Urteil
1 O 204/14
LG Wiesbaden 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0710.1O204.14.0A
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Leitsätze
Ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren bleibt auch nach erfolgter Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens notwendig.
Das SchlichtG Hessen ist nicht dahingehend auszulegen, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens entbehrlich wäre.
Eine mangels Durchführung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unzulässig erhobene Klage kann nicht durch eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftssitzes zulässig werden. Der Sinn und Zweck sowie die Etablierung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens kann nur erreicht werden, wenn nicht zugelassen wird, dass die Vorschriften des SchlichtG durch eine nachträgliche Sitzverlegung umgangen werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren bleibt auch nach erfolgter Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens notwendig. Das SchlichtG Hessen ist nicht dahingehend auszulegen, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens entbehrlich wäre. Eine mangels Durchführung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unzulässig erhobene Klage kann nicht durch eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftssitzes zulässig werden. Der Sinn und Zweck sowie die Etablierung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens kann nur erreicht werden, wenn nicht zugelassen wird, dass die Vorschriften des SchlichtG durch eine nachträgliche Sitzverlegung umgangen werden können. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unzulässig. Denn zwischen den Parteien wurde vor Klageerhebung kein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt. Nach §§ 15a Abs. 1 Ziff. 2 EGZPO kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911, 923 BGB und nach § 906 BGB sowie nach den landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig ist, dass vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Das Bundesland Hessen hat von der Ermächtigungsnorm des § 15a Abs. 1 EGZPO durch das Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 06.02.2001 (im Folgenden als " SchlichtG HE " bezeichnet) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 SchlichtG HE ist die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 SchlichtG HE versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies betrifft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) SchlichtG HE unter anderem Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen (u.a. Geräusche), sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt. Unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) SchlichtG HE fallen nicht nur unmittelbar aus den genannten Vorschriften folgende, sondern alle Ansprüche, für die diese Vorschriften im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erfasst werden danach jedenfalls Duldungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die ihre Grundlage in den genannten nachbar-rechtlichen Vorschriften - ggf. i.V.m. § 1004 BGB - haben ( Heßler in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 15a EGZPO, Rn. 5; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 15a EGZPO, Rn. 32). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von ihrem Grundstück xxx in xxx Wiesbaden von den dortigen zwei Kältemaschinen ausgehenden und das Nachbargrundstück der Klägerin xxx in xxx Wiesbaden wesentlich beeinträchtigenden Lärmeinwirkungen in Zukunft zu verhindern. Sie ist der Ansicht, dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Lärmimmissionen habe. Sie macht insofern einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 Abs. 1 BGB geltend, sodass der sachliche Anwendungsbereich des SchlichtG HE eröffnet ist. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchlichtG HE war nicht einschlägig, da die Klägerin ohne Fristsetzung im Sinne von § 494a ZPO Klage erhoben hat. Ein vorgeschaltetes selbständiges Beweisverfahren entbindet nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchlichtG HE nämlich nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 22.01.2015 - 4 U 34/14). Nach § 2 SchlichtG HE ist ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 SchlichtG HE allerdings nur erforderlich, wenn die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin - unstreitig - ihren Gesellschaftssitz und die Beklagten ihren Wohnsitz in Wiesbaden/ Hessen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens lagen daher bei Erhebung der Klage vor. Die Auffassung der Klägerin, wonach bei erfolgter Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und einer daraus nicht folgenden Einigung ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht mehr notwendig sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Denn das selbständige Beweisverfahren dient in erster Linie der Beweissicherung und nicht der einvernehmlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Im Übrigen zeigt die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchlichtG HE, dass der Gesetzgeber die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens auch dann für erforderlich hält, wenn es im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zu einer Einigung kommt. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren offenkundig ergebnislos gewesen sei. Zumal ein Streitschlichtungsverfahren für eine gütliche Einigung über den förmlichen Streitgegenstand hinausgehende Ursachen für den Konflikt mit einbeziehen kann und daher grundsätzlich immer Chancen auf eine dauerhafte Lösung bietet. Im Übrigen ist das SchlichtG HE nicht dahingehend auszulegen, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entbehrlich wäre (vgl. auch BVerfG Beschl. v. 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01, NJW-RR 2007, 1073). Insoweit war die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig, da die Parteien vorab kein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt haben. Nach Auffassung der Kammer ist die mangels Durchführung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unzulässig erhobene Klage auch nicht durch eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftssitzes zulässig geworden (vgl. LG Kiel Urt. v. 27.04.2006 - 1 S 278/05; a.A. Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 15a EGZPO, Rn. 8). Die Klägerin hat ihren Sitz mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.04.2015 wirksam nach xxx in Nordrhein-Westfalen verlegt. Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es zwar darauf an, dass die Prozessvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Allerdings kann der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Klageerhebung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (BGH Urt. v. 23. 11. 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437 ). Hiervon hat der Gesetzgeber in Hessen Gebrauch gemacht. Denn nach § 1 Abs. 1 SchlichtG HE ist " die Erhebung der Klage erst zulässig , nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizule& gen ." Durch den Wortlaut wird zum Ausdruck gebracht, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur besondere Prozessvoraussetzung sein soll, die (erst) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss, sondern dass schon die Erhebung der Klage nur dann zulässig ist, wenn das Schlichtungsverfahren bereits durchgeführt wurde (BGH Urt. v. 23. 11. 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437 ; vgl. auch BT-Drucksache 14/980). Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass grundsätzlich kein Grund besteht, eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ohne Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens (neu) erhoben werden könnte. Allerdings widerspricht dies nach Auffassung der Kammer nicht dem Grundsatz der Prozessökonomie. Denn Prozessökonomische Überlegungen dürfen sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, sondern müssen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens berücksichtigen (BGH Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437; LG Kiel Urt. v. 27.04.2006 - 1 S 278/05; LG Stuttgart Urt. v. 07.03.2012 - 3 S 91/11). Sinn und Zweck des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens ist nicht nur eine Entlastung der Gerichte, sondern vor allem die rasche und kostengünstigere Beilegung von Konflikten. Dabei kann eine gütliche Einigung im Rahmen einer Streitschlichtung eher dauerhaften Rechtsfrieden stiften als eine gerichtliche Entscheidung. Es können Tatsachen berücksichtigt werden, die für die Lösung des Konflikts der Parteien von großer Bedeutung, rechtlich aber vielleicht irrelevant sind. Gerade bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten, bei deren Beilegung im Vordergrund stehen muss, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, kann dies eher durch eine einverständlich getroffene Regelung als durch eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden (vgl. BT-Drucksache 14/980). So können bei erfolgreicher Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens möglicherweise viele Konflikte der Nachbarn vermieden und Verfahrenskosten gespart werden (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 06.03.2008 - 4 U 41/07). Dies kann aber nur erreicht werden, wenn die Vorschriften des SchlichtG HE derart streng ausgelegt werden, dass die Parteien das Streitschlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt haben müssen. Ansonsten könnte sich das außergerichtliche Schlichtungsverfahren - wie vom Gesetzgeber gewollt - im Bewusstsein der Rechtsuchenden und der Anwaltschaft kaum als dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschaltete Institution etablieren (vgl. auch BGH Urt. v. 23. 11. 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437 ). Vielmehr bestünde die Gefahr, dass die Vorschriften des SchlichtG HE - beispielsweise durch eine nachträgliche Sitzverlegung in ein anderes Bundesland - leicht umgangen werden könnten. Daher ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, die Klage als unzulässig abzuweisen, obwohl eine neue Klage ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens erhoben werden könnte. Die Klage ist auch deswegen nicht zulässig geworden, da die Sitzverlegung allein dem Zweck diente, die Voraussetzungen des § 2 SchlichtG HE nachträglich zu umgehen. Die Klägerin hat keine sachlichen Gründe für die Sitzverlegung nach Klageerhebung angeführt. Vielmehr wird das Grundstück xxx in Wiesbaden noch immer durch einen der beiden (einzelvertretungsberechtigten) Gesellschafter - welcher durch die behaupteten wesentliche Lärmimmissionen beeinträchtigt sein soll - bewohnt. An den tatsächlichen Wohnverhältnissen auf den streitgegenständlichen Grundstücken hat sich nach Klageerhebung keine Veränderung ergeben. Der Sinn und Zweck sowie die Etablierung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens kann aber nur erreicht werden, wenn man nicht zulässt, dass die Vorschriften des SchlichtG HE durch eine nachträgliche Sitzverlegung in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen werden können. Im vorliegenden Einzelfall erscheint es daher sachgerecht und geboten, die Klage als unzulässig abzuweisen. Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437). Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass von der hiesigen Kostenentscheidung nicht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 14 OH 68/10) umfasst sind. Die Unzulässigkeit der Klage ist ausschließlich aufgrund der fehlenden Durchführung des außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens begründet. Eine Überprüfung des Gegenstands des selbständigen Beweisverfahrens hat nicht stattgefunden. Insofern bleibt die Frage offen, wer in der Angelegenheit unterliegt, die zu dem selbständigen Beweisverfahren geführt hat. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens waren daher nicht der hiesigen Kostenentscheidung zu unterstellen (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 22.01.2015 - 4 U 34/14; AG Schleswig Urt. v. 16.09.2005 - 2 C 93/05). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Unterlassung von Lärmimmissionen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden als " GbR " bezeichnet"). In § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 27.04.2005 heißt es: "Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden" . Ein der beiden Gesellschafter der Klägerin bewohnt das Grundstück xxx in Wiesbaden. Die Beklagten sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks xxx. Die Beklagten stellten in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwei Kältemaschinen vom Typ Daikin VRV III auf, welche Geräusche verursachen. Die Klägerin behauptet, dass die Kältemaschinen Geräusche verursachen würden, die eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks zur Folge hätten. Dies sei durch das bereits vor dem LG Wiesbaden (Az.: 14 OH 68/10) geführte selbständige Beweisverfahren bewiesen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage zulässig sei, da der Gesellschaftssitz im April 2015 nach xxx Nordrhein-Westfalen verlegt worden sei und daher nach § 15a Abs. 2 S. 2 EGZPO kein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse. Bei bereits erfolgter Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und einer daraus nicht folgenden Einigung sei ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren sowieso nicht mehr notwendig. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens überflüssig gewesen sei, da eine Streitschlichtung offenkundig ergebnislos gewesen wäre. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.09.2014, eingegangen bei Gericht am 01.10.2014, hat die Klägerin gegen die Beklagten Klage erhoben. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 13.11.2014. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von ihrem Grundstück xxx in xxx Wiesbaden von den dortigen zwei Kühlanlagen des Typs Daikin VRV III ausgehenden und das Nachbargrundstück der Klägerin xxx in xxx Wiesbaden wesentlich beeinträchtigenden Lärmeinwirkungen in Zukunft zu verhindern, den Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass eine nachträgliche Verlegung des Gesellschaftssitzes in ein anderes Bundesland die Klage nicht zulässig machen könne. Ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren wurde durch die Parteien nicht durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.