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Gerichtsbescheid

S 6 R 4225/19

SG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0422.S6R4225.19.00
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Leitsätze
1. Ein unzulässiges Antragssplitting begründet nicht die Zuständigkeit des Splittingadressaten nach § 15 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018). (Rn.31) 2. Die Mitteilung eines zu Unrecht durchgeführten Antragssplittings gegenüber dem Antragsteller stellt keine zur Selbstbeschaffung berechtigende Ablehnung iSv § 18 Abs 6 S 1 SGB IX dar. (Rn.42)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2019 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼ zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unzulässiges Antragssplitting begründet nicht die Zuständigkeit des Splittingadressaten nach § 15 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018). (Rn.31) 2. Die Mitteilung eines zu Unrecht durchgeführten Antragssplittings gegenüber dem Antragsteller stellt keine zur Selbstbeschaffung berechtigende Ablehnung iSv § 18 Abs 6 S 1 SGB IX dar. (Rn.42) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2019 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼ zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1.) Das Gericht legt den Klageantrag – wörtlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. September 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 aufzuheben und ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Übernahme der Kosten des finanziellen Eigenanteils der Hörgeräteversorgung zu gewähren – gemäß § 123 SGG in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Fassung aus. Insbesondere hat das Gericht einen eingeklagten Betrag von 731,00 € zugrunde gelegt, da dieser Betrag dem von dem Hörgeräteakustiker in Rechnung gestellten Eigenanteil entspricht. Dass der Kläger hilfsweise auch – wenngleich es eines ausdrücklichen Antrags nicht bedarf (vgl. BSG, Urt. v. 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R) – die Verurteilung der Beigeladenen begehrt, ergibt sich bei interessengerechter Auslegung daraus, dass er ausdrücklich deren Beiladung beantragt hat. 2.) Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg, soweit der Kläger als „Minus“ seines kombinierten Anfechtungs- und Leistungsbegehrens (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) isoliert die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2019 begehrt. Das zulässige Anfechtungsbegehren des Klägers ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), denn die Beklagte war für die Ablehnung des Leistungsantrags vom 6. September 2019 nicht zuständig. a.) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt – wozu als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form von Hilfsmitteln (§ 47 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) auch Hörgeräte zählen (zu deren Einordnung als Hilfsmittel und nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, selbst wenn ein berufsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht wird, vgl. Schaumberg, jurisPR-SozR 21/2019 Anm. 4) –, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann, leitet er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Abs. 2 SGB IX die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IX von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 SGB IX erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 SGB IX trägerübergreifend. Die Feststellungen binden gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB IX der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest. b.) Orientiert an diesen Maßstäben war die Beklagte für die Entscheidung über den Antrag vom 6. September 2019 nicht zuständig. Denn die Antragsweiterleitung durch die Beigeladene begründete keinen Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Beklagte. Die Beigeladene hat vorliegend den Antrag des Klägers in einen Antragsteil gerichtet auf die Bewilligung des Festbetrags einerseits und einen Antragsteil gerichtet auf die Bewilligung einer darüber hinausgehenden Versorgung andererseits (vgl. BSG 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R, juris Rn. 21) aufgespalten. Ein Antragssplitting hätte sie jedoch nicht durchführen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt waren. Denn sie ist nach § 6 Abs. 1 iVm. § 5 SGB IX dem Grunde nach selbst Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Sofern sie davon ausging, es könne ein berufsbedingter Mehrbedarf bestehen, hätte sie die Beklagte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 SGB IX am Verfahren beteiligen müssen (vgl. insgesamt Schaumberg, jurisPR-SozR 21/2019 Anm. 4; s. auch Jabben, in: Neumann/Pahlen/Winkler/Greiner/Jabben, § 15 SGB IX Rn. 2). Infolge der Rechtswidrigkeit des Antragssplittings blieb die Beigeladene weiterhin für die Entscheidung über den Antrag vom 6. September 2019 insgesamt zuständig und es trat kein Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Beklagte ein (vgl. SG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2016 – S 5 R 771/16; SG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2019 – S 2 R 4096/17). 3.) Der weitergehende Hauptantrag hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 731,00 € begehrt, ist die Klage unbegründet. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte besteht nicht. a.) Rechtsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren ist § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. Danach sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Leistungsberechtigten durch die Selbstbeschaffung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war.Zuständiger Rehabilitationsträger iSv. § 18 Abs. 6 SGB IX ist dabei der nach den §§ 14 f. SGB IX im Außenverhältnis verantwortliche Rehabilitationsträger (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.08.2020 – L 16 R 974/16). Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist diese Rechtsgrundlage auch maßgeblich, soweit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Leistungsrecht des SGB V zu erbringen sind. b.) Orientiert an diesen Maßstäben besteht ein Kostenerstattungsanspruch nicht, weil die Beklagte nach dem o.g. nicht zuständiger Rehabilitationsträger ist. Zuständiger Rehabilitationsträger ist insgesamt die Beigeladene geblieben. c.) Ein Kostenerstattungsanspruch aus Genehmigungsfiktion (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) scheitert gleichfalls bereits daran, dass er sich nur gegen den zuständigen Rehabilitationsträger richtet. 4.) Der auf die Verurteilung der Beigeladenen gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX sind nicht erfüllt. a.) Für die Unaufschiebbarkeit der Hörgeräteversorgung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 SGB IX) zum Zeitpunkt der Beschaffung (zum maßgeblichen Zeitpunkt s. BSG, Urt. v. 24.04.2018 – B 1 KR 10/17 R) ist nichts ersichtlich. Eine unaufschiebbare Leistung liegt vor, wenn die Leistungserbringung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs bis zur Entscheidung des Rehabilitationsträgers mehr besteht (Jabben, in: Neumann/Pahlen/Winkler/Greiner/Jabben, § 18 SGB IX Rn. 12). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn bereits zwischen der Ausstellung der Verordnung durch Dr. S. am 18. Juli 2019 und der erstmaligen Antragstellung lagen mehrere Wochen (vgl. insoweit auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2015 – L 16 R 15/14, juris Rn. 23). Die erstmalige Antragstellung erfolgte zur Überzeugung des Gerichts frühestens Mitte August 2019, weil der daraufhin ergangene Bescheid vom 26. August 2019 datiert und für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Hörgeräteversorgung nur eine geringe Zeitdauer erforderlich ist; so benötigte die Beigeladene im Rahmen des hier streitigen Antrags nur wenige Tage nach Eingang der Versorgungsanzeige bis zur Abfassung des Schreibens vom 9. September 2019. b.) Ebenfalls hat sich der Kläger die Hörgeräte nicht infolge einer rechtswidrigen Leistungsablehnung beschafft. Es besteht keine Kausalität („dadurch“; zur Notwendigkeit der Einhaltung des Beschaffungswegs s. auch Jabben, in: Neumann/Pahlen/Winkler/Greiner/Jabben, § 18 SGB IX Rn. 13) zwischen der Selbstbeschaffung der Hörgeräte und einer vorausgegangenen Ablehnungsentscheidung der Beigeladenen. aa.) Der Bescheid vom 26. August 2019, der eine ablehnende Entscheidung beinhaltete, bezog sich nicht auf die letztendlich beschaffte Hörgeräteversorgung, sondern er betraf auf der Grundlage des im August 2019 gestellten Leistungsantrages das Modell ReSound LiNX 3D 5 LT561-DRW MP (zur erforderlichen Identität von beantragter und beschaffter Leistung vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.2009 – L 4 KR 3191/06; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.02.2021 – L 11 KR 635/20). Mit diesem Bescheid hat die Beigeladene dem Kläger ungeachtet ihrer Bedenken in Bezug auf die Geeignetheit dieses Modells sinngemäß den Festbetrag für eine Versorgung hiermit sowie mit den von ihr vorgeschlagenen Alternativmodellen bewilligt, eine darüber hinausgehende Kostenbeteiligung jedoch abgelehnt. bb.) Das Schreiben vom 9. September 2019 enthielt keine Ablehnungsentscheidung in Bezug auf die den Festbetrag übersteigende Versorgung. (1.) Das Schreiben beinhaltete keine förmliche Ablehnung der über den Festbetrag hinausgehenden Versorgung in Form eines Verwaltungsakts. Regelungscharakter iSv. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hatte lediglich die darin erfolgte Bewilligung des Festbetrags. Soweit die Beigeladene dem Kläger daneben die Weiterleitung des weitergehenden Leistungsantrags mitteilte, lag hierin lediglich eine Information ohne Regelungswirkung. Die Mitteilung über eine erfolgte Antragsweiterleitung hat keinen Regelungsgehalt (für eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX s. etwa Ulrich, in: jurisPK-SGB IX, § 14 SGB IX Rn. 87), und zwar auch nicht in Form einer Teil-Ablehnung im Hinblick auf das Leistungsgesetz – vorliegend: das SGB V –, für dessen Vollzug der weiterleitende Rehabilitationsträger materiell selbst zuständig ist (vgl. für eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX: LSG Sachsen, Urt. v. 25.06.2013 – L 5 R 515/12). Dies gilt auch im Falle der teilweisen Antragsweiterleitung bei Durchführung eines Antragssplittings. Die teilweise Weiterleitung des Antrags zielt alleine darauf ab, die umfassende Entscheidungsbefugnis über den weitergeleiteten Antragsteil im Außenverhältnis an den Splitting-Adressaten abzugeben (vgl. Waßer, Die Zuständigkeitsklärung in §§ 14, 15 SGB IX nach dem neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil II: Leistungsverantwortung bei einer Mehrheit von Reha-Trägern, Beitrag A3-2021 unter www.reha-recht.de; 22.01.2021). Dass die Weiterleitung vorliegend wegen der fehlenden Teilbarkeit des Antrags zu Unrecht erfolgt ist (s.o.), gebietet keine abweichende Beurteilung. Da die Beigeladene sich – wenngleich zu Unrecht – für befugt hielt, den Antrag aufzuspalten, wollte sie erkennbar keine Entscheidung über die über den Festbetrag hinausgehende Versorgung treffen, sondern diese Entscheidung der Beklagten überlassen. Sie hat den Antrag vom 6. September 2019 lediglich unvollständig bearbeitet, soweit er die den Festbetrag übersteigenden Kosten betrifft (s. SG Dresden, Urt. v. 15.11.2018 – S 35 KN 947/17, juris Rn. 23; soweit im Fortgang der Entscheidung das SG Dresden aaO., juris Rn. 48 eine Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse bezüglich der den Festbetrag übersteigenden Versorgung annimmt, steht dies zur Annahme einer bloßen unvollständigen Bearbeitung allerdings in Widerspruch). Dass die Beigeladene im Hinblick auf die den Festbetrag übersteigende Versorgung keine ablehnende Entscheidung treffen wollte, wird auch dadurch deutlich, dass das Schreiben vom 9. September 2019 anders als noch der Bescheid vom 26. August 2019 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, mit dem die Beigeladene seinerzeit in Bezug auf das Hörgerät ReSound LiNX 3D 5 LT561-DRW MP eine Kostenübernahme über den Festbetrag hinaus abgelehnt hatte, weil sie einen berufsbedingten Mehrbedarf damals noch nicht für denkbar gehalten hatte. Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 – L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 – L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 – L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 – L 7 R 215/15) bzw. – so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 – L 5 R 408/12 – das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe. Sämtlichen entschiedenen Fällen war gemeinsam, dass die Krankenkasse den Antrag nicht weitergeleitet hatte und der jeweilige Antragsteller die Entscheidung der Krankenkasse daher aus objektiver Empfängersicht so auffassen musste, dass diese über den Antrag als Ganzes entschieden und im Hinblick auf die über den Festbetrag hinausgehende Versorgung eine negative Entscheidung getroffen hat. Vorliegend hat die Beigeladene indessen den Antrag – wenn auch verfahrensrechtlich unzulässig (s.o.) – teilweise weitergeleitet und hierdurch zu verstehen gegeben, dass sie im Umfang der Weiterleitung nicht selbst über den Antrag entscheiden will. Eine Ablehnungsentscheidung trotz erfolgter Weiterleitung wäre lediglich dann anzunehmen gewesen, wenn die Beigeladene die Antragsweiterleitung nicht offen gelegt hätte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.2020 – L 5 KR 241/18: dort hatte die beigeladene Krankenkasse durch Bewilligung nur des Festbetrags den weitergehenden Antrag sinngemäß abgelehnt; die gleichzeitig erfolgte Antragsweiterleitung in der äußeren Einkleidung eines „Amtshilfeverfahrens“ hatte sie in dem Bescheid nicht erwähnt). (2.) Das Schreiben kann vom 9. September 2019 kann auch nicht einer Ablehnungsentscheidung gleichgestellt werden. Eine Ablehnung iSv. § 18 Abs. 6 Satz 1 Var. 2 SGB IX kann auch in einem einer formellen Entscheidung entsprechenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhalten liegen, das ursächlich dafür ist, dass der Versicherte gezwungen wird, sich die Leistung selbst zu beschaffen (vgl. mwN. Helbig, in: jurisPK-SGB V, § 13 SGB V Rn. 66; Noftz, in: Hauck/Noftz, § 13 SGB V Rn. 52). An einer Äquivalenz mit einer bescheidmäßigen Ablehnung fehlt es aufgrund der teilweisen Weiterleitung vorliegend jedoch. Der Kläger konnte unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 9. September 2019 noch nicht davon ausgehen, dass ihm die den Festbetrag übersteigende Versorgung nicht gewährt werden wird. Denn die Beigeladene hat in dem Schreiben lediglich ausgeführt, nicht sie, sondern die Beklagte werde über die den Festbetrag übersteigende Versorgung entscheiden. Einer Ablehnungsentscheidung des rechtswidrig splittenden Rehabilitationsträgers gleichgestellt werden kann erst die nachfolgende Ablehnungsentscheidung des Splitting-Adressaten, wenn dieser die Rechtswidrigkeit des Splittings nicht erkennt und deshalb eine Sachentscheidung über den weitergeleiteten Antragsteil trifft. Mangels Entscheidungszuständigkeit des Splitting-Adressaten liegt in dessen Entscheidung zwar nicht unmittelbar die Ablehnung durch den nach §§ 14 SGB f. IX zuständigen Rehabilitationsträger, wie sie § 18 Abs. 6 Satz 1 Var. 2 SGB IX voraussetzt. Allerdings kann die Entscheidung des Splitting-Adressaten im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs wegen rechtswidriger Leistungsablehnung wie eine eigene Entscheidung zugerechnet werden, weil der splittende Träger dieses Auseinanderfallen von entscheidendem und entscheidungszuständigem Träger durch das rechtswidrige Antragssplitting maßgeblich mit verursacht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.11.2010 – L 31 R 37/10, juris Rn. 36). Andernfalls würde der von einem rechtswidrigen Splitting betroffene Antragsteller auch schlechter gestellt als im Falle eines rechtmäßigen Splittings, denn im Falle des rechtmäßigen Antragssplittings bietet die Ablehnungsentscheidung des Splittingadressaten die potentielle Grundlage für Kostenerstattungsansprüche nach § 18 Abs. 6 Satz 1 Var. 2 SGB IX in Bezug auf den Gegenstand des weitergeleiteten Antrags. Die Nicht-Gleichsetzung der Mitteilung eines zu Unrecht erfolgten Antragssplittings mit einer Ablehnungsentscheidung führt auch nicht zu Schutzlücken in den Fällen, in denen der Splitting-Adressat die Weiterleitung des Antrags an ihn rügt und sich infolge eines entstehenden Zuständigkeitsstreits die Entscheidung über den noch nicht verbeschiedenen Antragsteil verzögert. Der Antragsteller kann gegen den zu Unrecht splittenden Rehabilitationsträger mit einer Untätigkeitsklage vorgehen, weil dieser den Leistungsantrag nicht vollständig verbeschieden hat (zur Untätigkeitsklage bei unvollständiger Verbescheidung s. auch Jaritz, in: BeckOGK SGG mit Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.07.2010 – L 7 AS 51/10 B). Daneben dürfte nach Ablauf der in §§ 18 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX genannten Fristen wegen der nur unvollständig erfolgten Verbescheidung des Antrags auch die Möglichkeit der Selbstbeschaffung gegen Kostenerstattung aufgrund Genehmigungsfiktion (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) in Betracht kommen. cc.) Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2019 kann nach dem soeben Ausgeführten zwar wertungsmäßig einer Ablehnungsentscheidung der Beigeladenen gleichgestellt werden, doch fehlte es an der erforderlichen Kausalität, weil die Beschaffung der Hörgeräte am 23. September 2019 erfolgt ist, die Beklagte den Ablehnungsbescheid jedoch erst am 24. September 2019 erlassen hat. c.) Ein Kostenerstattungsanspruch aus Genehmigungsfiktion (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) kam ebenfalls nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung die Zwei-Monats-Frist nach § 18 Abs. 1 SGB IX gerechnet ab der Antragstellung am 6. September 2019 noch nicht verstrichen war. 5.) Die Kostenentscheidung – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – beruht auf §§ 105 Abs. 3, 183, 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers. Gründe für die Zulassung der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftigen Berufung liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der über den Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehenden Kosten für die Versorgung des Klägers mit dem Hörgerät ReSound Enya 3 EY362-DRVV auf beiden Ohren. Bei dem am ... Januar 1956 geborenen, mittlerweile berenteten Kläger besteht seit geraumer Zeit eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Er ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte ist der für ihn zuständige Rentenversicherungsträger. Im Juli 2019 stellte die Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. S. dem Kläger, der im Jahr 2019 noch als angestellter Elektrotechniker berufstätig war, eine Verordnung für neue Hörgeräte aus. In der Folgezeit erprobte der Kläger bei dem Hörgeräteakustiker K. Hörgeräte des Modells ReSound LiNX 3D 5 LT561-DRW MP und beantragte bei der Beigeladenen die Übernahme der Kosten. Diese erließ am 26. August 2019 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen Bescheid, wonach sie dem Kläger einen – dem Festbetrag nach dem SGB V entsprechenden – Zuschuss von 1.635,00 € zu der Hörgeräteversorgung gewähre. Sie führte weiter aus, ein berufsbedingter Mehrbedarf sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Die eingereichte Versorgung ReSound LiNX 3D 5 LT561-DRW MP sei jedoch für die Versorgung nicht geeignet, weil eine Überstärkung und somit eine unnatürliche Geräuschwahrnehmung nicht ausgeschlossen sei. Als Alternative schlage sie die Hörgeräte ReSound Vea 2 VE270-DVI, Starkey kdo i4 Hd0 312 oder Audio Service Volta XS C vor. Der Kläger möge seinen Hörgeräteakustiker diesbezüglich konsultieren. Am 6. September 2019 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen über seinen Hörgeräteakustiker nach vorausgegangener Erprobung die Versorgung mit Hörgeräten des Modells ReSound Enya 3 EY362-DRVV. In dem beigefügten Kostenvoranschlag ging der Hörgeräteakustiker von einem Gesamtpreis von 2.186,00 € aus. In einem weiteren, an den Kläger gerichteten Schreiben bezifferte er dessen Eigenanteil mit 731,00 €. Mit Schreiben vom 9. September 2019 führte die Beigeladene gegenüber dem Kläger aus, sie gewähre ihm im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs einen Zuschuss für die Hörgeräte in Höhe von 1.635,00 €. Sie habe die Unterlagen zur Prüfung der Mehrkosten an die Beklagte als zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet, da ein berufsbedingter Mehrbedarf bestehen könnte. Weitere Informationen werde er von der Beklagten erhalten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ebenfalls unter dem Datum des 9. September 2019 richtete die Beigeladene ein Schreiben an die Beklagte. Darin führte sie aus, sie habe ihren Anteil im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs erfüllt. Sie habe jedoch festgestellt, dass sich ein berufsbedingter Mehrbedarf ergeben könnte. Sie leite daher „einen Teil des Antrags“ an die Beklagte weiter. Am 23. September 2019 erwarb der Kläger die Hörgeräte des Typs ReSound Enya 3 EY362-DRVV. Am 24. September 2019 erließ die Beklagte einen abschlägigen Bescheid. Dem Antrag des Klägers könne sie nicht entsprechen. Die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht erfüllt. Seine Tätigkeit als Projektleiter für Elektrotechnik umfasse keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung. Die Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch, auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen, stelle Anforderungen an das Hörvermögen, die beinahe bei jeder Berufsausübung bestünden und daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründen könnten. Am 4. Oktober 2019 erhob der Kläger Widerspruch hiergegen. Zur Begründung führte er aus, da er auch auf Großbaustellen im Rahmen der Bauüberwachung tätig sei, benötige er höherwertige Hörgeräte, die sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpassten. Außerdem fänden an drei bis vier Tagen pro Wochen Besprechungen mit bis zu 15 Personen statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der beruflichen Tätigkeit als Projektleiter für Elektrotechnik bestünden keine erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen, wie dies etwa bei der beruflichen Tätigkeit eines Konzertmusikers oder Dirigenten der Fall sei. Am 17. Dezember 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten für den Erwerb der Hörgeräte des Modells ReSound Enya 3 EY362-DRVV weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt – sinngemäß unter Beachtung der wörtlichen Antragsfassung –, die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 zu verurteilen, an ihn 731,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie trägt vor, die Versorgung mit einem zuschussfreien Hörgerät sei ausweislich ihrer Unterlagen ausreichend. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiserhebung den Hörgeräteakustiker K. schriftlich zeugenschaftlich befragt, der eine dem Kläger ausgestellte Rechnung vom 23. September 2019 über die Hörgeräteversorgung ReSound Enya 3 EY362-DRVV iHv. 731,00 € übersandt hat. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15. März 2021 auf die Absicht hingewiesen, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen verwiesen.