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Urteil

L 22 R 126/22

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0618.L22R126.22.00
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Leitsätze
Ein Antrag bei der Krankenkasse auf Hörgeräteversorgung ist in der Regel zugleich als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu verstehen; denn der Versicherte will im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen. Ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen. Der subjektive Eindruck des Versicherten zur Begründung eines Gebrauchsvorteils reicht regelmäßig nicht aus. Der vorgetragene Gebrauchsvorteil muss sich objektivieren lassen; es bedarf eines messbaren Gebrauchsvorteils.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den gesamten Rechtsstreit zu einem Viertel. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag bei der Krankenkasse auf Hörgeräteversorgung ist in der Regel zugleich als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu verstehen; denn der Versicherte will im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen. Ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen. Der subjektive Eindruck des Versicherten zur Begründung eines Gebrauchsvorteils reicht regelmäßig nicht aus. Der vorgetragene Gebrauchsvorteil muss sich objektivieren lassen; es bedarf eines messbaren Gebrauchsvorteils. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den gesamten Rechtsstreit zu einem Viertel. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nach Annahme des - in der Rücknahme des Bescheides vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 liegenden - Teilanerkenntnisses unbegründet. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 3.420 Euro. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der den Festbetrag (§ 36 SGB V) übersteigenden Kosten der Hörgeräte entweder durch die Beklagte oder durch die Beigeladene. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Verhältnis zur Beigeladenen zudem deren Entscheidung vom 13. Februar 2018, die begehrte Hörgeräteversorgung auf den Festbetrag zu beschränken, eine teurere Versorgung also abzulehnen. Eine Verurteilung der Beigeladenen zur Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräte ist nach § 75 Abs. 5 SGG grundsätzlich möglich. Insbesondere besteht die hierfür nötige Wechselwirkung, weil der streitige Anspruch sich nur entweder gegen die Beklagte oder gegen die Beigeladene richten kann. Der Verurteilung der Beigeladenen steht nicht ihre Entscheidung vom 13. Februar 2018 entgegen, dem Leistungsantrag des Klägers nur in Form des Festbetrags (§ 36 i. V. m. § 12 Abs. 2 SGB V) stattzugeben, die Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten aber abzulehnen. Diese Entscheidung ist im Verhältnis zum Kläger nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Kläger hat hiergegen zwar nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Die Ablehnungsentscheidung ist dennoch nicht bestandskräftig (vgl. § 77 SGG) geworden. Denn der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2018 war gleichzeitig als Widerspruch gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 13. Februar 2018 zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, juris Rn. 29). Er war auch nicht verfristet. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung galt die einjährige Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommen § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V und § 18 Abs. 6 SGB IX in Betracht. Ob auch in Fällen rechtswidriger Leistungsablehnung im Bereich der medizinischen Rehabilitation - wozu Hörhilfen zählen können (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris Rn. 13 ff. und vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 30) - § 13 Abs. 3 SGB V aufgrund der Verweisung in Satz 2 auf § 18 SGB IX nicht anwendbar ist (so zu § 13a Abs. 3a SGB V: BSG, Urteile vom 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R -, juris Rn. 13,18 und vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R -, juris Rn. 14, 31 ff.), kann vorliegend offenbleiben. Denn aufgrund der Parallelität der Ansprüche und ihrer Voraussetzungen ist eine (kollidierende) Systemabgrenzung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R -, juris Rn. 16). Nach beiden Vorschriften sind, wenn die Krankenkasse bzw. der leistende Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Hieran gemessen hat der Kläger weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung der durch die Selbstbeschaffung der Hörgeräte entstandenen Kosten. Ein Anspruch gegen die Beklagte scheidet schon deswegen aus, weil - anders als vom Sozialgericht angenommen - die Beigeladene für den geltend gemachten Anspruch zuständige Rehabilitationsträgerin ist. Mangels wirksamer Weiterleitung des Antrags ist die Beigeladene als erstangegangene Rehabilitationsträgerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis umfassend unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig geworden, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2018 - B 1 KR 6/18 R -, juris Rn. 12). Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist nicht (teilweise) dadurch entfallen, dass die Beigeladene den Antrag an die Beklagte weitergeleitet hat. Die Weiterleitung war bereits deswegen unwirksam, weil sie nicht gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung erfolgte. Der Kläger hat spätestens mit Schreiben vom 18. Januar 2018, mit dem er bei der Beigeladenen einen Zuschuss für zwei neue Hörgeräte beantragt hat, zugleich einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von §§ 1, 4 und 5 SGB IX gestellt. Denn der Versicherte will im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen. Ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, juris Rn. 25; vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 2 SGB I [Stand: 19. November 2024] Rn. 29). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Schreiben vom 18. Januar 2018 die Beigeladene nicht zeitnah erreicht hat. Die Beigeladene hat den Antrag des Klägers erst am 13. Februar 2018, mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX an die Beklagte weitergeleitet. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob auch die Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung vom 12. Januar 2018 an den Hörgeräteakustiker den nach § 14 SGB IX maßgeblichen Antrag darstellte (offengelassen vom BSG im Urteil vom 24. Januar 2013, a. a. O., Rn. 13) oder ob die Beigeladene auch bei rechtzeitiger Weiterleitung zuständig geblieben wäre (vgl. hierzu Luik, Beitrag A3-2023, Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung - Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 - S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 - S 6 R 4225/19, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a3-2023; ferner Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 15 SGB IX [Stand: 1. Oktober 2023] Rn. 41). Ein Anspruch gegen die Beigeladene besteht ebenfalls nicht. Die Beigeladene ist für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung zwar, wie dargelegt, zuständige Rehabilitationsträgerin. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen indes nicht vor. Offenbleiben kann, ob der Kläger den erforderlichen Beschaffungsweg eingehalten hat (vgl. hierzu Helbig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 13 SGB V [Stand: 30. April 2025] Rn. 92 ff.). Denn der Senat sieht es bereits als nicht nachgewiesen an, dass die vom Kläger selbstbeschafften Hörgeräte notwendig im Sinne des § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V bzw. § 18 Abs. 6 SGB IX waren. Es fehlt an dem für die geltend gemachte Erstattung erforderlichen Sachleistungsanspruch (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. August 2024 - B 1 KR 28/23 R -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dem Kläger steht weder nach den Vorschriften des SGB V noch nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Versorgung mit den Hörgeräten Signia Pure zu. Zwar kann die Beigeladene im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG nur zu dem verurteilt werden, was die Beklagte - ihre Zuständigkeit als Rehabilitationsträger angenommen - an Leistungen zu erbringen hätte. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beigeladene über § 75 Abs. 5 SGG überhaupt zur Kostenerstattung gestützt auf einen Sachleistungsanspruch aus dem SGB V außerhalb des Rechts der Teilhabe verurteilt werden könnte (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 30). Dies kann indes offenblieben, da die Voraussetzungen eines Sachleistungsanspruchs gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ohnehin nicht vorliegen. Danach haben gesetzlich Versicherte unter anderem Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestehenden Leistungsanspruch erfüllt die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 2 SGB V grundsätzlich mit der Zuzahlung des nach § 36 SGB V festgesetzten einheitlichen Festbetrags. Der Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse aber dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, juris Rn. 39 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2023 - L 1 KR 181/21 -, juris Rn. 35). Geht es bei einem Hilfsmittel im Rahmen des Behinderungsausgleichs wie bei einem Hörgerät um den Ausgleich der ausgefallenen Körperfunktion selbst, ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet (BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 10/08 R -, juris Rn. 12). Im Bereich dieses unmittelbaren Behinderungsausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R -, juris Rn. 26). Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 20/04 R -, juris Rn. 12). Das konkret ausgewählte Hörgerät ist daher grundsätzlich für einen in seiner Hörfähigkeit eingeschränkten Menschen erforderlich im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es nach dem Stand der Medizintechnik (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen normal Hörender erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris Rn. 19). Ein erheblicher Gebrauchsvorteil liegt immer dann vor, wenn die gewünschte Versorgung im Alltagsleben relevante funktionale Verbesserung bietet, und sich nicht auf Vorteile im Bereich von Bequemlichkeit, Komfort oder Ästhetik beschränkt (BSG, Beschluss vom 28. September 2017 - B 3 KR 7/17 B -, juris Rn. 15). Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist daher nicht nur die Ermöglichung einer Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache, sondern die Krankenkassen sind verpflichtet, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 - L 6 R 32/23 -, juris Rn. 39). Begrenzt ist der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V jedoch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V, wonach die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse nicht bewilligen. Soweit ein kostengünstigeres Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung funktionell ebenso geeignet ist, besteht daher kein Anspruch auf die Versorgung mit einem teureren Hilfsmittel (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 KR 9/10 R -, juris Rn. 29). Darüber hinaus reicht ein subjektiver Eindruck des Versicherten zur Begründung eines Gebrauchsvorteils regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss sich der vorgetragene Gebrauchsvorteil auch objektivieren lassen; es bedarf eines messbaren Gebrauchsvorteils (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2024 - L 14 KR 129/22 -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 27. November 2020 - L 9 KR 90/18 -, juris Rn. 28 m. w. N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2020 - L 6 KR 36/16 R - juris Rn. 48). Nach diesen Maßstäben konnte der Senat keinen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einem eigenanteilsfreien Gerät feststellen. Da der Kläger kein zuzahlungsfreies Hörgerät in der Messkabine getestet hat, fehlt es an einer vergleichenden Testung, die einen solchen Gebrauchsvorteil objektivieren könnte. Eine solche vergleichende Testung zur Objektivierung des (behaupteten) damaligen Gebrauchsvorteils lässt sich bereits aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufs, wie ihn der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. E festgestellt hat, nicht mehr nachholen. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufungsbegründung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn in der Messkabine hat der Kläger lediglich die zuzahlungspflichtigen Hörgeräte Phonak B90-SP und Signia Pure getestet. Weitere Messungen in der Kabine wurden nicht durchgeführt, wie eine nochmalige Nachfrage beim betreuenden Hörgeräteakustiker (Schreiben des Senats vom 26. Februar 2025) bestätigt hat. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2025 vorträgt, er habe - anders als vom Sozialgericht angenommen - zuzahlungsfreie Geräte erprobt, und hierfür auf seinen Vortrag „in der mündlichen Verhandlung“ verweist, ist dies nicht nachvollziehbar. Dafür, dass ein solcher Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erfolgt ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkte; auch dem Sitzungsprotokoll vom 9. März 2022 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben, die der Kläger im Erörterungstermin im Berufungsverfahren gemacht hat. Soweit der Kläger vorträgt, der Hörgeräteakustiker habe bestätigt, dass er zuzahlungsfreie Geräte erprobt hat, trifft dies nicht zu. Der Hörgeräteakustiker hat vielmehr mit Schreiben vom 10. März 2025 lediglich mitgeteilt, dem Kläger seien zuzahlungsfreie Geräte angeboten worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, fehlt es an einer Erprobung eines zuzahlungsfreien Hörgerätes. Eine solche hat in der Messkabine nicht stattgefunden. Der Kläger hat auch nach dem für die Beklagte geltenden Recht der Teilhabe (§§ 9, 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 1, 3 Nr. 7 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX) keinen Anspruch auf Versorgung mit den Hörgeräten Signia Pure. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um (1.) den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und (2.) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Der Leistungsumfang bestimmt sich im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Es werden die nach einer individuellen Prognose zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen erbracht (vgl. § 49 Abs. 1 SGB IX; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2022 - L 11 KR 1253/22 -, juris Rn. 35; ferner Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 49 SGB IX [Stand: 1. Oktober 2023] Rn. 100 ff.). Der Senat sieht es nicht als nachgewiesen an, dass die vom Kläger selbst beschafften Hörgeräte zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich waren. Der Kläger hat einen berufsbedingten Mehrbedarf zwar behauptet. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der vom Sozialgericht eingeholten Arbeitgeberauskunft ist ein solcher berufsbedingter Mehrbedarf indes ersichtlich. Er ließe sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht mehr ermitteln, weil der Kläger keine zuzahlungsfreien Hörgeräte erprobt hat. Der Senat folgt auch insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung teilweise - nämlich hinsichtlich des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Bescheides 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 - Aussicht auf Erfolg hatte. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung mit den Geräten Signia Pure 13 7NX HP und Signia Pure 13 NX P (im Folgenden vereinfachend: Signia Pure). Der 1960 geborene Kläger ist bei der Beigeladenen krankenversichert und leidet an Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits. Der Kläger ist ausgebildeter KfZ-Schlosser und Berufskraftfahrer. Ihm wurde ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Merkzeichen RF zuerkannt. Anfang Januar 2018 verlor der Kläger seine bisherigen Hörgeräte. Ab 9. Januar 2018 stellte der Hörgeräteakustiker M dem Kläger (für beide Ohren jeweils) vier verschiedene zuzahlungspflichtige Hörgeräte zum Ausprobieren (für zu Hause und bei der Arbeit) zur Verfügung - Phonak Bolero B50-SP, Phonak Naida V50-SP, Phonak Bolero B90-SP und Signia Pure. Am 12. Januar 2018 verordnete die Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. M dem Kläger beidseits Hörhilfen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen einen Zuschuss für zwei neue Hörgeräte. Am 31. Januar 2018 gab der Kläger dem Hörgeräteakustiker zwei der zum Ausprobieren zur Verfügung gestellten Hörgeräte zurück. Eine vorherige Testung in der Messkabine bezüglich dieser Geräte fand nicht statt. Die Geräte Phonak B90-SP sowie Signia Pure probierte der Kläger weiter aus. Beide Geräte wurden in der Messkabine getestet; bezüglich der Messergebnisse wird auf das Schreiben des Hörgeräteakustikers vom 28. September 2019 sowie den Anpass- und Abschlussbericht vom 7. Februar 2018 Bezug genommen. Am 8. Februar 2018 übersandte der Hörgeräteakustiker der Beigeladenen einen Kostenvoranschlag für die Hörgeräte Signia Pure. Am 10. Februar 2018 gab der Kläger eine Mehrkostenerklärung ab. Obwohl er vom Hörgeräteakustiker über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung aufgeklärt worden sei, wünsche er ausdrücklich die Versorgung mit einem die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden Hörsystem. Er habe sich beruflich bedingt für ein die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung übersteigendes Hörsystem entschieden. Mit Schreiben bzw. Bescheid vom 13. Februar 2018 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass die Aufwendungen für die beantragte Hörgeräteversorgung nicht in vollem Umfang übernommen werden könnten. Von den Kosten würden insgesamt (lediglich) 1.284 Euro abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 20 Euro (2 x 10 Euro) übernommen. Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2018 leitete die Beigeladene den Antrag des Klägers „vom 08.02.2018“ auf Kostenübernahme für die Hörgeräte beidseits an die Beklagte weiter. Die Feinanpassung mit den Geräten Signia Pure durch den Hörgeräteakustiker fand am 20. Februar 2018, 26. März 2018 und 6. April 2018 statt. Mit Bescheid vom 27. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der über dem Festbetrag der Krankenkassen liegenden Kosten für die Anschaffung der neuen Hörhilfen ab. Es liege unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung als Kfz-Schlosser kein berufsbedingter Mehrbedarf vor. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. April 2018 Widerspruch ein. Der Hörgeräteakustiker stellte dem Kläger am 19. April 2018 für die beiden streitigen Hörgeräte einen Betrag von 3.420 Euro in Rechnung (2 x 1.700 Euro Zuzahlung zzgl. 20 Euro Eigenanteil), den der Kläger beglich. Gemäß (undatierter) Empfangsbestätigung bestätigte der Kläger den Erhalt der Hörgeräte. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine höherwertige Ausstattung mit Hörhilfen sei nicht ausschließlich für den Beruf des Klägers erforderlich, so dass es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der Rentenversicherung handele. Ggf. seien deshalb die über die Festbeträge hinausgehenden Aufwendungen im Rahmen des § 33 SGB V gegen die Krankenkasse als Kassenleistung geltend zu machen. Am 5. Juni 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und für die beiden Hörgeräte Signia Pure die Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten in Höhe von 3.420 Euro begehrt. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft eingeholt, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, und den Hörgeräteakustiker zu den Umständen der Hörgeräteanpassung befragt; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Befragung wird auf die gerichtlichen Schreiben vom 8. August 2019, 22. März 2021 und 25. Juni 2021 sowie die entsprechenden Antwortschreiben des Hörgeräteakustikers vom 28. August 2018, 12. April 2021 und 19. Juli 2021 verwiesen. Das Sozialgericht hat ferner einen Befundbericht der den Kläger behandelnden HNO-Ärztin sowie ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers am 24. Juli 2020 sein Gutachten (geändert am 18. August 2020 aus abrechnungstechnischen Gründen) erstattet hat, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Urteil vom 9. März 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Beschaffung der Hörgeräte des Typs Signia Pure bislang nicht erstatteten Kosten. Die Beklagte sei für den (noch offenen) Betrag zuständiger Leistungsträger. Inhaltlich bewirke die hier erfolgte Weiterleitung, dass sich die Leistungspflicht des zweitangegangenen Trägers nicht mehr allein nach „seinem“ Leistungsgesetz und nach der materiell-rechtlichen Zuständigkeit bestimme, sondern auf alle Anspruchsgrundlagen des SGB erstrecke, die in der jeweiligen Bedarfssituation überhaupt in Betracht kämen. Ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V scheitere daran, dass der Kläger seinen Vortrag, die zum Vertragspreis angebotenen Hörgeräte würden für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreichen, weder näher substantiiert noch nachgewiesen habe. Dies hätte vorausgesetzt, dass er überhaupt Hörgeräte zum Vertragspreis getestet hätte. Nur dann könne im Einzelfall in Abhängigkeit vom Ergebnis der Testung von Vertragsgeräten ggf. davon ausgegangen werden, dass der Kläger „trotz zumutbarer eigener Anstrengungen den Weg zu der erforderlichen Versorgung nicht findet“. Eine solche Testung habe nicht stattgefunden. Der Kläger selbst trage vor, sich nicht mehr genau an den Ablauf und die getesteten Geräte zu erinnern. Der Hörgeräteakustiker habe jedoch auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der Kläger trotz Hinweis auf die Mehrkosten keine Erprobung von zuzahlungsfreien Geräten gewünscht habe. Dies habe der Kläger auch mit seiner Unterschrift auf der Mehrkostenerklärung bestätigt. Insoweit sei auch nicht auf ggf. in der Vergangenheit gesammelte Erfahrungen zurückzugreifen. Diese ersetzten nicht die vergleichende Testung weiterer Hörgeräte, die zum Vertragspreis erhältlich gewesen wären. Ein Anspruch auf weitere Kostenerstattung nach § 18 Abs. 6 SGB IX bestehe ebenfalls nicht. Denn der Kläger habe keinen rentenrechtlichen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es sei kein berufsbedingter Mehrbedarf nachgewiesen. Die vom Kläger vorgetragenen besonderen beruflichen Umstände seien weder generell noch im konkreten Fall geeignet, einen besonderen beruflichen Mehrbedarf anzunehmen. Sowohl das Hören im Störlärm, als auch die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Geräuschen im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr gingen gerade nicht über das hinaus, was generell für alle beruflichen Tätigkeiten und auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendig sei. Ob das vom Kläger gewählte Hörgerät im konkreten Fall notwendig gewesen sei oder ob ein zuzahlungsfreies Gerät genügt hätte, um den vom Kläger geltend gemachten beruflich bedingten Mehrbedarf auszugleichen, könne aufgrund der fehlenden Erprobung eines zuzahlungsfreien Geräts nicht mehr sicher gesagt werden. Gegen dieses ihm am 12. März 2022 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 23. März 2022 eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Das Sozialgericht hätte übersehen, dass er bereits bei früheren Hörgeräteversorgungen zuzahlungsfreie Geräte zur Genüge ausprobiert habe und sich diese - vor allem bezüglich seiner Erwerbstätigkeit - als unzureichend erwiesen hätten. Seine Arbeitsbedingungen, insbesondere die Eignungsvoraussetzungen als Berufskraftfahrer, seien vom Sozialgericht nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen habe er, anders als vom Sozialgericht angenommen, zuzahlungsfreie Geräte erprobt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Bescheid vom 27. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 aufgehoben. Der Kläger hat das in der Rücknahme des Bescheides liegende Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2022 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.420 Euro zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2022 zu ändern und die Beigeladene unter Änderung ihres Bescheides vom 13. Februar 2018 zu verurteilen, an ihn 3.420 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, das Angebot aufzahlungsfreier Hörgeräte ersetze keine Erprobung. Dem Kläger ist inzwischen ein Cochlea-Implantat eingesetzt worden. Auf Nachfrage des Senats hat sich der Hörgeräteakustiker mit Schreiben vom 10. März 2025, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, nochmals zu den Umständen der streitigen Hörgeräteversorgung geäußert. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16. Januar 2025 ist der Kläger zur Hörgeräteanpassung gehört worden; bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.