Leitsatz: Der Einwand des Klägers, eine Beitragsanpassung sei (materiell) unwirksam, weil dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung der sog. Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist (auch dann) unbeachtlich, wenn der Kläger zugleich die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreitet, aber weder konkrete Anhaltspunkte für die behaupteten Rechtsverstöße darlegt noch vorträgt, dass diese Auswirkungen auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge gehabt hätten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beglaubigte Abschrift 6 O 281/22 Verkündet am 23. Mai 2023 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht O., den Richter am Landgericht F. und die Richterin C. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin unterhält in der Krankheitskostenversicherung unter anderem den Tarif COMFORT. Zum 01.01.2014, 01.01.2016, 01.01.2018, 01.01.2020 und 01.01.2021 passte die Beklagte – jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders – die Monatsbeiträge um die im Klageantrag zu 1. aufgeführten Beträge an. Die Beitragsanpassungen kündigte die Beklagte im März 2014 und in den Folgejahren jeweils im November des Vorjahres mit einem Anschreiben nebst einer beigefügten Kundeninformation an, wegen deren Inhalts auf die Anlagenkonvolute BLD 4-8 Bezug genommen wird. Die Klägerin hält die im Klageantrag zu 1. aufgeführten Beitragsanpassungen in materieller wie in formeller Hinsicht für unwirksam. Sie behauptet, das Prüfverfahren hinsichtlich der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (sog. Limitierungsmittel) sei fehlerhaft gewesen, weil dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien, und bestreitet, dass die Beklagte bei der Verteilung der Limitierungsmittel sämtliche gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Außerdem seien ihr die jeweils maßgeblichen Gründe nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Weise mitgeteilt worden. Nachdem die Klägerin den ursprünglichen, auf eine Beitragssenkung im Tarif COMFORT zum 01.01.2016 um -9,98 € bezogenen Feststellungsantrag zu 1. c) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif COMFORT zum 01.05.2014 in Höhe von 20,35 € b) die Erhöhung des Beitrags für GZ zum 01.05.2014 in Höhe von 2,03 € [c) zurückgenommen] d) die Senkung des Beitrags im Tarif GZ zum 01.01.2016 um -1,00 € e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif COMFORT zum 01.01.2018 in Höhe von 34,56 € f) die Erhöhung des Beitrags für GZ zum 01.01.2018 in Höhe von 3,46 € g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif COMFORT zum 01.01.2020 in Höhe von 50,69 € h) die Erhöhung des Beitrags für GZ zum 01.01.2020 in Höhe von 5,07 € i) die Erhöhung des Beitrags im Tarif COMFORT zum 01.01.2021 in Höhe von 22,86 € j) die Erhöhung des Beitrags für GZ zum 01.01.2021 in Höhe von 2,28 € und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 130,32 € zu reduzieren ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.906,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihr zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Beitragsanpassungen und redet Verjährung ein. In der Klageerwiderung vom 23.12.2022, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.12.2022 zugestellt worden ist, hat die Beklagte unwidersprochen mitgeteilt, dass alle Anpassungen auf veränderten Versicherungsleistungen beruhten, und in der Anlage BLD 3 die jeweils auslösenden Faktoren angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat – in dem nach der Rücknahme des Feststellungsantrags zu 1. c) verbleibenden Umfang – keinen Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist teils unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet. a) Die Feststellungsbegehren zu 1. b), d), f), h) und j), mit denen die Klägerin die Unwirksamkeit der Anpassungen des gesetzlichen Zuschlags zum dem Tarif COMFORT festgestellt wissen möchte, sind bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse, weil die Höhe des Zuschlags gemäß § 149 S. 1 VAG von der Höhe der Prämie des korrespondierenden Tarifs abhängt und die Beklagte diese Abhängigkeit nicht in Abrede stellt. b) Die Feststellungsbegehren zu 1. a), e), g) und i) sind zulässig, aber unbegründet. aa) Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt insoweit vor, da allein mit dem daneben erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass die Klägerin zukünftig nicht zur Zahlung der sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 19 f.). bb) Die Feststellungsbegehren zu 1. a), e), g) und i) sind jedoch unbegründet, weil die Beitragserhöhungen im Tarif COMFORT zum 01.05.2014, 01.01.2018, 01.01.2020 und 01.01.2021 jeweils unmittelbar wirksam geworden sind. (1) Die materielle Berechtigung der Beitragsanpassungen begegnet keinen Zweifeln. Gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 und S. 4 VVG i. V. m. § 155 Abs. 3 S. 1 und 2 VAG bzw. § 12b Abs. 2 S. 1 und 2 VAG a. F. ist der Versicherer bei einer Krankenversicherung, in der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, berechtigt, die Prämie neu festzusetzen, wenn eine Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Abweichung von mehr als 10 %, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, ergibt und ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie in Bezug auf die streitgegenständlichen Tarife entsprechende Abweichungen festgestellt habe und ein unabhängiger Treuhänder den Beitragsanpassungen zugestimmt habe. (2) Der Einwand der Klägerin, die Beitragsanpassungen seien (materiell) unwirksam, weil dem Treuhänder vor Erteilung seiner Zustimmung nicht alle für die Prüfung der sog. Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten, ist aus mehreren Gründen rechtlich unbeachtlich. (a) Zum einen betrifft der Einwand bei zutreffender Würdigung nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen, sondern einen formellen Aspekt des Prüfungsverfahrens, welcher nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insoweit verkennt die Klägerin bereits, dass das Gesetz zwischen der Zustimmung zu einer Prämienänderung nach § 155 Abs. 1 S. 1 VAG (§ 12b Abs. 1 S. 1 VAG a. F.) und der Zustimmung zu der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (sog. Limitierungsmittel) nach § 155 Abs. 2 VAG (§ 12b Abs. 1a VAG a. F.) unterscheidet. Den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine zu Unrecht erteilte Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG zur Unwirksamkeit der Zustimmung nach § 155 Abs. 1 S. 1 VAG – und damit zur Unwirksamkeit der Prämienänderung – führe (vgl. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 12). Zudem ließe sich aus der unterlassenen Vorlage bestimmter Unterlagen für die Prüfung nach § 155 Abs. 2 VAG nicht einmal auf die Unwirksamkeit der insoweit erteilten Zustimmung des Treuhänders schließen. Denn zum einen macht § 155 Abs. 2 VAG (§ 12b Abs. 1a VAG a. F.) – anders als § 155 Abs. 1 S. 3 VAG (§ 12b Abs. 1 S. 3 VAG a. F.) für die Prüfung, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht – dem Versicherer keine Vorgaben hinsichtlich der dem Treuhänder vorzulegenden Unterlagen. Zum anderen kann der Versicherer bei der Zusammenstellung der Dokumente – in beiden Fällen – beim Treuhänder bereits vorhandene Informationen und präsentes Wissen berücksichtigen. Damit ist die Frage nach den erforderlichen Unterlagen eine solche des jeweiligen Einzelfalls, deren Beantwortung sich von Versicherer zu Versicherer und von Tarif zu Tarif unterscheiden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, 8 U 3055/22, juris Rn. 25 f.; vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2022, 9 O 46/22, juris Rn. 55 ff.; Franz/Püttgen, a. a. O., 15, 19). Unabhängig davon ist die Frage, ob der Treuhänder seine Zustimmung auf einer ausreichenden Informationsgrundlage erteilt hat, nicht Voraussetzung für die – der zivilgerichtlichen Kontrolle allein unterliegende – materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung. Gemäß § 203 Abs. 2 S. 1, S. 4 VVG ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder nach Maßgabe des § 155 VAG (§ 12b VAG a. F.) die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzungen bestreitet die Klägerin nicht. Der ordnungsgemäße Ablauf des der Zustimmung vorausgehenden Prüfungsverfahrens unterliegt indessen ebenso wenig der zivilgerichtlichen Kontrolle wie die Unabhängigkeit des Treuhänders, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine konstitutive Voraussetzung für die materiell-rechtliche Wirksamkeit seiner Zustimmung ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 27 ff.). Führte bereits ein formeller Fehler wie eine Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zur Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung, würde dies – ebenso wie eine zivilgerichtliche Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders in diesem Zusammenhang – die Gefahr bergen, dass eine Überprüfung der Richtigkeit einer Beitragsanpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein vollständig informierter, unabhängiger Treuhänder die Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. LG Köln, Urteil vom 01.06.2022, 20 O 475/21, juris Rn. 46 unter Verweis auf BGH, a. a. O., Rn. 48; dem folgend u. a. LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.11.2022, 1 O 127/22, BeckRS 2022, 32936, Rn. 24 ff.; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 05.12.2022, 2 O 87/22, juris Rn. 54; LG Gießen, Urteil vom 11.01.2023, 2 O 178/22, juris Rn. 50; LG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 60; LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2023, 4 O 121/22, juris Rn. 70 ff.; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023, 3 O 281/22, juris Rn. 71 ff.; OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 23). (b) Zum anderen ist der Einwand prozessual unbeachtlich, weil die Klägerin für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkrete Anhaltspunkte vorträgt, sondern lediglich subjektive Zweifel mitteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – „Eindruck“ stützt, dass „bisweilen“ in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt werde. Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch die Klägerin schlüssig vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend. Anlass für ihren Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, wie z. B. ein über den tatsächlichen Kostensteigerungen liegender oder im Vergleich zu anderen Versicherern oder früheren Anpassungen ungewöhnlich hoher Prämienanstieg, sondern die Veröffentlichung zweier Einzelfallentscheidungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2021, 7 U 237/18; KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18), welchen die Klägerin ihr umfangreiches Vorbringen zu den Anforderungen des Prüfungsverfahrens entnommen hat. Demzufolge tragen ihre Prozessbevollmächtigten nicht nur zu allen hier im Streit stehenden Beitragsanpassungen, sondern auch in zahlreichen Parallelverfahren, die eine Vielzahl von Tarifen verschiedenster Versicherer betreffen, identisch und gleichermaßen pauschal vor. Greifbare Anhaltpunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt die Klägerin schuldig. Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, I-13 U 125/22, n. v.). Auf der Grundlage ihrer eigenen Annahme, das Gericht könne – ohne sachverständige Hilfe – aus eigener Sachkunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen überprüfen, ist die Klägerin auf derartige Prozessbehauptungen „ins Blaue hinein“ nicht angewiesen. Denn die Kammer hat ohne sachverständige Hilfe keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten als der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die betreffenden Unterlagen bislang nicht vorliegen. Denn sie trägt nicht vor, dass sie die Beklagte erfolglos um Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen gebeten habe und diese hierzu – bei erforderlicher Geheimhaltung – nicht bereit gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; LG Wuppertal, Urteil vom 23.02.2022, 3 O 62/21, n. v.; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2022, 9 O 381/21, n. v.; LG Mönchengladbach, a. a. O., Rn. 31 f.). nimmt die Klägerin wiederholt nebulös auf ihm „bekannte Sachverhalte“ bzw. ihm „bekannte Unterlagen“ Bezug und macht damit deutlich (oder gibt zumindest vor), dass sie bereits auf der Grundlage präsenter Informationen konkreter vortragen könnte. (c) Schließlich kann die Klägerin mit dem Einwand auch deshalb nicht gehört werden, weil etwaige Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren unstreitig keine Auswirkungen auf die Höhe der von ihr zu zahlenden Beiträge hatten. Während die Entscheidung des Treuhänders der Wahrung der Belange aller Versicherten dient, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BVerfG, Beschluss vom 28.12.1999, 1 BvR 2203/98, juris Rn. 14), ist zivilrechtlich – entsprechend der klägerseits begehrten Feststellung, nicht zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet zu sein – entscheidend, ob der Versicherer berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, Rn. 22). Die Richtigkeit der Kalkulation der in den streitgegenständlichen Tarifen festgesetzten Prämien, welche die Kammer ohnehin nur mithilfe eines – von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünschten – versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens überprüfen könnte, bestreitet die Klägerin erklärtermaßen nicht. (3) Aus den beiden zuletzt genannten Gründen verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass die Klägerin – erkennbar in Reaktion auf die oben zitierten Entscheidungen – ihren Vortrag zuletzt dahingehend „modifiziert“ hat, dass sie nicht lediglich die Vollständigkeit der Unterlagen, sondern darüber hinaus auch die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreitet. Soweit die Klägerin diesbezüglich insbesondere bestreitet, dass die Beklagte sich bei der Verteilung der Limitierungsmittel innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ausübungsermessens bewegt, also sämtliche hierzu existierenden gesetzlichen Vorgaben – insbesondere zur tarifübergreifenden Verteilung des Gesamtbetrags entnommener Limitierungsmittel auf die erhöhten Beobachtungseinheiten – beachtet habe, trägt sie auch für diese Hypothese keinerlei Anhaltspunkte vor. Indem die Klägerin sich unter Bezugnahme auf ihren Prozessbevollmächtigten bekannte Informationen „zuversichtlich“ zeigt, dass die Beklagte den Vollbeweis der Rechtsmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht führen können werde, macht sie zugleich deutlich, dass ihr auch insoweit bereits auf der Grundlage präsenter Informationen ein weitergehender Sachvortrag möglich und zumutbar ist. Zudem macht die Klägerin wiederum nicht geltend, dass etwaige rechtswidrige Limitierungsentscheidungen der Beklagten sich überhaupt zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten. Allein die klägerseits zitierte – zutreffende – Aussage des Kammergerichts (Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18, juris Rn. 62), dass es unzulässig wäre (Hervorhebung der Kammer), die Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif soweit zu limitieren, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen, bietet keinen Anhalt für die Annahme, die Beklagte könnte zum Nachteil des hier im Streit stehenden Tarifs in jener Weise vorgegangen sein. (4) Gemäß § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. (a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht mehr und nicht weniger als die – auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung bezogene – Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Es müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 26 ff.). Während die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist, zum notwendigen Begründungsumfang gehört (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021, IV ZR 250/20, Rn. 18; Urteil vom 21.07.2021, IV ZR 191/20, Rn. 26; Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 253/20, Rn. 24; Urteil vom 31.08.2022, IV ZR 252/20, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2022, I-13 U 133/21, S. 13, n. v.; die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2022, 20 U 128/22, juris Rn. 32 f., dürfte jedenfalls nach der zuletzt genannten BGH-Entscheidung nicht mehr haltbar sein), muss der Versicherer weder die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts noch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitteilen. Ebenso wenig hat er die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 26 ff.). Die Mitteilungspflicht erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, a. a. O., Rn. 35). Da die Überprüfung der Prämie unabhängig von dem Umstand ausgelöst wird, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, und die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, a. a. O., Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, Rn. 29 f.). (b) Den vorstehenden Anforderungen genügten die der Klägerin jeweils rechtzeitig mitgeteilten Gründe für die Beitragsanpassungen zum 01.05.2014, 01.01.2018, 01.01.2020 und 01.01.2021. Denn ein Versicherungsnehmer konnte den Mitteilungen jeweils mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragsanpassung ausgelöst hat. (aa) Zur Begründung der Beitragsanpassung zum 01.05.2014 führt die Beklagte in dem Anschreiben vom März 2014 (Anlage BLD 4) zwar lediglich in allgemeiner Form an, dass die Beiträge „aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen beziehungsweise der Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen“ neu kalkuliert werden müssten, verweist jedoch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die beigefügte Kundeninformation, in der unter den Überschriften „Prüfung der Beiträge“ und „Ermäßigungen/Erhöhungen“ u. a. Folgendes ausgeführt wird: „[…] Daher enthalten die Tarifbedingungen eine Anpassungsklausel, die vorsieht, dass bei einer Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Leistungen von mehr als 5 % eine Beitragsüberprüfung stattfindet. […] Der für uns zuständige unabhängige Treuhänder hat geprüft, ob die Beitragsänderungen dem Grunde und der Höhe nach notwendig und gerechtfertigt sind. […] Nur anlässlich einer durch die Anpassungsklausel der Tarifbedingungen ausgelösten Beitragsanpassung dürfen weitere Rechnungsgrundlagen, wie z. B. eine aufgrund der steigenden Lebenserwartung neu ermittelte Sterbewahrscheinlichkeit, aktualisiert werden.“ Den vorgenannten Informationen, in denen sowohl das Prüfungsverfahren als auch das Ergebnis der Prüfung erläutert werden, kann ein Versicherungsnehmer in der Gesamtschau mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ einen vorab festgelegten Schwellenwert überschritten hat und dadurch die Beitragsanpassung in dem konkreten Tarif ausgelöst worden ist. (bb) In den zur Begründung der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 übersandten Unterlagen (Anlage BLD 6) werden die maßgebliche Rechnungsgrundlage und der in den Tarifbedingungen festgelegte Schwellenwert bereits in dem Anschreiben vom November 2017 eindeutig benannt, wo es heißt: „In diesem Tarif sind die Beiträge überprüft worden, da die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 5 % von den kalkulierten Versicherungsleistungen abgewichen sind. Im Ergebnis dieser Prüfung werden die Beiträge mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2018 angepasst.“ In der beigefügten Kundeninformation, auf die das Anschreiben wiederum ausdrücklich Bezug nimmt, werden sodann die Rechtsgrundlage des Schwellenwerts und der Anpassungsmechanismus näher erläutert und damit dem Versicherungsnehmer noch einmal verdeutlicht, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung der Beklagten Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. (cc) Entsprechendes gilt für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und 01.01.2021, zu denen in den Anschreiben vom November 2019 (Anlage BLD 7) bzw. November 2020 (Anlage BLD 8) zunächst Folgendes ausgeführt wird: „In diesem Tarif hat der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben. Daraufhin wurden alle Beiträge des Tarifs unter Berücksichtigung sämtlicher Rechnungsgrundlagen (u. a. kalkulierte Versicherungsleistungen, Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten, Rechnungszins) überprüft. Da die Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, wurden die Rechnungsgrundlagen aktualisiert und die Beiträge zum 01.01.2020 [01.01.2021] mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst.“ In einem mit „Detaillierte Gründe und Informationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ überschriebenen Beiblatt werden sodann nicht nur die Rechtsgrundlage des Schwellenwerts und der Anpassungsmechanismus eingehend erläutert, sondern sogar – überobligatorisch – die konkrete Höhe der jeweiligen Veränderung der Versicherungsleistungen (hier: 39,31 % bzw. 19,93 %) mitgeteilt. 2. Der zulässige Leistungsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Da sämtliche streitgegenständlichen Beitragserhöhungen jeweils unmittelbar wirksam geworden sind (siehe oben), kommt ein Anspruch auf Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht in Betracht. 3. Die auf die Herausgabe von Nutzungen gerichtete Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig, teilt aber das Schicksal des unbegründeten Leistungsantrags. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 11.379,60 € festgesetzt (§ 63 Abs. 1 GKG). Der Wert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 5.473,44 € für den Antrag zu 1. (§ 9 ZPO) und einem Betrag von 5.906,16 € für den Antrag zu 2. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . O. F. C. Verkündet am 23.05.2023 , Justizhauptsekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle