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Beschluss

30 O 294/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0126.30O294.17.00
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Leitsätze
zur Anwendung des § 89a Abs. 3 GWB bei einer durch mehrere Rechtsträger einer wirtschaftlichen Einheit einheitlich geführten Nebenintervention
Tenor
Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB wird für die gemeinsame Nebenintervention der Nebenintervenientinnen D. N.V. und D. Deutschland GmbH einheitlich bis 27.06.2019 auf 1.314.415,00 €, von 28.06.2019 bis 15.02.2021 auf 1.050.389,63 € und ab 16.02.2021 auf 929.868,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: zur Anwendung des § 89a Abs. 3 GWB bei einer durch mehrere Rechtsträger einer wirtschaftlichen Einheit einheitlich geführten Nebenintervention Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB wird für die gemeinsame Nebenintervention der Nebenintervenientinnen D. N.V. und D. Deutschland GmbH einheitlich bis 27.06.2019 auf 1.314.415,00 €, von 28.06.2019 bis 15.02.2021 auf 1.050.389,63 € und ab 16.02.2021 auf 929.868,10 € festgesetzt. I. Die Klägerin nahm die Beklagte Da. AG auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr im Zusammenhang mit dem sog. „Lkw-Kartell“ aufgrund des Erwerbs von 109 Lkw der Marke „D“ entstanden sei. Die Streithelferin D. N.V. ist, die im Wesentlichen Lkw der Marke „D“ entwickelt, herstellt, vermarktet und vertreibt sowie die Streithelferin D. Deutschland GmbH, die im streitgegenständlichen Zeitraum unter anderem Lkw der Marke „D“ vermarktet hat, sind mit Schriftsatz vom 13. April 2018 (Bl. 106 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Am sog. „Lkw-Kartell“ hatten sich sowohl die Beklagte Da. AG als auch die Streithelferinnen beteiligt. Die Kammer hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2021 abgewiesen und den Streitwert bis 27.06.2019 auf 1.314.415,00 €, von 28.06.2019 bis 15.02.2021 auf 1.050.389,63 € und ab 16.02.2021 auf 929.868,10 € festgesetzt. Die Klagepartei hat im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, den Gegenstandswert für die Anwaltskosten der Nebeninterventionen gemäß § 89a Abs. 3 GWB auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen dürfe den Streitwert der Hauptsache nicht überschreiten. II. Dem zulässigen Antrag ist auch teilweise zu entsprechen. 1. Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 89 a Abs. 3 GWB ist statthaft und zulässig (§ 33 Abs. 1 RVG; LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 30 O 26/17, Rn. 4 – juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20; aA OLG Celle, Beschluss vom 9. November 2021 – 13 U 120/16 (Kart); Beschluss vom 17. Juni 2021 – 13 W 36/20). 2. Dem Antrag war auch teilweise zu entsprechen. a) § 89a GWB 2017 ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Der Streitbeitritt der Nebenintervenientinnen „D“ ist am 13. April 2018 und damit erst nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. I, 8. Juni 2017, S. 1416) am 9. Juni 2017 erfolgt (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 30 O 26/17, Rn. 9 – juris). Der Anwendung des § 89a Abs. 3 GWB 2017 steht auch nicht entgegen, dass sich die Bestimmung mit § 33a GWB 2017 auf eine Norm bezieht, die zum Zeitpunkt des Kartellverstoßes noch nicht existierte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20, Rn. 33 – juris). b) Die Kammer setzt nach Ausübung ihres Ermessens den Gegenstandswert für die gemeinsame Nebenintervention der Streithelferinnen D. N.V. und D. Deutschland GmbH auf den tenorierten, dem jeweiligen Gebührenstreitwert entsprechenden Wert fest. aa) Der Streitwert der Nebenintervention(en) deckt sich grundsätzlich mit dem Streitwert der unterstützten Partei (hierzu exemplarisch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2015 – VI-W (Kart) 1/15 m.w.N., im Grundsatz auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – II ZR 233/09). bb) Der nach § 89a Abs. 3 GWB maßgebliche Wert ist nach Satz 2 der Vorschrift jedoch in der Summe auf den Streitwert der Hauptsache begrenzt. Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht zwingend zu einer Halbierung der durch zwei Streithelferinnen einheitlich geführten Nebenintervention. In Kartellschadensersatzprozessen besteht für (mutmaßlich) geschädigte Kläger ein kaum zu überblickendes Prozesskostenrisiko durch die häufig hohe Anzahl an Streitverkündungen, Streitbeitritten oder Nebeninterventionen durch die gesamtschuldnerisch haftenden Mitkartellanten oder konkurrierende Anspruchssteller anderer Marktstufen. § 89a Abs. 3 GWB 2017 soll diesem Risiko entgegenwirken, indem es den (mutmaßlich) geschädigten Kläger vor übermäßig hohen Prozesskosten schützt (RegE, BT-Drs. 18/10207, Seite 100). Unabhängig von der Frage, dass nach dem Prozessrecht zu den einzelnen Nebenintervenientinnen oder Streithelferinnen gesonderte Prozessrechtsverhältnisse entstehen, bedarf es einer Begrenzung des Gegenstandswertes jedoch nicht, soweit mehrere Rechtsträger einer einzigen wirtschaftlichen Einheit eine gemeinsame, einheitliche Nebenintervention (oder Streithilfe) führen, sich durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen und gemeinsame Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen. Der Anspruchssteller ist in diesem Fall durch die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausreichend geschützt. Nach Ziffer 1008 der Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG erhöht sich nämlich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede zusätzliche Nebenintervenientin nur um 0,3 Gebühren und darf einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Würde der Gegenstandswert für jedes der Prozessrechtsverhältnisse gesondert festgesetzt oder würde jede einzelne Nebenintervenientin einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, könnten die Nebenintervenientinnen jeweils die vollen Verfahrens- und Terminsgebühren aus dem sie selbst betreffenden - dann niedrigeren - Gegenstandswert ansetzen, was für den unterlegenen Kläger ein wesentlich höheres Kostenrisiko darstellen würde. cc) Damit war der Gegenstandswert für die einheitlich geführte Nebenintervention entsprechend dem Gebührenstreitwert festzusetzen.