8 O 20/18 (Kart)
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
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1. Im Hinblick auf die behaupteten Erwerbsvorgänge wird sich die Klägerseite nicht darauf beschränken können, Daten vorzutragen, die eine sichere Identifikation der jeweiligen LKW nicht ermöglichen. Zwar ist der Argumentation der Klägerin zuzugestehen, dass die Angabe der FIN kein Selbstzweck ist. Soweit die Beklagte indes vorgetragen hat, allein diese ermögliche – auch in der Datenbank der Beklagten - die eindeutige Identifikation, obliegt es der primär darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin unter Ausschöpfung aller ihr zustehenden Möglichkeiten weiter vorzutragen.
Dies gilt gerade vor dem Hintergrund des hier in Rede stehenden Pass-On-Einwands sowie der teilweisen anderweitigen Inanspruchnahme der Beklagten bezüglich streitgegenständlicher LKW.
2. Die Frage, ob ein Ersatzanspruch der Klägerin ausgeschlossen oder gemindert ist, weil sie den kartellbedingten Preisaufschlag an ihre Kunden weitergegeben hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Vorteilsausgleichung zu beurteilen (so schon Kammer, Urt. v. 27.6.2018, 8 O 13/17 [Kart] m.w.N.). Der Pass-On Einwand dürfte hier jedenfalls aus normativen Erwägungen nicht grundsätzlich ausscheiden. Weder fehlt es an einem tauglichen Anschlussmarkt, noch sprechen im konkreten Fall Wertungsgesichtspunkte angesichts des aus der strikten Anwendung der Differenzhypothese folgenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020, KZR 8/18, Rn. 45, juris – Schienenkartell IV) gegen die Anwendung des Weiterwälzungseinwandes. Auch ist - entgegen der in der in der mündlichen Verhandlung kommunizierten Rechtsauffassung der Klägerin - der Ausschluss des Weiterwälzungseinwandes aufgrund des zuvor Genannten keinesfalls der Regelfall.
Weil die Klägerin die streitgegenständlichen LKW nicht für den eigenen Gebrauch, sondern zur Weiterveräußerung nach dem von ihr vorgenommenen Umbau erworben hat, kommt vorliegend daher, anders als im Fall sog. Streuschäden (dazu BGH Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20 - LKW II, Rn. 100 ff.) oder auch fehlender Stoffgleichheit bzw. Kongruenz der Produkte auf der nächsten Marktstufe (vgl. dazu LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 – 8 O 13/17 (Kart) –, Rn. 114, juris – LKW-Kartell) die Anwendung des Weiterwälzungseinwandes im Grundsatz in Betracht, zumal hier der Schaden von Abnehmern dem ursprünglichen Schaden der Klägerin entsprechen kann und die Beklagte auch durch Abnehmer in Anspruch genommen wird.
Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung, insbesondere der Kausalität, beim Schädiger - hier der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10 ORWI; Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20 – LKW II Rn. 97). Für die Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Weiterwälzung erfolgt ist, ist wiederum der Maßstab des § 287 ZPO anwendbar (BGH, Urt. v. 23.9.2020, KZR 4/19 -Schiene V, Rn. 39).
Die Beklagte hat hier substantiiert und für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass der Erwerbspreis als durchlaufender Kosten in den Weiterverkaufspreis einkalkuliert war. Im Rahmen einer sekundären Darlegungslast (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2018 – 30 O 26/17) wäre es nunmehr an der Klägerseite, konkret zu den Grundlagen ihrer Kalkulation der Weiterverkaufspreise vorzutragen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu den angesprochenen Aspekten binnen einer Frist von 2 Monaten ab Zugang dieses Beschlusses abschließend vorzutragen.