; Urt. v. 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09; Urt. v. Urt. v. 9. Juni 2011 − 2 AZR 381/10). Es fehle schon ein Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Denn dieser habe mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten geschildert, dass auch für ihn das Vertrauensverhältnis mit der Arbeitgeberin derart gestört sei, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollte, weshalb er keine Kündigungsschutzklage erhoben habe. Demgegenüber stehe auf Seiten der Arbeitgeberin ein erhebliches Interesse, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn der Kläger habe, was Auslöser der Vorkommnisse am 11. September 2019 gewesen sei, zur Überzeugung des Gerichts vollumfänglich haltlose, Anschuldigungen gegenüber seinem Vorgesetzten und weiteren Mitarbeitern der Arbeitgeberin geäußert, für die der Kläger bis heute weder objektive Nachweise habe darlegen können, noch ein nachvollziehbares Motiv. Der Kläger habe sich durch seine vielfachen Schilderungen gegenüber der Beklagten, der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht zudem hierbei in vielfache Widersprüche verwickelt. Lediglich beispielhaft habe das Gericht bei Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass bereits der Ablauf des angeblichen Hacks durch Herrn G. in den Schilderungen des Klägers erheblich variiere. Habe der Kläger gegenüber dem Oberlandesgericht Koblenz im Klageerzwingungsverfahren noch angegeben, dass Herr G. den Hack bereits am 10. September 2019 begonnen habe und sodann am 11. September 2019 fortgesetzt, habe sich dieser Vortrag sodann dahingehend gegenüber der Beklagten und dem Gericht gewandelt, dass er lediglich am 11. September gehackt worden sei. Im Klageerzwingungsverfahren habe Herr G. den Hack vor Ort im Büro durchgeführt, sodann habe der Kläger ausgeführt, Herr G. sei morgens nicht im Büro gewesen und erst erschienen, als der Kläger bereits den Hack entdeckt hätte. Zudem habe er gegenüber dem Gericht angegeben, dass er direkt zur Personalleitung gegangen sei, im Anklageerzwingungsverfahren jedoch, dass er mit anderen Mitarbeitern darüber gesprochen habe, was Herrn G. sodann ermöglicht habe, die Spuren des Hacks zu verwischen. In seinem Strafantrag habe der Kläger zudem noch Frau K. beschuldigt, an der Ausspähung beteiligt zu sein, dies sei später durch den Kläger nicht mehr wiederholt, sondern die Anschuldigungen auf Herrn G. und Herrn M., sowie weitere Polizisten beschränkt worden. Der Kläger verstricke sich, wie bereits oben dargestellt, in immer abstrusere Vermutungen und Konstrukte, wobei die Anzahl der beteiligten Personen stets zunehme. Für die Arbeitgeberin stellten diese unsubstantiierten und haltlosen Anschuldigungen zudem als Unternehmen der Telekommunikationsdienstleistung, dass erschwerten Sicherheitsauflagen unterliege, eine erhebliche Gefahr für ihre Unternehmenstätigkeit dar. Wie ernst die Arbeitgeberin die Anschuldigungen genommen habe, zeige sich zudem darin, dass sie von sich aus den Laptop in einem Safe aufbewahrt habe, um möglichen Beweismittelanfragen der Polizei entsprechen zu können. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses werde zudem nicht durch die nur zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit begründet. Der Kläger habe gegenüber seinem unmittelbar Vorgesetzten erhebliche Anschuldigungen mehrmals auch gegenüber dritten Personen erhoben, ohne hierfür ansatzweise Nachweise oder Motive im Termin selbst benennen zu können. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen G. und K. habe der Kläger am 11. September 2019 ihnen gegenüber, sowie dem Betriebsratsvorsitzendem und den Sanitätern und Polizisten keinen Grund für das Ausspähen benennen können. Dieses habe der Kläger erstmals im Ermittlungsverfahren gegen ihn formuliert. Auch aus dem Vermerk der Polizeibeamten ergebe sich, dass ein Motiv des Herrn G. durch den Kläger nicht benannt werden konnte. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin sei demnach vollumfänglich gestört gewesen, was zudem auch der Kläger selbst so gesehen habe und deswegen keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewünscht habe. Vor diesem Hintergrund habe es vor der fristlosen Kündigung keiner Abmahnung der Arbeitgeberin bedurft. Eine Abmahnung sei ein milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung. Sie habe den Sinn und Zweck, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhallten zu verdeutlichen und durch die Darstellung der Konsequenzen eines erneuten Fehlverhaltens den Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens anzuhalten. Denn die Kündigung habe keinen Sanktionscharakter, sondern solle zukünftiges vertragswidriges Verhalten verhindern. Hierbei sei sie jedoch nur ultima ratio (vgl. BAG Urt. v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08). Eine Änderung des Verhaltens des Klägers sei bereits am 11. September 2019 nach seiner mehrfachen Anschuldigung gegenüber einer Vielzahl von Personen und der Weigerung, das Gebäude zu verlassen, nicht zu erwarten gewesen. Die durch diese Kündigung verursachte Arbeitslosigkeit habe der Kläger zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liege hierbei vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe (vgl. Legaldefinition des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch). Es komme darauf an, ob der Arbeitslose die zu Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten habe (BSG Urt. v. 25. April 1990 - 7 Rar 106/89). Hierbei sei von einem subjektiven Maßstab auszugehen (BSG Urt. v. 5. September 2006 - B 7 AL 14/05 R). Das grob fehlerhafte Verhalten des Klägers, insbesondere die massiven Anschuldigungen gegenüber dem Vorgesetzten, hätten bereits am 11. September 2019 dazu geführt, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger angegeben habe, dass dieser das Unternehmen verlassen solle, wenn er sich weiter so verhalte. Aus dem Polizeivermerk ergebe sich, dass dem Kläger bereits im Gespräch am 11. September 2019 die fristlose Kündigung angedroht worden sei. Dem Kläger habe daher bewusst sein müssen, dass bei Fortführung der Anschuldigungen und Nichtverlassen des Gebäudes unmittelbar die Kündigung folgen würde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei sodann nicht ersichtlich. Ob ein wichtiger Grund angenommen werden könne, sei unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren müsse, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten habe oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithelfe. Im Ergebnis solle eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne (vgl. BSGE 66, 94, 97; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Dies sei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinn des Sperrzeitrechts müsse objektiv gegeben sein (st. Rspr, vgl. BSGE 92, 74, 82; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 m.w.N.). Wie oben dargelegt, habe kein Grund für das Verhalten des Klägers vorgelegen. Die Sperrzeit verlaufe vom 16. September bis 8. Dezember 2019. Sie laufe kalendermäßig ab. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe (§ 159 Abs. 2 SGB III), d.h. am Tage nach dem (rechtlichen) Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Karmanski in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 159 Rn. 145), hier also - wie die Beklagte zutreffend angenommen habe - am 16. September 2019. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen bedeute für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte im Sinn des § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III. Eine besondere Härte liege vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen sei (BSG Urt. v. 4. September 2001 - B 7 AL 4/01 R). Die maßgebenden Tatsachen seien nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stünden, d.h., die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich seien (BSG Urt. v. 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87; Urt. v. 15. November 1995 - 7 RAr 32/95) Die hierbei zu prüfende Einzelfallabwägung unterliege vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung (BSG Urt. v. 21. Julie1988 - 7 RAr 41/86; Urt. v. 25. Oktober 1988 - 7 Rar 37/87; Urt. v. 13. März 1997 - 11 RAr 25/96). Derartige, eine besondere Härte begründende Umstände seien nicht erkennbar. Auch verbleibe es bei der festgestellten Minderung der Anspruchsdauer. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, mindestens jedoch ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Durch die festgestellte Sperrzeit mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Kalendertage, da der Kläger nur noch einen Gesamtanspruch von insgesamt 273 Kalendertagen ab 15. Oktober 2019 gehabt habe. Gegen das dem Kläger am 4. September 2021 zugestellte Urteil hat dieser am 20. September 2021 bei dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, die er mit Schreiben vom 20. Februar 2022 nach erfolgter Einsicht in die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten (elektronisch) sowie in die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Mainz unter Beifügung eines von ihm eingeholten computerforensischen Gutachtens sowie eines teilgeschwärzten rechtsmedizinischen Gutachtens näher begründet hat. Danach sei sein Recht zur informationellen Selbstbestimmung durch die Zeugin K. verletzt worden. Dieses Recht überwiege das in dem Urteil des Sozialgerichts genannte Recht des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III, welches die Gemeinschaft der Beitragszahler vor willkürlich oder sogar schuldhaft herbeigeführter Arbeitslosigkeit schützen solle. Daher habe er auch am 17. Oktober 2019 zu Recht Strafanzeigen gegen Frau K. und Herrn G. erstattet. Er vertritt weiter die Ansicht, dass sein Passwort ausgespäht worden sei und man sich (Fern)Zugriff auf seinen Dienstlaptop verschafft habe. Dieser strafrechtliche Vorgang sei dann in der Folgezeit durch die Lügen der Polizei sowie Strafvereitelung im Amt nicht zur Aufklärung gelangt. Alle Behauptungen der Polizei über sein Verhalten am 11. September 2019 seien frei erfunden, ebenso die angebliche Aufforderung des Geschäftsführers an ihn, die Niederlassung zu verlassen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den ausführlichen Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2022 nebst Anlagen (Bl. 272 bis 375 der Gerichtsakte Bd. II) verwiesen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15. Oktober 2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Kosten für das von ihm eingeholte computerforensische und rechtsmedizinische Gutachten in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat darauf verwiesen, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Soweit der Kläger Kostenerstattung für die von ihm eingeholten Gutachten begehre, sei für einen solchen Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise nach § 153 Abs. 4 SGG angehört, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halte. Das Schreiben wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 19. Mai 2022 an die Adresse des Klägers in der D-Straße, D-Stadt durch Niederlegung im Briefkasten zugestellt. Am 23. Mai 2022 ging eine Mitteilung des Klägers über seine Adressänderung beim LSG ein. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts durch Beschluss vom 18. Juli 2022 zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde vom 21. Juli 2022 an die Adresse des Klägers in der A-Straße, A-Stadt durch Niederlegung im Briefkasten. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verwies der Kläger darauf das Anhörungsschreiben vom 17. Mai 2022 nicht erhalten zu haben. Er habe am „31. April 2022“ die Wohnungsschlüssel abgegeben und die Namensschilder an der alten Anschrift entfernt. Der Nachsendeauftrag sei ab dem 23. April 2022 gestartet. Der Kläger hat gegen den Beschluss am 27. Juli 2022 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2022 den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des LSG verletze den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG seien die Beteiligten vor einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG) zu hören. Die Beteiligten sollten dadurch die Möglichkeit erhalten, sich zur beabsichtigten Entscheidungsweise zu äußern. Dies diene der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Setze das Gericht zur Äußerung eine Frist, sei die Anhörungsmitteilung zuzustellen, woran es vorliegend fehle. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Meldebestätigung ergebe sich, dass der Kläger bereits am 1. Mai 2022 umgezogen sei, ohne die bisherige Wohnung weiter zu nutzen. Die Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten nach § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei an der fehlenden tatsächlichen Nutzung der Wohnung gescheitert. Der Gehörsverletzung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Adressänderung dem LSG erst mit Schreiben vom 22. Mai 2022 mitgeteilt habe, denn das LSG habe durch die Mitteilung Zweifel an der Zustellung haben müssen, auch wenn diese durch die Zustellungsurkunde bestätigt worden sei und hätte zumindest nachfragen müssen, um sicherzustellen, dass den Kläger die Anhörungsmitteilung tatsächlich erreicht habe. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt im vorliegenden Fall dazu, dass das LSG durch die Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter zugleich den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt habe. Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund dar. Der Senat mache von dem ihm durch § 160 a Abs. 5 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch und hebe den Beschluss des LSG auf und verweise den Rechtsstreit an dieses zurück. Nachdem die Akten am 8. Dezember 2022 wieder beim Landessozialgericht eingegangen waren, hat dieses das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 7 AL 91/22 ZVW fortgeführt. Der Kläger trägt ergänzend vor, er leide nicht an einer psychiatrischen Erkrankung. Zudem habe die Zeugin K. in der Vernehmung vor dem Sozialgericht nicht die Wahrheit gesagt. Das Sozialgericht habe auch nicht die Sanitäter als Zeugen gehört, sondern die Täter. Er habe gegen diese Strafanzeige gestellt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 beantragte der Kläger die Zeugenvernehmung der beiden Sanitäter R. und S. Zudem beantragte er die Beiziehung der Personalakte der Herrn G. von der Polizei, denn dieser sei ein Mitarbeiter der Polizei gewesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 5. Juli 2024 erklärt, er möchte keine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, da er vor mehreren Verwaltungsgerichten Prozesse um die Herausgabe einer Personalakte bei einer Körperschaft der Polizei führe und den Ausgang dieser Rechtstreite abwarten möchte. Er hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Er begehrt ausweislich der Schriftsätze die Aufhebung der Sperrzeit und zudem Erstattung der Kosten der von ihm eingeholten computerforensischen und medizinischen Gutachten, sowie die Erstattung der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Staatskasse. Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15. Oktober 2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts nach wie vor für rechtlich zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat die Beklagte erklärt, sie sehe keinen Grund für das Ruhen des Verfahrens und stimme auch einem Ruhen des Verfahrens nicht zu. Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juni 2024 beantragt, den Vorsitzenden des Senats, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XW., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2024 hat der Kläger beantragt, den Richter am Landessozialgericht XY. und die Richterin am Sozialgericht XZ., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Anträge des Klägers (Az: L 7 SF 88/24 AB) wurden mit Beschluss vom 3. Juli 2024 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu dem Aktenzeichen L 7 SF 88/24 AB Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Kläger am 4. Juli 2024 per de-Mail zugestellt worden. Ausweislich der automatischen Eingangsbestätigung des Empfangsgerätes ist der Beschluss am 4. Juli 2024 um 13:56 Uhr beim Kläger eingegangen. Die Entscheidung über den weiteren Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 5. Juli 2024, 2:22 Uhr, mit welchem er ein Attest vorlegte, wonach er arbeitsunfähig und prozessunfähig sei und erklärte, er habe keinen Zugang für die Zustellung per de-Mail eröffnet, wurde dem Kläger am 5. Juli 2024 um 8:23 Uhr per de-Mail zugestellt. Der Kläger meldete sich um 9:32 Uhr telefonisch und teilte mit, er wolle keine Schriftsätze per de-Mail erhalten und werde dies in der mündlichen Verhandlung klären. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2024 einen weiteren Befangenheitsantrag überreicht und beantragt, den Vorsitzenden des Senats, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XW., den Richter am Landessozialgericht XY. und die Richterin am Sozialgericht YY., sowie die Richterin am Landessozialgericht Prof. Dr. YZ., den Richter am Landessozialgericht ZZ. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Richtern am Landessozialgericht Prof. Dr. YZ. und ZZ. sowie gegenüber der Richterin am Sozialgericht YY. begründet der Kläger mit der Mitwirkung dieser Richter an dem Beschluss vom 3. Juli 2024, sowie der Mitwirkung der Richterin am Landessozialgericht Prof. Dr. YZ. an einem weiteren Beschluss über ein Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Juli 2023. Das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XW. und dem Richter am Landessozialgericht XY. begründet der Kläger damit, dass diese die Zustellungsurkunde vom 19. Mai 2022 manipuliert hätten und damit das rechtliche Gehör verletzt hätten. Zudem hätte der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XW. es abgelehnt, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen und die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen (elektronischen) Leistungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Mainz (3500 Js 34983/19), die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.