OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 20/18 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2025:0625.8O20.18KART.00
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadenersatz aus deren kartellrechtswidrigem Verhalten im Rahmen des sog. LKW-Kartells wegen des Erwerbs von – nunmehr noch - 1.142 LKW geltend. Die Beklagte ist einer der führenden Hersteller von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit Beschluss vom 19.07.2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagte und mindestens vier weitere Hersteller, u.a. die Streithelferinnen der Beklagten, durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 andauerte, verhängte die Kommission gegen die Beklagte ein Bußgeld von gut einer Milliarde Euro. Wegen der Einzelheiten der Kommissionsentscheidung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin mit Sitz in Stadt 01 ist in der Produktion von Betonmaschinen tätig und montiert insbesondere Betonbaumaschinen wie Autobetonpumpen, Fahrmischer und Fahrmischerbetonpumpen auf LKW-Fahrgestellen, welche sie von der Beklagten und anderen LKW-Herstellern bezieht. Diese Produkte veräußert sie anschließend weiter, oftmals auch ins außereuropäische Ausland. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf Erwerbsvorgänge aus den Jahren 2002 bis 2011. Dabei handelt es sich um 111 Firma 02- und 1.031 Firma 01-LKW. Die Beklagte war dabei der Hauptlieferant der Klägerin. Zwischen den Parteien bestanden besondere Kooperationsverträge im sog. Konsignationsmodell, die u.a. vorsahen, dass die Beklagte der Klägerin Fahrzeuge zunächst für 180 Tage zum Aufbau überließ. Nach dieser Überlassungszeit sollte der jeweilige Kaufvertrag zustande kommen, welcher sich jeweils unstreitig nach deutschem Recht richtete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Die Klägerin hatte im Kartellzeitraum auf dem Markt für Autobetonpumpen eine herausragende Stellung inne. National gab es lediglich einen weiteren Konkurrenten. Der weltweite Markt war oligopolistisch geprägt. Ferner bestand ein intensiver Innovationswettbewerb. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 11.12.2017 zunächst außergerichtlich an die Beklagte. Diese gab im Zuge weiterer Korrespondenz unter dem 31.01.2018 einen bis zum 30.06.2018 befristeten Verjährungsverzicht (Anlage K 4) ab. Mit den Streithelferinnen schloss die Klägerin unter dem 25.01.2018 ebenfalls eine Verjährungsverzichtsvereinbarung, die – nach Verlängerung – bis zum 30.06.2019 galt (Anlagen K 18, K 19, K 20). Die Klägerin behauptet, das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten und ihrer Mitkartellanten habe zu kartellbedingt überhöhten Preisen geführt. Zum Nachweis eines kartellbedingten Schadens stützt sich die Klägerin auf Gutachten der Firma 03 (FIRMA 04, vormals Firma 05), die zu einem durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschlag von 18,39 % bzw. einem Nachwirkungseffekt von 10,42 % kommen (Anlagen K 23, K 55, 57, K 23_Neu; K 24_Neu, K 61). Das jeweilige Exportland sei dabei im Regressionsmodell berücksichtigt. Zuletzt bezieht sie sich dabei auf das Gutachten Firma 04 vom 17.02.2025 (Anlage K 63) sowie eine aktualisierte Schadensaufstellung (K 64) über einen Schaden in Höhe von 16.096.982,34 € zzgl. bezifferter Zinsen in Höhe von 8.591.957,89 €. Vor dem Hintergrund, dass einzelne Erwerbsvorgänge und Zahlungen sowie die Zusammensetzung der klägerseits vorgetragenen Preise zwischen den Parteien in Streit stehen, meint die Klägerin, dass alle Fahrzeuge hinreichend individualisiert und substantiiert vorgetragen seien, da im Hinblick auf entsprechende Rügen der Beklagtenseite gelte, dass die FIN jedenfalls nicht das einzige Kriterium zur Identifikation der Fahrzeuge sei, zumal die Beklagte der Klägerin als Großkunde (sog. Key Account) für die Auftragsbearbeitung und Rechnungsstellung eine eigene ID zugeordnet habe, so dass die einzelnen Erwerbsvorgänge jedenfalls über dieses Hilfsmittel von der Beklagten zu identifizieren seien. Die Klägerin meint weiter, dass der Vortrag der Beklagten, wonach die streitgegenständlichen LKW nicht in den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fielen, unzureichend sei. Die Entscheidung erfasse nämlich sämtliche Verkaufsgeschäfte, die im Kartellzeitraum im EWR stattgefunden hätten, so auch die streitgegenständlichen. Eine Einschränkung hinsichtlich für den Export bestimmter LKW ergebe sich aus der Kommissionsentscheidung nicht. Die Klägerin habe die Fahrzeuge in Deutschland und nach deutschem Recht erworben. Daran ändere auch ein späterer Weiterverkauf in Drittländer nichts, sondern habe allenfalls bei der Schadensberechnung Bedeutung. Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Ablauf der Weiterveräußerung sehr unterschiedlich gewesen sei. Viele der bestellten Fahrzeuge seien nicht von Anfang an für den Export bestimmt, vielmehr habe sich häufig erst später herausgestellt, dass ein Käufer im Ausland gefunden worden sei. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich nichts Anderes, insbesondere seien handschriftlichen Vermerke womöglich nachträglich aufgebracht worden. Jedenfalls könne ein Schaden auch auf einem entfernten, nicht kartellierten Markt eintreten. Nehme man mit der Beklagten einen eigenständigen Markt für Exportfahrzeuge an, stehe dies einem durch die Kartellabsprachen entstandenen Schaden nicht entgegen. Wenn der Ausgangspunkt durch das Kartellgeschehen verfälscht worden sei, seien auch die nachfolgenden Preisstufen hiervon „infiziert“. Die Preisbildung im Verhältnis zwischen Beklagter und Klägerin sei auf der Grundlage modellspezifischer Grundpreise (Bruttolistenpreise) erfolgt, nicht ausgehend von Abnehmer oder Zielland. Vielmehr ergebe sich aus § 1 des Kooperationsvertrages K 8, dass der am Tag der Übernahme gültige Listenpreis abzüglich des jeweiligen länderspezifischen Aufbauhersteller-Rabattes zuzüglich Umsatzsteuer maßgeblich sei, unter Berücksichtigung des vom Aufbauhersteller benannten Einsatzlandes. Der Begriff „Listenpreis“ beziehe sich dabei auf den Bruttolistenpreis. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf die Preisübersicht K 11. Es sei im Übrigen nicht plausibel, eine gesonderte Grundlage für die Preisbildung heranzuziehen, zumal es sich um die herkömmlichen, von der Beklagten entwickelten und produzierten Fahrgestelle für den Schwerlastverkehr handele, nicht um speziell für die Klägerin produzierte. Ein abweichender Ausgangspreis in Form eines „Exportnettopreises“ erschließe sich nicht und ergebe sich auch nicht aus dem Beklagtenvortrag. Zu berücksichtigen sei noch, dass der Klägerin häufig in der Produktionszeit kein Weiterverkauf gelungen sei, so dass sie der Beklagten für Kauf und Rechnungsstellung ein „Muster-Exportland“ habe nennen müssen, das nicht zwingend dem späteren tatsächlichen Exportland entsprochen habe. Selbst wenn es länderspezifische Anpassungen gegeben haben sollte, seien diese ausgehend von den Bruttolistenpreisen gemacht worden. Das Angebot Firma 02 v. 29.1.2008 (K51) belege so, dass aus Herstellersicht das Zielland keinen Einfluss gehabt habe, sondern die Bepreisung stets vom Bruttolistenpreis des Chassis ausgehe. Der Weiterwälzungseinwand der Beklagten greife nicht durch, insbesondere könne hier keine vollständige Weiterwälzung ohne Beweisaufnahme angenommen werden. Ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen den kartellbedingten Preisaufschlägen und den Endverbraucherpreisen sei nicht konkret dargelegt. Die Klägerin habe die Kosten für die Fahrgestelle nicht einfach an ihre Kunden durchgereicht. Dies sei – entgegen der Darstellung der Beklagten - in keinem Fall unstreitig. Vielmehr gehörten diese zu den Material- und Rohstoffkosten, die nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten ihrer Kalkulation ausmache. Die Beklagte habe die Markverhältnisse auf den Anschlussmärkten unter Berücksichtigung der überragenden Markstellung der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, es fehle zudem Vortrag zu eigenen Wertschöpfungsanteilen der Klägerin, dazu ob die Klägerin nicht bei anderen Kosten Reduzierungen vornehmen oder ihre Marge habe verringern müssen. Die Beklagte verfüge insofern jedenfalls über ausreichend Informationen, um ggf. entsprechend vorzutragen. Im Hinblick auf die von Beklagtenseite behauptete Einkaufskalkulation fehle es an einem erforderlichen adäquat kausalen Zusammenhang von kartellbedingter Preiserhöhung und deren Weiterwälzung. Die Wertschöpfungsanteile der Klägerin stünden dabei im Hinblick auf das Endprodukt im Vordergrund, so betrage der Anteil für das Fahrgestell im Durchschnitt 25-28 % bei der Autobetonpumpe Nummer 01 und knapp 30 % bei der Autobetonpumpe Nummer 02. Die Kalkulation der Klägerin beinhalte Material-, Personal-, Energie- und Investitionskosten. Ob der Verkaufspreis über oder unter dem Herstellerpreis liege, richte sich beispielsweise nach den jeweiligen Marktverhältnissen und der Kaufkraft im Exportland. Die von der Klägerin hergestellten Betonpumpen seien primär für Märkte im Nahen und mittleren Osten, Afrika, Deutschland und der EU bestimmt, wobei im Kartellzeitraum etwa 2/3 der Fahrzeuge in den arabischen Raum veräußert worden seien. Neben Firma 07 und dem italienischen Hersteller Firma 08 seien seit den 2000er Jahren asiatische Hersteller auf dem arabischen Markt tätig. Es bestehe eine zunehmende Marktmacht asiatischer Hersteller. Die Klägerin konkurriere nicht nur mit verschiedenen Wettbewerbern, sondern auch mit anderen Technologien. Der Markt für Betonpumpen sei von weiteren Besonderheiten geprägt, insbesondere der abgeleiteten Nachfrage, informationsintensiven Kaufentscheidungen und bilateralen Preisverhandlungen. Daraus ergebe sich ein strukturierter Preissetzungsprozess bei der Klägerin, bei dem ein zu Beginn ermittelter kostendeckender Mindestpreis einem maximalen Verkaufspreis gegenüberstehe. Innerhalb dieser Spanne bilde der final mit dem Kunden ausgehandelte Preis die Grundlage für die endgültige Deckungsbeitragsrechnung. Die Klägerin treffe zudem das Kostenrisiko während des Produktionsprozesses, da der Verkaufspreis im Verhältnis zu ihren Kunden in der Regel bei Vertragsschluss und damit vor Produktionsbeginn festgelegt werde. Preisgleitklauseln könne sie aufgrund des intensiven Wettbewerbs nicht vereinbaren. Das Fahrgestell stelle in diesem Zusammenhang ein großes Kostenrisiko dar, insbesondere auf der Grundlage des Konsignationsmodells (Anlage K 8) und der Preisfindung, die auf einer Preisliste beruhe, die sich zwischen Bestellung und Entnahme aus dem Konsignationslager signifikant ändern könne. Letztlich verblieben damit Kostensteigerungen zu Lasten der klägerischen Marge. Gegen einen Pass-On spreche damit insbesondere der Charakter als langlebiges Investitionsgut, bei denen Hersteller in der Regel gezwungen seien, bei Kostensteigerungen die eigene Marge zu reduzieren. Dies werde durch spezifische regionale Faktoren noch verstärkt, da Ausweichmöglichkeiten auf alternative Technologien oder Alternativen asiatischer Hersteller bestünden, wobei letztere insbesondere nicht von Kostensteigerungen durch das LKW-Kartell betroffen gewesen seien. Jede Preiserhöhungen sei daher mit dem Risiko verbunden, Kunden zu verlieren, die zu Wettbewerbern abwandern könnten. Zudem sei die Preisgestaltung der Klägerin nicht kostenbasiert, sondern wertbasiert. Der Fokus liege nicht auf der internen Kostenstruktur, sondern auf dem Leistungsversprechen des Produktes und damit externen Faktoren. Im Konzernabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2007 seien diese Auswirkungen des intensiven Wettbewerbs auf den Absatzmärkten ausdrücklich dokumentiert: „Durch den Wettbewerbsdruck auf vielen Absatzmärkten konnten die Materialpreiserhöhungen – insbesondere beim Stahl – nicht in den Preisen weitergegeben werden.“ Anders als die Beklagte im Verhältnis zu Klägerin habe sie, die Klägerin, ihre Preise nicht länderspezifisch differenziert, was ebenfalls gegen eine Weitergabe höherer Einkaufspreise spreche. Die von der Beklagten vorgelegte Korrespondenz GL 31 und 32 sei dabei kein Nachweis für einen Pass-On, sondern Ausdruck kaufmännischen Handelns. Die E-Mail K 31 weise auf die Ursache für die versuchte Nachverhandlung hin, nämlich dass das Fahrgestell ex-post teurer geworden sei. Die Anlage GL 32 werde von der Beklagten selbst nicht mit einem streitgegenständlichen Fahrzeug in Verbindung gebracht. In den im Anlagenkonvolut K 37 beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Klägerin aus dem Kartellzeitraum sei in keinem Fall der Preis für das Fahrgestellt gesondert ausgewiesen. Zudem habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass es bei der Klägerin im Kartellzeitraum zu Preiserhöhungen gekommen sei. Mögliche Preiserhöhungen seien nicht durch erhöhte Einkaufspreise für LKW-Fahrgestelle verursacht worden. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin diesbezüglich sowie insbesondere im Hinblick auf Kalkulationsgrundlagen sei jedenfalls abzulehnen und missachte die höchstrichterlichen Vorgaben hierzu. Zudem könnten die geforderten Darlegungen zu den „Grundlagen der Kalkulation der Weiterverkaufspreise“ zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, was im Verhältnis zur Beklagten als Hauptlieferantin der Klägerin mit Nachteilen in künftigen Verhandlungen verbunden sein könne. Im Übrigen sei der Weiterwälzungseinwand aus Wertungsgesichtspunkten abzulehnen, da er zu einer unbilligen Entlastung der Kartellanten führe. Es sei schon nicht dargelegt, dass die Beklagte und die Streithelferinnen in nicht verjährter Zeit in erheblichem Umfang von Kunden der Klägerin in Anspruch genommen würden. In den meisten angeführten Fällen seien Klagerücknahmen erklärt worden, so dass eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten nicht zu befürchten sei. Zudem könne die Beklagte sich mit Hilfe von Streitverkündungen vor doppelter Inanspruchnahme schützen. Zudem seien Mengeneffekte zu berücksichtigen, die einen etwaigen Pass-On überkompensierten. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei geboten, da der nachgelassene Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.05.2025 eine Reaktion auf die ihrer Ansicht nach verspäteten Hinweise der Kammer sei. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergäben sich aus den Anlagen K 38 und K 39, die bisherigen Gutachterkosten aus den Anlagen K 48 und K 62. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls nicht verjährt. Nachdem sie die Klage vom 29.06.2018 zunächst als Zahlungsantrag in Höhe von mindestens 8.653.078,59 € zzgl. Zinsen in Bezug auf 996 Beschaffungsvorgänge mit ergänzenden Feststellungsanträgen formuliert hat, hat die Klägerin mit Klageerweiterung vom 21.06.2019 Ansprüche aus 606 weiteren Erwerbsvorgängen - teils aus abgetretenem Recht der Firma 09 - geltend gemacht. Bezüglich zweier Fahrzeugen mit den Bezeichnungen Firma 11_0173 und Firma 11_180 hat die Klägerin die Klage in Höhe von insgesamt 28.775,38 € mit Schriftsatz vom 27.09.2019 zurückgenommen und zugleich bezüglich der Gutachterkosten erweitert. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 hat die Klägerin die Anträge insgesamt neu formuliert, mit Schriftsatz vom 11.02.2025 hat sie die Feststellungsanträge zurückgenommen, die Klage teils erweitert und teils zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2025 hat sie die Klage bezüglich der abgetretenen Ansprüche der Firma 09 zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR 16.096.982,34 für die in Anlage K 64 aufgeführten Lkw-Erwerbsvorgänge nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe von EUR 8.591.957,89 ab dem aus Anlage K 64 ersichtlichen Bezugsdatum des einzelnen Lkw zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 117.904,- freizustellen; 3. die Beklagte als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin aufgewendete Gutachterkosten in Höhe von EUR 138.500,- netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.06.2019 sowie weitere Gutachterkosten in Höhe von EUR 45.000,- netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.03.2021 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, die weiteren Kosten der Gutachter der Klägerin für die Anspruchsdurchsetzung der im Antrag zu 1. genannten Ansprüche zu tragen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag zu Ziff. 1) sei teilweise unzulässig: Soweit die Angabe der FIN fehle, sei die Klage nicht hinreichend bestimmt. Mangels Vorlage geeigneter Erwerbsdokumente, insbesondere der Angabe der FIN, seien mehrere hundert Erwerbsvorgänge nicht ausreichend nachgewiesen. Ansprüche wegen der Fahrzeuge, welche die Klägerin zum Export in Länder außerhalb des EWR erworben habe, seien jedenfalls wegen fehlender räumlicher Kartellbetroffenheit ausgeschlossen. Es stehe nämlich gerade nicht fest, dass der Verstoß geeignet sei, sich auf das betreffende Umsatzgeschäft auszuwirken, da die Kommissionsentscheidung jedenfalls keine Feststellungen für den Bereich außerhalb des EWR enthalte. Da - was mittlerweile unstreitig ist - die überwiegende Zahl der streitgegenständlichen Fahrzeuge für den Export außerhalb des EWR bestimmt war, seien diese nicht kartellbetroffen. Dies ergebe sich einerseits aus dem „Kooperationsvertrag Export“ (Anlage K 8), andererseits u.a. aus der Anlage K 12 wie auch aus den meisten der streitgegenständlichen Rechnungen (s. Zusammenstellung GL 52). Hinzu komme, dass die meisten Exportfahrzeuge nur über die Euro II Abgasnorm verfügten und somit ab dem 1.10.2001 im EWR nicht mehr verkauft werden konnten. Die Preisbildung der Beklagten für Exportfahrzeuge beruhe jedenfalls nicht auf den in Deutschland und dem EWR geltenden Bruttolistenpreisen , sondern den sog. Exportnettopreisen. Aus der Korrespondenz der Parteien ergebe sich (z.B. Anlage K 11, K 12), dass die Verhandlungen über die jeweiligen Nettopreise sich am Preisniveau im jeweiligen Exportland orientiert habe und Grundlage die individuell mit der Klägerin ausgehandelten Netto-Preislisten gewesen seien. Aus den besonderen Bedingungen des Kooperationsvertrages, der Grundlage für die Erwerbe der Firma 01-Fahrzeuge gewesen sei, ergebe sich eine umfassende Vorleistungspflicht der Beklagten. Die damit verbundene Vorfinanzierung durch die Beklagte habe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, was sich auch daran zeige, dass für den Erwerb der Firma 02-Fahrzeuge ein externer Partner für die Vorfinanzierung involviert gewesen sei. Auf dieser Grundlage bestehe jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr für einen Schaden, zumal diese exklusive Vertriebskomponente nicht Gegenstand der Kartellverstöße gewesen sei. Mangels Vorlage geeigneter Erwerbsdokumente, insbesondere Angabe der FIN, seien mehrere hundert Erwerbsvorgänge nicht ausreichend nachgewiesen. Die im Anlagenkonvolut K 14 enthaltenen Unterlagen seien jedenfalls nicht den einzelnen Erwerbsvorgängen zugeordnet. Die Erwerbe von Firma 02-Fahrzeugen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, da sie keinen Zugriff auf Kundendaten anderer Hersteller habe. Jedenfalls fehle die hinreichende Darlegung des kartellbetroffenen gezahlten Preises sowie etwaiger Abzüge wegen nicht kartellbefangener Leistungen wie Umbauten. Soweit teilweise ein geschätzter Nominalpreis angegeben wird (s. dazu Anlage GL 52), genüge dies nicht und werde vorsorglich bestritten. Bei den in Anlage K 30 aufgeführten Fahrzeugen gebe es keine Spalte zum „Nominalpreis“, sondern nur Angaben zur sog. „Schadensbasis“. Soweit dies die Nettoverkaufspreise ohne Umbaukosten seien, zeige ein Vergleich zu den vorgelegten Rechnungen, dass es sich offensichtlich doch einfach um die Rechnungspreise handele, ohne dass Umbaukosten herausgerechnet worden seien. Jedenfalls sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Das sanktionierte Verhalten habe nicht zu kartellbedingt überhöhten Preisen geführt. Dies werde durch die Gutachten und Stellungnahmen der Firma 10, einschließlich der Regressionsanalyse bestätigt. Diese beziehe sich zwar auf den deutschen Markt; im Fall der streitgegenständlichen Exportfahrzeuge könne dann jedoch erst recht kein Schaden entstanden sein. Die Analyse zeige, dass das kartellrechtswidrige Verhalten nicht zu einem Preisaufschlag geführt habe. Soweit das Gericht davon ausgehe, es komme für bestimmte Erwerbsvorgänge auf die Frage der Entstehung und etwaigen Höhe eines Schadens an, beantragt die Beklagte, die Einholung einer schriftlichen Begutachtung durch die Verwertung des im Verfahren Landgericht Stuttgart, Az. 51 O 682/21, eingeholten Sachverständigengutachtens von Name 01 vom 1. August 2024 zu ersetzen bzw. dieses im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten. Die Klage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin etwaige kartellbedingte Preisaufschläge an ihre eigenen Kunden weitergegeben habe. Diese Weitergabe werde klägerseits bereits nicht erheblich bestritten, ergebe sich aber zudem auch aus der Rechtsprechung des BGH, der in Bezug auf das LKW-Kartell formuliert habe, dass kein Anlass für die Annahme bestehe, dass die nachfolgenden Handels- und Vertriebsstufen eine Erhöhung der Einstandskosten auf ihre eigene Marge genommen hätten. Ferner ergebe sich die Weitergabe des vollständigen Einkaufspreises und damit auch eines etwaigen Preisaufschlages schon aus zahlreichen Beispielen aus den klägerischen Dokumenten (GL 31, 32, aber auch K 27, K 31). Die Klägerin und die – ursprünglich auch streitgegenständliche – Zedentin hätten die von ihnen mit Aufbauten versehenen Fahrzeuge unmittelbar an eigene Kunden weiterverkauft und dabei ihre Einkaufspreise in allen Fällen „durchgereicht“, wie sich anhand von Beispielen auch aus den von Klägerseite vorgelegten Unterlagen ergebe. Im konkreten Fall stehe fest, dass die Klägerin den jeweiligen Einkaufspreis vollständig an den Erwerber durchgereicht habe, so dass es auf die Indizien zur Bestimmung einer Weiterreichung nach der ORWI-Rechtsprechung gar nicht ankomme. Die Klägerin bestreite schon nicht in Bezug auf jedes einzelne Fahrgestell, dass sie den Einkaufspreis vollständig an den jeweiligen Abnehmer weitergegeben habe, sondern beschränke dies auf „zahlreiche Fälle“. In den meisten Fällen sei somit der Einkaufspreis vollständig durchgereicht oder das Fahrgestellt über dem Einkaufspreis weiterverkauft worden. Angesichts der ausweichenden Formulierung der Klägerin fehle es im Übrigen an einer konkreten Darlegung der Klägerin, auf welche Fahrgestelle sich das Bestreiten hinsichtlich der Weitergabe des Einkaufspreises jeweils beziehe. Soweit die Klägerin angegeben habe, sie habe in den Preisverhandlungen aus „verhandlungstaktischen Gründen gelogen“, sei dies eine unzutreffende Schutzbehauptung. Auch die länderspezifischen Preisübersichten hätten dem Zweck gedient, der Klägerin zu ermöglichen, den Preis für das Fahrgestell vor der Rechnungsstellung durch die Beklagte bei ihrer eigenen Kalkulation zu berücksichtigen. Der Pass-On Einwand sei vorliegend jedenfalls nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, da die Klägerin andernfalls ungerechtfertigt bereichert werde. Eine Konstellation, in der von der Rechtsprechung ein Ausschluss anerkannt sei, wie im Fall sog. Streuschäden, liege hier nicht vor. Vielmehr entspreche der Schaden des Kunden dem ursprünglichen vermeintlichen Schaden der Klägerin. Die Beklagte sehe sich zudem europaweit einer Vielzahl von Klagen ausgesetzt, in denen unzählige Erwerber von Betonmischern, Betonpumpen und sonstigen Fahrzeugen von Aufbauherstellern Schadensersatzansprüche geltend machen, u.a. wegen des Fahrzeugs Nr. 3 vor dem LG München I, wegen des Fahrzeugs Nr. 4 vor dem Landgericht Stuttgart, wegen der Fahrzeuge Nr. 5 und Nr. 6 vor dem Landgericht München I und wegen des Fahrzeugs Nr. 7 vor der Rechtbank Amsterdam. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien – insbesondere angesichts widersprüchlich vorgetragener Beträge – nicht erstattungsfähig. Die vorgetragenen Gutachterkosten seien nicht ausreichend dargelegt, insbesondere fehle die Anlage zur Zusammensetzung des Zeithonorars der Rechnung K 40. Erforderlichkeit, Zeitaufwand und Zahlung des Betrages werden bestritten. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsverzichtserklärungen der Firma 02 seien gegenüber der Beklagten wirkungslos. Die eigene Verjährungsverzichtserklärung sei befristet bis zum 30.06.2018, ohne zugleich eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die ursprünglich geltend gemachten Feststellungsanträge seien mangels Bestimmtheit nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Die Streithelferinnen der Beklagten rügen ebenfalls in Teilen die Darlegung der Erwerbsvorgänge und die Zusammensetzung der angegebenen Preise. Sie sind der Ansicht, die Erwerbsvorgänge seien teils in zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Hinsicht nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst. Jedenfalls stehe der Pass- On-Einwand den klägerischen Ansprüchen entgegen. Dafür sprächen insbesondere die umfassende Reichweite der sanktionierten Verhaltensweisen, wie auch der Umstand, dass die von den sanktionierten Verhaltensweisen betroffenen Produkte einen wesentlichen Kostenfaktor für den Preis auf dem nachgelagerten Markt darstellten. Hier ergebe sich aus exemplarischen Rechnungen, dass dieser bei 65-70 % des Weiterverkaufspreise liege. Ferner sei die Wettbewerbsintensität auf dem nachgelagerten Markt hoch, so dass kaum Preissetzungsspielräume verblieben. Auch der lange Verstoßzeitraum spreche dafür. Die Klägerin müsse sich aus Gründen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots die Weitergabe des Schadens anrechnen lassen. Die Streithelfer führen ebenfalls exemplarisch neun Fahrzeuge als Beispiel dafür auf, dass sie von Kunden der Klägerin in Anspruch genommen werden. Auch ein etwaiger Nachfragerückgang auf Seiten der Klägerin stehe dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich seien, handele es sich dabei um eine separate Schadensposition, die den Weiterwälzungseinwand nicht sperre. Ein etwaiger Preisschaden und ein vermeintlicher Mengenschaden seien wertmäßig nicht gleichzusetzen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass auch die weiteren Privatgutachterkosten von der Beklagten zu tragen seien, da noch nicht ersichtlich sei, ob noch weitere Kosten anfielen, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, weil jedenfalls bei Klageerhebung die Höhe der im Verlauf des Rechtsstreits noch zusätzlich anfallenden Gutachterkosten noch nicht bekannt war und auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt, dass diese letztendlich vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht endgültig bestimmt werden kann, da ohne weiteres in einem möglichen weiteren Verfahrensverlauf, auch in höherer Instanz, noch die Konsultation des Privatgutachters erforderlich sein kann. II. Soweit die Klägerin ihre Anträge vor Beginn der mündlichen Verhandlung wiederholt umgestellt hat, ist dies ebenfalls zulässig. Die darin liegenden teilweisen Klagerücknahmen sind gem. § 269 Abs. 1 ZPO unabhängig von einer etwaigen Einwilligung der Beklagten möglich. Soweit die Änderungen teilweise nicht der Privilegierung des § 264 Nr. 2 ZPO unterfallen, sind diese aus Sicht der Kammer jedenfalls sachdienlich iSd § 263 ZPO. III. Die Anträge sind auch iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da die Erwerbsvorgänge, auf welche der Anspruch gestützt wird, im Einzelnen aufgeführt werden. Soweit in Einzelfällen die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) fehlt, betrifft dies als Vortrag zu den Erwerbsdaten Tatsachen, die zu den Voraussetzungen des kartellbefangenen Rechtsgeschäfts gehören und damit als Teil des haftungsbegründenden Tatbestandes für den Schadensersatzanspruch nach § 286 ZPO festzustellen sind und damit nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage betreffen. B. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 16.096.982,34 € nebst der darüber hinaus geltend gemachten kapitalisierten Zinsen steht der Klägerin nicht zu. 1. Ob der Klägerin aufgrund der vorgetragenen Erwerbsvorgänge ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung bzw. von § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung der 7. GWB-Novelle (GWB 2005) zusteht, kann im Ergebnis dahinstehen. Es kann dabei insbesondere offenbleiben, ob sämtliche Erwerbsvorgänge, einerseits im Hinblick auf die Identifikation der jeweiligen LKW, andererseits im Hinblick auf die jeweils vorgetragenen Preise und deren Bestandteile ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt sind. Im hier streitgegenständlichen Fall geht die Kammer aufgrund der gem. § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen davon aus, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit iSv § 287 ZPO einen möglicherweise kartellbedingt erlittenen Schaden jedenfalls vollständig an ihre eigenen Abnehmer weitergegeben hat. Dem entsprechenden dezidierten Vortrag der Beklagtenseite ist die Klägerin trotz Hinweises der Kammer auf die bei ihr insoweit vorliegende sekundäre Darlegungslast nicht in der erforderlichen Weise entgegengetreten, weshalb insoweit der Beklagtenvortrag der Entscheidung zugrunde zu legen war und ein möglicher Kartellschaden jedenfalls aufgrund des Weiterwälzungseinwandes nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs, die hier nicht normativ ausgeschlossen sind, entfallen ist. 2. Der Weiterwälzungseinwand (vgl. hierzu ausführlich LG Dortmund, Urt. v. 27.06.2018 – 8 O 13/17 (Kart) – Rn. 107, juris – LKW-Kartell und Kersting in Kersting/Meyer-Lindemann/Podzsun, § 33c GWB, Rn. 13 ff.) ist vorliegend einschlägig. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmer sich darauf berufen kann, dass aufgrund der sog. „Weiterwälzung des Schadens“ seinem Abnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden verbleibt. Eine Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils schließt dabei nicht bereits die Entstehung eines Schadens aus oder mindert diesen, sondern ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06. 2011 – KZR 75/10 – Rn. 56, juris – Orwi; Urt. v. 13.04.2021 – KZR 19/20 – Rn. 92, juris – LKW II). Der Schaden ist zunächst ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem Erwerb der Ware in Höhe der Differenz zwischen dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis eingetreten, kann indes durch die Weiterwälzung des Preisaufschlags nachträglich wieder entfallen (so schon LG Dortmund, Urt. v. 27.06.2018 – 8 O 13/17 – Rn. 108, juris – LKW-Kartell). Unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen sind dem Geschädigten dabei diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Um zu einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu kommen, soll der Geschädigte einerseits entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2020 – KZR 4/19 – Rn. 35, juris – Schienenkartell V). Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen, zumal der Schädiger nicht unbillig entlastet werden soll. Voraussetzung ist daher ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Preiserhöhung gegenüber den weiteren Abnehmern und dem kartellbedingten Preisaufschlag (Vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 28.06. 2011 − KZR 75/10 - Rn. 58 ff, juris – Orwi) Ein solcher Zusammenhang ist hier auf Grundlage der Nichterfüllung einer sie treffenden sekundären Darlegungslast durch die Klägerin und des daher als zugestanden zu wertenden Vortrags der Beklagtenseite anzunehmen, da – wie unten noch weiter auszuführen ist – der Kaufpreis für den jeweiligen LKW als gleichsam laufender Posten durch die Klägerin an die nächste Marktstufe weitergeleitet worden ist und somit die geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind. 3) Die Klägerin traf vorliegend im Hinblick auf die Umstände der Weiterveräußerung sowie das Zustandekommen und die Kalkulation des Weiterveräußerungspreises eine sekundären Darlegungslast, der sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, so dass der Beklagtenvortrag, wonach die Klägerin in vollem Umfange einen eventuellen kartellbedingten Overcharge auf die nächste Marktstufe weitergewälzt habe, gem. § 138 Abs. 1, 3 ZPO als zugestanden gilt und der Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. insoweit auch LG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2018 – 30 O 26/17 – Rn. 54, juris – LKW-Kartell). a) Die Darlegungs- und Beweislast für eine Schadensweiterwälzung trifft dabei zwar grundsätzlich den Schädiger, hier also die Beklagtenseite. Im Grundsatz hat der Schädiger zu den Marktverhältnissen auf dem relevanten Absatzmarkt, u.a. der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und den Produkteigenschaften vorzutragen, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Weiterwälzung kartellbedingter Preisaufschläge plausibel ist. Der Kartellteilnehmer hat auch darzulegen, wie sich u.U. eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (st. Rspr., insbesondere BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10 – Rn. 68 ff., juris – Orwi; Urt. v. 23.09.2020 - KZR 4/19 – Rn. 38, juris – Schienenkartell V; Urt. v. 13.04.2021 – KZR 19/20 – Rn. 95 ff., juris – LKW II). Um die sich hier gegenüber stehenden Interessen, namentlich die grundsätzliche Anerkennung der Vorteilsausgleichung einerseits mit der effizienten Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist bei der Annahme sekundärer Darlegungs- und Beweislasten zwar im Grundsatz Zurückhaltung geboten. Eine solche kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn nach Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit sowie sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände die Beweisnot des Kartellanten – auch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Schadensweiterwälzung sowie der Vertraulichkeit und des Alters der relevanten Daten – überwiegt (näher dazu BGH, Urt. v. 19.05.2020 - KZR 8/18 – Rn. 62, juris - Schienenkartell IV). Gleichzeitig dürfen aber auch die Darlegungsanforderungen an den Kartellteilnehmer nicht derart streng gehandhabt werden, dass es ihm von vorneherein unmöglich gemacht wird, die Schadensabwälzung hinreichend darzulegen. Für die Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Weiterwälzung erfolgt ist, ist deshalb der Maßstab des § 287 ZPO anzuwenden (dazu insgesamt BGH, Urt. v. 23.09.2020- KZR 4/19 - Rn. 39, juris – Schienenkartell V). Je höher die vom Kartellteilnehmer darzulegende Wahrscheinlichkeit der Weiterwälzung des Schadens und je größer seine Beweisnot ist, desto eher kann dem Geschädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden (BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10, Rn. 76, juris – Orwi). Hieraus folgt, dass eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten bezüglich seiner Weiterverkaufspreise umso eher erwogen werden kann, je plausibler der Vortrag des Schädigers zu weiteren für eine Vorteilsausgleichung sprechenden Umständen erscheint. Angaben des Abnehmers können insbesondere dann zumutbar sein, wenn es sich im Hinblick auf den Zeitraum, der zwischen der Beendigung des Kartells und der Einreichung einer auf Ersatz von Kartellschäden gerichteten Klage liegt, um historische Daten handelt, denen keine oder kaum noch Bedeutung für die aktuelle Geschäftspolitik des Abnehmers zukommt (Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10, Rn. 77, juris – Orwi). b) Bei Abwägung aller Umstände besteht hier eine solche sekundäre Darlegungslast der Klägerin. aa) Nach den o.g. Maßstäben hat die Beklagte hinreichend dazu vorgetragen, dass die Klägerin die Einkaufspreise – einschließlich einer etwaigen kartellbedingten Überhöhung – an ihre eigenen Kunden weitergereicht hat und somit der Erwerbspreis lediglich als „durchlaufender Posten“ in den Weiterverkaufspreis einkalkuliert war. Auf die – durch den Kartellsenat des BGH letztlich hilfsweise entwickelten – Kriterien, welche den Vortrag des Schädigers zum Anschlussmarkt betreffen, kommt es im konkreten Fall nicht an, da für die Kammer bereits auf Grundlage des bisherigen Parteivortrags eine im Rahmen des § 287 ZPO ausreichende deutlich überwiegende und auf einer gesicherten Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine etwaige kartellbedingte Preiserhöhung im Rahmen der Weiterwälzung an die Abnehmer der Klägerin weitergegeben worden ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Zu den Materialkosten der von der Klägerin veräußerten Produkte gehören jedenfalls unstreitig die Kosten für die LKW-Fahrgestelle. Hier ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag, dass die von der Klägerin kalkulierten Verkaufspreise die Kosten des jeweiligen Fahrgestells als durchlaufenden Posten enthielten. Dies entspricht nicht lediglich wirtschaftlichem Denken – was laut BGH explizit für sich allein noch nicht ausreichen würde – sondern es lässt sich auch anhand deutlicher Indizien feststellen, dass der ihr entstandene kartellbedingte Schaden das Spiegelbild des ihren Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist (Vgl. dazu BGH Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20- Rn. 96, juris). Diesem Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegen getreten, zumal die Indizien objektivierbar gerade auf der Korrespondenz zwischen den Parteien beruhen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Durchleitung der Preise zum Inhalt hat. Die Beklagte hat dabei Beispiele aus eben dieser klägerischen Korrespondenz dafür benannt, dass die Klägerin in allen streitgegenständlichen Fällen den Einkaufspreise für die LKW an ihre eigenen Kunden durchgereicht hat, weil dies die Grundlage ihrer Preiskalkulation gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese ursprünglich jeweils aus von der Klägerin in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen vorgelegten Dokumenten stammen, kommt es vorliegend schon nicht darauf an, ob sich die jeweilige Korrespondenz auf (noch) streitgegenständliche Erwerbsvorgänge bezieht, was die Klägerin teils in Abrede gestellt hat. Die Beklagte hat vielmehr die in Bezug genommene Korrespondenz ohnehin lediglich als Indizien für ihren Vortrag benannt, der Einkaufspreis sei in der klägerischen Kalkulation der Weiterverkaufspreise stets enthalten gewesen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere aus der E-Mail der Mitarbeiterin Name 02 der Klägerin vom 06.12.2005 (Anlage GL 05; 31; zugleich K 13), in der sie explizit um eine Anpassung des Einkaufspreises bat, damit der Erwerb für die Klägerin kostenneutral bleibe, nachdem der eigene Einkaufspreis fehlerhaft kalkuliert worden und der LKW auf Basis des fehlerhaften Preises weiterverkauft worden war. Ferner enthält die E-Mail eine konkrete Berechnung, die neben dem Einkaufspreis von 137.503 € mit der Differenz zum genannten Weiterverkaufspreis von 141.000 € sogar einen konkreten Preisaufschlag (3.497 €) zum Inhalt hat. Ein weiteres Indiz folgt aus der E-Mail vom 04.08.2009 (GL 32), in welcher davon die Rede ist, dass die Fahrgestelle „weiter fakturiert“ werden müssen. Damit kann nach allgemeinem Sprachverständnis nur gemeint sein, dass die Einkaufspreise den weiteren Erwerbern im Sinne eines durchlaufenden Postens in Rechnung gestellt werden. Andere plausible Erklärungen für diese Formulierungen hat die Klägerin nicht geliefert. Auch die E-Mail der Klägerin vom 10. August 2005 (PDF-Datei zu „Firma 11_0739“, S. 12) enthält die ausdrückliche Bitte der Anpassung des Einkaufspreises: Nachdem das Fahrzeug für einen Preis von 95.900 € auf der Grundlage eines Exportes nach Land 01 angeboten worden war, ergab sich aufgrund des tatsächlich erfolgten Verkaufs nach Land 02 für die Klägerin ein Bedarf, den Preis anzupassen. Die Klägerin hätte nach der Vereinbarung mit der Beklagten den höheren Einkaufspreis für Land 02 zahlen müssen und bat die Beklagte nunmehr darum, ausnahmsweise nur den Einkaufspreis für Land 01 in Höhe von 95.900 € zu berechnen. Ferner enthalten die Erwerbsdokumente betreffend das Fahrzeug „Firma 11_0907“ (Anlagenkonvolut K 31) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Einkaufspreise den eigenen Kunden wiederum in Rechnung gestellt hat. Der Einkaufspreis der Klägerin für das dortige Fahrzeug beläuft sich ausweislich der Rechnung auf netto 82.800,- € (S. 1 des PDF). Wie sich aus dem Konvolut weiter ergibt, hatte die Klägerin bei dem Absatzmittler bereits zuvor per E-Mail den Nettopreis angefragt. Auf dem Ausdruck dieser E-Mail hat die Klägerin dann handschriftlich vermerkt: „€ 83.000 an Firma 12“, wobei letzterer offensichtlich der Kunde der Klägerin war (S. 14 des PDF). Auch die weitere Korrespondenz betreffend diesen LKW spricht für eine Weiterleitung des Einkaufspreises in voller Höhe: Nachdem die Klägerin offenbar bei der Erstellung ihres Angebots an Firma 12 übersehen hatte, dass das Fahrzeug seitens der Beklagten mit einer Radstandsverlängerung bestellt werden musste, erklärte die Klägerin ihrer Kundin, dass sie die Kosten für die Radstandsverlängerung ausnahmsweise aus Kulanz übernehme, im Normalfall die Kosten aber von der Kundin zu tragen seien. Schließlich dienten die Preisübersichten der Klägerin (Anlage K 11, K 12) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten letztlich dazu, dass die Klägerin ihre eigenen Weiterverkaufspreise kalkulieren konnte, bevor ihr die im Konsignationsmodell von der Beklagten erworbenen Fahrzeuge überhaupt selbst in Rechnung gestellt wurden. bb) Soweit die Klägerin sich demgegenüber darauf bezieht, in den von ihr beispielhaft vorgelegten Rechnungen (K 41 bzw. K 37) sei der Einkaufspreis nicht gesondert ausgewiesen, kommt es darauf schon nicht an, da die formelle Aufschlüsselung des Preises gegenüber den eigenen Kunden irrelevant ist. Auch welchen Anteil die Kosten für das Fahrgestell am Gesamtweiterverkaufspreis ausmachen, ist dabei nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr, ob der Einkaufspreis des LKW in die Kalkulation entsprechend eingestellt worden ist, so dass der kartellbedingte Preisaufschlag von der Klägerin an ihre Kunden weitergereicht worden ist. Davon geht die Kammer hier aus. Nichts Anderes ergibt sich, soweit die Klägerin sich auf ein sie treffendes „Kostenänderungsrisiko“ beruft. Abgesehen davon, dass ihr diesbezüglicher Vortrag im Widerspruch zu ihrem im Übrigen unterbreiteten Vortrag steht, wonach sie häufig erst nach erfolgtem Umbau bzw. nach Erwerb des LKW von der Beklagten einen Käufer gefunden habe, ergibt sich auch aus dem Kooperationsvertrag zwischen den Parteien (Anlage K 8), dass sie durch den Abrufzeitpunkt den Einkaufspreis bereits vorbestellter LKW aus dem Konsignationslager bestimmen und fixieren konnte. cc) Abgesehen von diesen konkreten Indizien, welche Rückschlüsse auf das Preissetzungsverhalten der Klägerin erlauben, sprechen weitere Aspekte dafür, dass es im vorliegenden Fall zu einer Weiterwälzung des Schadens gekommen ist. So geht die Kammer aufgrund der im Wesentlichen unstreitigen Struktur der betroffenen Absatzmärkte davon aus, dass diese eine Weiterwälzung des Schadens ohne Weiteres ermöglicht haben. Insbesondere ist unstreitig, dass in der Branche der Produktion von Betonbaumaschinen intensiver Wettbewerb herrscht, so dass den Herstellern kaum Preissetzungsspielräume zukommen, sondern sie nahe an den Grenzkosten anbieten müssen. In einem solchen Szenario ist die Abwälzung von Erhöhungen von z.B. Materialkosten mittelfristig alternativlos, zumal aus Sicht des Kartellsenats des BGH bereits aus wirtschaftlicher Sicht keine regelmäßige Strategie darin liegen kann, eine Erhöhung der Einstandskosten „auf die eigene Marge“ zu nehmen (so schon für den LKW-Markt selbst BGH, Urt. v. 13.04.2021 – KZR 19/20 – Rn. 44 ff., juris – LKW II). Diese Ausführungen sind ohne weiteres auf den Fall hier übertragbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erwerbspreis des LKW für die Kostenkalkulation ein wesentlicher Faktor bleibt, unabhängig davon, welchen Anteil des Weiterverkaufspreises genau dieser letztlich ausmacht. Hinzu kommt der vergleichsweise lange Verstoßzeitraum (ausführlich zu diesem Aspekt LG Dortmund, B. v. 27.09.2021 – 8 O 4/18 (Kart) – Rn. 6, juris m.w.N. – LKW-Kartell) des LKW-Kartells, welche nicht zuletzt auch aus ökonomischer Sicht für eine Weitergabe des erhöhten Einkaufspreises spricht. dd) Auch die von der Klägerin angeführte außereuropäische und damit prima-vista vom LKW-Kartell nicht beeinflusste Konkurrenz liefert hier kein Gegenargument, zumal die Klägerin selbst angibt, als „Premiumanbieterin“ zu gelten. Jedenfalls hätte es der Klägerin oblegen, eine etwaige Margenreduzierung im Einzelnen darzulegen und sich nicht lediglich substanzlos auf allgemeine Mechanismen zu berufen. ee) Schließlich stehen die bilateralen Preisverhandlungen der Annahme einer Weiterwälzung schon deshalb nicht entgegen, da selbst der von der Klägerin angeführte kostendeckende Minimalpreis jedenfalls einen erhöhten Einstandspreis abbilden muss. ff) Vor diesem Hintergrund führt die vorzunehmende Gesamtabwägung aller Umstände dazu, zu Lasten der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast anzunehmen. Die jeweils bei den Parteien vorhandenen Kenntnisse sowie der generelle Zeitablauf von der Beendigung des Kartellrechtsverstoßes bis zur Klageerhebung führen dazu, dass die Kammer weiteren Vortrag der Klägerin für zumutbar hält. Soweit diese moniert, die von ihr im Rahmen einer sekundären Darlegungs- und Beweislast geforderten Erläuterungen der Kalkulation der Weiterverkaufspreise führe zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, war nicht nur zu berücksichtigen, dass Vortrag zur konkreten Preisbildung allein der Klägerin, aber nicht der Beklagtenseite möglich ist, sondern auch, dass die hier in Rede stehenden Vorgänge lange zurückliegen, so dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin hinsichtlich dieser Daten zumindest stark eingeschränkt, wenn nicht sogar völlig entfallen ist. Denn das Kartellende – wie auch die letzten streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge – ist im Jahr 2011 zu verorten, so dass es sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung selbst bei den jüngsten Erwerbsvorgängen um 14 Jahre alte, mithin historische Daten handelt, deren Bedeutung für die aktuelle Geschäftspolitik der Beteiligten – insbesondere vor dem Hintergrund verschiedener zwischenzeitlicher Ereignisse mit weltweiter wirtschaftlicher Bedeutung – zu vernachlässigen ist. Anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem Klägervortrag, der auch in dieser Hinsicht keine konkreten Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung enthält, sondern im Ungefähren bleibt. gg) Aufgrund der konkreten Konstellation ist daher weiterer Vortrag der Beklagten, der üblicherweise im Rahmen des Weiterwälzungseinwandes gefordert wird, u.a. zu Marktverhältnissen auf dem Folgemarkt entbehrlich. Während dieser lediglich der mittelbaren Feststellung einer Weiterwälzung anhand von Indizien dient, sprechen die hier genannten Anhaltspunkte und Beispiele unmittelbar dafür, dass die Einkaufspreise der LKW-Fahrgestelle durchlaufende Posten in der klägerischen Kalkulation gewesen sind. c) Die Kläger ist ihrer sekundären Darlegungslast trotz ausdrücklichen, durch die Kammer ergangenen Hinweises nicht nachgekommen. Weder hat sie – über allgemeine Überlegungen und Aspekte hinaus – zur Kalkulation ihrer Weiterverkaufspreise unter Berücksichtigung der Einkaufspreise vorgetragen, noch hat sie zu ihrer Kalkulation generell konkret vorgetragen. Allein der Vortrag, dass es zu Beginn und zum Ende des Verkaufsprozesses eine interne Kalkulation gibt, genügt dabei erkennbar nicht. Vielmehr hätte es ausgehend davon – auch unter Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen – der Klägerin oblegen, konkret darzulegen, wie der Erwerbspreis in ihrer Kalkulation eingepreist wird, um festzustellen, dass dieser – entgegen dem Beklagtenvortrag – eben nicht vollständig an ihre Kunden weitergegeben wird. Der Vortrag der Klägerin ist dabei zu pauschal geblieben und zudem in Teilen widersprüchlich. Weder hat sie sich konkret mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, noch hat sie plausible Anhaltspunkte für einen anderweitigen Geschehensablauf darlegt. Wie bereits im Hinweisbeschluss der Kammer ausgeführt, hätte sie vielmehr ihre Kalkulation (iSe „Urkalkulation“) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aufdecken müssen (so auch LG Stuttgart Urt. v. 14.12.2018 – 30 O 26/17 – BeckRS 2018, 33389 – LKW-Kartell; vgl. weitergehend sogar von einer durch die Klägerseite zu widerlegenden Vermutung der Weiterwälzung ausgehend LG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2024 – 53 O 293/21 – Rn. 94, juris – LKW-Kartell). Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert für den Einzelfall zu konkreten Einfluss– und Berechnungsfaktoren vorgetragen hat, wobei sie selbst Schwärzungen einzelner Faktoren hätte erwägen können. Es verbleibt somit dabei, dass der klägerische Vortrag sich im Wesentlichen zur verhandlungs- und wertbasierten Preisfindung verhält, dabei aber derart abstrakt bleibt, dass er letztlich keinen Bezug zur Klägerin und den streitgegenständlichen Verkaufsvorgängen enthält. 4) Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten, die Einkaufspreise der LKW seien als durchlaufender Posten kalkuliert, gem. § 138 Abs. 1, 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. zu dieser Rechtsfolge bei Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast etwa Greger in: Zöller, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu § 284 ZPO, Rn. 34a und bereits LG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2018 – 30 O 26/17 – Rn. 54, juris – LKW-Kartell). Auf Grundlage dieses zugestandenen Vortrags ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin etwaige kartellbedingte Preisaufschläge in voller Höhe an ihre eigenen Abnehmer weitergewälzt hat. Soweit bereits nach der BGH-Rechtsprechung der kartellbedingte Vorteil des Abnehmers das Spiegelbild des seinem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist, betrifft dies auch die Höhe der Weiterwälzung. Auch der Umfang der Vorteilsausgleichung ist dabei nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu ermitteln. Angesichts der hier vorliegenden Konstellation, bei welcher der – ggf. kartellbedingt – erhöhte Einkaufspreis als konkret durchlaufender Posten kalkuliert war und mithin vollumfänglich an den weiteren Erwerber, den Kunden der Klägerin, weitergereicht worden ist, entspricht die Höhe des ursprünglichen kartellbedingten Schaden der des wiederum weitergewälzten Schadens. 5) Eine Vorteilsausgleichung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus normativen Gründen ausgeschlossen. a) Die – auch präventiven - Funktionen des kartelldeliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs stehen einer Vorteilsanrechnung bereits nicht grundsätzlich entgegen (Vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 − KZR 75/10 - Rn. 61 ff., juris – Orwi). Zwar ist mit dem kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch und der daraus resultierenden Ersatzpflicht der Kartellteilnehmer eine Präventionsfunktion verbunden, die sich aus der finanziellen Kompensation des Schadens ergibt. Dieser Zweck gebietet es aber gerade nicht, die Vorteilsausgleichung grundsätzlich auszuschließen und dem Abnehmer auch dann Schadensersatz zu gewähren, wenn er den Schaden an seine Kunden weitergegeben hat, so dass ihm selbst kein eigener ersatzfähiger Schaden mehr verbleibt. Auch im Kartellschadensersatz gilt das allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot, wie sich auch zwanglos aus Art. 3 Abs. 3 der Kartellschadensersatzrichtlinie, der einer Überkompensation ausdrücklich entgegentritt, entnehmen lässt. Wenn auch diese in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht anwendbar ist, kann die grundsätzliche, im übrigen Schadensrecht durchweg anerkannte Wertung auch auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen werden. Zudem steht die Auslegung des Unionsrechts und die durch den Schadensersatzanspruch verstärkte Effizienz der Wettbewerbsregeln der Vorteilsausgleichung nicht entgegen. Vielmehr ist es mit dem unionsrechtlichen Effizienzgebot vereinbar, den Ersatzanspruch nach nationalem Recht zu beschränken oder zu versagen, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (so schon BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10 – Rn. 63, juris m.w.N. – Orwi). Auch die mit der 9. GWB-Novelle 2017 eingefügte Regelung des § 33c GWB, die – wenngleich hier zeitlich ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar – in Umsetzung der entsprechenden Richtlinie 2014/104/EU die Schadensabwälzung gesetzlich regelt, bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass die Vorteilsausgleichung auch im Bereich des Kartellschadensersatzrechts zur Anwendung kommt. Zugleich dürfen normative Gründe den Anwendungsbereich des Weiterwälzungseinwandes und die Vortragsanforderungen zu Lasten des Schädigers des Weiterwälzungseinwandes nicht derart eingrenzen bzw. verschärfen, dass sein Anwendungsbereich leer liefe (BGH, Urt. v. 23.09.2020 – KZR 4/19 – Rn. 39, juris – Schienenkartell V). b) Ein Ausschluss kommt hier insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Streuschadens in Betracht. Als Streuschäden gelten dabei solche Schäden, bei denen für den einzelnen mittelbar Geschädigten, auf dessen Marktstufe ein möglicher Overcharge abgewälzt wird, nur ein relativ geringfügiger Anspruch in Betracht kommt, der angesichts des Kosten-Nutzen-Risikos nicht im Wege eines Rechtsstreits verfolgt werden würde. Da in einem solchen Fall erfahrungsgemäß keine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten, sondern vielmehr ihre – jedenfalls teilweise – Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt droht, kann in einem solchen Fall die sorgfältige Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis führen, dass die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung eine unbillige Entlastung der Kartellbeteiligten zur Folge hätte. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen LKW zur Weiterveräußerung nach dem von ihr vorgenommenen Umbau erworben. Der in Rede stehende Schaden ist auf der Abnehmerseite mithin nicht weiter aufgespalten oder gar atomisiert. Vielmehr entspricht er – so auch der Beklagtenvortrag – gerade dem etwaigen ursprünglichen Schaden der Klägerin. Streuschäden sind demnach gerade nicht zu verzeichnen. Auch scheidet die Anwendung des Weiterwälzungseinwandes nicht schon deshalb aus, weil keine oder eine nur unerhebliche Inanspruchnahme seitens der nachgelagerten Marktstufe erfolgt (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20 – Rn. 93, 100, juris – LKW II; Urt. v. 23.09.2020 – KZR 4/19 - Rn. 51, juris - Schienenkartell V). Damit kommt es im konkreten Fall letztlich nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagte und ihre Streithelferinnen von Kunden der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, zumal angesichts des Beklagtenvortrags eine Inanspruchnahme durch die nächste Marktstufe auch nicht von der Hand zu weisen ist; dem ist die Klägerseite jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. c) Ein Ausschluss ist hier ferner nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines tauglichen Anschlussmarktes geboten. Dies kann dann in Betracht kommen, wenn die Ware oder Dienstleistung, mittels derer gleichsam die Weiterwälzung auf die nächste Marktstufe vorgenommen wird, in keiner Weise mehr kongruent bzw. stoffgleich zur eigentlich kartellierten Ware oder Dienstleistung ist (vgl. hierzu ausführlich LG Dortmund, Urt. v. 27.06.2018 – 8 O 13/17 (Kart) – Rn. 114, juris, m.w.N. – LKW-Kartell; zustimmend Kersting in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, § 33c GWB Rn. 17 m.w.N.); bei dem Begriff des Anschlussmarktes ist demnach im weitesten Sinne an den Markt der kartellierten Ware selber gedacht. Dieser kann aber jedenfalls so lange angenommen werden, als das kartellierte Gut noch selbst oder in verarbeiteter Form Gegenstand des Weiterverkaufs auf diese nächste Marktstufe ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10 – Rn. 66, juris – Orwi; LG Dortmund, Urt. v. 27.06.2018 – 8 O 13/17 (Kart) Rn. 114, juris – LKW-Kartell). Hier bestehen insofern im Falle der Veräußerung des – um eine Betonpumpe erweiterten – LKW ersichtlich keine Bedenken. d) Auch die im Rahmen der Wertschöpfung am weiterveräußerten Produkt erbrachten eigenen Leistungen der Klägerin schließen eine Vorteilsausgleichung dem Grunde nach nicht aus. Zwar können eigene – überobligatorische - Bemühen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten (vgl. allgemein hierzu Grüneberg , in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, Vorb. § 249 Rn. 70). Bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Geschädigten fallen dessen Absatzbemühungen indes in seinen gewöhnlichen Tätigkeitsbereich und sind gerade nicht als überobligatorisch zu qualifizieren. So sind auch die im Rahmen ihrer Tätigkeit vorgenommenen Umbauten vorliegend auf der Grundlage des klägerischen Vortrages nicht geeignet, der Vorteilsausgleichung entgegen zu stehen. e) Schließlich stehen auch etwaige, durch die Klägerin vorgebrachte „Mengeneffekte“ dem Weiterwälzungseinwand hier nicht entgegen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass aus ökonomischer Sicht die verkaufte Menge sinken kann, wenn der Preis angehoben und die Nachfrage nicht preisunabhängig ist, so dass ein Schaden durch entgangene Gewinne entstehen kann (Hierzu auch LG Stuttgart, Urt. v. 09.12.2021 – 30 O 29/17 – GRUR-RS 2021, 53444 Rn. 67 – LKW-Kartell). Einen etwaigen Mengenschaden oder Nachfragerückgang hat die Klägerin aber schon nicht im Ansatz vorgetragen. Insbesondere fehlt es hierzu an konkretem Vortrag zu Höhe bzw. Umfang etwaiger entgangener Gewinne, wofür die Darlegungs- und Beweislast ausweislich der neueren Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 23.09.2020 - KZR 4/19 – Rn. 51, juris – Schienenkartell V) in Abweichung zur früheren Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/11 – Rn. 69, juris – Orwi) den Abnehmer trifft (Vgl. Franck, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33c GWB, Rn. 12 m.w.N.). II. Aufgrund des fehlenden Erfolgs hinsichtlich des Schadensersatzanspruches zu Ziff. 1 besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Auch ein Anspruch auf die Kosten des Privatgutachters in Höhe von insgesamt 183.500 € nebst Zinsen steht der Klägerin angesichts nicht bestehender Schadensersatzforderungen im Übrigen hier nicht zu. Soweit das OLG Frankfurt unlängst in seiner Entscheidung vom 11.02.2025 (11 U 31/18 [Kart], Rn. 138 ff., juris) die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens als – gleichsam unabhängig vom Ausgang des Prozesses im Übrigen – bestehenden Mindestschaden gewertet hat, vermag die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar zunächst die Wertung des Senats, diese Schadensposition als – auch den Streitwert erhöhende – Hauptforderung anzusehen. Denn in Rechtsprechung und Literatur außerhalb des Kartellschadensersatzes ist ohne weiteres anerkannt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht als vom festzustellenden Schaden abhängige Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO zu werten sind, da sie dann allein aus der Höhe des Schadens abzuleiten wären, was bereits in anderen Rechtsgebieten als praktisch schwer lösbares Problem gilt (vgl. statt aller hierzu etwa Nugel , jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2 zum Bereich von Verkehrsunfallschäden) und im Kartellschaden erst recht nicht handhabbar wäre. Festzuhalten ist gleichwohl, dass bei einer der Mindermeinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 16.11.2016 – I-5 U 159/15 – Rn. 5, juris) folgenden Einordnung der Kosten als Nebenforderungen indes auch kein Ersatz im vorliegenden Fall auszusprechen wäre, da ein Schadensersatzanspruch im Übrigen eben nicht besteht. Bei Einordnung als Hauptforderung ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach herrschender Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 133/11 –, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2011 – I-1 U 152/10 – juris, ferner OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2010 – I-6 U 71/10 – juris und OLG München, Urt. v. 27.05.2010 – 10 U 3379/09 – juris) die Kosten für ein Privatgutachten und sonstige Rechtsverfolgungskosten nur dann erstattet werden können, wenn auch ein Schadensersatzanspruch in der Sache selbst besteht, woran es hier indes fehlt. Dieses Ergebnis liegt bei den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, in denen ein eigener Mitverantwortungsanteil des vermeintlich Geschädigten, etwa nach § 254 BGB oder nach Normen des StVG, auf der Hand, da es unbillig wäre, diesen Mitverantwortungsanteil nicht anspruchsmindernd auf alle Schadensbestandteile zu erstrecken. Nichts Anderes kann aber gelten, wenn der Schaden wie im vorliegenden Falle durch die eigene Handlung des Geschädigten wieder entfällt. Im konkreten Falle kommt noch als Wertungsgesichtspunkt hinzu, dass das in Rede stehende Privatgutachten diesen Umstand nicht einmal berücksichtigt hat und somit letztlich unbrauchbar zur Schadensbestimmung war. Auch die Differenztheorie kann vorliegend nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Sachverständigenkosten gesondert zu behandeln und in voller Höhe zu erstatten, denn diese dient allein der Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden entstanden ist. Über die Grundsätze der Quotenbildung und der sich daraus ergebenden Schadensverteilung verhält sich die Differenztheorie hingegen nicht (instruktiv zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2011 – I-1 U 152/10). Schließlich können die Sachverständigenkosten auch nicht als völlig vom Ergebnis des eigentlichen Schadensersatzprozesses losgelöster eigenständiger Anspruch verstanden werden. Denn ein Schadensersatzanspruch, der originär auf die Erstattung von Sachverständigenkosten und damit der Sache nach auf die Erstattung von fehlgeschlagenen Aufwendungen gerichtet ist, müsste schon von der Zielrichtung der Pflichtverletzung her auf die Bewahrung von solchen Vermögensschäden gerichtet sein (vgl. hierzu instruktiv OLG Köln, Urt. v. 16.11.2016 – I-5 U 159/15 – Rn. 5, juris). Eine solche Zielrichtung entspricht aber erkennbar nicht dem Normzweck des Kartellverbots und des daran geknüpften Schadensersatzanspruchs aus § 33 GWB a.F. bzw. § 33a GWB. IV. 1. Über die hilfsweise angekündigten Auskunftsansprüche der Klägerin nach § 33 g GWB bzw. §§ 142 Abs. 1 iVm 89b Abs. 1, 3, 33 g GWB war in der Sache nicht zu entscheiden. Abgesehen davon, dass der Kartellverstoß auf der Grundlage der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 nach Auffassung der Kammer ausreichend dargelegt ist und die Bedingung für den Hilfsantrag damit nicht eingetreten ist, sind die mit dem angekündigten Antrag vom 29.06.2018 begehrten Informationen nach Vorstehendem jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antrags vom 27.09.2019 für die in Zusammenhang mit dem Nachweis der Erwerbsvorgänge stehenden Informationen. Auch diese sind aufgrund des erfolgreichen Weiterwälzungseinwandes nicht entscheidungserheblich. 2. Über den hilfsweise angekündigten Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Beklagten vom 07.02.2025 war ebenfalls nicht in der Sache zu entscheiden, da ihr der Weiterwälzungseinwand zusteht. C. Eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht. Es liegt kein Fall des § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Das neue Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2025 ist nicht entscheidungserheblich, insbesondere führt es nicht dazu, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Inhalte des Hinweisbeschlusses bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und nicht zuletzt auch inhaltlich ohne weiteres der geltenden Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH entsprachen, so dass sich allein aus diesem Gesichtspunkt kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergibt. Auch waren die Anforderungen an den zu unterbreitenden weiteren Vortrag angesichts des Hinweisbeschlusses klar vorgegeben und gewiss nicht zweifelhaft. Schließlich hatte die Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung genügend Zeit zur Unterbreitung vertiefteren Sachvortrags; ihr wurde sogar eine von ihr selber bezifferte Fristverlängerung gewährt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.05.2025 dennoch lediglich allgemein zu Kalkulationsgrundsätzen sowie zu verschiedenen den Anschlussmarkt beeinflussenden Faktoren vorgetragen und Beweis angeboten. Zu den – sich namentlich auch aus den Hinweisbeschluss ergebenden - Vortragsanforderungen bezüglich der konkreten Grundlagen ihrer Kalkulation der Weiterverkaufspreise verhält sich ihr Vortrag hingegen nicht (s.o.). D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. E. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 25.000.000 €.