Urteil
3 S 91/11
LG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vor dem Landgericht erhobener Streit kann trotz Erhebung dort dem Anwendungsbereich des Schlichtungsgesetzes unterfallen, wenn die Klage richtigerweise vor dem Amtsgericht hätte erhoben werden müssen und die Klägerin durch überhöhte Streitwertangabe das Schlichtungsverfahren umgehen wollte.
• Gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.3 SchlG BW ist in den gesetzlich bezeichneten Fällen vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren bei einer nach Landesrecht eingerichteten Gütestelle zu versuchen.
• Eine generelle Auslegung, die auf den Schutz der gesetzlichen Zielsetzung der Streitbeilegung und Gerichtsentlastung abstellt, rechtfertigt die Anwendung der Schlichtungspflicht auch bei unzutreffender Klageerhebung vor dem Landgericht.
• Die Klage ist wegen Unterlassung des erforderlichen Schlichtungsversuchs unzulässig; prozessökonomische Einzelfallbetrachtungen, die die Regel aushöhlen würden, sind zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Schlichtungsvorverfahren zwingend auch bei fälschlicher Klageerhebung vor dem Landgericht (SchlG BW) • Ein vor dem Landgericht erhobener Streit kann trotz Erhebung dort dem Anwendungsbereich des Schlichtungsgesetzes unterfallen, wenn die Klage richtigerweise vor dem Amtsgericht hätte erhoben werden müssen und die Klägerin durch überhöhte Streitwertangabe das Schlichtungsverfahren umgehen wollte. • Gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.3 SchlG BW ist in den gesetzlich bezeichneten Fällen vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren bei einer nach Landesrecht eingerichteten Gütestelle zu versuchen. • Eine generelle Auslegung, die auf den Schutz der gesetzlichen Zielsetzung der Streitbeilegung und Gerichtsentlastung abstellt, rechtfertigt die Anwendung der Schlichtungspflicht auch bei unzutreffender Klageerhebung vor dem Landgericht. • Die Klage ist wegen Unterlassung des erforderlichen Schlichtungsversuchs unzulässig; prozessökonomische Einzelfallbetrachtungen, die die Regel aushöhlen würden, sind zu vermeiden. Die geschiedene Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung der Behauptung, sie habe 40.000 Euro unterschlagen. Die Eheleute lebten seit 2006 getrennt. Ein Grundstücksverkauf des Beklagten 2008 führte zur Überweisung von 40.000 Euro auf ein deutsches Konto, von dem die Klägerin später 40.672,43 Euro verfügte; dieser Betrag wurde im familienrechtlichen Ausgleich berücksichtigt. Die Klägerin behauptet, alleinige Kontoinhaberin gewesen zu sein und der Beklagte habe sie Dritten gegenüber der Unterschlagung bezichtigt. Sie forderte den Beklagten zur Unterlassung auf und erhob Klage zunächst beim Landgericht unter Annahme eines Streitwerts von 10.000 Euro; das Landgericht setzte den Streitwert auf 2.000 Euro fest. Das Amtsgericht Böblingen wies die Klage ab, weil die Klägerin vor Klageerhebung kein nach § 1 SchlG BW erforderliches Schlichtungsverfahren durchgeführt hatte. • Anwendungsbereich: §15a EGZPO i.V.m. §1 Abs.1 Nr.3 SchlG BW erfasst Klagen, die vor dem Amtsgericht erhoben werden bzw. solche, die richtigerweise dort erhoben hätten werden müssen; eine bloße Erhebung vor dem Landgericht durch überhöhte Streitwertangabe entzieht der Vorschrift nicht ihren Anwendungsbereich. • Zielsetzung: Die Auslegung dient der Entlastung der Gerichte und der Förderung außergerichtlicher, kostengünstiger Konfliktbeilegung; diese Zielsetzung verlangt, dass Rechtssuchende in den vom Landesgesetz vorgesehenen Fällen zunächst das Schlichtungsverfahren aufsuchen. • Praktische Erwägung: Würde die Pflicht zum Schlichtungsverfahren nur entfallen, weil die Klage tatsächlich vor dem Landgericht anhängig ist, würde dies eine leicht nutzbare Umgehungsmöglichkeit eröffnen und die gesetzliche Regelung aushöhlen. • Vergleichbare Rechtsprechung: Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach in Fällen subjektiver oder objektiver Klagehäufung bzw. vergleichbarer Konstellationen ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. • Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung: Die Klägerin hat das erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt; die Klage ist daher gemäß §15a EGZPO i.V.m. §1 SchlG BW unzulässig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war unzulässig, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage kein nach §1 SchlG BW erforderlichendes Schlichtungsverfahren durchgeführt hat. Das Amtsgericht hat damit zu Recht abgewiesen, da die Vorschrift auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Klage zwar vor dem Landgericht anhängig gemacht wurde, aber richtigerweise vor dem Amtsgericht zu führen gewesen wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.