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Urteil

1 S 278/05

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2006:0427.1S278.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das am 11. November 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Norderstedt wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Vorfall vom 15. April 2004 mit der Behauptung, der Beklagte habe ihn beleidigt und sein Auto beschädigt. 2 Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3 In der Berufung geht es um die Frage, ob vor Erhebung der Klage ein Schlichtungsverfahren nach dem Landesschlichtungsgesetz hätte durchgeführt werden müssen. Bei Zustellung der Klage wohnten beide Parteien in Norderstedt (Landgerichtsbezirk Kiel), danach ist der Beklagte nach Elmshorn (Landgerichtsbezirk Itzehoe) gezogen. 4 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Sie sei zulässig und teilweise begründet. Die vorgerichtliche Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht mehr Zulässigkeitsvoraussetzung gewesen; der Kläger könnte nunmehr sofort erneut Klage erheben, ohne das Schlichtungsverfahren erneut durchzuführen. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 6 Mit der - vom Amtsgericht zugelassenen - Berufung trägt der Beklagte vor, es komme nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, das Schlichtungsverfahren müsse vielmehr bereits vor Erhebung der Klage durchgeführt worden sein. Anderenfalls wäre im ungekehrten Fall eine Klage unzulässig, wenn die Parteien nach ihrer Zustellung in den selben Landgerichtsbezirk zögen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe II. 12 Die Berufung hat Erfolg. 13 Die Klage ist mangels eines vor Klagerhebung durchgeführten Schlichtungsverfahrens unzulässig. 14 Zum Zeitpunkt der Klagerhebung war die Klage nicht zulässig. Die Voraussetzungen des obligatorischen Schlichtungsverfahrens lagen vor, denn der Streitwert betrug weniger als 750,01 € (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchliG) und die Parteien wohnten im selben Landgerichtsbezirk. Zudem ging es hinsichtlich des Schmerzensgeldes um einen Anspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen ist, so dass auch die Erhöhung des vorgestellten Schmerzensgeldanspruchs von 500 € auf 700 € das Schlichtungsverfahren nicht entbehrlich machen konnte; auf die Frage, ob die Erhöhung rechtsmissbräuchlich nur zur Umgehung des Schlichtungsverfahrens vorgenommen worden ist, kommt es daher nicht an. 15 Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lagen die Voraussetzungen für das obligatorische Schlichtungsverfahren allerdings nicht mehr vor; sie sind durch den Umzug des Beklagten in einen anderen Landgerichtsbezirk nach Zustellung der Klage entfallen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 LSchliG). Daher kommt es auf die Frage an, ob eine mangels Schlichtungsverfahrens zunächst unzulässige Klage durch nachträgliche Veränderung der Umstände zulässig werden kann (so Bitter NJW 2005, 1235, 1237). Der Fall des nachträglichen Wegzugs einer Partei ist dabei vergleichbar mit der nachträglichen Erweiterung einer nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 LSchliG fallenden Klage über den Streitwert von 750 € hinaus: In beiden Fällen war die Klage zunächst unzulässig; eine erneute Klage wäre aber ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren zulässig. Entscheidend ist damit, ob für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. 16 Im allgemeinen kommt es für die Zulässigkeit einer Klage darauf an, ob die Prozessvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH NJW 1980, 520; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, vor § 253 Rn. 9). Allerdings ist der Gesetzgeber nicht gehindert, bereits die Zulässigkeit der Klageerhebung von bestimmten Vorhaussetzungen abhängig zu machen (BGH NJW 2005, 437, 439). 17 Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 15 a EGZPO, § 1 LSchliG Gebrauch gemacht. Danach ist „die Erhebung der Klage … erst zulässig, nachdem“ das Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Nachholung eines (auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) notwendigen, aber vor Erhebung der Klage nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens die zunächst unzulässige Klage nicht zulässig macht (BGH a. a. O.). 18 Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach dem Landesschlichtungsgesetzes zum Zeitpunkt der Klagerhebung vorlagen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aber - wegen einer Klagerhöhung oder eines Umzuges - entfallen sind, gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Eine mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig erhobene Klage kann nicht durch nachträgliche Änderung der Umstände - gleich welcher Art - zulässig werden. 19 Dafür spricht zunächst der Vergleich mit dem umgekehrten Fall, in dem eine bei Klagerhebung nicht schlichtungspflichtige Klage durch nachträgliche Veränderung der Umstände (Reduzierung der Streitwertes durch Teilerledigung oder Teilrücknahme, Wohnsitzwechsel einer der Parteien) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an sich schlichtungspflichtig wäre. Würde man auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen, müsste die Klage konsequenterweise als unzulässig abgewiesen werden. Soweit diese Folge für den Fall des nachträglichen Umzugs der Parteien in den selben Landgerichtsbezirk mit dem Hinweis auf den Rechtsgrundsatz des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verneint wird (MüKo-Manfred Wolf, ZPO, 2. Aufl. 2001, § 15 a EGZPO Rn. 10), überzeugt dieses Argument nicht, denn § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO regelt nur, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie betreffenden Umstände nicht berührt wird. Er betrifft demnach nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern lediglich die Zuständigkeit des Prozessgerichts. 20 Eine Abweisung der bei Zustellung noch nicht schlichtungspflichtigen Klage wegen einer nachträglichen Veränderung der Umstände wäre aber nicht sachgerecht, denn der Kläger hat es regelmäßig nicht selbst in der Hand, ob sich die für die Schlichtungspflichtigkeit maßgeblichen Umstände verändern. Auch eine Erledigungserklärung zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unzulässig käme für den Kläger in derartigen Fällen nicht ernsthaft in Betracht: Sofern der Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschlösse, müsste eine volle Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens wegen Veränderung der Umstände) erfolgen. Das würde ersichtlich der Prozessökonomie widersprechen. Das Ziel des obligatorischen Schlichtungsverfahrens - die Entlastung der Zivilgerichte durch Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung (BGH NJW-RR 2005, 501, 503) - würde damit in sein Gegenteil verkehrt. 21 Zwar erscheint es auf den ersten Blick wenig sinnvoll, eine Klage mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens abzuweisen, die sofort erneut erhoben werden könnte, ohne zuvor das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Diese aus der hier vertretenen Ansicht folgende Konsequenz ist aber hinzunehmen; auch im Fall eines während des Prozesses nachgeholten - auch am Schluss der mündlichen Verhandlung obligatorischen - Schlichtungsverfahrens könnte die Klage nach der Abweisung als unzulässig sofort erneut erhoben werden, ohne dass es eines erneuten Schlichtungsverfahrens bedürfte. 22 Tatsächlich widerspricht die hier vertretene Ansicht nämlich nicht der Prozessökonomie. Denn prozessökonomische Überlegungen dürfen sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, sondern müssen die vom Gesetzgeber angestrebte Neuregelung des Verfahrensganges unter Einschluss des obligatorischen Schlichtungsverfahrens berücksichtigen (BGH NJW 2005, 437, 439). Das Ziel dieses Verfahrens kann aber nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass das Schlichtungsverfahren vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich durchgeführt wird (BGH a. a. O.). Anderenfalls wäre der Kläger, der das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat, versucht, nur zur Vermeidung eines solchen Verfahrens die Klage zu erhöhen. Wann eine solche Vorgehensweise willkürlich und deshalb im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens unbeachtlich wäre, könnte in tatsächlicher Hinsicht kaum festgestellt werden. 23 Mangels Durchführung des im Zeitpunkt der Klagerhebung obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mangels Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zunächst unzulässige Klage wegen nachträglicher Veränderung der für die Schlichtungspflichtigkeit maßgeblichen Umstände zulässig werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auf. Sie ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidungen des BGH (NJW-RR 2005, 501 und NJW 2005, 437) betreffen nur Teilaspekte, nämlich die Frage der Schlichtungspflichtigkeit vor einer Klagerhöhung und die Frage der Nachholung eines zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch obligatorischen Schlichtungsverfahrens.