Beschluss
9 WF 69/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte trotz ihm bekannter Ablehnungsgründe in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO analog).
• Vorwürfe aus einem vorausgegangenen Verfahren rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn sie nicht durch frühere Rechtsbehelfe oder durch die Einlassung in das neue Verfahren bereits ausgeschlossen sind.
• Gerichtsinterne Akteneinsicht umfasst nicht automatisch Akten anderer Behörden; ein Richter kann keine Einsicht in gerichtsfremde Jugendamtsakten gewähren.
• Ein einmaliger Verstoß gegen Verfahrenspflichten (z. B. kurze Fristsetzung) begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
• Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gegebenenfalls zu prüfen, aber eine nachträgliche angemessene Fristsetzung kann die Verfahrensrechte wahren.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nach Einlassung in Verfahren unzulässig • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte trotz ihm bekannter Ablehnungsgründe in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO analog). • Vorwürfe aus einem vorausgegangenen Verfahren rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn sie nicht durch frühere Rechtsbehelfe oder durch die Einlassung in das neue Verfahren bereits ausgeschlossen sind. • Gerichtsinterne Akteneinsicht umfasst nicht automatisch Akten anderer Behörden; ein Richter kann keine Einsicht in gerichtsfremde Jugendamtsakten gewähren. • Ein einmaliger Verstoß gegen Verfahrenspflichten (z. B. kurze Fristsetzung) begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gegebenenfalls zu prüfen, aber eine nachträgliche angemessene Fristsetzung kann die Verfahrensrechte wahren. Der Vater (Antragsgegner) ist Sorgeberechtigter der Tochter L.; Mutter verstarb 2005. L. lebt seit 2006 bei der mütterlichen Großmutter; das Kreisjugendamt beantragt Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L. Der Antragsgegner wendet sich gegen das Verfahren, begehrt Akteneinsicht und stellt am 28. April 2009 einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter, gestützt auf angebliche Verfahrensfehler und eine mitgehörte Äußerung aus einem früheren Verfahren betreffend seine andere Tochter A. Das Familiengericht wies das Ablehnungsgesuch zurück, u. a. weil der Antragsgegner sich zuvor im Verfahren eingelassen und Anträge gestellt hatte und Akteneinsicht in Jugendamtsakten nicht durch das Gericht zu gewähren sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die das OLG ebenfalls zurückweist. • Statthaftigkeit und Form des Rechtsmittels: Die sofortige Beschwerde war zulässig und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ZPO analog, § 569 ZPO). • Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach § 43 ZPO analog: Der Antragsgegner hatte sich in Kenntnis der angeblichen Ablehnungsgründe bereits mit Schriftsatz vom 6. April 2009 in das Verfahren eingebracht und Anträge gestellt; damit gilt die unwiderlegliche Vermutung der Zustimmung zur Person des zuständigen Richters. • Vorausgegangene Verfahrensrügen unzulässig: Beschwerden aus dem früheren Verfahren können nicht ohne weiteres als Ablehnungsgrund im neuen Verfahren geltend gemacht, insbesondere wenn Rechtsmittelmöglichkeiten bestanden und nicht genutzt wurden. • Akteneinsicht und gerichtsfremde Unterlagen: Das Gericht kann keine Einsicht in Akten anderer Behörden (Jugendamt) gewähren; die Rüge, Akteneinsicht sei verweigert worden, trägt die Befangenheitsbehauptung nicht. • Fristsetzung und rechtliches Gehör: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Richter eine unzulässig kurze Frist von zwei Tagen zur Begründung gesetzt hat; die gesetzte Frist zur Stellungnahme war angemessen und wurde abgewartet. • Verfahrenspflichten und Ermittlungen: Der Richter hat prozessleitend das Jugendamt zur Stellungnahme aufgefordert; weitere Ermittlungen konnten aufgrund des Ablehnungsgesuchs nicht erfolgen und begründen keine Befangenheit. • Einzelverstöße genügen nicht: Ein einmaliger möglicher Verstoß gegen Wartepflichten reicht nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; es liegen keine sonstigen zureichenden Gründe vor. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch gegen den Richter war unbegründet bzw. unzulässig, weil der Antragsgegner sich trotz Kenntnis der angeblichen Ablehnungsgründe in das Verfahren eingelassen und Anträge gestellt hatte, wodurch sein Ablehnungsrecht verloren ging. Weiter sind die vorgebrachten Beanstandungen aus einem früheren Verfahren nicht geeignet, Befangenheit im neuen Verfahren zu begründen, zumal erforderliche Rechtsbehelfe nicht genutzt wurden. Auch die Rügen zur verweigerten Akteneinsicht in Jugendamtsakten und zur Fristsetzung sind unbegründet; Gericht hatte keine Befugnis zur Einsicht in gerichtsfremde Akten und setzte eine angemessene Frist. Der Antragsgegner hat daher in der Beschwerde keinen Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt er gegenüber den übrigen Beteiligten.