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Urteil

6 O 265/19

LG Stuttgart 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0218.6O265.19.00
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Leitsätze
1. Das Bild der "angehaltenen Verjährungsuhr" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Angebot zum Abschluss einer von der gesetzlichen Regelung des § 203 BGB abweichenden Vereinbarung zur Verjährungshemmung zu verstehen.(Rn.58) 2. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage nach dem sog. "Verwaltungsvertragsmodell" ist kein Verbraucher. Auf den hierfür aufgewendeten organisatorischen und zeitlichen Aufwand kommt es nicht an.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 108.980,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bild der "angehaltenen Verjährungsuhr" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Angebot zum Abschluss einer von der gesetzlichen Regelung des § 203 BGB abweichenden Vereinbarung zur Verjährungshemmung zu verstehen.(Rn.58) 2. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage nach dem sog. "Verwaltungsvertragsmodell" ist kein Verbraucher. Auf den hierfür aufgewendeten organisatorischen und zeitlichen Aufwand kommt es nicht an.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 108.980,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB oder § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzung eigener (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten zustehen (vgl. hierzu grundlegend: OLG Stuttgart vom 30.4.2019 – 6 U 173/18, juris), da solche Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Die Klage ist nicht rechtzeitig erhoben worden, um die Verjährung noch hemmen zu können. 1. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Vorliegend lag diese anspruchsbegründende Kenntnis jedenfalls ab Mai 2015 vor. Dies ergibt sich aus dem im Auftrag des Klägers an die Beklagte übermittelten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 7.5.2015, mit welchem der Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen wurden. Somit beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 und endet entsprechend der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) mit Ablauf des 31.12.2018. Die Parteien führten unstreitig vom 7.5.2015 bis 15.4.2016 Vergleichsverhandlungen. Nach § 203 BGB war daher die Verjährungsfrist für den Zeitraum der Verhandlungen bis Mitte April 2016 gehemmt, sodass nach § 209 BGB dieser Zeitraum nicht in die Verjährung einzuberechnen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich dies aber nur auf den Zeitraum der Vergleichsverhandlungen, für welchen die Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat, denn nur insoweit kann die „Verjährung“ auch gehemmt werden (BGH, Urteil vom 25.4.2017 – VI ZR 386/16, juris Rn. 12 f. m.w.N.). Folglich verlängert sich die Verjährungsfrist um 3 ½ Monate für den Zeitraum 1.1.2016 bis 15.4.2016, also bis zum Ablauf des 15.4.2019. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Klage erhoben und auch nicht anhängig. Die vorliegende Klage wurde vielmehr in bereits verjährter Zeit im Oktober 2019 erhoben, sodass die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegend keine Anwendung findet. 2. Der Kläger behauptet, seine Prozessvertreter hätten mit der Beklagten eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung dahingehend getroffen, dass sich die Verjährungsfristen um den Zeitraum der Verhandlung insgesamt verlängern würden. Für diese Behauptung ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Zur Überzeugung der Kammer vermochte der Kläger diese Behauptung nicht zu belegen. a. Unstreitig haben die Parteien keine schriftliche Vereinbarung zur klägerseits behaupteten Verjährungsfristverlängerung getroffen. Aus der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 17.03.2016 lässt sich keine Verlängerung der Verjährungsfrist entnehmen. Darin hat sie „für die Dauer der laufenden Verhandlungen“ auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Eine Erklärung, derzufolge die gesamte Verhandlungszeit der Verjährungsfrist hinzugerechnet werden sollte – also in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auch insoweit, als die Verhandlungen vor Beginn des Laufs der Verjährung stattgefunden haben sollten – kann dem Schreiben dagegen nicht entnommen werden. b. Es lässt sich – abweichend von der Behauptung des Klägers – auch nicht feststellen, dass zwischen den Parteien bei der Besprechung am 8.6.2015 eine mündliche Vereinbarung zur Verlängerung der Verjährungsfrist getroffen worden ist. Der vom Kläger hierzu benannte Zeuge Dr. F konnte eine solche Vereinbarung im Rahmen seiner Vernehmung vor der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart nicht bestätigen. Der klägerische Zeuge Dr. F vermochte sich nicht an eine konkrete mündliche Absprache zur Regelung der Verjährung erinnern. Im Gedächtnis geblieben war ihm, wie er das Gespräch eingeleitet hat. Der Zeuge gab an, erwähnt zu haben, dass sie „nun die Verjährungsuhr anhalten würden durch unsere Verhandlungen. Und die Verjährung würde erst zu laufen beginnen, wenn diese Verhandlungen gescheitert seien“ (Protokoll zu Az. 25 O 310/19 u.a., Seite 3, Bl. 343 d.A.). Der Zeuge konnte nicht bestätigen, dass weiter als diese einführenden Worte über die Verjährungsproblematik gesprochen worden ist (Protokoll zu Az. 25 O 310/19 u.a., Seite 4, Bl. 343 d.A.). Allein das von ihm erinnerte Kopfnicken des Zeugen Dr. B im Zusammenhang mit der „angehaltenen Verjährungsuhr“ lässt noch keinen Rückschluss auf eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verlängerung der Verjährungsfrist um die seinerzeit nicht absehbare Dauer der Verhandlungszeiten zu. Hierzu hätte es zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme bedurft (§§ 145 ff. BGB). Es fehlt wohl bereits an einem rechtlich verbindlichen Angebot zum Abschluss einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung, jedenfalls aber die Annahme. Das vom Zeugen Dr. F bemühte Bild der „angehaltenen Verjährungsuhr“ beschreibt metaphorisch das gesetzliche Leitbild der §§ 203, 209 BGB und musste vom Zeugen Dr. B nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Angebot zum Abschluss einer vom Gesetz abweichenden Regelung zur Verjährung aufgefasst werden (§§ 133, 157 BGB), sodass das Kopfnicken auch nicht als konkludente Annahmeerklärung ausgelegt werden kann. Dies entsprach im Übrigen auch dem Verständnis der Parteien, denn der Zeuge Dr. F führte zum Ziel des Gespräches am 8.6.2015 selbst aus, „dass alles ruhen sollte durch die Verhandlung. Es sollte keiner der Parteien ein Nachteil in irgendeiner Weise entstehen.“ (Protokoll zu Az. 25 O 310/19 u.a., Seite 4, Bl. 343 d.A.). Eine vom Gesetz abweichende Regelung zur Verjährung wäre aber konträr zu diesem Ziel. Schließlich würde die vom Kläger behauptete Vereinbarung die Verjährung über die gesetzliche Dauer hinaus zu Lasten der Beklagten verlängern. Es gibt auch keinen Anlass, der Metapher von der „angehaltenen Verjährungsuhr“ ein von ihrem Wortlaut und Sinngehalt abweichendes Verständnis beizumessen, dass die Hemmung durch die Verhandlungen anders als gesetzlich vorgesehen um den Zeitraum vor Verjährungsbeginn verlängert werden sollte. Zum Zeitpunkt des Gesprächs im Juni 2015 hatte der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht einmal begonnen, weswegen überhaupt kein Anlass bestand, die Verjährungsfrist über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu verlängern. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich auch mit der weiteren Aussage des Zeugen Dr. F, denn er hat ausgeführt: „Ich kann mich nicht daran erinnern, dass wir weiter als meine einführenden Worte über die Verjährungsproblematik gesprochen hätten. ... Die einzige konkrete Vereinbarung, wenn man es so nennen möchte, war dann die mit Schreiben der Beklagten vom 17.3.2016 gemachte Äußerung im Hinblick auf die Verjährungsvereinbarung.“ (Protokoll zu Az. 25 O 310/19 u.a., Seite 4 f., Bl. 343 d.A.). Eine – vom Gesetz abweichende – mündliche Vereinbarung der Parteien über die Verlängerung der Verjährungsfrist um die gesamte Dauer der Verhandlungen kann der Kläger somit nicht beweisen. 3. Somit sind mögliche Schadensersatzansprüche verjährt. Dies gilt auch für den mit Klageantrag zu Ziffer 1 geltenden gemachten Feststellungsantrag, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Soweit der Kläger einwendet, dem Feststellungsantrag lasse sich nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten, kann er auch damit nicht gehört werden. Denn dies gilt nur insoweit, als mit der Feststellung die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses aufgrund von Umständen, die in dem Rechtsverhältnis selbst begründet sind, geltend gemacht wird. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsverhältnisses nur Rechtsfolge eines (Schadensersatz-)Anspruchs ist, der seinerseits der Verjährung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2010 - IX ZR 247/09 juris Rn. 12). II. Der vom Kläger mit Schreiben vom 26.8.2015 durch seinen Prozessvertreter erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung war verfristet und damit unwirksam. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB oder ein vertragliches Widerrufsrecht steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer abgeschlossen (aA OLG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2019 – 6 U 173/18, juris Rn. 95). 1. Nach § 13 BGB i.d.F. vom 2.1.2002 ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 juris Rn. 30). Private Vermögensverwaltung hingegen stellt keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit dar (BGH, Urteil vom 20.2.2018 – XI ZR 445/17, juris Rn. 21). Die private Vermögensverwaltung ist davon geprägt, dass die Fruchtziehung aus dem eingesetzten Vermögen im Vordergrund steht. Daher wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb immer dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte zur Erzeugung oder Umschichtung gegenüber der Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH, Beschluss vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 [juris Rn. 29]; BFH, Beschluss vom 3.7.1995 – GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617 [juris Rn. 30] jeweils zu § 15 Abs. 2 EStG). a. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht bereits aus der steuerlichen Qualifikation der klägerischen Tätigkeit für Zwecke der Umsatzsteuer entnehmen, sodass irrelevant ist, dass der Kläger den Rückerstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer für die gezogene Vorsteuer auf den Kaufpreis als Sicherheit an die Beklagte abgetreten hat. Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Dies ist aber im Hinblick auf die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung für Zwecke des § 14 BGB nicht behelflich, da vom umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff im Sinne des § 2 UStG – entgegen dem ertragssteuerlichen Unternehmerbegriff, § 15 Abs. 2 EStG – auch typische Tätigkeiten der privaten Vermögensverwaltung, wie die Vermietung und Verpachtung von Sachen oder Rechten erfasst werden (BGH, Urteil vom 3.3.2020 – XI ZR 461/18, juris Rn. 16 ff.). b. Dennoch ist die Tätigkeit des Klägers vorliegend nach den Gesamtumständen des Einzelfalls als gewerblich zu qualifizieren, denn die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich nicht auf die bloße Fruchtziehung aus dem investierten Vermögen, beispielsweise in Form der Verpachtung der Photovoltaikanlage und Erzielung von Pachterträgen (sog. Verpachtungsmodell – vgl. hierzu OLG München, Beschlüsse vom 13.6.2017 und 12.5.2017 zum Verfahren 19 U 2638/16, juris), sondern er betrieb den von ihm erworbenen Anteil an der Anlage nach dem vorliegenden Verwaltungs- und Überwachungsvertrag (Anlage B 2) auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst (sog. Verwaltungsvertragsmodell). Dies bedeutet, dass vorliegend die vom Kläger vereinnahmten Erträge nicht für das investierte Vermögen, sondern für den mit der Anlage produzierten Strom bezahlt wurden. Nach der Verkehrsanschauung entspricht die Tätigkeit eines produzierenden Betriebs, welcher eigene Produkte herstellt und am Markt gegen Entgelt verkauft, dem Bild, welches strukturell-gewerbliche Aspekte aufweist und nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Daher ist die Investition in eine Photovoltaikanlage – unabhängig vom tatsächlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand – nach dem sog. Verwaltungsvertragsmodell als originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (so auch FG München, Urteil vom 24.7.2018 – 6 K 1754/18, EFG 2018, 1700 [BeckRS 2018, 22891 Rn. 6, 22, 23]; OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2012 – 19 U 151/11, juris Rn. 26). c. Die Frage, inwieweit eine auf dem privat genutzten Haus betriebene Photovoltaikanlage nach der Verkehrsanschauung eine andere Qualifikation erfordert (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 – 12 U 34/15 juris Rn. 64), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die streitgegenständliche Anlage als Teil eines Photovoltaikparks auf dem Gelände einer ehemaligen Kaserne erworben wurde und daher auch von der objektiven Zweckrichtung einen gewerblichen Einschlag hat (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 24.6.2016 – 19 U 71/15 juris Rn. 45 zu einer Anlage auf einem landwirtschaftlichen Zweckgebäude). d. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend, nicht entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse und der innere Willen des Klägers (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 juris Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 24.2.2012 – 19 U 151/11, juris Rn. 24).Es kommt deshalb nicht darauf an, wie der Kläger selbst das Geschäft qualifiziert und aus welchen Motiven er es abgeschlossen hat. Daher kann er auch mit seinem Einwand, ihm sei nicht wichtig gewesen eine Anlage zur Produktion von Strom zu erwerben, was – wie sich aus Anlage K 35 ergebe – auch nicht wesentlicher Inhalt des Vertragskonstruktes gewesen sei, sondern er betrachte die Investition als eine Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge (Bl. 303 d.A.), nicht durchdringen. Denn das Abstellen auf den inneren Willen der Vertragsparteien würde zu einer dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden Subjektivierung des Verbraucherbegriffs führen. Im Übrigen ist auch die Darstellung des Klägers, die Photovoltaikanlage sei nicht der wesentliche Inhalt des „Vertragskonstrukts“ gewesen, verfehlt. Im Gegenteil, der Erwerb und die Finanzierung der Photovoltaikanlage war das zentrale Element des Geschäftsmodells. Schließlich sollten (ausschließlich) die Erträge aus dem Verkauf des produzierten Stromes nach vollständiger Tilgung der finanzierten Anschaffungskosten die zukünftigen Zusatzrentenbeiträge der „Altersvorsorge“ finanzieren. Die Komplexität der Finanzierung zum Erwerb der Photovoltaikanlage mittels tilgungsfreiem Darlehen bei gleichzeitiger Ansparung eines Rentenversicherungsvertrages dürfte wohl vorrangig auf steuerliche Gesichtspunkte zurückzuführen sein, gibt dem „Vertragskonstrukt“ aber nicht die Prägung einer bloßen Kapitalanlage der privaten Vermögensverwaltung. e. Der tatsächlich vom Kläger für den Betrieb der Anlage aufgewendete organisatorische und zeitliche Aufwand ist irrelevant. Der für eine Tätigkeit aufgewendete organisatorische und zeitliche Aufwand ist nur dann entscheidend, wenn eine grundsätzlich vermögensverwaltende Tätigkeit aufgrund des Umfangs, der Komplexität und der damit verbundenen Vorgänge den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung übersteigt und bspw. die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert. Denn dann kann die grundsätzlich vermögensverwaltende Tätigkeit insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermitteln (BGH, Urteil vom 20.2.2018 – XI ZR 445/17, juris, Rn. 21 f.). Umgekehrt hingegen gibt es solch eine Einschränkung nicht, denn für die Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher ist der Umfang der gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich irrelevant, sodass auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb vorhalten, Unternehmer sein können (Ellenberger in Palandt, 80. Auf. § 14 BGB Rn. 2). Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist vorliegend dem Grunde nach als originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (siehe II.1.b). Insofern kommt es auf den vom Kläger aufgewendeten organisatorisch und zeitlichen Aufwand nicht an. Soweit diese Rechtsfrage vom Oberlandesgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 30.4.2019 - 6 U 173/18 juris Rn. 95 anders entschieden wurde, folgt die hiesige Kammer aufgrund obiger Ausführungen dieser abweichenden Rechtsansicht nicht. 2. § 513 BGB findet vorliegend keine Anwendung, der Nettodarlehensbetrag übersteigt den Schwellenwert von 75.000,00 €. 3. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht somit nicht. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht scheidet aus. Die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag orientierte sich offensichtlich an dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 29.7.2009. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.3.2019 – XI ZR 372/18, juris, Rn. 17). Im Übrigen wäre die 14-tägige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen, da der Kläger nicht darlegt, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, nämlich die Erteilung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 24.7.2010 nicht erfüllt waren. III. Die vom Kläger mit Schreiben vom 26.8.2015 durch seinen Prozessvertreter erklärte Anfechtung seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung war unwirksam. 1. Es kann dahinstehen, ob die der Bezugsurkunde mit Anlage 1 beigefügten Ertragsprognosen fehlerhaft sind und der Kläger damit über die Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage getäuscht wurde. Denn eine Täuschung berechtigt nur dann zur Anfechtung nach § 123 BGB, wenn diese Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung, vorliegend also zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, ursächlich geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die objektiv unrichtige Angabe sonst nicht oder nicht zu der Zeit, wie geschehen, abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 22.1.1964 – VIII ZR 103/62, juris Rn. 14). Vorliegend hat der Kläger nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2020 die Bezugsurkunde einschließlich Anlage 1 nicht erhalten. Die darin enthaltenen Ertragsprognosen waren ihm – auch nach entsprechendem Vorhalt der Anlagen – nicht bekannt. Er führte aus, die „Zettel“ sehe ich heute (d.h. am Tag der mündlichen Verhandlung) zum ersten Mal (vgl. Protokoll Seite 3 und 4, Bl. 291 f. d.A.). Dann kann die Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages aber auch nicht von den möglicherweise fehlerhaften Ertragsprognosen beeinflusst gewesen sein. Eine Anfechtung kann folglich – unabhängig von der Richtigkeit der Angaben – auf die konkreten Ertragsprognosen der Anlage zur Bezugsurkunde nicht gestützt werden. 2. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger möglicherweise über die Höhe seines tatsächlich zur Tilgung des Darlehens zu leistenden „Eigenanteil“ getäuscht wurde. Insoweit kann die Behauptung des Klägers, welche sich mit der handschriftlichen Notiz „Zuzahlung Kunde 100 €“ auf Anlage K 35 (Bl. 307 d.A.) deckt, ihm sei vom Zeugen R. erklärt worden, dass er monatlich lediglich 100,00 € aus eigenen Mitteln aufwenden müsse und die restlichen Ausgaben sich über die Einspeisevergütungsbeträge decken würden (Bl. 136 d.A.), als wahr unterstellt werden. Denn unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Angaben und der damit einhergehenden Frage, ob eine mögliche Täuschung des Zeugen R. der Beklagten überhaupt zurechenbar wäre, ist die Anfechtung binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Täuschung zu erklären (§ 124 BGB). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger hatte bereits vor dem 26.8.2014 Kenntnis davon, dass der prognostizierte „Eigenanteil“ zur Finanzierung der Anlage aufgrund verminderter Stromerträge nicht ausreichend sein würde. a. Im Darlehensvertrag wird unter Ziffer 13 ausgeführt, dass der Darlehensnehmer sich verpflichtet, einen monatlichen Eigenanteil von 192,00 € auf das Abwicklungskonto zu leisten. Dieser Pflicht kam der Kläger bis 2019 auch nach und zahlte jeden Monat 192,00 € ab März 2012 auf das Abwicklungskonto ein. Insofern musste ihm jedenfalls ab März 2012 bewusst gewesen sein, dass eine Zuzahlung von lediglich 100,00 € nicht ausreichend sein konnte. b. Weiterhin hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass es von Anfang an Schwierigkeiten mit der Photovoltaikanlage und der Bezahlung der Vergütung gegeben habe. Zunächst habe er gar keine Vergütung bekommen und später habe er aufgrund von Leitungsverlusten nur eine anteilige Vergütung erhalten. Dies habe dazu geführt, dass er ca. 2 Jahre nach Vertragsschluss unter Hinweis auf die Verluste den Zeugen R. gebeten habe die Anlage zu verkaufen (vgl. Protokoll Seite 3, 7 und 8, Bl. 291, 295 f. d.A). Folglich war dem Kläger spätestens im Jahr 2013 bewusst, dass der prognostizierte Eigenanteil von 100,00 € zur Finanzierung der Anlage nicht ausreichend sein konnte, wenn er sich unter Hinweis auf entsprechende Verluste zum Verkauf der Anlage über den Zeugen R. entschlossen hat. 3. Im Übrigen kann der Kläger – selbst bei wirksamer Anfechtung des Darlehensvertrags – mit seinem begehrten Feststellungsanspruch nicht durchdringen, da die Anfechtung zwar zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führt und damit die Beklagte ihren Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren würde. Dennoch verbleibt der Beklagten aber auch bei wirksamer Anfechtung ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB für die bisher noch nicht getilgte Darlehensvaluta. Dass dieser Anspruch vom Kläger erfüllt wurde und damit erloschen wäre, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. IV. Der Kläger kann der Beklagten auch nicht die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages über die Photovoltaikanlage entgegenhalten. Der Kläger ist kein Verbraucher (vgl. II), sodass mangels verbundenem Vertrag ein Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB nicht in Betracht kommt. Im Übrigen hätte die Anfechtung wohl auch gegenüber beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen (BGH, Urteil vom 27.11.1985 – VIII ZR 316/84, juris Rn. 45). Vorliegend wurde die Anfechtung aber ausschließlich gegenüber der Energy, und nicht auch gegenüber REAL ESTATE erklärt. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger möchte sich von einem durch die Beklagte finanzierten Kauf einer Photovoltaikanlage nebst Erbbaurecht an der Installationsfläche der Anlage lösen. Die E GmbH & Co. KG (nachfolgend Energy) erstellte zusammen mit der R GmbH & Co. KG (nachfolgend REAL ESTATE) Solarparks und teilte diese in Einzelphotovoltaikanlagen auf, welche sie dann verkaufte. Die Beklagte gewährte der Energy hierfür ein Darlehen. Die Vertragsbeziehungen waren wie folgt ausgestaltet: Kaufvertrag (Energy und REAL ESTATE) Der Kläger unterbreitete der Energy und der REAL ESTATE mit notarieller Urkunde vom 6.10.2011 (Anlage K 2) ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und eines Anteils an einem Erbbaurecht. 1. Die REAL ESTATE war Eigentümerin eines Grundstücks in R., zu dessen Lasten sie sich ein Erbbaurecht bestellt hatte und auf dem ein Solarpark errichtet worden war. Der Kläger bot ihr an, an diesem Erbbaurecht einen Anteil von 2/78stel mit dem Recht zu erwerben, die mit den Nrn. ... und ... bezeichneten Teilflächen des Erbbaugrundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage ausschließlich zu benutzen (§ 2 der Urkunde). 2. Ferner bot der Kläger der Energy an, zwei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 13,26 KWp bestehend aus 156 Modulen, einem Wechselrichter, der entsprechenden Verkabelung, einem Aufständerungssystem und Befestigungsmaterial zu erwerben. In dem notariellen Angebot ist festgehalten, dass das Angebot nur von beiden Verkäufern gemeinsam angenommen werden kann. Der Kaufpreis betrug gemäß § 5 des Angebots 108.980,00 € brutto. In der Urkunde ist weiterhin unter § 2 Folgendes festgehalten: „Dem Erwerber ist bekannt, dass die Zahlen der Ertragsprognosen Seite 12 bis 16 der Anlage 1 zur vorgenannten Bezugsurkunde auf Basis der meteorologischen Daten der Jahre 1981 bis 2009 ermittelt wurden, diese jedoch keine Zusage für die künftige effektive Leistung bzw. Erträge darstellen.“ Die in § 2 in Bezug genommene Urkunde des Notars W vom 29.9.2011, UR-Nr. 2.../2011 (nachfolgend Bezugsurkunde, Anlage B 11) enthielt weiterhin den als Anlage 2 - im hiesigen Verfahren als Anlage B 12 vorgelegten - Verwaltungs- und Überwachungsvertrag. Danach verpflichtet sich die Energy, auf Namen und Rechnung der Eigentümer die Wartung der Anlage zu übernehmen und weiterhin eine monatliche Abrechnung für jeden einzelnen Anlagenbetreiber zu erstellen, die monatlichen Zahlungen für den erzeugten Strom insgesamt entgegenzunehmen und anteilig, je nach Stromerzeugung der einzelnen Anlagen, den Anlagebetreibern unter Abzug von Kosten gutzuschreiben (§ 6 des Verwaltungsvertrages). Darlehens- und Rentenversicherungsvertrag (Beklagte) Der Kläger schloss gemeinsam mit seiner Ehefrau unter dem 7.12.2011 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage K 3, Bl. 181 d.A.) über einen Nettodarlehensbetrag von 108.980,00 € ab. Als Verwendungszweck ist in dem Darlehensvertrag angegeben: „Kauf einer Photovoltaikanlage entsprechend der Bezugsurkunde vom 29.9.2011, UR.Nr. 2.../2011, des Notars W. in Stuttgart sowie einem Anteil an dem Erbbaurecht“. Ferner ist als besondere Vereinbarung unter Ziff. 13 in dem Darlehensvertrag festgehalten, dass sich der Darlehensnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung des Darlehens den Nachweis über die Einzahlung der Umsatzsteuerrückerstattung sowie des Eigenanteils von monatlich 192,00 € auf das Konto bei der W Bank AG (nachfolgend W Bank) zu erbringen. Weiterhin enthält Ziff. 13 des Vertrages die Wahlmöglichkeit, anstelle einer laufenden Tilgung des Darlehens eine bei der Beklagten abgeschlossene Rentenversicherung als Tilgungsersatz abzutreten. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger Gebrauch und schloss bei der Beklagten eine Rentenversicherung ab. In dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung enthalten, auf die Bezug genommen wird. Als Sicherheit für die Beklagte war in dem Darlehensvertrag die Sicherungsübereignung der Photovoltaikanlage vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Das Darlehen wurde vollständig ausbezahlt und der Kläger zahlte im Anschluss bis zum Widerruf der Einzugsermächtigung im Mai 2015 monatlich die geschuldeten Zins- und Tilgungsraten. Abwicklungskonto (W Bank) Der Kläger richtete bei der W Bank ein Konto ein, auf dem zunächst alle Erträge und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage verbucht wurden, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage gewährte Umsatzsteuerrückerstattung. Weiterhin zahlte der Kläger ab September 2011 bis einschließlich September 2019 einen monatlichen Eigenanteil von zunächst 171,00 € und ab März 2012 von 192,00 € ein. Von dem Konto wurden bis zum Widerruf der Einzugsermächtigung im Jahr 2015 die monatlichen Darlehensraten und die Beiträge für die von dem Kläger abgeschlossene Versicherung abgebucht. Am 17.3.2012 fand in S eine von der Energy ausgerichtete Werbeveranstaltung, bezeichnet als „Power-Day“, statt, an welcher neben dem Geschäftsführer der Energy, U. B., auch führende Mitarbeiter der Beklagten teilnahmen, so etwa ihr Finanzvorstand Dr. F und der Filialdirektor T. S. Im Rahmen einer Podiumsdiskussion äußerte sich T. S. zu der Geschäftsbeziehung zwischen der Energy und der Beklagten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7.5.2015 (Anlage B 14) ließ der Kläger die Auffassung vertreten, dass er zur Anfechtung sämtlicher Verträge und zur Rückabwicklung seines Engagements berechtigt sei, weil ihm Erträge prognostiziert worden seien, die mindestens um 20 bis 30 % überhöht seien. Ursache könne eine manuelle Manipulation der Einstellungsparameter der verwendeten Programme sein. Weiterhin ließ der Kläger vortragen, dass unter Bezugnahme auf den „Powerday 2012“ die Beklagte mit ihren Tätigkeiten und Kenntnissen im Gesamtprojekt die Rolle eines klassischen Finanzierers überschritten habe. Anschließend führten die Parteien im Zeitraum zwischen Mai 2015 und April 2016 Vergleichsverhandlungen. Am 8.6.2015 fand hierzu ein erster Besprechungstermin in S statt. In einem weiteren Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.7.2015 (Anlage B 15) wurde der bisherige Vortrag weiter vertieft und mitgeteilt, dass trotz Annahme des Angebots zur Reduzierung des vereinbarten Sollzinssatzes sich der Kläger weiterhin eine Anfechtung oder Widerruf der Verträge vorbehalte. Mit Schreiben vom 26.8.2015 (Anlage K 19) erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Darlehens- und des Rentenversicherungsvertrages. Höchst vorsorglich erklärten sie den Widerruf des Darlehensvertrages. Zur Begründung verwiesen sie auf vorangegangene Schreiben vom 30.4.2015 [zutreffend 7.5.2015] und 2.7.2015. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers fochten auch gegenüber der Energy den Kaufvertrag an. Mit Schreiben vom 17.3.2016 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot, welches spätestens bis zum 15.04.2016 angenommen werden konnte. Der Kläger hat das Vergleichsangebot nicht angenommen. Im Vergleichsangebot war folgender Satz enthalten: „Zu diesem Zeitpunkt endet auch unsere für den Zeitraum der Vergleichsgespräche mit Ihnen abgegebene Erklärung, dass wir uns nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.“ Der Kläger behauptet, ihm sei die Anlage von einem Vermittler Herrn R. vermittelt worden. Ziel sei die Schaffung einer Altersvorsorge gewesen. Wesentlich für seine Entscheidung zum Abschluss der Verträge seien die Versprechungen der Beklagten mit Blick auf die Funktionsweise und die Erträge der Photovoltaikanlage gewesen. Ihm sei suggeriert worden, er habe monatlich lediglich einen Eigenanteil von 100,00 € zur Finanzierung der beiden Photovoltaikanlagen zu zahlen. Er habe mit der Investition eine Rente bzw. Vorsorge für sich schaffen wollen. Zwischen der Beklagten und der Energy habe es konkrete Vertriebsabsprachen gegeben. In Vorbereitung auf die Vermarktung der streitgegenständlichen Kapitalanlage hätten der Bezirksdirektor der Beklagten H. und der Geschäftsführer der Energy, U. B., über den Zeitraum von mehreren Wochen das Kapitalanlagemodell entwickelt und den Vertrieb abgestimmt. Herr H. habe Herrn U. B. erklärt, wie der Erwerb der Photovoltaikanlagen mit Produkten der Beklagten finanziert werden könne. Es seien die Aufgaben zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Vertriebes besprochen worden. Die Beklagte und die Energy hätten gemeinsam ein Schulungskonzept entwickelt, nach welchem die Vermittler für den Vertrieb des Kapitalanlagemodells geschult worden seien. Im Rahmen der Schulungen sei den Vermittlern erläutert worden, wie sie bei der Vermittlung der Kapitalanlage vorgehen sollten. Insbesondere hätten sie erklären sollen, dass die Energy mit der Beklagten und der W Bank zusammenarbeite und die Finanzierung der Kapitalanlage von der Beklagten mit einem Darlehen und weiteren Tilgungsaussetzungsversicherungen übernommen werde. Den Vermittlern seien Unterlagen zum Download bereitgestellt worden, mit deren Hilfe sie die Kapitalanlage einschließlich Finanzierung durch Beklagte hätten vermitteln können. Im Verlauf der Zeit sei ihm bewusst geworden, dass entgegen den Prophezeiungen der Beklagten eine monatliche Investition von 100,00 € je Photovoltaikanlage bei weitem nicht ausreichend sein würde, um die Photovoltaikanlage zu bezahlen. Die Erträge aus der Einspeisevergütung seien erheblich hinter den prognostizierten Erträgen zurückgeblieben. Nach den Feststellungen des von seinen Prozessbevollmächtigten beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. W. lägen die tatsächlichen Erträge der Photovoltaikanlage deutlich unter der gutachterlich ermittelten Ertragsprognose. Diese Abweichung beruhe nach dessen Gutachten auf falschen Ertragsversprechungen. Die Ertragsprognosen der Photovoltaikanlage seien bewusst manipuliert worden. Infolgedessen seien ihm gegenüber wesentlich höhere Erträge in Aussicht gestellt worden, als die streitgegenständliche Anlage jemals habe realistisch erwirtschaften können. Unter Zugrundelegung einer realistischen Ertragserwartung von 919 kWh/kWp erkenne man, dass das Investment keinen Gewinn, sondern über die Laufzeit einen Verlust von etwa 30.000 bis 55.000 € erwirtschafte. Die Beklagte habe sich im Rahmen des Darlehensvertrages mit der Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Umsatzsteuerrückerstattung sowie einen Eigenanteil von monatlich 192,00 € auf das Konto der W Bank zu erbringen, unter Ziff. 13 ebenfalls auf die durch die Energy geschönten Ertragsprognosen bezogen. Insoweit habe sie die Täuschung bei Abschluss des Darlehensvertrages bewusst aufrechterhalten. Die Täuschung habe bei ihm die Annahme hervorgerufen, die Photovoltaikanlage sei in der Lage, eine derart hohe Leistung zu erbringen, sodass die Einspeisevergütung und die mit dem Erwerb einhergehenden Steuervorteile zuzüglich seiner Eigenleistung ausreichten, die laufenden Zinsen für das Darlehen sowie die Raten der abgeschlossenen Versicherung bei der Beklagten zu bedienen. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn über die manipulierten Ertragsprognosen aufzuklären. Weiterhin trägt der Kläger vor, dass er aufgrund fehlerhafter Belehrung auch im Jahr 2015 seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärungen noch habe widerrufen können. Er sei Verbraucher. Die abgeschlossenen Verträge seien seiner privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Bei dem Kaufvertrag, dem Darlehensvertrag und der Rentenversicherung handele es sich um verbundene Verträge. Etwaige Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Parteien eine vom Gesetz abweichende Regelung zur Hemmung während der Vertragsverhandlungen getroffen hätten. Denn die Beklagte habe im Rahmen einer Besprechung am 8.6.2015 erklärt, dass sich die Verjährungsfristen um die volle Dauer der Verhandlungszeiten verlängern würden. Diese Vereinbarung habe die Beklagte mit Schreiben vom 17.3.2016 bestätigt. Die Klage ist am 16.10.2019 beim Landgericht Stuttgart eingegangen und ist der Beklagten am 21.11.2019 zugestellt worden. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 5.11.2020 (Bl. 325 d.A.) und vom 16.11.2020 (Bl. 345 d.A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 16.11.2020 ist die Kammer in das schriftliche Verfahren eingetreten und hat den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu welchem Schriftsätze eingereicht werden können, sowie einen Verkündungstermin bestimmt. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Darlehen unter der Vertragsnummer XXX keinerlei Ansprüche mehr zustehen. 2. Die Beklagte zu wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klagepartei mit Urkunde des Notar Dr. S, Urkundennummer: 1.../2011 S vom 6.10.2011 erworbenen Photovoltaikanlage an die Beklagte, sowie Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem ausweislich der zitierten Urkunde der Photovoltaikanlagen zugehörigen Erbbaurechtes sowie sämtlicher Rechte aus der Rentenversicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsnummer YYY auf die Beklagte. 3. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von ... € für außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Beträge aus festgesetzter Umsatzsteuer zu ersetzen, die er an die Steuerbehörden aufgrund der Rückabwicklung des Vertrages betreffend die von der Klagepartei mit des Notars Dr. S., Urkundennummer: 1.../2011 S vom 6.10.2011 erworbenen Photovoltaikanlagen zu zahlen verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger die Unterlagen, auf die im Kaufvertragsangebot Bezug genommen werde, insbesondere die Bezugsurkunde, wenn überhaupt, erst nachträglich erhalten habe. Die Beklagte habe keine Zusagen zu den möglichen Erträgen der Photovoltaikanlage oder Versprechungen gemacht. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, den Erwerb von Einzelparzellen durch Kaufinteressen beim Vorliegen entsprechender Bonitätsvoraussetzungen darlehensweise zu finanzieren. Teilweise hätten die Erwerber der Photovoltaikanlagen auch Bausparverträge bei anderen Finanzkonzernen abgeschlossen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt als Verkäuferin aufgetreten. Sie sei auch an der Konzipierung und Errichtung der Photovoltaikanlagen nicht beteiligt gewesen, sondern habe sich ausschließlich auf die Rolle des Finanzierers beschränkt. Sie habe bei dem so genannten Power-Day keine Werbung für die Photovoltaikanlagen betrieben, sondern sich in ihrer Rolle als Finanzierer vorgestellt. Sie habe auch nicht gemeinsam mit der Energy Vermittler oder Makler geschult. Sie habe ausschließlich hinsichtlich der Finanzierung und der Versicherungen geschult, während die Schulungen zu den Photovoltaikanlagen ausschließlich von der Energy durchgeführt worden seien. Die Beklagte geht davon aus, dass sowohl die Solar GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer K., als auch die Energy, vertreten durch ihren Geschäftsführer U. B., von der Richtigkeit der Ertragsprognosen ausgegangen seien. Ihr selbst sei jedenfalls die angebliche Fehlerhaftigkeit der Modellrechnungen in der Anlage zur Bezugsurkunde bei Abschluss der Verträge nicht bekannt gewesen. Sie habe eine etwaige Fehlerhaftigkeit auch nicht erkennen können. Denn der Ertrag einer Photovoltaikanlage hänge von zahlreichen Faktoren ab. Nur durch das Gutachten eines Photovoltaikspezialisten könne ermittelt werden, ob eine Ertragsprognose richtig sei. Sie habe ein Gutachten zur Höhe der zu erwartenden Stromerträge nicht eingeholt und sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger sei kein Verbraucher. Es liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der durch eine Photovoltaikanlage produzierte Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist werde. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Den Klägern sei bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen, dass die Ertragsprognosen der Energy nicht realistisch gewesen seien und die Beklagte diese nicht überprüft habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben ihrer Anwälte vom 2.7.2015 und dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen. Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers hätten spätestens am 15.4.2016 geendet. Eine vertragliche Vereinbarung zur Hemmung der Verjährung sei nicht vereinbart worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Sitzungsniederschrift (Bl. 289-299 d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger informatorisch angehört. Ferner hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien das Protokoll der mündlichen Verhandlungen der Verfahren 25 O 310/19, 25 O 311/19 und 25 O 19/20 vom 17.9.2020 im Wege des Urkundenbeweises in das Verfahren eingeführt.