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6 O 84/22

LG Stralsund 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist eine Feststellungsklage, bei welcher es bereits an einem Feststellungsinteresse fehlt, auch unbegründet, ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Denn es handelt sich bei den von § 256 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht um Prozessvoraussetzungen, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. Es entspricht bei einer solchen Konstellation dem evidenten Interesse der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Dem wird durch die mit der Abweisung der Klage als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen. (Rn.131) 2. Begehrt der Antragende mit einem Antrag sowohl ein Zwischenfeststellungsziel als auch ein negatives Feststellungsziel, so ist der Antrag für die Bestimmung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nicht aber bzgl. der Zulässigkeitsvoraussetzungen, nach seinem Schwerpunkt hin auszulegen. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer Beitragsanpassung ist, da der Versicherer nur die Wirksamkeit der letzten Beitragsanpassung nachweisen muss, darauf abzustellen, ob sich das Feststellungsbegehren vorwiegend auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der künftigen oder vergangenen Beitragsanpassungen richtet.  Ist die letzte Beitragsanpassung in dem jeweiligen Tarif formell und materiell wirksam, ist die negative Feststellungsklage unbegründet. (Rn.161)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.370,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Feststellungsklage, bei welcher es bereits an einem Feststellungsinteresse fehlt, auch unbegründet, ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Denn es handelt sich bei den von § 256 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht um Prozessvoraussetzungen, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. Es entspricht bei einer solchen Konstellation dem evidenten Interesse der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden. Dem wird durch die mit der Abweisung der Klage als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen. (Rn.131) 2. Begehrt der Antragende mit einem Antrag sowohl ein Zwischenfeststellungsziel als auch ein negatives Feststellungsziel, so ist der Antrag für die Bestimmung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nicht aber bzgl. der Zulässigkeitsvoraussetzungen, nach seinem Schwerpunkt hin auszulegen. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer Beitragsanpassung ist, da der Versicherer nur die Wirksamkeit der letzten Beitragsanpassung nachweisen muss, darauf abzustellen, ob sich das Feststellungsbegehren vorwiegend auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der künftigen oder vergangenen Beitragsanpassungen richtet. Ist die letzte Beitragsanpassung in dem jeweiligen Tarif formell und materiell wirksam, ist die negative Feststellungsklage unbegründet. (Rn.161) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.370,31 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig, und im Übrigen unbegründet. A. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen gerichtete Klageantrag Ziffer 2, soweit es Erhöhungen betrifft, ist zulässig. I. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist (vgl. BGH Urt.v.14.04.2021, Az. IV ZR 36/20 m.w.N.; BGH Urt.v.16.12.2020, Az. IV ZR 294/19). Ob dieses Feststellungsinteresse aufgrund der Wirksamkeit nachfolgender Prämienerhöhungen in demselben Tarif weggefallen ist, ist nicht entscheidungserheblich, da die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung zugleich Vorfrage für den Leistungsantrag ist und über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinausgeht. Die Feststellungsklage ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs.2 ZPO, bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht, zulässig, (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). II. Dies gilt auch für diejenigen Tarife, die möglicherweise der Verjährung unterliegen. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen. Denn selbst wenn diese fehlen würden, wäre die Klage auch insoweit als unbegründet und nicht etwa als unzulässig abzuweisen. Nach Teilen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, handelt es sich bei den von § 256 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht um Prozessvoraussetzungen, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. In einer solchen Konstellation ist dem evidenten Interesse der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, durch die mit der Abweisung als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vergleichbar OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - 11 U 56/20, Rn. 19, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.09.1995 zu KVR 25/94, NJW 1996, S. 193; BGH, Urteil vom 27.10.2009 zu XI ZR 225/08, NJW 2010, S. 361). III. Soweit es die Senkungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 betrifft ist kein Feststellungsinteresse gegeben Die Klägerin hat kein anerkennenswertes Interesse daran, von der Beklagten vorgenommene Beitragssenkungen anzufechten, denn hierdurch reduziert sich ihre Beitragslast. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht darauf, dass anderenfalls - d.h. ohne Anfechtung von Beitragssenkungen - zeitlich vorausgegangene Beitragssteigerungen überschreibend geheilt und fortlaufend entstehende Kondiktionsansprüche damit „abgeschnitten“ werden. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass im Rahmen zeitlich nachfolgender Betragsanpassungen sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggfl. anzupassen sind; bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten künftigen Zeitraum statt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; jeweils Juris). Dass indes die Beitragssenkung zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 höher als beklagtenseits durchgeführt hätte erfolgen müssen, sich also ihrerseits als rechtswidrig darstellt, behauptet die Klägerin nicht. B. Die Klage bleibt im Übrigen in der Sache ohne Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien nicht zusteht, da die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den vom Kläger versicherten Tarifen zum 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 formell wirksam (I.) geworden ist. Eine Überprüfung der übrigen Tarife ist unerheblich, da die Beklagte ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 BGB mit Erfolg geltend machen kann. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit kam der Kläger die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht nach, weshalb der Vortrag als unsubstantiiert zu werten ist (II.). Der Versicherer ist gemäß § 203 Abs.2 S.1 VVG bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern der erforderliche Schwellenwert überschritten ist und ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zustimmt. I. Sämtliche angegriffenen Beitraganpassungen genügen auch den formellen Voraussetzungen des § 203 Abs.5 VVG an die zu erteilende Begründung und sind deshalb zum jeweiligen Erhöhungszeitpunkt, dem 01. Januar des auf die Erhöhungsmitteilungen folgenden Jahres wirksam geworden. Die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist zum Beginn des übernächsten Monats wird durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs.5 VVG genügenden Begründung der Prämienanpassung an den Versicherungsnehmer in Lauf gesetzt (vgl. BGH Urt.v.16.12.2020, IV ZR 294/19). Nach dieser Entscheidung des BGH erfordert diese Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die konkret in Rede stehende Neufestsetzung nach § 203 Abs.2 S.1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und, ob der gesetzliche oder vertraglich geregelte Schwellenwert überschritten ist. Er muss auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, angeben (BGH a.a.O.; BGH Urt.v.14.04.2021, IV ZR 36/20). Das gesetzliche Begründungserfordernis zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf die ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich zu entscheiden, ob er innerhalb der Frist des § 205 Abs.4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch macht. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Dieser kann nur für den Einzelfall konkret mitgeteilt werden und ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den AVB. Damit erfüllt die Mitteilung den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Hierzu bedarf es weder der Mitteilung der Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts noch der genauen Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH hat auch entschieden, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nicht die Kontrolle deren Plausibilität ermöglichen muss, da sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe und dem Versicherungsnehmer dies als Laie auch gar nicht möglich wäre. a. Die Prämienanpassung zum 01.01.2021 ist formell wirksam. Das Schreiben vom … November 2020 nebst den dazu gefügten Informationsblatt über die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 1.1.2021 erfüllen die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Begründung der Beitragserhöhung. Aus dem beigefügten Informationsschreiben (BLD 2 Teil 1) ergibt sich, dass die Rechtsgrundlagen für die Kalkulation des Beitrages genannt werden. Aus der Tabelle, die im Nachgang folgt, lässt sich entnehmen, dass der Schwellenwert, der vorher skizziert wurde, in Bezug auf die Versicherungsleistungen überschritten wurde. Weiterhin wurde erläutert, dass die veränderten Leistungsausgaben sich wegen des medizinischen Fortschritts Gates steigert haben. Konkludent geht ebenfalls hervor, dass diese Änderung nicht nur vorübergehend ist. b. Ebenso verhält es sich bei der Prämienanpassung zum 01.01.2019. Hier wird unmittelbar im Anschreiben vom … 11.2018 … unmittelbar mitgeteilt, weshalb sich die Beitragsanpassung ereignet hat. Es wird der entsprechende Schwellenwert für den auslösenden Faktor benannt. Ebenfalls wird mitgeteilt, dass der auslösende Faktor die kalkulierte Versicherungsleistungen sind, diese erheblich gestiegen sind und diese erhöhten Ausgaben nicht nur vorübergehend sind. c. Eine wirksame Prämienanpassung heilt vorausgegangene unwirksame Anpassungen in vollem Umfang ex nunc. Unter vorheriger Prämisse sind damit alle Ansprüche vor dem 31.12.2018 aus den behaupteten formell rechtswidrigen Prämienanpassungen verjährt. Die Beklagtenpartei beruft sich mit Erfolg insoweit auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB, soweit es den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der erhöhten Prämien für den Zeitraum vor dem 01.01.2019 betrifft. Deshalb ist sowohl der Leistungs- als auch der Feststellungantrag unbegründet. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB ist für diese Zahlungen mit Ablauf des 31.12.2018 abgelaufen. Die Klagepartei hat erst 2022 Klage erhoben, sodass erst mit der Zustellung der Klage im Juni 2022 die Verjährung gehemmt wurde. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 BGB liegen vor. Der Rückforderungsanspruch der Klagepartei aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB ist mit der jeweiligen Zahlung des erhöhten Beitrags entstanden und fällig geworden. Die Klagepartei hatte bereits seit dem Erhalt der jeweiligen Mitteilungsschreiben die erforderliche den Verjährungsbeginn auslösende positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dabei kommt es nicht auf die vollständige und zutreffende rechtliche Bewertung an. Die Klagepartei hat die Beitragsanpassungsschreiben erhalten. Sie war somit ab diesem Zeitpunkt auch in der Lage die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung zu prüfen. Dass die Klagepartei die Rechtmäßigkeit damals nicht hinterfragt hat, ist unschädlich, da es lediglich auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ankommt. Sie hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt Feststellungsklage erheben können. Dies wäre ohne weiteres zumutbar und mit einem nur geringen Prozesskostenrisiko verbunden gewesen. Die Rechtsauffassung der Klagepartei hätte zur Folge, dass die Verjährung nie zu laufen beginne, wenn eine entsprechende Rechtsfrage bisweilen ungeklärt ist. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGHZ 122, Seite 317). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, NJW-RR 2008, 1237), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, NJW-RR 2010, 1574; BGHZ 179, 260; BGHZ 175, 161). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht gegeben. Dafür genügt nicht, dass es zum Zeitpunkt der Anpassungen noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gab. Bereits 2013 herrschte zumindest eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Bedingungen Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen wirksam als AGB vereinbart werden können (vgl. BGH, Teilurteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 –, BGHZ 176, 244-255, Rn. 18ff.). Diese Grundsätze fanden auch im vorliegenden Fall Anwendung. Allein der Umstand, dass es sich streitgegenständlich um eine Anpassungsklausel im Versicherungsvertrag handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da auch in diesem Bereich bereits seit 2012 eine gefestigte Rechtsprechung bestand (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 –, BGHZ 194, 39-60, Rn. 61). Da ihm die Tarifbedingungen seit dem Vertragsschluss bekannt war, lag bei der Klagepartei die erforderliche Kenntnis vor. II. In materieller Hinsicht sind die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der zulässigen und gebotenen Neuberechnungen sind von der Klägerseite nicht in erheblicher Weise angegriffen worden. Die Klägerseite moniert hinsichtlich der Beitragsanpassung nicht die versicherungsmathematische Grundkalkulation im Verfahren nach § 155 Abs. 1 VAG, sondern lediglich die Vollständigkeit der übergebenen Treuhänderunterlagen und die Kalkulation der Limitierungsmittelverwendung. Auf die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen kommt es jedoch nicht an (a.). Der Vortrag hinsichtlich der fehlerhaften Verwendung von Limitierungsmitteln ist hingegen unsubstantiiert (b.). a. Unbeachtlich ist vorliegend entgegen der klägerischen Ansicht, ob dem Treuhänder die Unterlagen vollständig vorgelegt wurden. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung muss das Gericht dem pauschalen Einwand des Versicherungsnehmers, dem Treuhänder seien die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden, nicht nachgehen. Die Gerichte haben allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich (vgl. LG Köln, Urteil vom 01.06.2022 – 20 O 475/21, juris Rn. 46 sowie dem folgend LG Gießen, Urteil vom 11.01.2023 – 2 O 178/22, juris Rn. 50; LG Koblenz, Urteil vom 17.11.2022 – 16 O 208/22, juris Rn. 42; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 05.12.2022 – 2 O 87/22, juris Rn. 54; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2023 – 9 O 46/22, juris Rn. 60; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.12.2022 – 15 O 305/22, juris Rn. 64). Das isolierte Bestreiten der Vollständigkeit der Unterlagen führt nicht zur materiellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Denn insoweit macht sie letztlich keinen materiellen Einwand geltend, sondern rügt das Zustandekommen der Zustimmung des Treuhänders. Der Einwand ist daher formeller Natur und bezieht sich auf das Verfahren, in welchem die Zustimmung zur Beitragsanpassungen zustande kam. Selbst wenn jedoch dem Treuhänder zu seiner Prüfung bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt worden wären, führt dies nicht zur materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen. Denn wenn die Kalkulation richtig ist, hätte der Treuhänder auch bei vollständigen Unterlagen seine Zustimmung erteilen müssen. In diesem Fall hat die fehlende Vorlage keinerlei Auswirkungen, weil die Nichtvorlage für sich genommen nicht per se zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führt. Ist die Kalkulation materiell zutreffend, hat der Treuhänder keine Möglichkeit, seine Zustimmung zur Beitragsanpassung zu verweigern. Sähe man dies anders und nähme die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen bereits aus dem genannten formellen Grund der Nichtvorlage an, liefe dies dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 VAG und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider. Denn diese Ansicht führte zu der Situation, dass man von der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung ausginge, obwohl der Treuhänder, wenn er – unterstellt – vollständig informiert worden wäre, seine Zustimmung gleichwohl erteilen müssen, weil die Prämienanpassung an sich inhaltlich richtig war (LG Rottweil, Urteil vom 3. März 2023 – 3 O 281/22 –, Rn. 73, juris). Die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen ist vielmehr Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Dies zu überprüfen ist allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem VAG. b. Es kommt demzufolge lediglich darauf an, ob die Limitierung im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG rechtmäßig erfolgt ist. Dem privaten Krankenversicherer steht zwar ein Ermessensspielraum bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu. Ermessensausübungsgrenzen sowie inhaltliche Vorgaben ergeben sich jedoch u.a. aus den gesetzlichen Regelungen in § 155 Abs. 2 S. 2 VAG, 155 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 VAG, § 155 Abs. 2 S. 3 Alt. 2 VAG sowie aus § 150 Abs. 3 VAG, 150 Abs. 4 VAG (ggf. i.V.m. § 149 VAG). Es ist insbesondere vorliegend strittig, dass die Beklagte sich bei der Verteilung der Limitierungsmittel innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ausübungsermessens bewegt hat, also sämtliche hierzu existierenden gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Zu beachten ist dabei, dass sich grundsätzlich um eine rein unternehmerische Entscheidung handelt, die nur in Ausnahmefällen das dem Versicherer zustehende Ermessen überschreiten wird. Die Darlegungs- und Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger, der vorrangig einen Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht geltend macht. Dabei ist zu beachten, dass der vorliegende Antrag zu 1) zweigliedrig ist. Zum einen soll festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen unwirksam sind und der monatlich fällige Versicherungsbeitrag (künftig) entsprechend zu reduzieren ist (Antrag zu 1). Zum anderen wird die Rückzahlung der in der Vergangenheit auf die strittigen Beitragsanpassungen geleisteten Zahlungen verlangt (Antrag zu 2). 1. Die Darlegungs- und Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger, der vorrangig einen Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht geltend macht. Den Kläger trifft - als Anspruchssteller - für die Fehlerhaftigkeit einer Beitragsanpassung im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, von denen hier abzuweichen keine Veranlassung besteht. Etwaige Wissensdefizite können - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß den allgemeinen Grundsätzen hinreichend über eine sekundäre Darlegungslast kompensiert werden. Eine weitergehende Privilegierung bedarf es zur effektiven Rechtsdurchsetzung nicht (LG Wuppertal, Urteil vom 4. Juli 2023 – 4 O 276/22 –, Rn. 40, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 1 U 70/23 –, Rn. 7, juris; grundsätzlich BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93, juris; s. auch BGH, Urteil vom 9.12.2015, Az. IV ZR 272/15; juris). Nach dem Verständnis des Gerichts hat der 4. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof bislang die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage für Prämienverfahren - entgegen der Ansicht der Klägervertreter - noch nicht abschließend bewertet. Die von der Klägerseite genannten Entscheidungen beziehen sich entweder auf den Fall - wie hier nicht - einer negativen Feststellungsklage bzw. zu den Substantiierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Verjährung. Dass der 4. Senat beim Bundesgerichtshof ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern. Ein Zwischenfeststellungsantrag auf Feststellung, dass bezeichnete Beitragsanpassungen rechtswidrig sind, hat keinen eigenständigen Einfluss auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (LG München I, Urteil vom 1. Juni 2023 – 12 O 1228/23 –, juris). 2. Dieser Darlegungs- und Beweislast kam die Klägerseite allerdings nicht nach, so dass der diesbezügliche Vortrag als unsubstantiiert zu werten ist. Denn die Klägerseite legt zwar mit der Klageschrift ausführlich abstrakt dar, welche Vorgaben bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu beachten sind, versäumt dann indes auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was sie davon nicht eingehalten sehen will. Sie verweist insoweit lediglich nebulös auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren, womit sie zum Ausdruck bringt, weiteren Vortrag leisten zu können. Die Unterlagen wurden der Klägerseite sodann auch im Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übergeben. Trotz dessen unterlässt sie es weiteren Vortrag zu leisten. Die Ausführungen der Klägerseite beschränken sich lediglich auf die rechtlichen Ausführungen hinsichtlich einer behaupteten Darlegungs- und Beweislast der beklagten Partei, ohne jedoch Bezug zu den einzelnen Tarifen zu nehmen und die dort gerügte Limitierungsmittelvergabe konkret anzugreifen, obwohl ihr Zugang zu den Unterlagen gewährt worden ist. 3. Zwar obliegt der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Da dem Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen bezüglich der Limitierungsmaßnahmen naturgemäß nicht vorliegen können und diese insoweit keinen ordnungsgemäßen Vortrag leisten kann, trifft dem Versicherer hier eine sekundäre Darlegungslast. Wegen unbekannten Tatsachen hat dieser zunächst dar zu tun, welche konkret zu benennenden Unterlagen dem jeweiligen Treuhänder vorlagen, anhand derer er die Entscheidung der Beklagten nach Maßgabe der Vorgaben des § 155 Abs. 2 VAG für die jeweilige BAP prüfen konnte. Da nunmehr die Unterlagen überreicht wurden, obliegt es der Klagepartei darzulegen und zu beweisen, dass die Beitragsrückerstattung rechtswidrig erfolgt ist. Dazu gehört auch anhand der übergebenen Unterlagen konkret darzulegen, welche Maßnahmen bei der Limitierungsmittelvergabe unangemessen gewesen seien. Eine solche Darlegung ist allerdings nicht erfolgt. 4. Eine Abweichung von den Grundsätzen zugunsten der Klägerseite und damit zulasten der Beklagtenseite lässt sich auch nicht pauschal mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes begründen. Die Klägervertreter selbst führen aus, dass eine spezialisierte Kanzlei konkret vortragen könne, wie die anlässlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ausgeschütteten Limitierungsmittel übergreifend verteilt worden seien und ob die Logik der Limitierungsmittelvergabe auch den "Treuhänderunterlagen" zu entnehmen gewesen seien. Zudem verweisen sie auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren. Damit bringen sie klar zum Ausdruck, dass sie - als ebenfalls spezialisierte Kanzlei - durchaus in der Lage wären, konkreten Vortrag zu halten, mithin dem Kläger effektiven Rechtsschutz verschaffen zu können, wenn sie es wollten. Auf ein Wissensdefizit kann sich die Klägerseite auch nicht zurückziehen. Die Unterlagen wurden der Klägerseite sogar tatsächlich ausgehändigt. 5. Das Gericht verkennt auch nicht die Rechtsprechung des BGH bezüglich der Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage. Das Gericht schließt sich sogar der Rechtsauffassung des BGH bei einer „reinen“ negativen Feststellungsklage an. Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich allerdings nicht um eine (reine) negative Feststellungsklage. Diese ist vielmehr in Kombination mit einer Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. a) Teilweise wird ausgeführt, dass es sich bei dem Klageantrag zu 1) um einen reinen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO handelt, nämlich in Bezug auf eine für den Rückforderungsanspruch (Klageantrag zu 2) zu prüfende Vorfrage der Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen, die auch für künftige Beitragsforderungen relevant ist und somit zu einem negativen Feststellungsziel nebenbei führt. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Zwischenfeststellungsantrag dafür entscheidend wäre, wer insgesamt die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn ein Zwischenfeststellungsantrag hat keinen eigenständigen Einfluss auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 09.03.1994 - VIII ZR 165/93). Bei Annahme eines reinen Zwischenfeststellungsantrags liegt daher die Darlegungs- und Beweislast vollumfänglich bei der Klagepartei (so auch: LG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2022 – 4 O 15/22 und Urteil des LG Meiningen – 3 O 510/22) Im Ergebnis schließt sich das Gericht der Annahme an. Es handelt sich bei dem Antrag zu 1) im Schwerpunkt um eine Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO. Die negative Feststellungsklage und die Zwischenfeststellungsklage unterscheiden sich stark. Während die negative Feststellungsklage auf das Nichtfeststellen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, dient die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die tragenden Entscheidungsgründe, die nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht in Rechtskraft erwachsen, rechtskräftig feststellen zu lassen. Neben den unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist also auch das Ziel der Feststellung vollständig unterschiedlich. Begehrt der Antragende mit einem Antrag sowohl ein Zwischenfeststellungsziel als auch ein negatives Feststellungsziel, so ist der Antrag für die Bestimmung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - nicht aber der Zulässigkeitsvoraussetzungen - nach seinem Schwerpunkt hin auszulegen. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer Beitragsanpassung ist - da der Versicherer nur die Wirksamkeit der letzten Beitragsanpassung nachweisen muss (Anschluss an: LG München I, Urteil vom 1. Juni 2023 – 12 O 1228/23 –, Rn. 67, juris) - daher darauf abzustellen, ob vorwiegend sich das Feststellungsbegehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der künftigen oder vergangenen Beitragsanpassungen richtet. Im Fall des konkreten Antrags zu 1) wird deutlich, dass die klägerische Partei nicht nur die zukünftige Beitragsanpassung angreift, sondern hauptsächlich den Angriff auf vergangene Beitragsanpassungen richtet. Die Gewichtung des Feststellungsbegehrs richtet sich streng genommen lediglich in Folge der Zwischenfeststellung auf das Negativfeststellungsbegehr aus. Aus dem Angriff des Klägers kann man entnehmen, dass sein zweigliedriger Angriff sich vornehmlich auf die Vergangenheit richtet und lediglich als Folge auch die künftige Feststellung begehrt. Insbesondere unter Mitberücksichtigung des Antrags zu 2), welcher letztlich den bezifferten Rückforderungsanspruch der klägerischen Partei darstellt, dient der Antrag zu 1) maßgeblich der Vorprüfung, ob der Antrag zu 2) gegeben ist. Durch die Vielzahl der angegriffenen Tarife wird deutlich, dass der Klagende nicht nur den letzten - nach seiner Ansicht rechtswidrigen Tarif - angreift, sondern hauptsächlich die Vergangenheit betreffend seinen Angriff tätigt. Die Kombination beider Anträge ist zwar gemäß § 260 ZPO zulässig, ist jedoch für die Bestimmung der Darlegungs- und Beweislast im Sinne einer sinnvollen Darlegungs- und Beweislast einheitlich zur Vermeidung einer perplexen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auszulegen. b) Selbst wenn man den Klageantrag zu 1) als selbstständige negative Feststellungsklage gemäß §§ 256 Abs. 1, 260 ZPO wertet, mit einem inzidenten Zwischenfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegebenen Beitragsanpassungen, ist ein etwaiges Bestreiten rechtsmissbräuchlich. 1) Darlegungs- und beweispflichtig für eine negative Feststellungsklage ist zwar nach allgemeiner Meinung derjenige, der sich des streitigen Anspruchs berühmt, hier also die Beklagte (BGH, Urteil vom 02.03.1993 – VI ZR 74/92; ständige Rechtsprechung; für Beitragsanpassungen z.B.: BGH 16.06.2004 – IV ZR 117/02, juris, Rn. 15). Das betrifft jedoch zunächst nur die jeweils letzte Beitragsanpassung in dem streitgegenständlichen Tarif. Denn jede spätere formell und materiell rechtmäßige Beitragsanpassung stellt eine vollständige Neufestsetzung der Prämie in den betreffenden Tarifen für den neu kalkulierten Zeitraum dar, so dass frühere Prämienanpassungen ab diesem Zeitpunkt keine Bedeutung mehr haben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19). Ist die letzte Beitragsanpassung in dem jeweiligen Tarif formell und materiell wirksam, ist die negative Feststellungsklage unbegründet. Weiter zurückliegende Tarifanpassungen sind dann insoweit irrelevant (LG München I, Urteil vom 1. Juni 2023 – 12 O 1228/23 –, Rn. 68, juris). Die Klagepartei kann den entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite zu dieser Beitragsanpassung zwar gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten, nachdem sie keine Kenntnis und keine Informationen über das Beitragsanpassungsverfahren hat. Dies darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Der BGH führt zum Bestreiten mit Nichtwissen in ständiger Rechtsprechung Folgendes aus: Gemäß § 138 II ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gem. § 138 II ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gem. § 138 II ZPO ausreicht oder ob ein substanziiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gem. § 138 IV ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substanziiertem Bestreiten aus (BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, m.w.N.). Unzulässig ist eine Beweiserhebung erst dann, wenn sie auf eine Ausforschung hinausläuft. Das ist der Fall, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können. (BGH, Urteil vom 17.09.1998 – III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, m.w.N.). Vorliegend ist zu beachten, das zwar zur Substantiierung der unterstellten negativen Feststellungsklage ein bestreiten mit Nichtwissen ausreichend ist. Durch die Übergabe der Unterlagen anhand derer die Kalkulation der Beitragsanpassung erfolgt ist, kann die klägerische Partei sich nicht mehr auf ein bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO berufen. Schließlich ist es nun Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Sie hat sich daher gemäß § 138 Abs. 2 ZPO über die Tatsachen zu erklären. 2) Ein solcher Vortrag fehlte allerdings immer noch komplett. Auch wenn man dann hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast dahingehend abstellen würde, dass die Beklagte für den negativen Feststellungsantrag hinsichtlich der letzten Beitragsanpassung darlegungs- und beweisbelastet ist, muss die Klägerseite weiterhin ihre Pflichten aus § 138 Abs. 2 ZPO beachten. Die bloße Behauptung des Wissens der Fehlerhaftigkeit in etwaigen anderen Verfahren reicht noch nicht aus, um ein ordnungsgemäßes Bestreiten herbeizuführen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt ebenso kein Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des - hier fehlenden - Sachvortrages (so auch LG Wuppertal, Urteil vom 4. Juli 2023 – 4 O 276/22 –, Rn. 43, juris). III. Damit unterliegen auch die materiellen Nebenansprüche gerichtet auf Ersatz gezogener Nutzungen und Zinszahlung sowie dem Freistellungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Feststellungsantrag bemisst sich nach dem 3,5 fachen Jahreswert der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Anpassungen, hier 59,33 € pro Monat. Dazu müssen auch die Beitragssenkungen hinzu addiert werden. Damit beträgt der Wert für das Feststellungsbegehren und damit auf 2802,66 €. Dem sind die Zahlungsanträge in Höhe von 2.286,09 € sowie dem Antrag auf Herausgabe der Nutzungen in Höhe von 281,56 € hinzuzurechnen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung der Klägerseite. Die Klagepartei unterhält bei der Beklagten für sich und die Versicherten Personen einen Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsscheinnummer … . Die Klägerseite ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der Vertrag mit der Beklagten umfasst Versicherungsschutz für folgende Personen: … ... Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren angepasst, unter anderem im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2013 in Höhe von 1,95 €, im Tarif Vorsorge (M/F) zum 01.01.2013 in Höhe von 0,20 €, im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2013 in Höhe von 1,67 €, im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 2,52 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 0,11 €, im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 0,82 €, im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 2,30 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 1,33 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2014 in Höhe von 0,48 €, im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 1,55 €, im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von -0,44 €, im Tarif AB20 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 0,23 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 0,21 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2015 in Höhe von 0,15 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,23 €, im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von -0,78 €, im Tarif AB20 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von -0,51 €, im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,12 €, im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,07 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,71 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,18 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,58 €, im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von -0,46 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von -0,86 €, im Tarif AB30 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 7,54 €, im Tarif AB20E (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 3,62 €, im Tarif AB20 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,37 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,55 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2017 in Höhe von 0,61 €, im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von -1,87 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von -0,13 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von -0,06 €, im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von 0,19 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2018 in Höhe von -0,41 €, im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von -1,44 €, im Tarif SB2/20E (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 0,59 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 0,86 €, im Tarif ZB20E (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 0,90 €, im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 1,65 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2019 in Höhe von 0,02 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2020 in Höhe von -0,14 €, im Tarif ZB20E (M/F) zum 01.01.2020 in Höhe von -0,41 €, im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2020 in Höhe von -0,37 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2020 in Höhe von -0,03 €, im Tarif AB30 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 16,08 €, im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 0,73 €, im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 2,10 €, im Tarif AB20E (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 5,50 €, im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 10,81 €, im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 0,07 €, im Tarif SB2/20E (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 2,40 €, im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2021 in Höhe von 2,69 €, Die Anpassungen wurden der Klägerseite unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zu Beitragsanpassungen mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage … Bezug genommen. Die Klägerseite zahlte monatlich die Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Vornahme der jeweiligen Beitragsanpassung habe die Beklagte ihn nicht die maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 VVG mitgeteilt. Zudem seien die Zustimmungserklärungen der Treuhänder zu den streitgegenständlichen Anpassungen unwirksam. Hierzu behauptet er, den Treuhändern hätten nicht in ausreichendem Umfange die Unterlagen zur Prüfung der Verteilung der Limitierungsmittel vorgelegen. Hierzu meint er, eine Prüfung der Unterlagen könne durch das Gericht selbst erfolgen, da die Prüffähigkeit weder eine versicherungsmathematische noch überhaupt eine kalkulatorische Frage sei, sondern primär eine logisch-rechtliche, die das Gericht in mindestens gleichwertiger Güte selbst erörtern und prüfen könne. Er behauptet im Übrigen, die aktuarielle Unrichtigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, hierbei insbesondere das Vorhandensein einer nach aktuariellen Maßstäben ausreichende Limitierung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Weiter ist er der Ansicht, die Beklagte müsse die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmittelvergabe anlässlich der Beitragsanpassungen vollumfänglich darlegen und beweisen, ohne dass besondere über den Vortrag der materiellen Rechtswidrigkeit der Prämienanpassungen hinausgehende Substantiierungsanforderungen an die Klägerseite zu stellen sei. Zum Maß der Substantiierung meint sie, spezialisierte Prozessbevollmächtigte müssten darlegen, wie die anlässlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ausgeschütteten Limitierungsmittel übergreifend verteilt worden seien und ob die Logik der Limitierungsmittelvergabe auch den "Treuhänderunterlagen" zu entnehmen gewesen seien. Die erforderlichen Darlegungen müssten eine Subsumption ermöglichen, ob bei der Limitierungsmittelverwendung die insbes . aus § 155 Abs. 2 VAG beachtet worden seien. Auch sei wegen der seinen Prozessbevollmächtigten bereits bekannten Informationen davon auszugehen, dass sich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Limitierungsmaßnahmen nicht führen lasse. Desweiteren sei die formelle Unwirksamkeit gegeben. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung seien nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Der Kläger beantragt, 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) in den Tarifen für … aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2013 in Höhe von 1,95 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Vorsorge (M/F) zum 01.01.2013 in Höhe von 0,20 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 2,52 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 2,30 € ee) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2014 in Höhe von 0,48 € ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 1,55 € gg) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2015 in Höhe von 0,15 € hh) die Senkung des Beitrags im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2016 um -0,78 € ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,07 € jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,71 € kk) die Senkung des Beitrags im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2017 um -0,46 € ll) die Senkung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2017 um -0,86 € mm) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AB30 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 7,54 € nn) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AB20E (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 3,62 € oo) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2017 in Höhe von 0,61 € pp) die Senkung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2018 um -1,87 € qq) die Senkung des Beitrags im Tarif Vorsorge (M/F) zum 01.01.2018 um -0,41 € rr) die Senkung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2019 um -1,44 € ss) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20E (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 0,59 € tt) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB20E (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 0,90 € uu) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 1,65 € vv) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2019 in Höhe von 0,02 € ww) die Senkung des Beitrags im Tarif ZB20E (M/F) zum 01.01.2020 um -0,41 € xx) die Senkung des Beitrags im Tarif ZB30 (M/F) zum 01.01.2020 um -0,37 € yy) die Senkung des Beitrags im Tarif Vorsorge (M/F) zum 01.01.2020 um -0,03 € zz) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AB30 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 16,08 € aaa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AB20E (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 5,50 € bbb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/30 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 10,81 € ccc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 0,07 € ddd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20E (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 2,40 € eee) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2021 in Höhe von 2,69 € b) in den Tarifen für … aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2013 in Höhe von 1,67 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 0,11 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 0,82 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 1,33 € ee) die Senkung des Beitrags im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2015 um -0,44 € ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AB20 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 0,23 € gg) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 0,21 € hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,23 € ii) die Senkung des Beitrags im Tarif AB20 (M/F) zum 01.01.2016 um -0,51 € jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,12 € kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 0,18 € ll) die Erhöhung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,58 € mm) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AB20 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,37 € nn) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,55 € oo) die Senkung des Beitrags im Tarif EB2 (M/F) zum 01.01.2018 um -0,13 € pp) die Senkung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2018 um -0,06 € qq) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von 0,19 € rr) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 0,86 € ss) die Senkung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2020 um -0,14 € tt) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ZB20 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 0,73 € uu) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SB2/20 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 2,10 und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 59,33 € zu reduzieren ist. 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 2.286,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 281,56 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, etwaige Ansprüche seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2018 verjährt. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben wechselseitig einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.