OffeneUrteileSuche
Urteil

30 O 26/17

LG STUTTGART, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Klägerin kann Schadensersatzbegehren mangels substantiierten Vortrags zur Weiterveräußerung und Weiterwälzung kartellbedingter Aufschläge nicht durchsetzen. • Bei behaupteter Weiterwälzung (Passing-on) kann dem Kläger unter besonderen Umständen eine sekundäre Darlegungslast auferlegt werden; dies gilt hier wegen fehlender Belege und Vernichtung von Rechnungsunterlagen. • Die Feststellungen des Bundeskartellamts begründen nicht automatisch einen durchgängigen Anspruch; der Kläger muss die einzelnen Erwerbsvorgänge und deren Kartellbetroffenheit hinreichend substantiiert darlegen. • Eine Klage, die eigene und abgetretene Ansprüche nur unbestimmt kombiniert, kann unzulässig sein; die Klägerin hatte im Hauptbegehren ausschließlich eigene Ansprüche verfolgt, hilfsweise abgetretene. • Wegen Vernichtung maßgeblicher Unterlagen kann es dem Kläger nicht zugutekommen, dass er die Belege nicht mehr vorlegen kann; dies kann zur Abweisung der Klage führen.
Entscheidungsgründe
Abweisung kartellrechtlicher Schadensersatzklage wegen unzureichender Substantiierung (Passing-on, Sekundärdarlegungslast) • Klägerin kann Schadensersatzbegehren mangels substantiierten Vortrags zur Weiterveräußerung und Weiterwälzung kartellbedingter Aufschläge nicht durchsetzen. • Bei behaupteter Weiterwälzung (Passing-on) kann dem Kläger unter besonderen Umständen eine sekundäre Darlegungslast auferlegt werden; dies gilt hier wegen fehlender Belege und Vernichtung von Rechnungsunterlagen. • Die Feststellungen des Bundeskartellamts begründen nicht automatisch einen durchgängigen Anspruch; der Kläger muss die einzelnen Erwerbsvorgänge und deren Kartellbetroffenheit hinreichend substantiiert darlegen. • Eine Klage, die eigene und abgetretene Ansprüche nur unbestimmt kombiniert, kann unzulässig sein; die Klägerin hatte im Hauptbegehren ausschließlich eigene Ansprüche verfolgt, hilfsweise abgetretene. • Wegen Vernichtung maßgeblicher Unterlagen kann es dem Kläger nicht zugutekommen, dass er die Belege nicht mehr vorlegen kann; dies kann zur Abweisung der Klage führen. Die Klägerin, eine zentrale Einkaufsstelle einer großen Drogeriemarktkette, klagte gegen mehrere Hersteller von Markenprodukten, Mitglieder eines Arbeitskreises (KWR), wegen kartellrechtswidriger Informationsaustausche und kartellbedingt überhöhter Einkaufspreise in den Jahren 2004–2007. Das Bundeskartellamt hatte in mehreren Bußgeldentscheidungen Informationsaustausch und teilweise Preisabsprachen festgestellt; die Klägerin berief sich darauf. Sie behauptete, Waren in den in Anlage K9 bezeichneten Mengen und Umsätzen zu überhöhten Preisen erworben und diese teils an verbundene Tochtergesellschaften weiterverkauft zu haben; einige Ansprüche seien ihr von Tochtergesellschaften abgetreten worden. Die Beklagten bestritten Schadensursächlichkeit und führten insbesondere an, die Klägerin habe kartellbedingte Mehrkosten vollständig an Dritte weitergereicht (Passing-on). Die Klägerin konnte wesentliche Rechnungsbelege nicht vorlegen, weil sie diese nach eigenen Angaben vernichtet hatte. • Zuständigkeit: Landgericht Stuttgart ist international, sachlich und örtlich zuständig; Verzicht der Beklagten auf Zuständigkeitsrüge. • Hauptprüfung: Die Klägerin hat zur behaupteten Weiterveräußerung und zur Frage, ob sie kartellbedingte Preisaufschläge selbst getragen hat, keine ausreichenden, konkreten Angaben gemacht; wesentliche Belege (Rechnungen) fehlen. • Passing-on und Vorteilsausgleich: Eine mögliche vollständige Weiterwälzung der Kartellnachteile steht der Schadensentstehung nicht entgegen, reduziert aber den Ersatzanspruch; für die Abwälzung gilt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers, in besonderen Fällen kann jedoch eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten gerechtfertigt sein. • Sekundäre Darlegungslast hier bejaht: Wegen der Wahrscheinlichkeit einer Weiterwälzung, der Beweisnot der Beklagten und dem fehlenden Geheimhaltungsinteresse an historischen Daten muss die Klägerin konkretisieren, welche Waren an welche Abnehmer zu welchen Preisen weitergereicht wurden; dies ist ihr nicht möglich, da Unterlagen vernichtet wurden. • Vernichtung von Unterlagen: Die Klägerin hat Aufbewahrungsfristen verletzt und Unterlagen vernichtet, die zur Klärung des Vorteilsausgleichs erforderlich wären; dies kann ihr nicht zugutekommen. • Folge: Mangels substantiierter Darlegung zum Passing-on und zur Kartellbetroffenheit einzelner Erwerbsvorgänge ist die Klage unbegründet; hilfsweise sind Ansprüche aus abgetretenem Recht unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sind. Die Klage wurde abgewiesen. Das Landgericht stellt fest, dass die Klägerin ihren substantiierten Vortrag zur Weiterveräußerung kartellbetroffener Waren und zur konkreten Weiterwälzung der Mehrkosten nicht erbracht hat; eine ihr auferlegte sekundäre Darlegungslast konnte sie nicht erfüllen, weil maßgebliche Rechnungsbelege vernichtet wurden. Aufgrund dieses unzureichenden Tatsachenvortrags ist nicht feststellbar, welche Erwerbsvorgänge kartellbetroffen waren und ob bzw. in welchem Umfang ein Vorteilsausgleich eintrat; deshalb besteht kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch. Die hilfsweise geltend gemachten abgetretenen Ansprüche sind unzulässig, weil die Klägerin die einzelnen Forderungsgegenstände nicht bestimmt genug dargestellt hat. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.