Urteil
19 U 151/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
23mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vermieter haftet nach §§ 535, 280 Abs.1 BGB für Schäden am Mietfahrzeug, wenn er die ordnungsgemäße Rückgabe nicht nachweist.
• Eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung durch Vollkaskoversicherung liegt nur vor, wenn der Vertrag oder sonstige nachvollziehbare Umstände den Versicherungsschutz eindeutig erkennen lassen.
• Besteht im Mietvertrag der ausdrückliche Hinweis, dass der Mieter keine Vollkaskoversicherung wünscht, trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
• Ein Mitverschulden des Mieters wegen fehlender Winterbereifung scheidet aus, wenn der Vertrag das Fahrzeug ohne Winterreifen ausweist und zum Zeitpunkt der Anmietung keine witterungsbedingte Pflicht zur Winterausrüstung nach § 2 StVO bestand.
Entscheidungsgründe
Haftung des Fahrzeugmieters für Unfallschaden; keine Haftungsfreistellung durch fehlende Kasko-Vereinbarung • Vermieter haftet nach §§ 535, 280 Abs.1 BGB für Schäden am Mietfahrzeug, wenn er die ordnungsgemäße Rückgabe nicht nachweist. • Eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung durch Vollkaskoversicherung liegt nur vor, wenn der Vertrag oder sonstige nachvollziehbare Umstände den Versicherungsschutz eindeutig erkennen lassen. • Besteht im Mietvertrag der ausdrückliche Hinweis, dass der Mieter keine Vollkaskoversicherung wünscht, trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil. • Ein Mitverschulden des Mieters wegen fehlender Winterbereifung scheidet aus, wenn der Vertrag das Fahrzeug ohne Winterreifen ausweist und zum Zeitpunkt der Anmietung keine witterungsbedingte Pflicht zur Winterausrüstung nach § 2 StVO bestand. Die Klägerin vermietete dem Beklagten ein Fahrzeug. Bei einer Fahrt kam das Fahrzeug witterungsbedingt ins Rutschen und wurde beschädigt. Die Klägerin verlangte Schadensersatz aus dem Mietvertrag; das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Der Beklagte berief und rügte insbesondere, das Fahrzeug sei mit Sommerreifen ausgestattet gewesen und die Klägerin habe nicht über eine Möglichkeit zur Haftungsfreistellung (Vollkasko) aufgeklärt. Weiter macht der Beklagte geltend, vertraglich sei eine Haftungsfreistellung vereinbart gewesen. Die Entscheidung des Landgerichts stützte sich auf die Vertragsunterlagen und Zeugenaussagen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache erfolglos; der Beklagte haftet nach §§ 535, 280 Abs.1 BGB, weil er die ordnungsgemäße Rückgabe nicht bewiesen hat. • Zur Haftungsfreistellung: Der Mietvertrag enthält ausdrücklich die Aussage, der Mieter wünsche nach Beratung keine Vollkaskoversicherung; aus der Tarifbezeichnung oder der Reservierungsbestätigung ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Kaskoschutz. Damit liegt keine vertragliche Haftungsfreistellung vor. • Aufklärungspflicht: Der Beklagte hat die Behauptung, es sei nicht über Kaskoschutz gesprochen worden, nicht bewiesen; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Beklagten. Die benannte Zeugin stützte die Beratungspflicht und den Hinweis auf Kaskomöglichkeiten; eine eigene Parteivernehmung war nicht geboten. • Keine hinreichenden Indizien, dass der Beklagte bei Aufklärung den Kaskoschutz trotz Kosten nicht abgeschlossen hätte; damit fehlt ein objektivierbarer Nachweis eines anderslautenden Verhaltens. • Mitverschulden wegen Sommerreifen: Mietvertrag und Reservierung weisen das Fahrzeug ohne wintertaugliche Bereifung aus; zum Zeitpunkt der Anmietung herrschten keine winterlichen Verhältnisse, die eine Winterbereifung nach § 2 StVO erforderlich gemacht hätten. • Selbst bei anderslautender Sicht hätten die Anforderungen an die Vermietung überzogen verlangt werden müssen, die Wetterprognose zu beachten; primär trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, seine Fahrweise und Bereifung an die Straßenverhältnisse anzupassen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb im Wesentlichen bestätigt. Der Beklagte haftet demnach für den an dem Mietfahrzeug entstandenen Schaden, weil er die ordnungsgemäße Rückgabe nicht bewiesen hat und keine vertragliche Haftungsfreistellung nachgewiesen wurde. Eine behauptete Aufklärungspflichtverletzung zu Kaskoschutz ist nicht bewiesen, und ein Mitverschulden der Klägerin wegen fehlender Winterreifen greift nicht, da der Vertrag das Fahrzeug ohne Winterbereifung ausweist und zum Mietzeitpunkt keine witterungsbedingte Pflicht zur Winterbereifung nach § 2 StVO bestand. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.