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Urteil

19 U 71/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein nicht zurechenbares Versäumnis der für Fristen zuständigen Angestellten der Prozessbevollmächtigten zurückgeht. • Bei einer Lieferung und Montage von Photovoltaik-Modulen kann Kaufrecht (§§ 433 ff., 651 BGB) anwendbar sein, wenn die Lieferung der Leistungsschwerpunkt ist. • Bei unklarer Ursache von Wechselrichterdefekten trägt der Erwerber die Beweislast; eine Vermutung zugunsten des Käufers nach § 476 BGB greift nur bei Verbrauchsgüterkauf. • Mangelfolgeschäden (Mindereinnahmen) sind nur bei nachgewiesenem Sachmangel ersatzfähig; Überspannungsschäden können außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsspektrums liegen. • Verjährung von Gewährleistungsansprüchen kann durch (konkludente) Anerkennungshandlungen des Verkäufers oder durch Verhandlungen/Begutachtungsverfahren gehemmt werden (vgl. §§ 212, 203, 204 BGB).
Entscheidungsgründe
Teilweise Abweisung der Klage; Aufrechnung und Ersatz notwendiger Instandsetzungskosten bei mangelhafter Montage • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein nicht zurechenbares Versäumnis der für Fristen zuständigen Angestellten der Prozessbevollmächtigten zurückgeht. • Bei einer Lieferung und Montage von Photovoltaik-Modulen kann Kaufrecht (§§ 433 ff., 651 BGB) anwendbar sein, wenn die Lieferung der Leistungsschwerpunkt ist. • Bei unklarer Ursache von Wechselrichterdefekten trägt der Erwerber die Beweislast; eine Vermutung zugunsten des Käufers nach § 476 BGB greift nur bei Verbrauchsgüterkauf. • Mangelfolgeschäden (Mindereinnahmen) sind nur bei nachgewiesenem Sachmangel ersatzfähig; Überspannungsschäden können außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsspektrums liegen. • Verjährung von Gewährleistungsansprüchen kann durch (konkludente) Anerkennungshandlungen des Verkäufers oder durch Verhandlungen/Begutachtungsverfahren gehemmt werden (vgl. §§ 212, 203, 204 BGB). Die Parteien schlossen einen Vertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer verpachteten Stallhalle. Der Kläger verlangte Zahlung der Schlussrechnung über 28.220,37 €; der Beklagte verklagte auf vielfache Gegenforderungen und hielt insbesondere Minderung wegen falscher Wechselrichter, Schadensersatz für Mindereinnahmen und Reparaturkosten geltend. Das Landgericht sprach dem Kläger eine Restforderung zu und wies die Widerklage ab; gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein, deren Begründung zunächst verspätet einging. Der Beklagte machte geltend, Wechselrichter und Montage seien mangelhaft; der Kläger habe wiederholt Nachbesserungen angeboten bzw. durchgeführt. Streitig war ferner, ob die Verjährung der Gewährleistungsansprüche eingetreten sei und ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung nach §§ 233-236 ZPO ist zu gewähren, weil die Fristversäumnis auf das Verschulden der für Fristen zuständigen Mitarbeiterin der Kanzlei zurückgeht und keine Aufsichts- oder Organisationsverschulden der Rechtsanwälte feststellbar sind. • Vertragsrechtliche Einordnung: Wegen des Gewichtungsverhältnisses von Liefer- zu Montagekosten war ein Werklieferungsvertrag mit Anwendung des Kaufrechts (§ 651 i.V.m. §§ 433 ff. BGB) gegeben. • Aufrechnung und Minderung: Die Minderung wegen nicht gleichwertiger Wechselrichter (9.003,60 €) ist unstreitig; dieser Betrag führte zur Aufrechnung gegen die Schlussrechnung und damit zum Erlöschen der restlichen Klageforderung. • Schadensersatz wegen Wechselrichterdefekten: Ein Ersatzanspruch für Mindereinnahmen (40.886,57 €) scheitert, weil die Ursache der Defekte unklar blieb; Überspannungsschäden sind sehr wahrscheinlich und nicht vom Kläger geschuldet; daher trägt der Beklagte die Beweislast für einen bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel. § 476 BGB ist nicht anwendbar, da kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. • Schadensersatz wegen mangelhafter Montage: Die mangelhafte Befestigung der Module steht fest; der Beklagte war zur Nacherfüllung berechtigt und durfte nach Fristablauf selbst Instandsetzungsmaßnahmen veranlassen. Ersatzfähig sind nur notwendige Reparaturpositionen; aus der eingereichten Rechnung sind nicht ersatzfähige Posten herauszurechnen. • Verjährung: Gewährleistungsansprüche unterliegen grundsätzlich der zweijährigen Frist (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB), diese Verjährung wurde jedoch durch klägerseitige Anerkennungs- und Nachbesserungshandlungen sowie durch Verhandlungen und das Begutachtungsverfahren gehemmt (§§ 212, 203, 204 BGB), sodass der Anspruch des Beklagten nicht verjährt war. • Prozessentscheidungen: Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache teilweisen Erfolg; die Klage wurde abgewiesen, die Widerklage teilweise stattgegeben und im Umfang der erstattungsfähigen Instandsetzungskosten festgestellt. Die Berufung des Beklagten wird insofern stattgegeben, als die Klage des Klägers abgewiesen und die Widerklage in Höhe von 14.308,23 € zuzüglich Zinsen seit dem 04.12.2014 zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben wird. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dem Beklagten wegen der unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Ein Anspruch des Beklagten auf weitreichenden Schadensersatz wegen Mindereinnahmen aus den Wechselrichtern wird verneint, weil die Defektursache offen blieb und Überspannungsschäden nicht vom Kläger geschuldet sind. Die geltend gemachten Reparaturkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendige Instandsetzungsmaßnahmen betreffen; nicht erstattungsfähige Posten aus der Rechnung sind in Abzug gebracht worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.