Beschluss
4 L 445/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0622.4L445.20.NW.00
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Leitsätze
Der Widerruf einer Erlaubnis zur Tagespflege ist gerechtfertigt, wenn die Tagespflegeperson bei der Betreuung von ihr anvertrauten Kindern gravierende charakterliche Mängel zeigt, aufgrund derer sie nicht geeignet ist, ihrer Verantwortung für die ihr anvertrauten Kinder gerecht zu werden, weil sie ihre Aufgaben an dritte Personen delegiert und eine fehlende Distanz zur Gewalt in der Erziehung erkennen lässt.(Rn.9)
Tenor
Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. März 2020 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf einer Erlaubnis zur Tagespflege ist gerechtfertigt, wenn die Tagespflegeperson bei der Betreuung von ihr anvertrauten Kindern gravierende charakterliche Mängel zeigt, aufgrund derer sie nicht geeignet ist, ihrer Verantwortung für die ihr anvertrauten Kinder gerecht zu werden, weil sie ihre Aufgaben an dritte Personen delegiert und eine fehlende Distanz zur Gewalt in der Erziehung erkennen lässt.(Rn.9) Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. März 2020 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 19. März 2020 begehrt, mit der die ihr am 9. Februar 2019 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege widerrufen wurde, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO damit begründet, dass der Schutz der Interessen der Antragstellerin an der Fortführung ihrer Tätigkeit als Tagesmutter geringer anzusehen sei als das öffentliche Interesse, nicht weiter eine Tagesstelle zu fördern, die aus pädagogischer Sicht nicht mehr geeignet sei und bei der zudem eine Kindeswohlgefährdung für die betreuten Kinder nicht ausgeschlossen werden könne (kursiv: sinntragende grammatikalische Ergänzung durch Gericht). Auch wenn eine solche Begründung auf eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle Anwendung finden dürfte, liegt schon eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, die erkennen lässt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst ist. Ob die dargelegten Gründe inhaltlich die Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO tragen, ist für die Erfüllung der formalen Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG -; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 611). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Widerrufsverfügung das private Interesse der Antragstellerin, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis bestehen nicht, auch wenn der Antragsgegner es entgegen seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 VwVfG versäumt hat, die Antragsgegnerin vor Erlass der Verfügung anzuhören. Dieser Verfahrensfehler ist aber unbeachtlich, da die Anhörung inzwischen bereits nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dadurch nachgeholt worden ist, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 7. April 2020 geäußerten Einwände nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern in der Nichtabhilfeentscheidung vom 6. Mai 2020 berücksichtigt hat. Der Widerrufsbescheid vom 19. März 2020 ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Der Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 8. Februar 2019 findet seine rechtliche Grundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X –. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, ob als Rechtsgrundlage alternativ die Regelung für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten in § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt. Da beide Normen sich nicht ausschließen, ist auf diejenige abzustellen, die der Antragsgegner angewandt hat (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 1. September 2016 – L 1 R 36/15 –, juris, Rn. 27, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 3. März 2017 – 7 B 11866/16.OVG –, ESOVGRP, Rn. 3, und vom 11. Juni 2018 – 7 B 10412/18 –, Rn. 4 - 7, juris) Die Tagespflegeerlaubnis enthält unter der Nr. 9 des Bescheids vom 8. Februar 2019 einen solchen Widerrufsvorbehalt. Vorgesehen ist der Widerruf, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder es erfordert. Die danach geregelte Voraussetzung des Widerrufs liegt vor, da das Wohl der der Antragstellerin zur Betreuung in der Kindertagespflege anvertrauten Kinder dies erfordert, weil sie nicht geeignet ist, eine Kindertagespflege zu leisten. So wird das Wohl eines Kindes durch den Verbleib in einer Kindertagespflegestelle bei einer hierfür nicht geeigneten Tagespflegeperson, die damit die wesentliche Zugangsvoraussetzung für die Ausübung der Tagespflege nach § 43 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII nicht erfüllt, in einer Weise nachvollziehbar beeinträchtigt, dass eine Tagespflege durch sie nicht zu verantworten ist und beendet werden muss. Im Fall der Antragstellerin belegen Tatsachen einen gravierenden Mangel an persönlicher Eignung für die Kinderbetreuung im Sinne von § 43 SGB VIII. Ausgangspunkt für diese Einschätzung ist § 43 Abs. 2 SGB VIII. Nach Satz 1 ist die Erlaubnis zur Betreuung von Kindern in Tagespflege zu erteilen, wenn die Person geeignet ist; Satz 2 enthält Kriterien für die Eignung. Im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII geeignete Personen zeichnen sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen aus (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und müssen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem – so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII – über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 7 D 10243/14.OVG –, juris, Rn. 6 m.w.N., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 – juris, Rn. 13; OVG Bremen, B.v. 17. November 2010 – 2 B 256/10 – juris, Rn. 21). Bei nicht speziell ausgebildeten Personen ist auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sach- sowie die soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen. Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 – juris, Rn. 15). Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O, Rn. 17; OVG Bremen a. a.O., Rn. 22; OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 4 B 48/14 – juris, Rn. 18 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 7 D 10243/14.OVG –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O., Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 12 CS 12.2406 – juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 – juris, Rn. 37; OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 4 B 48/14 – juris, Rn. 18; VG Freiburg, Urteil vom 11. November 2009 – 2 K 2260/08 – juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 a.a.O. und vom 16. Januar 2015 – 12 C 14.2846 –, Rn. 15 - 18, juris) Wird die Annahme der fehlenden Eignung auf ein Fehlverhalten der Pflegeperson gestützt, so sind auf Grund von Tatsachen dessen näheren Umstände sowie die objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale zu ermitteln. Sodann ist zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten zu einem Mangel an persönlicher Zuverlässigkeit führt und so gewichtig ist, dass er zur Ungeeignetheit der Pflegeperson führt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 3. März 2017 – 7 B 11866/16.OVG –, ESOVGRP, Rn. 6 und Beschluss vom 11. Juni 2018 – 7 B 10412/18 –, Rn. 11 und 12, juris). Ausgehend von diesen Prämissen ist die Antragstellerin nicht geeignet, da nach den vom Antragsgegner auf der Grundlage der Informationen einer Schulsozialarbeiterin, der sich ein Kind anvertraut hat, und einer vom Familiengericht mit der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Mutter dieses Kindes beauftragten Sachverständigen eine Tatsachengrundlage vorliegt, die diese Einschätzung des Antragsgegners belegt. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass die Antragstellerin in einer dem Kindeswohl nicht entsprechenden Weise die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder in einem nicht unbeträchtlichen Umfang wiederholt auf ihre Tochter und deren Freund delegiert hat. So hat die Schulsozialarbeiterin, der gegenüber sich eines der von der Antragstellerin betreuten Kinder geöffnet hat, dessen Angaben protokolliert und bewertet. Danach sei es nur die Tochter der Antragstellerin, die auch mal bei Hausaufgaben mit dem Kind übe und helfe (Bl. 69 VA), obwohl sie nicht für die Kindertagespflege qualifiziert ist. Die Tochter und deren Freund passten auch nach den Angaben, die die Kindesmutter gegenüber der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen machte, auf die Kinder auf und unternähmen etwas mit ihnen, wobei der Freund ihren jüngeren Sohn auch mal von der Schule abhole (Bl. 82 VA). Insoweit räumte auch die Antragstellerin selbst gegenüber der vom Familiengericht beauftragten Gutachterin ein, dass ihre Tochter und deren Freund ab und zu mit den Kindern etwas unternähmen oder auf sie aufpassten, wenn sie nicht könne (Bl. 84 VA). Schließlich konnte bei der Kindertagesstätte, die ein Pflegekind besuchte, in Erfahrung gebracht werden, dass der Junge abwechselnd von der Antragstellerin, ihrer Tochter oder deren Freund abgeholt worden sei, manchmal auch von der Kindesmutter (Bl. 51 VA). Angesichts dessen erweist sich die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nur einmal den Freund der Tochter ein Pflegekind bei der Schule abholen lassen und es handele sich daher nur um einen einmaligen Verstoß, als eine unglaubhafte Schutzbehauptung, die sogar im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben steht. Vielmehr zeichnen die vorgenannten Angaben der Kita-Leitung gegenüber der Behörde, des Kindes gegenüber der Schulsozialarbeiterin und schließlich der Mutter und der Antragstellerin selbst gegenüber der gerichtlich beauftragten Sachverständigen das Bild einer Tagespflegeperson, die wiederholt nach Bedarf („wenn sie nicht kann“) die von ihr persönlich wahrzunehmenden Betreuungsaufgaben an Dritte delegiert, die ihr Vertrauen genießen. Damit wird die Antragstellerin der von ihr übernommenen Verantwortung zur Betreuung nicht gerecht. Die Übernahme der Verantwortung als Tagespflegeperson für Kinder ist nämlich eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung. Die Erlaubnis zur Kindestagespflege nach § 43 SGB VIII kann nicht im Einvernehmen mit Dritten und auch nicht in Absprache mit den Eltern zeitweise auf Dritte übertragen werden (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 4 A 644/15 –, Rn. 7, juris). Mit ihrer unglaubhaften Behauptung, sie habe nur als einmaligen Verstoß den Freund der Tochter ein Kind abholen lassen und sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sie das nicht dürfe, macht sie deutlich, dass sie sich auch nicht wirklich ihrer Verantwortung als Tagespflegeperson, die Aufgaben der Betreuung nur persönlich zu übernehmen und diese nicht nach ihrem Ermessen auf Dritte zu übertragen, die den erforderlichen Nachweis der Eignung gegenüber der Jugendhilfebehörde nicht erbracht haben, bewusst ist. Sie verkennt ersichtlich, dass sich ihre Aufgabe nicht allein darin erschöpft, einen beaufsichtigten Aufenthalt der Kinder während der Zeiten, da die Eltern zur Aufsicht nicht in der Lage sind, sicherzustellen. Vielmehr muss sie entsprechend einer nachzuweisenden Qualifikation auch die Kinder betreuen, erziehen und deren Entwicklung fördern (vgl. §§ 22 und 23 SGB VIII). Dass sie ihre Aufgabe aber nur so eingeschränkt versteht, belegen dann auch die weiteren, vom Antragsgegner in Erfahrung gebrachten Umstände, wenn ein Tagespflegekind gegenüber der Schulsozialarbeiterin angibt, dass es bei den Hausaufgaben keine Hilfe von der Antragstellerin bekomme, sich oft langweile und sich wünsche, dass die Antragstellerin sich mit den Kindern beschäftige und zum Spielplatz gehe, die stattdessen aber oft fernschaue und das Kind dann allein oder mit den kleineren Pflegekindern zum Spielplatz gehen lasse, wenn sie nach eigener Aussage ihre Ruhe brauche (Bl. 66, 67 VA). Eine derartige Praxis der Kinderbetreuung wird der Förderaufgabe der Tagespflege nicht einmal im Ansatz gerecht. Der sich daraus schon abzeichnende Eindruck, dass die Antragstellerin über ein so schwach ausgeprägtes pädagogisches Verantwortungsbewusstsein verfügt, dass sie die Aufgabe der Kindertagespflege nicht kindgerecht wahrnehmen kann, verfestigt sich schließlich vollends zur Überzeugung des Gerichts von ihrer Ungeeignetheit, wenn man sich die vom Antragsgegner vorgehaltenen Defizite in Bezug auf die Wahrung des Anspruchs von Kindern auf gewaltfreie Erziehung § 1631 Abs. 2 BGB vor Augen führt. Insoweit hat das Tagespflegekind gegenüber der Schulsozialarbeiterin nicht nur die von der Antragstellerin im Grunde gegenüber der vom Gericht beauftragten Sachverständigen zugegebenen Gewalterfahrung durch einen festen Griff am Arm (Bl. 84 VA) geschildert, den auch die Kindesmutter bestätigte (Bl. 83 VA). Vielmehr gab das Kind an, dass die Antragstellerin die Kinder anschreie und mit Schlägen mit dem großen Löffel bedrohe, wenn sie weinten. Auch werde die Antragstellerin böse, wenn sich die Kinder stritten, sie packe dann Kinder am Arm und schleudere sie auf die Couch, wo sie ruhig sitzen bleiben müssten oder schlafen. Sie selbst sei einmal bei einem Streitgespräch von der Antragstellerin von der Bank gezogen und auf das Bett „geschmissen“ worden, sodass sie sich den Kopf angestoßen habe. Ihr Bruder sei wegen eines unberechtigten Vorwurfs in die Ecke gestellt worden. Im Übrigen werde man oft von ihr angeschrien (Bl. 68 VA). Die Schilderungen des Kindes ergeben für die Kammer nachvollziehbar das Bild einer Pflege- und Erziehungssituation im Haushalt der Antragstellerin, der nicht unwesentlich, vor allem aber in Konfliktsituationen von Gewalt bzw. einer bedrohlich nach außen tretenden Gewaltbereitschaft der Antragstellerin und einer dadurch bedingten Atmosphäre der Einschüchterung der Kinder geprägt ist, wenn deren Verhalten der Antragstellerin unangenehm wird. Insoweit zeichnet sie sich gerade nicht, wie man es von einer zur Kindertagespflege geeigneten Person erwarten muss, dadurch aus, dass sie ausreichende psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein sowie eine hinreichende emotionale Stabilität aufweist, um in der Bewältigung auch konfliktbeladener Situationen flexibel und überlegt reagieren zu können, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Hier offenbart sich, dass die in dem Gespräch mit der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen zu Tage getretenen Tendenzen, Gewalt in der Erziehung wie die Kindesmutter zu bagatellisieren und zu verharmlosen (Bl. 84, 90, 91 VA), sich als Ausdruck einer mangelhaften Erziehungskompetenz in der Tagespflegeleistung durch die Antragstellerin bereits manifestiert haben. Insoweit hat die Kammer dann angesichts der fehlenden Distanzierung der Antragstellerin von solcher Verharmlosung von Gewalt in der Erziehung, die noch nicht einmal in der Widerspruchs- oder Antragsschrift erfolgt, in denen sie für die Kammer vielsagend gar nicht auf die ihr vorgeworfene, mangelhafte innere Haltung zur Gewalt eingeht, keinen Grund an den Angaben des Kindes zu zweifeln, die die Schulsozialarbeiterin veranlasst haben, aus Besorgnis um das Wohl des Kindes das Jugendamt zu informieren. Das gilt auch und gerade in Ansehung der Tatsache, dass das Kind in der Exploration durch die Sachverständige die der Schulsozialarbeiterin geschilderten Geschehnisse nicht mehr wiederholte, soweit dies den ungeschwärzten Passagen ihres Kurzberichts zu entnehmen ist (Bl. 87 bis 88 VA). Dieses Aussageverhalten des Kindes bei der Exploration durch die Psychologin darf nicht losgelöst vom situativen Kontext beurteilt werden, der dadurch geprägt ist, dass das Kind nach negativen Äußerungen über die Tagesmutter zur Rede gestellt wurde, derartige Aussagen ihr von der Mutter verboten wurden (Bl. 69 VA) und sie sich nun ersichtlich nicht mehr traute, über sie zu reden, auch nicht gegenüber der eigenen Mutter, die der Antragstellerin zugetan sei und von der sie weniger Hilfe, sondern eher eine Verschlechterung der Situation erwarten könne (Bl. 68 VA). Insoweit ist für die Kammer auch nicht zu übersehen, dass sich das Kind bei dem Besuch der vom Familiengericht beauftragten Psychologin so auffällig im Widerspruch zum traurigen und bedrückten Eindruck, den es noch bei der Schulsozialarbeiterin in Bezug auf ihre Situation bei der Antragstellerin hinterließ, verhielt, dass dies geradezu aufdrängt, dass das Kind eingeschüchtert wurde, wovon die Psychologin bei dem sich einem Gespräch gleich völlig verweigernden Bruder nachvollziehbar ausgeht (Bl. 94 VA). So begann das Kind von sich aus und ohne gegebenen Kontext ausführlich nur positive Dinge zu berichten, u.a. auch, dass es bei der Tagesmutter schön sei. Sie entschuldigte das Schweigen ihres Bruders mit Schüchternheit und erklärte ungefragt dessen Entwicklungssituation in einer Form, wie es ein Erwachsener in der Regel mache (Bl. 85 VA). Solche nicht dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechenden Angaben lassen darauf schließen, dass sie ihren Ursprung nicht im eigenen Erleben und Empfinden des Kindes haben, sondern von außen in es hereingetragen wurden. Auch ohne eine in Ausbildung erworbene, besondere pädagogische oder psychologische Fachkompetenz vermag die beschließende Kammer aufgrund eigener Sachkompetenz zu erkennen, dass hier ein Kind offenbar Konsequenzen aus den Erfahrungen bei ihren früheren Angaben über Missstände im Haushalt der Tagesmutter gezogen hat, und sich nun tunlichst hütet, auch nur den Anschein eines Problems mit der Antragstellerin zu erwecken. Hierfür hat sie nicht zuletzt deswegen Anlass, weil ganz offensichtlich zwischen Tagesmutter und Kindesmutter ein auffälliges Einvernehmen besteht, negative Umstände der Erziehungssituation in beiden Haushalten gar nicht erst nach außen dringen zu lassen und sie da, wo sie nicht geleugnet werden können, herunterzuspielen, sodass das Kind nicht einmal eine Möglichkeit sieht, sich an die eigene Mutter zu wenden. Dabei liegt nahe, dass dieses Einvernehmen nicht zuletzt darauf gründet, dass sowohl Kindesmutter als auch Tagesmutter offenbar ein hohes Interesse an der Aufrechterhaltung der derzeitigen Betreuungssituation haben, ermöglicht er der einen doch eine ihren Bedürfnissen an der Gestaltung ihrer beruflichen und persönlichen Verhältnisse voll gerecht werdende Unterbringung ihrer Kinder und der anderen ein gesichertes Einkommen hieraus auch dann, wenn sie ihre Aufgaben nur mangelhaft erfüllt oder an Dritte delegiert. Mithin ist die Kammer schon angesichts der wiederholten Vernachlässigung der Pflicht zur höchstpersönlichen Erfüllung der Aufgaben der Kindertagespflege, der Nachlässigkeit bei der Förderung der Entwicklung der Kinder und der von mangelhafter Distanz zur Gewalt in der Erziehung geprägten Haltung der Antragstellerin davon überzeugt, dass sie charakterlich nicht geeignet ist, die Aufgaben einer Tagesmutter zu übernehmen, weil sich schon deswegen befürchten lässt, dass die Betreuung in ihrem Haushalt dem Wohl der ihr anvertrauten Kinder nicht nur nicht gerecht wird, sondern dieses auch gefährdet. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es naheliegt, dass die Aussichtslosigkeit, sich wegen der beklagten Missstände im Haushalt der Tagesmutter an die eigene Mutter wenden zu können, von der aus eigennützigen Gründen keine Hilfe zu erwarten ist, eine nicht unwesentliche Ursache für den von dem Kind vermittelten bedrückten und traurigen Eindruck darstellt, der sich sogar schon in einem Ritzen, das nach Ansicht der Schulsozialarbeiterin über einfaches Ausprobieren hinausgehe, manifestiert hat (Bl. 64 VA). Ist die Antragstellerin aber persönlich nicht (mehr) geeignet, eine Kindertagespflege zu leisten, so verdichtet sich der der Behörde nach § 47 Abs. 1 SGB X zustehende und von ihr zu beachtende Ermessensspielraum dahingehend, dass der Widerruf der Erlaubnis die einzig ermessenfehlerfreie Entscheidung ist, weil die Kindertagespflege durch eine hierfür nicht geeignete Person auch mit Auflagen nicht in einer dem Kindeswohl gerecht werdenden Weise sichergestellt werden kann (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 7 B 10412/18 –, juris). Insoweit bedarf es dann keiner näheren Untersuchung, ob auch der bei Hausbesuchen als lieblos von den Mitarbeitern des Antragsgegners empfundene Umgang mit den Kindern, der wie die beanstandete Ausstattung der Einrichtung und der ungepflegte Eindruck, den die Wohnung hinterließ, durchaus Ausdruck eines fehlenden Bewusstseins und Einfühlungsvermögens der Antragstellerin für die Bedürfnisse der Kinder sein kann, die Betreuungssituation in der Kindertagespflegestelle der Antragstellerin so negativ prägen, dass dem auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsrundsatzes nur mit dem Entzug der Erlaubnis zur Kindestagespflege, nicht aber mehr mit Auflagen zur Verbesserung begegnet werden kann. Ist damit die Widerrufsverfügung offensichtlich rechtmäßig, so besteht an ihrer Vollziehung auch ein das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer Tätigkeit überwiegendes öffentliches Interesse daran, eine Kindertagespflege durch eine ungeeignete Person sofort zu beenden, da die damit nachvollziehbar verbundene Gefährdung des Kindeswohls nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, da der Antrag aus den vorstehenden Gründen des Beschlusses keine Aussicht auf Erfolg hat.