Urteil
4 U 34/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0122.4U34.14.0A
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Leitsätze
1. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.(Rn.44)
2. Ein vorgeschaltetes selbständiges Beweisverfahren entbindet nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.(Rn.55)
3. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO verbleibt auch dann kein Raum, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO, § 37a Abs. 1 AGJusG erstmals in zweiter Instanz gerügt hat und sie alleine deshalb obsiegt.(Rn.71)
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 217/13) abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.(Rn.44) 2. Ein vorgeschaltetes selbständiges Beweisverfahren entbindet nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.(Rn.55) 3. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO verbleibt auch dann kein Raum, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO, § 37a Abs. 1 AGJusG erstmals in zweiter Instanz gerügt hat und sie alleine deshalb obsiegt.(Rn.71) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 217/13) abgeändert: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat im Wege der Erbfolge ihr ehemaliges Elternhaus, das auf dem Grundstück ... pp. stehende Gebäude, erworben. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. Die Klägerin bewohnt das Anwesen seit dem Jahre 2006, nachdem sie zuvor im Jahre 1994 aus ihrem Elternhaus ausgezogen war. An das ältere, aus Bruchsteinen errichtete Gebäude der Klägerin war auf dem Grundstück … pp. ein anderes Gebäude angebaut gewesen, wobei beide Gebäude die Gebäudetrennwand gemeinsam genutzt hatten. Bei einer Abmarkung im Jahre 1977 wurde festgestellt, dass die Grundstücksgrenze durch diese Trennwand verläuft. Das angebaute Gebäude auf dem Grundstück ... pp. wurde sodann zwischen 1993 und 1995 der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen abgerissen, während das Gebäude der Klägerin, das damals noch im Eigentum ihrer Eltern stand, unverändert bestehen blieb. Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Feuchtigkeitseinwirkungen in der zum Grundstück ... pp. stehenden Außenwand in der Weise, wie sie von dem Sachverständigen G. im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 1/11 des Landgerichts Saarbrücken für erforderlich gehalten wurde. Sie ist der Meinung, dass die Beklagte als derzeitige Eigentümerin des Nachbargrundstücks die erforderlichen Maßnahmen treffen müsse. Die Klägerin hat behauptet, sie habe erst wesentlich später erkannt, dass im Zuge des Abbruchs des angebauten Gebäudes keine Maßnahmen getroffen worden seien, den erdberührten Teil der Außenwand ihres Anwesens in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Erst nach dem Winter 2007/2008 habe sie festgestellt, dass es zu Feuchtigkeitseintritten im Bereich der Außenwand gekommen sei. In der Folge sei es auch zur Schimmelbildung in den Wohnräumen des Erdgeschosses gekommen, der Dielenboden sei stellenweise gefault. Der Sachverständige G. habe zweifelsfrei festgestellt, dass die in der Wand bestehenden Feuchtigkeitserscheinungen darauf beruhten, dass wegen der fehlenden Geeignetheit als Außenwand im erdberührten Bereich in erheblicher Menge Feuchtigkeit eindringe. Sie, die Klägerin, habe zwar die Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück zur Kenntnis genommen, habe diese aber nicht dokumentiert. Sie habe auch nicht erkannt - und mangels Kenntnissen hinsichtlich der Bautechnik auch nicht beurteilen können -, ob diese Arbeiten insgesamt sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien. Zudem seien die Arbeiten auf dem Nachbargrundstück von den Baubehörden abgenommen worden. Das Eindringen von Wasser sei bei Arbeiten zur Vertiefung des früher vorhanden gewesenen Kriechkellers bemerkt worden. Die Klägerin sei damals davon ausgegangen, dass es sich um nicht ordnungsgemäß abgeleitetes Oberflächenwasser gehandelt habe. Kenntnis von den Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen habe sie erst durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G. erlangt. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die erdberührten Teile der Giebelwand des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin, die auf der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Beklagten errichtet ist, auf ihre Kosten in eine für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen und hierfür insbesondere folgende Maßnahmen in fachgerechter, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Art und Weise durchzuführen: • Ab und Wiederaufbauen der Garage • Ausbauen des Pflasters und seitlich lagern (ca. 15 m2) • Aushub einschließlich Abtransport, teilweise in Handschachtung (ca. 60 m3) • Herstellen eines Zementputzes als Ausgleichsputz (ca. 50 m2) • Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit Polymerbitumen-schweißbahn einschließlich Klemmprofile usw. (ca. 50 m2) • Einbauen einer Drainage mit Stangenrohr, Filtervlies, Filterschicht, Sicker und Schutzschichten (ca. 10 m) • Verfüllen der Baugrube einschließlich Materiallieferung (sickerfähig) (ca. 60 m3) • Wiedereinbau des Pflasters (ca. 15 m2) 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Verpflichtung gemäß dem Klageantrag zu 1) in Verzug befindet. 3. [sinngemäß, vgl. Bl. 81 f. d. A.] Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstehen oder entstanden sind, dass die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt hat, die nach dem Abbruch (des ursprünglich auf dem Grundstück ... pp., ... pp., errichteten Gebäudes) zur Außenwand (des im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäudes, Grundstück ... pp.) gewordene Nachbarwand auf ihrer Außenfläche im erdberührten Bereich auf ihre Kosten in eine für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 489,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2012 für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, es treffe wohl zu, dass die streitgegenständliche Wand durch die Abmarkung im Jahre 1977 nachträglich zur Nachbarwand geworden sei; allerdings sei die Klägerin infolge des wohl im Jahre 1993 erfolgten Abbruchs des angebauten Gebäudes Alleineigentümerin der Wand geworden. Die Beklagte sei hingegen erst einige Zeit nach dem Abbruch des angebauten Gebäudes entstanden und daher schon nicht passivlegitimiert. Es treffe nicht zu, dass durch die streitgegenständliche Wand Feuchtigkeit in das Anwesen eindringe. Die in dem Gebäude der Klägerin gegebenen Feuchtigkeitsschäden seien alleine darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den vorhanden gewesenen Kriechkeller vertieft und dabei wohl in Grundwasser führende Schichten hineingegraben habe. Erst im Zusammenhang mit dieser Vertiefung des Kellers sei es zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen. Es werde bestritten, dass sich in der Folge weitere Feuchtigkeitserscheinungen gezeigt hätten. Das Gebäude der Klägerin sei wohl gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichtet worden, seine gesamte Konstruktion habe ihre technische Lebensdauer überschritten und müsse saniert werden. Das erdberührte Mauerwerk verfüge, was unstreitig ist, nicht über eine Vertikalabdichtung. Der Nachbar, der das angebaute Gebäude abbreche, sei aber nicht verpflichtet, die verbleibende Wand in einen gegenüber den übrigen (ebenso wenig isolierten) Außenwänden besseren Zustand zu versetzen. Es habe daher keine Verpflichtung gegeben, den erdberührten Teil der streitgegenständlichen Wand mit einer Vertikalabdichtung zu versehen. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien überdies verjährt, da die Klägerin die Abbruchmaßnahmen penibel begleitet und daher Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen G., der das Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichtes Saarbrücken 4 OH 1/11 erstattet hatte. Mit am 13.02.2014 verkündeten Urteil (Bl. 136 d. A.) hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache vollumfänglich im Sinne der erstinstanzlichen Anträge stattgegeben, lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen (des Zeitraums der Verzinsung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren) wurde die Klage im Übrigen in geringfügigem Umfang abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Mit der hiergegen eingelegten Berufung rügt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhafter Rechtsanwendung und einer unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie darauf, dass aus den vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Erstmalig in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte dabei vor, die Klage sei bereits wegen fehlender Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 37 a Abs. 1 Ziffer 2 e des saarländischen Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) unzulässig. Dies habe das Landgericht von Amts wegen berücksichtigen müssen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit sei das Landgericht auch zu Unrecht von der Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen. Das Landgericht habe ferner zu Unrecht angenommen, es handele sich bei der Mauer um eine „Grenzeinrichtung“ gemäß § 922 BGB; mit dem Abbruch des Nachbargebäudes habe die Klägerin Alleineigentum an der streitgegenständlichen Wand erworben. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts seien eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt. Schließlich sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft und unvollständig. Die erstinstanzlichen Beweisangebote der Beklagten auf Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen seien übergangen worden. Das Gutachten des Sachverständigen G. gebe keine hinreichende Auskunft zur Frage der Auswirkungen eindringender Feuchtigkeit an allen übrigen Kellerwänden. Des Weiteren sei vorgetragen worden, dass die im Mauerwerk festgestellte Feuchtigkeit nicht alleine durch „Staunässe“ vom Grundstück der Beklagten her ihre Ursache habe, sondern vielmehr auch durch „Schichtwasser“, also durch „Grundwasserströme“ entstanden sein könne. Das Landgericht sei dieser Frage, unter Übergehung des Beweisangebotes der Beklagten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, nicht nachgegangen. Besondere Bedeutung gewinne die letztgenannte Frage indes, wenn man mit einbeziehe, dass die Klägerin selbst ihren ehemaligen Kriechkeller bis zu einer Tiefe von 1,20 m bis 1,50 m vertieft habe. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz einwende, die Klage sei wegen eines unterbliebenen Schlichtungsverfahrens unzulässig, sei dieser Vortrag verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Hinzu komme, dass das Verfahren, wie es vorliegend stattgefunden habe, in § 37 a AGJusG nicht geregelt sei. Die Bestimmung regele nur die Zulässigkeit von Klagen, die ohne ein vorangegangenes selbständiges Beweisverfahren erhoben worden seien. Im Rahmen des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens hätte die Beklagte als Antragsgegnerin gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO jederzeit beantragen können, der Klägerin eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. In diesem Fall sei daher die Klage trotz Unterbleibens einer Schlichtung zulässig. Schließlich sei der Einwand der Beklagten rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wäre hier eine reine Förmelei, die einzig und allein zu einer Verzögerung einer Sachentscheidung führen würde. Die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit würde im Ergebnis zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens führen, das wegen der Haltung der Beklagten mit der Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung enden würde. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20. Januar 2014 (Bl. 103 ff. d. A.) und des Senats vom 18.12.2014 (Bl. 209 ff. d. A.) sowie auf die beigezogene und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte des selbständigen Beweisverfahrens (LG Saarbrücken, Az.: 4 OH 1/11) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat gemäß §§ 513, 529, 546 ZPO auch in der Sache Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern ist. 1. Die Klage ist bereits unzulässig. a) Dies folgt daraus, dass sie ohne die vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens über Ansprüche aus dem Nachbarrecht (nämlich bezüglich der in §§ 920, 921 BGB geregelten Unterhaltung von Grenzeinrichtungen sowie der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Unterhaltung der Nachbarwand) und damit unter Verstoß gegen § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, § 37a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) AGJusG erhoben wurde. b) Gemäß §§ 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, § 37a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) AGJusG ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte handelt. aa) Eine derartige Streitigkeit ist gegeben, wenn das Saarländische Nachbarrechtsgesetz (im Folgenden: SaarlNRG) Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht aus §§ 906 ff. BGB und aus den landesrechtlichen Nachbargesetzen ergibt, werden Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. In diesem Rahmen kann sich ein Nachbar gegen die Beeinträchtigungen durch ein Nachbargrundstück zur Wehr setzen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292-1294, juris Rdn. 14; Senat, Urt. v. 30.08.2011 - 4 U 424/10 -, juris = BauR 2013, 279 (Leitsatz)). bb) So liegt der Fall auch hier, da es um Abrissarbeiten an einer Nachbarwand (im Sinne des Zweiten Abschnittes (§§ 3-14) des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes) geht und die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterhaltung der Nachbarwand auf § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNRG stützt. Eine Nachbarwand ist eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Versteifung dient oder dienen soll, § 3 SaarlNRG. Nach dem insoweit unstreitigen Klägervortrag sind diese Voraussetzungen gegeben, denn es geht um die Unterhaltung einer Mauer, die in jedem Fall vor dem Abriss des benachbarten Gebäudes eine Nachbarwand darstellte. Aufgrund der im Jahre 1977 durchgeführten Abmarkung steht die Errichtung des Mauerwerks auf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken fest. Unstreitig bestand auch ein Anbau dergestalt, dass die streitgegenständliche Wand in das angebaute Gebäude als wesentlicher Bestandteil durch bautechnische Verbindung integriert war, während es an einer eigenständig standsicheren Abschlusswand des Gebäudes des damals anbauenden Nachbarn fehlte. Mithin lässt sich die vorliegende Streitigkeit unter die in §§ 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, § 37a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) AGJusG genannten Streitigkeiten subsumieren (so auch ausdrücklich OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2012 - 5 U 177/11 -, juris, zu einem im Ausgangspunkt vergleichbaren Fall und der nordrhein-westfälischen Rechtslage). cc) § 37 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) AGJusG ist vorliegend ferner auch insoweit anwendbar, als die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 3 einen Zahlungsanspruch (Anspruch auf Schadensersatz) geltend macht (so auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.2012 - 7 U 302/11 -, juris; siehe auch Senat, Urt. v. 30.08.2011 - 4 U 424/10 -, juris). Der Wortlaut der Norm differenziert nicht nach Zahlungsansprüchen und sonstigen Streitigkeiten. Eine teleologische Reduktion der Norm lässt sich, wie es bereits die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken in einer Entscheidung vom 30.03.2012 (Az.: 13 S 156/11, juris) mit ausführlicher Begründung überzeugend ausgeführt hat, auch nicht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm begründen.Die zum Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HessSchlG) ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08 -, NJW-RR 2009, 1238 f.) steht dem nicht entgegen. Denn die Gesetzesbegründung des hessischen Landesgesetzgebers, auf die die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich abstellt, findet in den entscheidenden Punkten keine Entsprechung in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Saarländischen Landesschlichtungsgesetzes (LG Saarbrücken, a. a. O.). Die Begründung des saarländischen Entwurfs eines Gesetzes zur Fortgeltung und Änderung des Landesschlichtungsrechts und zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes lässt insoweit keinen Willen zur vollständigen Herausnahme von Zahlungsansprüchen erkennen (vgl. hierzu ausführlich LG Saarbrücken, a. a. O., unter Hinweis auf LT-Drs. 13/1320, S. 2). dd) Schließlich handelt es sich vorliegend unstreitig nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb, so dass der Ausnahmetatbestand gemäß § 37a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) a. E. AGJusG nicht greift. c) Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen, wobei auch die Nachholung des Schlichtungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht zur Zulässigkeit der Klage führt (Senat, Urt. v. 30.08.2011 - 4 U 424/10 -, juris = BauR 2013, 279 (Leitsatz)). Vielmehr muss das obligatorische Schlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgehend. Das folgt aus dem Wortlaut der §§ 15 a Abs. 1 EGZPO, 37a Abs. 1 AGJusG. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die mit dem Schlichtungsverfahren verbundene Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die genannten Verfahrensvorschriften konsequent dahingehend ausgelegt werden, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung des Gerichts auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05 -, NJW 2007, 1292-1294, juris Rdn. 17). d) Etwas anderes folgt - entgegen des klägerischen Vortrags - vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin vor Erhebung der Klage ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchgeführt hat. Zwar findet das obligatorische Streitschlichtungsverfahren keine Anwendung auf Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und schließlich „Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind“(§ 15 a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, § 37 a Abs. 2 Nr. 1 AGJusG). Grund für die derartige Ausnahme fristgebundener Klagen von dem Erfordernis eines obligatorischen Güteverfahrens ist, dass ansonsten Friktionen mit der Einhaltung der Frist für die Klageerhebung zu befürchten wären (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 15 a EGZPO, Rdn. 9). So liegt der Fall vorliegend indes nicht. Eine gesetzlich bestimmte Frist zur Klageerhebung besteht nicht. Zwar sieht § 494 a ZPO für das selbständige Beweisverfahren die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung einer Frist zur Klageerhebung grundsätzlich vor. Demnach hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben hat, § 494 a Abs. 1 ZPO Ausweislich der beigezogenen Akte des selbständigen Beweisverfahrens hat die Beklagte einen derartigen Antrag indes schon nicht gestellt, so dass es zu einer gerichtlichen Fristenanordnung bereits nicht kommen konnte. Eine gerichtlich bestimmte Frist zur Klageerhebung im Sinne der §§ 15 a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, 37 a Abs. 2 Nr. 1 AGJusG ist demnach nicht gegeben, so dass es bei dem Erfordernis eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens bleibt. Auf die bloß hypothetische Möglichkeit, die Beklagte habe jederzeit einen Antrag nach § 494 a ZPO stellen können, vermag sich die Klägerin demgegenüber nicht zu berufen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der §§ 15 a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, 37 a Abs. 2 Nr. 1 AGJusG kommt es auf die tatsächliche gerichtliche Anordnung zur Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist an. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für dieses Ergebnis. So wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 4.5.1999 (BT-Drs. 14/980 vom 04.05.1999) zu der Normierung in § 15 a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO ausgeführt, bei Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens könnten „angeordnete“ Klagefristen regelmäßig nicht mehr eingehalten werden, an deren Versäumung unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft seien, so unter anderem - für den Fall des selbständigen Beweisverfahrens - die Auferlegung der Kosten (§ 494 a Abs. 2 ZPO). Gerade diese negative Folge in Gestalt der Kostenauferlegung drohte der Klägerin indes vorliegend zu keiner Zeit, da es, wie dargelegt, bereits an einem entsprechenden Antrag der Gegenseite fehlte. Die klägerische Argumentation bedeutete demgegenüber letztlich eine Umgehung des Erfordernisses des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, welche der gesetzgeberischen Intention zu § 15 a EGZPO, § 37 a AGJusG zuwider liefe. Auch im Übrigen sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche einer Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens nach Beendigung der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren entgegengestanden hätten. Die Klägerin hat nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens im Juli / August 2012 erst am 10. Juni 2013 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren gestellt. In der Zwischenzeit (von immerhin 10 Monaten) hätte das Schlichtungsverfahren unproblematisch durchgeführt werden können. e) Der Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht, dessen Urteil keine Ausführungen zu der von ihm angenommenen Zulässigkeit der Klage enthält, ein Sachurteil erlassen hat. Vielmehr hat mangels Durchführung eines - wie hier - nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften vor Klageerhebung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht auch dann zu erfolgen, wenn erstinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist (vgl. hierzu ausführlich SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292; juris). Hiervor gehen auch die weiteren klägerischen Einwendungen (in der Berufungserwiderung) gegen das Erfordernis eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens fehl. Insbesondere vermag die Klägerin nicht einzuwenden, die Beklagte vermöge sich in zweiter Instanz nicht mehr auf § 37 a Abs. 1 Nr. 1 e) AGJusG berufen, ihr diesbezüglicher Vortrag sei präkludiert bzw. als „rechtsmissbräuchlich“ zurückzuweisen. Diese klägerische Argumentation verkennt in grundsätzlicher Weise, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung ist (vgl. SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292, unter Hinweis auf BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Hamm MDR 2003, 387; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 532 ZPO, Rdnr. 2). Schon deshalb ist für eine entsprechende Anwendung der §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO bzw. der von der Klägerin in Bezug genommenen Vorschriften über verspätet vorgebrachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel (§§ 530, 531 ZPO) kein Raum. Sie widerspräche zudem dem mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens vor allem im öffentlichen Interesse verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die Justiz zu entlasten und durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen zu erreichen, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden können (vgl. erneut SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292; BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 17, zit. nach juris). Dieses Ziel ließe sich nicht verwirklichen, wenn das Unterbleiben der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung der vorangegangenen Durchführung des Schlichtungs-verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht oder die durch dieses zu Unrecht erfolgte Verneinung des Erfordernisses einer vorhergehenden erfolglosen Streitschlichtung zur Folge hätte, dass den übergeordneten Instanzen die diesbezügliche Rechtskontrolle verwehrt wäre (so schon SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292). Die fehlende Kontrolle in den Rechtsmittelinstanzen würde gerade verhindern, dass sich die gebotene Prüfung des Erfordernisses der obligatorischen Streitschlichtung im Bewusstsein sowohl der erstinstanzlich tätigen Gerichte als auch der Rechtssuchenden und ihrer Rechtsanwälte verankert. Dass es mit Blick auf den konkreten Einzelfall aufgrund der Abweisung einer Klage als unzulässig erst durch das Rechtsmittelgericht und einer erneuten Klageerhebung nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu einer Mehrbelastung der Gerichte sowie zu höheren Kosten und einer längeren Verfahrensdauer kommen kann, ist hingegen unvermeidbar und muss zur Erreichung des mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels hingenommen werden (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 19 f.). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof (aaO) die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung im Bewusstsein der Gerichte und der Anwaltschaft zu etablieren, höher als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und die längere Verfahrensdauer bewertet (vgl. zum Ganzen umfassend SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292; siehe auch Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17, 19). f) Nach alledem war die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO war kein Raum. Zwar hat die obsiegende Beklagte erstmals in zweiter Instanz die Unzulässigkeit der Klage wegen eines Verstoßes gegen § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, § 37 a Abs. 1 Nr. 1 e) AGJusG gerügt. Bei der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens handelt es sich jedoch, wie ausführlich dargelegt, um eine amtswegig zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung, so dass das Landgericht die Klage auch ohne einen entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten ohne weiteres als unzulässig hätte abweisen müssen. Das Betreiben des Schlichtungsverfahrens hätte im Übrigen der Klägerseite oblegen, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die Beklagte auf der Kostenebene zu sanktionieren. Insoweit die Klägerseite im Übrigen die - allerdings fehlgehende - Rechtsauffassung vertreten hat, die Vorschaltung eines selbständigen Beweisverfahrens lasse die Notwendigkeit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens generell entfallen, steht schließlich schon in Zweifel, ob sich die Klägerin bei Erhebung der Unzulässigkeitsrüge in erster Instanz mit einer Klageabweisung zufrieden gegeben hätte (vgl. hierzu Zöller-Herget, a.a.O., § 97 ZPO, Rn. 13). Eine Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der obsiegenden Beklagten kam nach alledem unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 1/11 des Landgerichts Saarbrücken von der hiesigen Kostenentscheidung nicht umfasst sind. Zwar gehören diese Kosten gemäß §§ 485 ff. ZPO grundsätzlich zu den Kosten des zwischen den Parteien wegen der Hauptsache geführten Rechtsstreits und sind daher aufgrund einer dort ergehenden einheitlichen Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungs- und ausgleichsfähig (Schulz, in: MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 91 ZPO, Rn. 25). Vorliegend ist die Klageabweisung als unzulässig indes ausschließlich in der mangelnden Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens begründet, so dass in Bezug auf den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und die dort festgestellten Mängel der Nachbarwand als Außenwand eine Sachprüfung durch den Senat nicht mehr stattfinden konnte. Damit bleibt aber die Frage offen, wer in der Angelegenheit unterliegt, die zu dem selbständigen Beweisverfahren geführt hat, so dass es an einer inneren Rechtfertigung dafür fehlt, das Beweisverfahren der im hiesigen Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne AG Schleswig, Urteil vom 16. September 2005 - 2 C 93/05 -, SchlHA 2006, 60, zitiert nach juris; vgl. auch Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 494 a ZPO, Rn. 26). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 20.200 €, mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.