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Urteil

337 O 143/23

LG Hamburg 37. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0219.337O143.23.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung der Privaten Krankenversicherung über Prämienerhöhungen ist nach § 155 Abs. 2 VAG nur darauf zu prüfen, ob die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind, namentlich, ob die Mittel zur Begrenzung von Beitragserhöhungen auf die Versichertenbestände mit und ohne einen Beitragszuschlag nach § 149 VAG angemessen verteilt wurden und ob der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Beitragssteigerungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Hiernach können Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in Gestalt von zeitlich befristeten Gutschriften - etwa um fallweise besonders stark ausfallende Erhöhungen auszugleichen - ebenso eingesetzt werden, wie von Jahr zu Jahr unterschiedlich hohe Mittel daraus zur Limitierung verwendet werden können.(Rn.81) 2. § 155 Abs. 2 VAG enthält keinen Grundsatz des Inhalts, dass Mittel aus den (erfolgsabhängigen) RfB (Rückstellung für Beitragsrückerstattung) - mit Ausnahme der Überzinszuschreibung - nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen sind. Lediglich die Zuführung zur RfB unterliegt in den Grenzen des § 151 VAG den Vorgaben der KVAV.(Rn.85)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags im Tarif EB in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung (Versicherungsscheinnummer... ) mit Wirkung zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 EUR bis zum 31.03.2023 nicht wirksam geworden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den monatlichen Prämienzahlungen des Klägers im Tarif EB in Höhe von 63,78 EUR im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 bis 02.01.2023 gezogen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.997,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für jede der Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.995,42 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung der Privaten Krankenversicherung über Prämienerhöhungen ist nach § 155 Abs. 2 VAG nur darauf zu prüfen, ob die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind, namentlich, ob die Mittel zur Begrenzung von Beitragserhöhungen auf die Versichertenbestände mit und ohne einen Beitragszuschlag nach § 149 VAG angemessen verteilt wurden und ob der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Beitragssteigerungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Hiernach können Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in Gestalt von zeitlich befristeten Gutschriften - etwa um fallweise besonders stark ausfallende Erhöhungen auszugleichen - ebenso eingesetzt werden, wie von Jahr zu Jahr unterschiedlich hohe Mittel daraus zur Limitierung verwendet werden können.(Rn.81) 2. § 155 Abs. 2 VAG enthält keinen Grundsatz des Inhalts, dass Mittel aus den (erfolgsabhängigen) RfB (Rückstellung für Beitragsrückerstattung) - mit Ausnahme der Überzinszuschreibung - nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen sind. Lediglich die Zuführung zur RfB unterliegt in den Grenzen des § 151 VAG den Vorgaben der KVAV.(Rn.85) 1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags im Tarif EB in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung (Versicherungsscheinnummer... ) mit Wirkung zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 EUR bis zum 31.03.2023 nicht wirksam geworden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den monatlichen Prämienzahlungen des Klägers im Tarif EB in Höhe von 63,78 EUR im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 bis 02.01.2023 gezogen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.997,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für jede der Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.995,42 EUR festgesetzt. A) Die nur teilweise zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen. I. Die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen in den versicherten Tarifen genügen den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen zu §§ 203 Absatz 2 und 5 VVG nur zum Teil. 1. Im Bereich der substitutiven Krankenversicherung wird bei Prämienanpassungen nach § 203 Absatz 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Absatz 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt. Hiernach erforderlich aber ausreichend ist die Mitteilung der Gründe in einem Umfang, der dem Versicherungsnehmer veranschaulicht, dass weder das Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Der Mitteilung zur Beitragserhöhung muss sich entnehmen lassen, dass (erstens) eine Veränderung der Rechnungsgrundlage nach § 203 Absatz 2 Satz 3 VVG in Verbindung mit §§ 15, 16 KVAV über (zweitens) einem geltenden Schwellenwert (drittens) die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Dabei müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Ohne Bedeutung ist es, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. In welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, ist dabei ebenso wenig mitzuteilen, wie die Höhe der Veränderungen oder die diesbezüglich geltenden Schwellenwerte, die die Parteien nach den zugrundeliegenden Bedingungen vereinbart haben. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Vielmehr genügt die Mitteilung der nach § 203 Absatz 5 VVG maßgeblichen Gründe der Beitragsanpassung den formellen Anforderungen, wenn sie jedenfalls in der Gesamtschau der mitgeteilten Information bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs hinsichtlich der die Prämienanpassung begründenden maßgeblichen Umstände keine Dunkelheiten oder vermeidbare Beurteilungsspielräume verbleiben (vgl. zur Anwendung der AVB-bezogenen Auslegungsmaßstäbe im Ergebnis auch auf Nicht-AVB nur BGH, Urteil vom 22.09.1999, Az. IV ZR 15/99; ebenso Armbrüster, VersR 2024, 136; insofern bereits im Ansatz nicht überzeugend BGH, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 177/22). Insofern genügt grundsätzlich, sofern und soweit sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; OLG Dresden v. 22.2.2022, Az. 4 U 1711/21, BeckRS 2022, 4631). Trotz inhaltlich nach den aufgezeigten Maßstäben ausreichender Unterrichtung durch den Versicherer kann es an einer formell wirksamen Begründung im Sinne des § 203 Absatz 5 VVG im Einzelfall fehlen, wenn es für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, die in den mit der Beitragsanpassung übersandten Unterlagen verstreuten, für die konkrete Prämienanpassung relevanten Mitteilungen und Erläuterungen selbst in einen einheitlichen Regelungskontext zusammenzuführen, um damit sein berechtigtes Informationsbedürfnis zu befriedigen (vgl. vgl. zur Intransparenz einer Gesamtregelung i. a. Z. BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 156/18 m. w. N.; Koch/Sommer, Anm. zu BGH, Urteil vom 26.06.2013, WuB 2013, 1462). 2. Nach dieser Maßgabe ist die Beitragsanpassung in dem Tarif EB mit Wirkung zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 EUR formell (zunächst) nicht ausreichend begründet worden. Dass es sich insoweit um einen Beitragsentlastungstarif handelt, steht einer Prüfung der formellen Erhöhungsvoraussetzungen nach den §§ 203 Absatz 2, 5 VVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17.01.2024, Az. IV ZR 51/22). In der Begleitbroschüre zur Beitragsanpassung heißt es insoweit auszugsweise: „Seit 2004 ist der Beitrag für die "Ergänzende Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (EB)" unverändert niedrig geblieben. Grund dafür ist, dass sich nur die weiterhin steigende Lebenserwartung auf die Vergleichsrechnung auswirkt. Der Faktor "Lebenserwartung" verändert sich jedoch nur sehr langsam. Erst jetzt hat die Vergleichsrechnung ergeben, dass die Beiträge für Männer angepasst werden dürfen und müssen. Ihr Entlastungsbetrag verändert sich hingegen nicht.“ Die Begründung in den hier in Rede stehenden Mitteilungen enthält insofern keine Angabe dazu, dass bei einem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit in diesem Tarif ein festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. 3. Demgegenüber sind - soweit hier von Interesse - die Beitragsanpassungen im Tarif VHV2A mit Wirkung zum 01.01.2016 sowie zum 01.01.2021 weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. a) In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 19.11.2015 heißt es unter anderem: „Leistungen und Beiträge müssen sich in der privaten Krankenversicherung stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen.“ In dem beigefügten Merkblatt „Wichtige Hinweise zu Ihrer Krankenversicherung“ heißt es weiter: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren [...] Aus den mitgeteilten Gründen in ihrer Gesamtschau konnte der Kläger insbesondere entnehmen, dass die Überschreitung eines Schwellenwerts die jeweilige Erhöhung ausgelöst hat (vgl. Auch OLG München, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 25 U 1218/22). Auch in hinreichend konkreter Bezug zu den betroffenen Tarifen ist gegeben. Denn bereits aus dem vorstehend zitierten Anschreiben ergibt sich, dass die Beklagte einen Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen vorgenommen und dass dieser Vergleich ergeben hat, dass in den im Nachtrag zum Versicherungsschein mit einem * gekennzeichneten Tarifen eine Beitragsanpassung erfolgt. Aus der gebotenen Zusammenschau des Nachtrags zum Versicherungsschein und den Erläuterungen im Merkblatt kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne weiteres Erkennen, dass eine Abweichung der Versicherungsleistungen „in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang“ Auslöser der Beitragsanpassungen war. b) Im Anschreiben vom November 2020 zur Beitragsanpassung mit Wirkung zum 01.01.2021 heißt es auszugsweise: „Um das Leistungsversprechen halten zu können, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass sich die Leistungsausgaben verändert haben. Aus diesem Grund müssen wir die Beiträge verschiedener Tarife anpassen.“ Weiter heißt es im Beiblatt „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021“, auf das das Anschreiben Bezug nimmt, unter anderem wie folgt: „Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren.“ Zudem wird nachfolgend unter der Überschrift „Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? “ mittels einer tabellarischen Übersicht zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassung informiert. c) Die Beitragsanpassungen sind - soweit überhaupt streitig - auch materiell rechtmäßig erfolgt. aa) Die Überprüfung der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen betrifft nicht die Frage der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Einer Überprüfung durch die Zivilgerichte findet insoweit nicht statt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 3 U 26/22, BeckRS 2023, 10761 Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22 n.v., OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023, Az. 3 O 281/22; LG Köln, Urteil vom 08.03.2023, Az. 20 O 114/22 jeweils mit weiteren Rspr.-Nachweisen). Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in materieller Hinsicht ist vielmehr, ob eine nach § 203 Absatz 2 VVG beachtliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten betreffend die in § 155 Absatz 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az.: IV ZR 113/20, juris Rn. 27; vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Hier macht der Kläger nach der gebotenen Gesamtbetrachtung seines prozessualen Vorbringens schon keinen materiellen Einwand geltend, sondern rügt das Zustandekommen der Zustimmung des Treuhänders. Der Einwand ist formeller Natur und bezieht sich auf das nicht der hiesigen Überprüfung, sondern allein dem Aufsichtsrecht unterfallende Verfahren, unter welchen (tatsächlichen) Voraussetzungen die Zustimmung zur Beitragsanpassungen zustande kam. Vor den Zivilgerichten ist der Einwand ebenso wie etwa das Bestreiten, beim konkreten Treuhänder hätten die Bestellungsvoraussetzungen nicht vorgelegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297, Rn. 46), im Ergebnis unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 16.06.2004, Az.: IV ZR 117/02) ist zwar zweifelhaft, ob die bloße Überprüfung der Vollständigkeit der dem Treuhänder ausgehändigten Unterlagen – wie von der Klägerseite gefordert – weiter und zudem ersichtlich systemwidrig zur Folge hätte (entsprechend denjenigen Fällen, bei denen lediglich und ohne Erfolg die Unabhängigkeit des Treuhänders in Streit stand vgl. insoweit Werber, VersR 2017, 1115 „hypothetische Kausalität“ bzw. „rechtmäßiges Alternativverhalten“), dass eine materiell nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt werden könnte, gleichwohl bei vollständiger Unterlageneinsicht ohnehin die Zustimmung hätte erteilt werden müssen (so unter anderem aber selbst BGH, Urteil vom Az. IV ZR 255/17 [betreffend die – nicht von den Zivilgerichten zu prüfende – Unabhängigkeit des Treuhänders]). Aus der Entscheidung folgt jedoch jedenfalls im Umkehrschluss, dass die Unvollständigkeit selbst nicht bereits zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führt, da anderenfalls der Senat schon keine Veranlassung mehr dazu gehabt hätte, auszuführen, dass das Nachschieben von Unterlagen im Prozess nicht gestattet sei. Hinzukommt, dass nach § 155 Absatz 1 Satz 3 VAG dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen zwar vollständig vorzulegen sind; die Vorlagepflicht des Versicherers erstreckt sich jedoch nicht auf die gesamten technischen Berechnungsgrundlagen, sondern auf die „für die Prüfung der Prämienänderungen tatsächlich erforderlich(en)“ (s. a. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1). Prämientreuhänder, denen die vom Versicherer tatsächlich vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind, haben ein ggf. zur Nachsendung führendes Nachfragerecht. Der Treuhänder nimmt insoweit eine aufsichtsrechtliche Position zugunsten der Gesamtheit der Versicherten ein. Ob die Unterlagen im konkreten Fall „vollständig“ sind, entzieht sich dabei einer abstrakt-generellen (Vor-) Festlegung. Erteilt der Treuhänder seine Zustimmung, bestätigt er, dass die erhaltenen Unterlagen für ihn ausreichend waren, um die Kalkulation des Versicherers zu prüfen. Eine Verletzung nach § 155 Absatz 1 Satz 3 VAG - und mit ihr bei erfolgter Zustimmung des Treuhänders dessen sich aus dem Aufsichtsrecht ergebenden Pflichten - begründet für den einzelnen Versicherungsnehmer keinen individuellen Rechtsanspruch, zumal er insoweit des Schutzes nicht bedarf, da er die Gesamtkalkulation in materieller Hinsicht nach den aufgezeigten Maßstäben überprüfen lassen kann. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall auch von denjenigen Fallgestaltungen, bei denen nicht nur die Unterlagenvollständigkeit, sondern darüber hinaus die Richtigkeit der Kalkulation in Streit steht, da nur unter dieser Voraussetzung die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung inzident mitgeprüft wird (vgl. i.a.Z. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17). bb) Relevante Fehler betreffend die Limitierungsmittelverwendung nach § 155 Absatz 2 VAG liegen nicht vor. Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der Begründung den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. vom 15.09.2023. Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Streitfall die Vornahme von Barausschüttungen ebenso wenig wie eine Beitragsreduzierung mittels zeitlich begrenzter, temporärer Gutschriften (Bonusgewährung) zu beanstanden. Der Auffassung des Klägers liegen in rechtlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen zugrunde. Die Überschussbeteiligung und -verteilung unterliegt im Bereich des Rechts der privaten Krankenversicherung lediglich den sich aus den §§ 150, 155 Absatz 2, 4 VAG in Verbindung mit § 22 KVAV ergebenden Vorgaben, soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie etwaige Satzungen keine diesbezüglichen Regelungen enthalten. Dem Regime der Limitierungsmittelfestlegung und deren Verwendung nach § 155 Absatz 2 VAG ist ein von Gesetzes wegen in Ansatz zu bringendes Volumen im Sinne einer Gesamtsumme der Rückstellungen gerade zur Beitragslimitierung nicht zu entnehmen; der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und auch der Sinn und Zweck der Vorschrift (hierzu jeweils ausführlich OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 16 U 139/19) bieten für ein derartiges Normenverständnis keine hinreichende Stütze. Nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drs. 14/1245, 122) soll der dem Prämientreuhänder nach § 155 VAG zugewiesene Zustimmungsvorbehalt über die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (lediglich) dazu beitragen, „dass ein ausreichender Anteil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung für Limitierungen zur Verfügung steht und nicht durch andere Verwendungszwecke (z.B. Barausschüttungen, Leistungserhöhungen) beeinträchtigt wird”. Dazu, was unter einem ausreichenden Anteil der Rückstellungen zu verstehen ist, schweigt sich der Gesetzgeber aus. Solche Vorgaben sind auch dem Gutachten der unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter (BT-Drs. 13/4945) nicht zu entnehmen, auf dem die gesetzlichen (Vorgänger-) Vorschriften der § 12 a) und b) VAG a.F. beruhen (dazu unter anderem Gerwins, NVersZ 2000, 353; Reinhard, VersR 2003, 952; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich daher im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, insb. nach der geschäftspolitischen und wettbewerbsrelevanten Zielsetzung des Versicherers. Diese Entscheidungsfreiheit soll gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben und erst Recht nicht mittels ungeschriebener Tatbestandsmerkmale determiniert werden, deren Bestehen die Klägerseite schlicht behauptet. Der Treuhänder hat vielmehr lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs überwachen soll, zulässig ist; einen darüber hinausgehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsste, hat er nicht (BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17). Die Entscheidung des Versicherers ist nach § 155 Absatz 2 VAG nur darauf zu prüfen, ob die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind, namentlich, ob die Mittel zur Begrenzung von Beitragserhöhungen auf die Versichertenbestände mit und ohne einen Beitragszuschlag nach § 149 VAG angemessen verteilt wurden und ob der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Beitragssteigerungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Hiernach können Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in Gestalt von zeitlich befristeten Gutschriften - etwa um fallweise besonders stark ausfallende Erhöhungen auszugleichen - ebenso eingesetzt werden, wie von Jahr zu Jahr unterschiedlich hohe Mittel daraus zur Limitierung verwendet werden können. Damit wird ggf. gerade im Interesse der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten Rücklagen-Vorsorge für ggf. künftige Beitragsanpassungen betrieben, deren Limitierung möglich bleibt, da nicht bereits zuvor „zeitnah“ RfB-Volumen verbraucht wird. Zudem erzielen die insofern nicht dauerhaft festgeschriebenen RfB-Mittel Kapitalerträge, denen kein Aufwand in Höhe des Rechnungszinses wie nach ihrer Verwendung gegenübersteht, und damit wiederum Überschüsse, an denen die Versicherten profitieren. Dafür, dass die Beklagte nicht ausreichend RfB-Mittel zu Limitierungszwecken verwendet, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Solche werden auch von der Klägerseite nicht vorgetragen. Dass sich die Mittelverwendung der Beklagten in den Grenzen bewegt, die § 155 VAG bestimmt, hat der Sachverständige R. zutreffend aufgezeigt. Insoweit macht die Klägerseite auch keine Einwendungen geltend. Entgegen den Ausführungen des Klägers lässt sich § 155 Absatz 2 VAG auch kein Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Mittel aus den (erfolgsabhängigen) RfB - mit Ausnahme der Überzinszuschreibung - nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen sind. Lediglich die Zuführung zur RfB unterliegt in den Grenzen des § 151 VAG den Vorgaben der KVAV. Weitergehende Einschränkungen lassen sich weder dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch daraus entnehmen, dass die Überschussbeteiligung der Versicherten grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 Absatz 1 GG fällt. d) Auf die Frage, ob frühere Beitragsanpassungen im Tarif VHV2A rechtmäßig erfolgt sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an. § 203 Absatz 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d. h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet mithin nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19). II. 1. Hiernach ist das Feststellungsbegehren des Klägers begründet, soweit es sich darauf bezieht, dass die Prämienerhöhung der Beklagten im Tarif EB zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 EUR formell unwirksam war. Die Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhung war längstens bis zum 31.03.2023 festzustellen. Die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen führen zu einer Heilung ex nunc, so dass die zum 01.01.2015 vorgesehenen Prämienerhöhungen gemäß § 203 Absatz 5 VVG erst ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung vom 10.02.2023 folgenden Monat wirksam wurde. Soweit der Kläger auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Tarif VHV2A mit Wirkung zum 01.01.2015 in Höhe von 54,44 EUR anträgt, ist die Klage bereits weder als Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO noch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Absatz 2 ZPO zulässig. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 256 Absatz 1 ZPO ist nicht ersichtlich. Gemäß § 256 Absatz 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches, schutzwürdiges Interesse kann zwar auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen; Voraussetzung ist aber, dass sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können. Daran fehlt es hier. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist auch nicht nach § 256 Absatz 2 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Auch sofern die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag ist und die Vorgreiflichkeit im Einzelfall das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich machen soll (vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2021, Az.: IV ZR 148/20, juris Rn. 19 f., vom 14.04.2021, Az.: IV ZR 36/20, juris Rn. 28; vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, juris Rn. 18 und vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, juris Rn. 19 f.) ist eine solche Zwischenfeststellungsklage im Streitfall unzulässig. So führt der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.05.1977 (VI ZR 174/74) unter anderem aus: „Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, daß das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (RGZ 170, 328 [330]; BGH, LM § 280 ZPO Nr. 4 = JR 1955, 64; Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 280 Anm. II 2; Pohle, SAE 1967, 30 ff.). Eine andere Auffassung wäre auch kaum mit dem prozeßökonomischen Zweck der Vorschrift zu vereinbaren, die vor allem verhindern soll, daß ein zwischen den Parteien ohnehin gerichtlich zu klärendes Rechtsverhältnis späterhin nochmals Anlaß zu einem Rechtsstreit gibt. Diesem prozeßökonomischen Zweck entspricht es, auch rein im Tatsächlichen liegende Entwicklungen nicht außer Betracht zu lassen, die zu einer Relevanz des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien für weitere Bereiche führen können“. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist hiernach nur dann zulässig, wenn nicht die künftige Irrelevanz der Rechtsfrage, auf deren Klärung durch Erhebung der Zwischenfeststellungsklage angetragen wird, offen zu Tage liegt, mithin die zu klärenden Rechtsbeziehungen - anders als hier - nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: VII ZR 179/10). Dass die in der „verjährten“ Zeit liegenden Beitragserhöhungen wenn auch nur möglicherweise zu einer künftigen Relevanz im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien etwa „für weitere Bereiche“ führen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das streitige Rechtsverhältnis bildet im Übrigen bereits den Gegenstand der auf bereicherungsrechtliche Herausgabe gerichteten (Haupt-) Klage, so dass die über diesen Anspruch ergehende Entscheidung dieses streitige Rechtsverhältnis mit Rechtskraftwirkung klarstellt (grundlegend BGH, Urteil vom 08.05.1961, Az. II ZR 205/59, MDR 1961, 751). 2. Der Feststellungsantrag des Klägers auf die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) ist in dem unter sub II.1 dargestellten Umfang ebenfalls begründet. Die Verpflichtung besteht bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht der Hauptforderung (BGH, Urteil vom 21.11.2021, Az. IV ZR 2/21). III. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im tenorierten Umfang nebst Rechtshängigkeitszinsen zu, deren Beginn in entsprechender Anwendung von § 187 Ansatz 1 BGB zu bestimmen war. Zwar erhebt die Beklagte betreffend Zahlungen des Klägers auf die unwirksame Beitragsanpassung vor dem 01.01.2019 zu Recht die Einrede der Verjährung. Darauf kommt es aber schon nicht entscheidungserheblich an, da der Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche lediglich betreffend Zahlungen ab dem 01.01.2019 geltend macht. B) Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund §§ 92 Absatz 2 Nummer 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt auf Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nebst Nutzungsersatz sowie auf Feststellung gerichtete Ansprüche im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen der Beklagten in einer zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bzw. war wie nachstehend ersichtlich bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer... nach Maßgabe der einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagesgeldversicherung der Beklagten (Anlagenkonvolut B1) unter anderem in den Tarifen VHV2A und EB privat krankenversichert. Die Beklagte passte in diesen Tarifen die von dem Kläger zu entrichtenden Beiträge wie folgt an: Tarif VHV2A mit Wirkung zum 01.01.2015 in Höhe von 54,44 EUR, mit Wirkung zum 01.01.2016 in Höhe von 47,00 EUR, mit Wirkung zum 01.01.2021 in Höhe von 100,66 EUR, Tarif EB mit Wirkung zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 EUR. Auf die dem Kläger jeweils übersandten Mitteilungsschreiben, die erteilten Nachträge zum Versicherungsschein sowie etwaige Begleitbroschüren wird Bezug genommen und verwiesen (Anlagenkonvolute K1, B2). Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Beitragserhöhungen der Beklagten seien zu Unrecht erfolgt, da sich aus jeweiligen Anschreiben sowie Mitteilungsschreiben der Beklagten jedenfalls der Mindestumfang der mitzuteilenden Gründe nach § 203 Absatz 5 VVG nicht ergebe. Sämtliche Beitragsanpassungen seien auch materiell unwirksam, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft gewesen sei. Dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Absatz 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Information vorgelegen. Zuletzt lässt die Klägerseite die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen insgesamt bestreiten. Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 02.01.2023 zugestellten Klage ursprüngliche beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif VHV2A zum 01.01.2015 in Höhe von 54,44 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 € c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif VHV2A zum 01.01.2016 in Höhe von 47,00 € d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif VHV2A zum 01.01.2021 in Höhe von 100,66 € e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif VHV2A zum 01.01.2022 in Höhe von 32,98 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 298,86 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 10.443,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Der Kläger beantragt zuletzt: 1) Es wird festgestellt, dass folgend Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer... unwirksam sind: a) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 54,44 € b) im Tarif EB die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 63,78 € c) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 47,00 € d) im Tarif VHV2A die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 100,66 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 265,88 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 10.080,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend Ansprüche bis einschließlich 2018 und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen seien sowohl formell als auch materiell wirksam erfolgt. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen und verwiesen. Das Gericht hat Beweis betreffend die Behauptung der Beklagten zur Rechtmäßigkeit ihrer Limitierungsmittelverwendung nach § 155 Absatz 2 VAG erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das unter dem 15.09.2023 erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen R. Bezug genommen und verwiesen