OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 281/22

LG Rottweil 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROTTW:2023:0303.3O281.22.00
6mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bestreitet ein Versicherungsnehmer die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung, ist sein Bestreiten nur dann erheblich, wenn er greifbare Anhaltspunkte vorträgt, die sein Bestreiten jedenfalls ansatzweise zu substantiieren vermögen.(Rn.70) 2. Hierzu ist er auch ohne Einsicht in die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen oder ein Sachverständigengutachten in der Lage. Ein pauschales Bestreiten ins Blaue hinein ist nicht ausreichend.(Rn.70) 3. Für die formelle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer ausdrücklich mitteilt, dass der Schwellenwert überschritten wurde.(Rn.28) 4. Es obliegt nicht der Kontrolle durch die Zivilgerichte, ob der Versicherer nach seiner Entscheidung, die Beiträge anzupassen, dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und ob der Treuhänder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen - seien sie vollständig oder nicht - seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen.(Rn.76) 5. Diese Überprüfung obliegt den Aufsichtsbehörden nach dem VAG.(Rn.76)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.391,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestreitet ein Versicherungsnehmer die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung, ist sein Bestreiten nur dann erheblich, wenn er greifbare Anhaltspunkte vorträgt, die sein Bestreiten jedenfalls ansatzweise zu substantiieren vermögen.(Rn.70) 2. Hierzu ist er auch ohne Einsicht in die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen oder ein Sachverständigengutachten in der Lage. Ein pauschales Bestreiten ins Blaue hinein ist nicht ausreichend.(Rn.70) 3. Für die formelle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer ausdrücklich mitteilt, dass der Schwellenwert überschritten wurde.(Rn.28) 4. Es obliegt nicht der Kontrolle durch die Zivilgerichte, ob der Versicherer nach seiner Entscheidung, die Beiträge anzupassen, dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und ob der Treuhänder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen - seien sie vollständig oder nicht - seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen.(Rn.76) 5. Diese Überprüfung obliegt den Aufsichtsbehörden nach dem VAG.(Rn.76) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.391,64 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klageantrag Ziff. 1 (bzw. Klageantrag Ziff. I. in der Schreibweise der Klagepartei) ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind wirksam. 1. Die Beitragsanpassungen sind in formeller Hinsicht wirksam. Die Beitragsanpassungen im Tarif KVG3 zum 01.01.2018, zum 01.01.2021 und zum 01.01.2022 genügen den gesetzlichen Anforderungen. a) Die insoweit streitgegenständlichen Beitragsschreiben waren geeignet, die Klagepartei entsprechend der Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG i.V.m. § 155 VAG über die Gründe der Beitragserhöhung zu informieren. aa) Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung zu verlangen, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 20). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f.). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 459; Brand, VersR 2018, 453, 455) noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH a.a.O. Rn. 35). Entgegen der Ansicht der Klagepartei muss der Versicherer dabei auch nicht mitteilen, dass der Schwellenwert überschritten wurde. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, welcher sich das Gerichts anschließt, dass die Angabe, der Schwellenwert sei überschritten, für eine formelle Wirksamkeit der Begründung nicht erforderlich ist. Auch der Bundesgerichtshof verlangt eine solche Angabe entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 formell wirksam. Im Anschreiben, Anlage BLD 3-5, Bl. 525 d.A., auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a. „Aufgrund dieses dauerhaften Leistungsversprechens sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen unserer Tarife zu prüfen. Dazu vergleichen wir die erforderlichen mit den zuletzt kalkulierten Versicherungsleistungen eines Tarifs und überprüfen die angesetzten Sterbewahrscheinlichkeiten. Der diesjährige Vergleich der Versicherungsleistungen hat aufgrund veränderter Inanspruchnahme eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Daher besteht die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung, die - wie gesetzlich vorgesehen - nach Prüfung und Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erfolgt. Welche Ihrer Tarife von der Beitragsanpassung betroffen sind und Ihren neuen Monatsbeitrag ab 1. Januar 2018 entnehmen Sie bitte dem Nachtrag zum Versicherungsschein.“ Die gesetzlichen Anforderungen sind damit erfüllt. Bereits im Anschreiben wird dem Versicherungsnehmer unzweideutig erläutert, bei welcher Rechnungsgrundlage – nämlich den Versicherungsleistungen – die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist und dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Veränderung handelt. Indem auf die gesetzliche Verpflichtung, einmal im Jahr die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu überprüfen, Bezug genommen und als Ergebnis dieser Überprüfung gestiegene Versicherungsleistungen angeführt werden, wird dem Versicherungsnehmer zudem deutlich vor Augen geführt, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern, dass eine Veränderung der Versicherungsleistungen oberhalb des maßgeblichen Wertes dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Überobligatorisch wird zudem mitgeteilt, dass sich eine Abweichung von mehr als 5% ergeben hat. cc) Gleiches gilt für die Beitragsanpassung zum 01.01.2021. Auch insoweit genügt die mitgeteilte Begründung den gesetzlichen Anforderungen. Im Anpassungsschreiben, Anlage BLD 3-1, Bl. 325 ff. d.A., auf welches Bezug genommen wird, heißt es u.a.: „Aufgrund dieses dauerhaften Leistungsversprechens sind private Krankenversicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten) ihrer Tarife zu prüfen. Dazu werden die zukünftig erwarteten mit den zuletzt kalkulierten Versicherungsleistungen eines Tarifs verglichen und die angesetzten Sterbewahrscheinlichkeiten überprüft. Ergibt sich daraus eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Prozentsatz (der Schwellenwert beträgt je nach Tarif 5 % oder 10 %) und wird im Falle der Versicherungsleistungen die Abweichung nicht nur als vorübergehend angesehen, liegen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung vor. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Notwendigkeit der Anpassung und die Beitragsänderungen prüfen. Die aktuelle Überprüfung der Rechnungsgrundlagen unserer Tarife ergab - aufgrund der Überschreitung der vorgesehenen Schwellenwerte - eine Anpassungsnotwendigkeit in einigen Tarifen. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder ist erfolgt. Welche Rechnungsgrundlagen eine Beitragsanpassung notwendig machen und welche Tarife Ihres Vertrages zum 01.01.2021 angepasst werden müssen sowie Ihren neuen Monatsbeitrag entnehmen Sie bitte dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein. Weitere Informationen zur Beitragsänderung finden Sie auf den nachfolgenden Seiten und in der beigefügten Broschüre.“ In einer beigefügten Übersicht heißt es sodann unter der Überschrift „Auslöser für die Beitragsanpassung Ihres Vertrages“ wie folgt: „Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Abweichungen in den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen "Versicherungsleistungen" oder "Sterbewahrscheinlichkeiten" eine Beitragsüberprüfung der Krankenversicherungstarife Ihres Vertrages notwendig machen. Darüber hinaus geben wir im rechten Teil der Tabelle an, welche relevanten Rechnungsgrundlagen angepasst werden müssen und damit zu einer Beitragsänderung in Ihrem Vertrag führen. Sollte in Ihrem Vertrag eine Pflegepflichtversicherung, ein Standard- oder Basistarif versichert sein, beachten Sie bitte die separaten Informationen im Anschreiben bzw. in der Anlage. Dort finden Sie auch weitere Erläuterungen und Hintergrundinformationen.“ Darunter findet sich die tabellarische Angabe des konkreten streitgegenständlichen Tarifs KVG3, des auslösenden Faktors Versicherungsleistungen und die Angabe einer Abweichung von 13,56 %. In einem weiteren Informationsblatt, Anlage BLD 3-2, Bl. 117 ff. d.A., auf welches Bezug genommen wird, wird sodann das Verfahren der Prämienanpassung im Einzelnen erläutert. Damit genügt auch diese Beitragsanpassung den formellen gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung. Dem Versicherungsnehmer wird erläutert, bei welcher Rechnungsgrundlage – nämlich den Versicherungsleistungen – die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist und dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Veränderung handelt. Überobligatorisch wird zudem mitgeteilt, dass sich eine Abweichung von 13,56 % ergeben hat. Dem Versicherungsnehmer wird zudem durch das bereits im Anschreiben und zudem in der beiliegenden Broschüre, auf welche das Anschreiben verweist, erläuterte Anpassungsverfahren und dem Umstand, dass dort beispielsweise allgemeine Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und der medizinische Fortschritt genannt werden, deutlich vor Augen geführt, dass nicht sein individuelles Verhalten für die Anpassung verantwortlich ist und auch keine freie Entscheidung des Versicherers zur Anpassung geführt hat. dd) Auch die Mitteilungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022 genügen den gesetzlichen Anforderungen. Im Anschreiben, Anlage BLD 3-3, Bl. 148 ff. d.A., auf welches verwiesen wird, heißt es u.a.: „Aufgrund dieses dauerhaften Leistungsversprechens sind wir als Ihr privater Krankenversicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten) unserer Tarife zu prüfen. Dazu werden die erforderlichen mit den zuletzt kalkulierten Versicherungsleistungen eines Tarifs verglichen und die angesetzten Sterbewahrscheinlichkeiten überprüft. Ergibt sich daraus eine Abweichung von mehr als dem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegten Prozentsatz (Schwellenwert) und wird die Abweichung nicht nur als vorübergehend angesehen, liegen nach den AVB die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung vor. Ein unabhängiger mathematischer Treuhänder muss die Notwendigkeit der Anpassung sowie die Beitragsänderungen prüfen und den Beitragsanpassungen zustimmen. Die aktuelle Überprüfung der Rechnungsgrundlagen ergab - aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts - eine Anpassungsnotwendigkeit des Beitrags Ihrer Krankenversicherung. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Zustimmung durch den Treuhänder sind erfolgt. Welche Tarife Ihres Vertrags zum 1. Januar 2022 angepasst werden müssen und welche maßgeblichen Rechnungsgrundlagen die Beitragsanpassung in Ihrem Vertrag notwendig machen, sowie Ihren neuen Beitrag entnehmen Sie bitte dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein.“ Auf Seite 3 des Nachtrags zum Versicherungsschein heißt es sodann: „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung in Ihrem Vertrag Als maßgebliche Gründe einer Beitragsanpassung gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kommen sowohl veränderte Versicherungsleistungen als auch veränderte Sterbewahrscheinlichkeiten in Betracht. Hierbei handelt es sich um die für eine Beitragsanpassung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen. Welche dieser maßgeblichen Rechnungsgrundlagen Ursache für eine Beitragsanpassung ist, ergibt sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen, jährlichen Vergleich der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Betrachtung erfolgt jeweils pro Tarif und Beobachtungseinheit. Bei älteren, geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen wird dabei nach Männern, Frauen und Kindern/Jugendlichen unterschieden, seit dem 21.12.2012 in den sogenannten Unisex-Tarifen nur noch zwischen Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen. Der diesjährige Vergleich der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen hat für Ihren Versicherungsschutz eine nicht nur vorübergehende Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbarten Prozentsatz (Schwellenwert) ergeben. Aufgrund der Überschreitung dieses bedingungsgemäßen Schwellenwerts müssen nicht nur die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, sondern alle Rechnungsgrundlagen (z. B. auch der Rechnungszins) der betroffenen Tarife bzw. Beobachtungseinheiten überprüft und ggf. aktualisiert werden. Wurde der Schwellenwert nur bei einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen überschritten, erfolgt also trotzdem auch eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung der zweiten maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Im linken Teil der nachfolgenden Tabelle können Sie je Person und Tarif entnehmen, welche maßgebliche Rechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Ihrem Vertrag notwendig macht. Darüber hinaus geben wir die Abweichung der jeweils maßgeblichen Rechnungsgrundlage als Prozentsatz an, sowie den Schwellenwert, der mit der Abweichung überschritten sein muss. Aus dieser Abweichung können Sie jedoch weder Höhe noch die Richtung der Beitragsänderung der angepassten Tarife ableiten. Es handelt sich lediglich um den Auslöser für die Überprüfung der Beiträge. Zusätzlich geben wir im rechten Teil der Tabelle an, welche weiteren Rechnungsgrundlagen zusammen mit der jeweils einschlägigen maßgeblichen Rechnungsgrundlage aktualisiert werden müssen und insgesamt zu der Beitragsveränderung in Ihrem Vertrag führen.“ Anschließend werden in einer tabellarischen Übersicht der Tarif KVG3, als maßgebliche Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen, eine Abweichung von +53,60 % und ein Schwellenwert von +/- 5,00 % genannt. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen auch insoweit erfüllt. 2. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Klagepartei angibt, die Beitragsanpassungen seien materiell nicht rechtmäßig erfolgt, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien, führt dies ebenso wenig zu einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, wie das Bestreiten der materiellen Grundlagen bzw. der Rechtfertigung des Prämienanstiegs. Auch war eine Beweisaufnahme hierdurch nicht veranlasst. a) Eine Beweisaufnahme war durch den Vortrag der Klagepartei nicht veranlasst. Denn das Bestreiten der Klagepartei ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt und damit prozessual unbeachtlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 24, juris). Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich die Beklagte als Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Prämienanpassung materiell rechtmäßig ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 21, juris). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass das pauschale Bestreiten ohne Darlegung jedweder tatsächlichen Anhaltspunkte als Bestreiten ins Blaue hinein unzulässig und damit prozessual unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 24, juris). So verhält es sich hier. aa) Ein schlüssiges und erhebliches Bestreiten setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Angabe näherer Einzelheiten voraus, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier die Klägerseite - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Unterlagen, welche von der Beklagten als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden, keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung bzw. ein Bestreiten ist erst dann unbeachtlich, wenn es ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von der Klagepartei kann ausgehend von diesem Grundsatz nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen darlegt, weshalb sie von einer Unrichtigkeit einer Beitragsanpassung ausgeht und die materielle Rechtmäßigkeit bestreitet. Vielmehr ist von ihr nur zu fordern, dass sie greifbare Umstände anführt, auf die sie den Verdacht gründet, die Beitragsanpassung sei in materiellrechtlicher Hinsicht nicht gesetzeskonform. bb) Solche greifbaren Anhaltspunkte hat die Klagepartei – was auch die Beklagte gerügt hat – nicht angeführt. Die von ihr aufgestellten „Behauptungen“, auf die sie ihr Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit gründet, entbehren sämtlich einer tatsächlichen Grundlage. Der Vortrag der Klagepartei erschöpft sich in umfangreichen Ausführungen dazu, welche Erfordernisse aus ihrer Sicht für eine wirksame Beitragsanpassung gelten und dass sie die Einhaltung dieser Erfordernisse bestreitet. Allerdings ist der Vortrag der Klagepartei gänzlich austauschbar und in nahezu jedem denkbaren Verfahren gegen jeden Versicherer verwendbar. Konkrete Ausführungen dazu, worauf dieses Bestreiten beruht, hat die Klagepartei auch nach einem Hinweis des Gerichts sowie einer Erörterung im Termin nicht vorgebracht. Ihr Bestreiten gründet sich lediglich auf Vermutungen im Hinblick zwei Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 – 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305, beck-online) und dem Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 20/18 –, juris). Dass die Klagepartei von einer gleichartigen Unzulänglichkeit ausgeht, reicht insoweit jedoch nicht aus. Denn der dortige Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Vorliegend sind streitgegenständlich Anpassungen eines anderen Versicherers, nämlich der Beklagten, für die Jahre 2018, 2021 und 2022 im Tarif KVG3. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart betraf Beitragsanpassungen eines anderen Versicherers in gänzlich anderen Tarifen, den Tarifen „ECORA 2600“ und „ZPRO“. Bereits deshalb kann in die dortigen Beitragsanpassungen für das vorliegende Verfahren nicht angeknüpft werden. Zudem waren vor dem OLG Stuttgart Anpassungen des Jahres 2017 betroffen. Gleiches gilt für den Sachverhalt, der der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde lag. Dort waren Beitragsanpassungen der Jahre 2012, 2015 und 2016 betroffen. Auch insoweit sind die dortigen Anpassungen daher nicht geeignet, auch nur einen greifbaren Anhaltspunkt für fehlende Unterlagen betreffend die vorliegenden Anpassungen zu liefern. Entgegen der Klagepartei kann nicht in einem Automatismus angenommen werden, dass bei allen zeitlich nachfolgenden Beitragsanpassungen einer anderen Versicherungsgesellschaft dem Treuhänder nicht ausreichende Unterlagen zur Prüfung im Sinne der § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt wurden. Gleiches gilt für die Ansicht der Klagepartei, sie könne sich gänzlich auf ein pauschales Bestreiten ins Blaue hinein beschränken. Selbst wenn die Klagepartei keine Einsicht in die kalkulatorischen Unterlagen der Beklagten hatte und sie – zutreffend – davon ausgeht, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liegt, ist ein gänzlich pauschales Bestreiten – was im Termin auch erörtert wurde – nicht ausreichend. Der Klagepartei ist es insoweit zuzumuten, Anhaltspunkte für dem Treuhänder fehlende Unterlagen, eine fehlende Richtigkeit der materiellen Grundlagen oder eine fehlende Rechtfertigung für den Prämienanstieg vorzutragen, die ihr Bestreiten jedenfalls ansatzweise zu substantiieren vermögen. Hierzu ist sie auch ohne Einsicht in die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen oder ein Sachverständigengutachten in der Lage. Solche Anzeichen für eine fehlerhafte Berechnung, wie beispielsweise ein im Vergleich zu anderen Versicherern oder früheren Anpassungen im streitgegenständlichen Tarif ungewöhnlich hoher Prämienanstieg hat sie jedoch ebenso wenig vorgetragen, wie Anhaltspunkte dafür, dass dem Treuhänder eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte hat die jeweilige Zustimmung zu den Beitragsanpassungen als Anlage vorgelegt; es wäre der Klagepartei insoweit jedenfalls möglich gewesen, anhand dieser Zustimmungen aufzuzeigen, worauf sich ihr Bestreiten, dem Treuhänder hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen, gründet. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. b) Soweit die Klagepartei bestreitet, dass dem Treuhänder nicht alle zur Prüfung der Beitragsanpassung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, führt dies ohnehin nicht zur materiellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Denn insoweit macht sie letztlich keinen materiellen Einwand geltend, sondern rügt das Zustandekommen der Zustimmung des Treuhänders. Der Einwand ist daher formeller Natur und bezieht sich auf das Verfahren, in welchem die Zustimmung zur Beitragsanpassungen zustande kam. aa) Selbst wenn jedoch dem Treuhänder zu seiner Prüfung bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt worden wären, führt dies nicht zur materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen. Denn wenn die Kalkulation richtig ist, hätte der Treuhänder auch bei vollständigen Unterlagen seine Zustimmung erteilen müssen. In diesem Fall hat die fehlende Vorlage keinerlei Auswirkungen, weil die Nichtvorlage für sich genommen nicht per se zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führt. Ist die Kalkulation materiell zutreffend, hat der Treuhänder keine Möglichkeit, seine Zustimmung zur Beitragsanpassung zu verweigern. Dem Treuhänder kommt insoweit kein Ermessen zu. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 5 VAG muss er seine Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 S. 2 VAG erfüllt sind, er also festgestellt hat, dass die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht (Bach/Moser/Wendt, 6. Aufl. 2023, VAG § 155 Rn. 7). Sähe man dies anders und nähme die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen bereits aus dem genannten formellen Grund der Nichtvorlage an, liefe dies dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 VAG und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider. Denn diese Ansicht führte zu der Situation, dass man von der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung ausginge, obwohl der Treuhänder, wenn er – unterstellt – vollständig informiert worden wäre, seine Zustimmung gleichwohl erteilen müssen, weil die Prämienanpassung an sich inhaltlich richtig war. bb) Im Übrigen müssen dem Treuhänder, damit dieser die Berechtigung der Preiserhöhung verantwortlich prüfen kann, zwar die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Einen Rechtsanspruch auf deren Vorlage hat er allerdings nicht (Nomos-BR/Laars VAG/Reinhard Laars/David Both, 4. Aufl. 2017, VAG § 155 Rn. 4). Erteilt er seine Zustimmung, bestätigt er damit zugleich, dass die erhaltenen Unterlagen für ihn ausreichend waren, um die Kalkulation des Versicherers zu prüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung durch den Treuhänder – ob dieser seine Zustimmung erteilt oder nicht – hat der einzelne Versicherungsnehmer hinzunehmen. Eines Schutzes durch eine diesbezügliche rügefähige formelle Ebene bedarf er nicht, nachdem er – entsprechend substantiiertes Bestreiten vorausgesetzt – die Gesamtkalkulation in materieller Hinsicht überprüfen lassen kann (ebenso im Ergebnis LG Gießen, Urteil vom 11. Januar 2023 – 2 O 178/22 –, Rn. 50, juris). cc) Im Übrigen ist die Verwendung von Limitierungsmitteln als Teil der Prämienberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 51) eine im Kern unternehmerische Entscheidung, die – mit Ausnahme der nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 52). Das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung liegt zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat allein eine Kontrollfunktion und darf sein Veto ausschließlich einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs überwachen soll, zulässig ist. Er hat insoweit keinen Spielraum (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 52). Auch daran gemessen, ist der Vortrag der Klagepartei nicht hinreichend substantiiert (ebenso für einen vergleichbaren Fall LG Gießen, Urteil vom 11. Januar 2023 – 2 O 178/22 –, Rn. 51, juris). c) Letztlich kommt es hierauf jedoch nach Auffassung des Gerichts jedenfalls hinsichtlich der vorgelegten Treuhänderunterlagen nicht an. Denn die Frage, ob der Versicherer nach seiner Entscheidung, die Beiträge anzupassen, dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und ob der Treuhänder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen – seien sie vollständig oder nicht – seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft nicht die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Dies zu überprüfen ist nach Auffassung des Gerichts nicht Aufgabe der Zivilgerichte, sondern der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem VAG (ebenso OLG Köln, Urteil vom 10.2.2023 - 20 U 355/22). Diese überwacht gemäß § 294 Abs. 2 S. 1 VAG unter anderem den gesamten Geschäftsbetrieb des Versicherers. Der Treuhänder wiederum ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 45). Diese Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der Frage, ob der Treuhänder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen – seien sie vollständig oder nicht – seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, ebenso entgegen, wie sie der Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 46). Diese würde durch eine sachliche Überprüfung in gleichem Maße unterlaufen, wie sie bei der sachlichen Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 46) Es bestünde bei der Überprüfung dieser Fragen im Zivilrechtsstreit ebenfalls in erhöhtem Maße die Gefahr divergierender Entscheidungen mit der Folge einer Störung der Beitrags- und Leistungsstabilität. Die Unabhängigkeit des Treuhänders könnte von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden mit der Folge, dass auch eine Prämienerhöhung bei einzelnen Versicherungsnehmern desselben Tarifs Bestand hat, bei anderen jedoch nicht. d) Soweit die Klagepartei schließlich die fehlende Unabhängigkeit des überprüfenden Treuhänders rügt, ist diese nach der Rechtsprechung des BGH von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen und kann zur Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –). II. Auch der Klageantrag Ziff. 2 (bzw. Klageantrag Ziff. II. in der Schreibweise der Klagepartei) ist unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Rückzahlungsanspruch und dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind wirksam. III. Mangels Bestehen der Hauptforderung scheitert auch der Klageantrag Ziff. 3 (bzw. Ziff. III. in der Schreibweise der Klagepartei). B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Die Klagepartei ist seit dem 01.06.2010 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren angepasst. Jeweils in den Jahren 2018, 2021 und 2022 erfolgten Beitragserhöhungen nach Übersendung von Beitragserhöhungsschreiben mit Versicherungsschein über die Beitragsanpassung. Die Klagepartei zahlte monatlich die Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die Klagepartei verlangt Rückzahlung hinsichtlich folgender Beitragsanpassungen, deren Grundlage jeweils geänderte Leistungsausgaben waren: Die Klagepartei trägt vor, die vorliegend erfolgten Beitragsanpassungen seien aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zudem seien die Erhöhungen materiell unwirksam. Gerügt würden die materiellen Grundlagen, die Berechnung und die Rechtfertigung des Prämienanstiegs. Vorliegend seien dem Treuhänder zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Erhöhung nur unzureichende Unterlagen als Prüfungsgrundlage vorgelegt worden. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei dieser nicht in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Prüfung zu übernehmen. Er habe keine ausreichende Prüfung vornehmen können, ob Limitierungsmaßnahmen möglich, zulässig oder gar zwingend notwendig gewesen seien. Der Umstand, dass gleichwohl eine Zustimmung erfolgt sei, bestätige Zweifel an der Unabhängigkeit des prüfenden Treuhänders. Die Klagepartei beantragt, I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist: im Tarif KVG3 im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2017 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2020 monatlich um 27,47 €, die Erhöhung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 monatlich um 73,96 €, die Erhöhung ab 01.01.2022 monatlich um 110,28 €, II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.759,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, die der Kläger auf die unter I. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, 2. die nach III. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien nach einer Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die jeweiligen Mitteilungen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat am 14.02.2023 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll, Bl. 531 d.A., wird Bezug genommen.