Urteil
3 O 878/21
LG Rostock 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2024:0206.3O878.21.00
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Tenor
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8587,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig aufgrund des Hundebisses vom 25.10.2020 neben dem Fußgängerweg Schulenburgstraße 17 in Rostock rechts auf dem Rasen entstehen.
3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 260, 23 € freizuhalten.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 1) zu 30%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zu 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
6. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8587,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig aufgrund des Hundebisses vom 25.10.2020 neben dem Fußgängerweg Schulenburgstraße 17 in Rostock rechts auf dem Rasen entstehen. 3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 260, 23 € freizuhalten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 1) zu 30%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zu 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 6. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 1. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist die Klage im vollen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 834 BGB i.V.m. § 833 BGB. Danach haftet ein Tierhüter für Tierschäden im gleichen Umfange wie der Tierhalter nach § 833 S 2, wenn er sich nicht zu entlasten vermag. Voraussetzung der Haftung ist jedoch die Übernahme der Haftung durch Vertrag. Die bloße Tatsache der Aufsichtsübernahme genügt nicht (Wilhelmi in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 834 BGB Rn. 2). Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig allenfalls im Rahmen eines kurzfristigen Gefälligkeitsverhältnisses die Aufsicht über den Hund des Beklagten zu 1) übernommen, damit dieser sich eine Zigarette drehen konnte. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat noch nicht einmal die Voraussetzungen für einen haftungsbegründenden Aufsichtsvertrag dargelegt. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) eine vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Handlung begangen haben könnte. Selbst wenn man insoweit in Ansehung der Verletzung der Klägerin die Darlegungslast für eine fehlende Schuldhaftigkeit der Handlung der Beklagten zu 2) dieser auferlegen würde, so wäre nicht von einer schuldhaften Handlung der Beklagten zu 2) auszugehen. Denn diese hat unwidersprochen dargelegt, dass sie selbst in dem Moment, in dem der von ihr mittels Leine gehaltene Hund den anderen Hund registriert hatte, die Klägerin und deren Hund noch nicht registriert hatte. Insofern erlag die Beklagte zu 2) einem überraschenden unvorhersehbaren Ereignis, in das sie nicht steuernd eingreifen konnte. Dass sie insofern eine besondere Sicherung hätte ergreifen müssen, die über ein normales An-der-Leine-führen hinausgehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit könne auch alle anderen gegen die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben und die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist in vollem Umfang abzuweisen. 2. Soweit die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) einen hier allein in Betracht kommenden Anspruch aus Tierhalterhaftung geltend macht, ist dieser nur zum Teil begründet. Der Beklagte zu 1) haftet zwar aus § 833 BGB, die Klägerin muss sich aber ein Mitverschulden nach § 254 BGB im Hinblick auf ihre eigene Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB anrechnen lassen. A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 249, § 251 Abs. 2 Satz 2, § 254, § 823 BGB (unter Beachtung von § 286 ZPO). § 833 Satz 1 BGB ist immer anwendbar, wenn ein Tier einen Menschen verletzt (BGH, Urt. v. 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15). Der Beklagte zu 1) ist daher gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich auch verpflichtet, der Klägerin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, unabhängig davon, ob den Beklagten zu 1) selbst an dem Vorfall ein Verschulden trifft. Der § 833 BGB begründet nämlich eine Gefährdungshaftung des Tierhalters wegen der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Der Beklagte zu 1) haftet als Tierhalter dementsprechend gegenüber der Klägerin gemäß § 833 BGB insoweit für die von ihrem Hund ausgehende Gefahr unabhängig von irgendeinem Verschulden (BGH, Urteil vom 24.04.2018, Az.: VI ZR 25/17). Führt insofern das Weglaufen eines Hundes zu einer Schädigung, hat sich auch eine typische Tiergefahr ausgewirkt. Ein solches unberechenbares und selbständiges Verhalten liegt jedenfalls hier darin, dass sich der Mischlingshund des Beklagten zu 1) losgerissen und damit unstreitig ohne angeleint zu sein in Richtung der Klägerin und deren Hund begeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11). Es hat sich durch eine dann erfolgte Bissverletzung der Klägerin auch eine spezifische Tiergefahr des Hundes des Beklagten zu 1) unstreitig manifestiert. Diese Tiergefahr äußerte sich hier in dem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Hundes des Beklagten zu 1). Das tierische Verhalten muss im Übrigen nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.:VI ZR 467/13).Das Maß der von einem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt hängt zudem von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die der Tierhalter kennt oder kennen muss, sowie den sonstigen Umständen ab (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04). Ist z.B. ein Hund bekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung insoweit auch in erheblichem Maße erhöht (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04). Je gefährlicher ein Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt auch seine sichere Verwahrung (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04). Handelt es sich diesbezüglich um einen nicht ungefährlichen Hund, ist es somit auch notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass dieser sich anderen Hunden ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten näher kann (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04). Der der Klägerin entstandene Schaden wurde hier auch durch eine derartig erhebliche Tiergefahr des Hundes des Beklagten zu 1) verursacht. Denn dieser lief unstreitig unangeleint auf die Klägerin zu und war vom Beklagten zu 1) somit nicht mehr zu kontrollieren, wobei es sich um ein jedenfalls verhältnismäßig großes, kräftiges und damit in der Regel wohl auch gefährliches Tier handelt. Letzteres hat der Beklagte zu 1) - wenn auch aus anderen Gründen und in anderem Zusammenhang - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 durch den Hinweis auf das Gewicht seines Hundes mit 55-60 Kilo (im Vergleich zu 4 Kilo des Hundes der Klägerin) bestätigt). Im Übrigen musste sich der Beklagte zu 1) dessen auch bewusst sein, weil gegen ihn ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Rostock 451 Js 30419/20 in dieser Hinsicht (Anleinung) schon einmal ermittelt worden war. Das ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen der Parteien steht für das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung fest, dass die Klägerin von einem Hund gebissen worden ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der wesentliche Kern des von den Parteien übereinstimmend geschilderten Lebenssachverhalts lässt bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung nur den Schluss zu, dass die Klägerin in der konkreten Situation Opfer eines Hundebisses geworden ist. Soweit Einzelheiten des Randgeschehens widersprüchlich oder unterschiedlich dargestellt werden (so zB. Aus welchen Gründen die Klägerin ihren Hund kurz vor dem Hinzutreten des Hundes des Beklagten zu 1) umsorgt hat (Halsband richten, Verhedderung in den Beinen beseitigen) ändert dies nichts an der Einschätzung der Hauptsituation. Danach hat sich der Hund des Beklagten zu 1) von der Hand der Beklagten zu 2) nach deren eigenen Einlassungen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 losgerissen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten zu 1) ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 tat er dies deshalb, weil sein Interesse geweckt worden sei. Bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung kann Auslöser nur der in der Nähe befindliche andere Hund, also der der Klägerin, gewesen sein. Damit verwirklicht sich der Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung, dem Schutz vor der tendenziellen Unbezähmbarkeit der tierischen Natur als einem typischen dem Tier innewohnenden Risiko. Unbestritten befand sich der Hund des Beklagten zu 1) dann auch unmittelbar am Ort des Interesses, bei der Klägerin und ihrem Hund. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit hatte die Klägerin eine - wenn auch kleine - Wunde an ihrer rechten Hand. Diese wurde von allen Beteiligten in der akuten Situation auch als Hundebiss interpretiert. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass diese erste Reaktion auf ein im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgendes Geschehen auch zutreffend ist. Danach haben sich die Parteien nach Aussage des Beklagten zu 1) im Rahmen der informatorischen Anhörung gar nicht über die Tatsache des Hundebisses als solchen, sondern nur noch darüber unterhalten, welcher Hund die Klägerin gebissen haben könnte. Die Tatsache, dass selbst der Beklagte zu1) dies so darstellt - und dies noch ca. 1 Jahr nach dem Geschehen vor Gericht - lässt keinen Zweifel daran, dass die Parteien vor Ort von einem Hundebiss ausgegangen sind. Das ist ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass diese Einschätzung auch zutreffend ist. Demgemäß hat sich der Beklagte zu 1) sodann auch mit Schriftsatz vom 03.08.2022 dahingehend eingelassen, die Klägerin übertreibe ihre Darstellung hinsichtlich der Verletzung, es habe nur einen einzigen Biss gegeben, die Verletzung sei möglicherweise nicht ausschließlich durch den Biss des Hundes des Beklagen zu 1) verursacht worden (Bl. 70. d.A.). Damit stellt der Beklagte zu 1) jedenfalls einen Hundebiss als solchen unstreitig. Soweit er danach seinen Vortrag ändert und einen Hundebiss als solchen bestreitet, ist dies zwar prozessual zulässig. Das Gericht sieht dies jedoch als unerheblichen Vortrag an. Das bloße Bestreiten ist unerheblich, weil der Beklage zu 1) in Ansehung seines offensichtlich auf der konkret erlebten Situation basierenden gegenteiligen Vortrags näher hätte vortragen müssen, warum er nun der Auffassung sei, es läge kein Hundebiss vor. Das ist nicht geschehen. Der gegenbeweislich vorgetragene Behauptung, es könne auch ein Stich eines Dornengestrüpps oder ein noch anderer spitzer Gegenstand Ursache der Verletzung sein, ist mangels konkreter Darlegung eines Tatsachenhintergrundes unsubstantiiert. Dem war nicht im Wege der Beweiserhebung nachzugehen. Soweit dem aufgrund entsprechender durch Beweisbeschlüsse der Kammer durch den Sachverständigen nachgegangen wurde, hat dieser im Übrigen nachvollziehbar dahingehend Stellung genommen, es liege keine Verletzung durch einen Dornenstich vor. Bestätigt wird die Annahme eines Hundebisses auch durch den weiteren Vortrag der Parteien. So ist die von der Zeugin Peters geschilderte Äußerung der Beklagten zu 2), nun müsse man wohl einen Maulkorb anschaffen, als unmittelbare Reaktion auf die vorgefundene Situation ein eindeutiges Indiz dafür, dass auch die Beklagte zu 2) nur eine logische Erklärung für die Verletzung hatte, nämlich einen Hundebiss - und dazu noch einen durch den Hund des Beklagten zu 1). Diese Äußerung ist auch unstreitig erfolgt, denn die Äußerung der Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung dahingehend, sie habe dies nach ihrer Erinnerung nicht gesagt, ist kein Bestreiten dieser Tatsache. Hinzu kommt, dass auch das weitere Verhalten der Beteiligten, das Überreichen eines Taschentuchs durch die Beklagte zu 2) sowie die schriftlich erfolgte abendliche fürsorgliche Äußerung des Bedauerns nicht lediglich als allgemeine menschliche Zuwendung - wie die Beklagten dies nun gewertet wissen wollen- zu verstehen ist. Vielmehr wird damit das Gefühl von Verantwortlichkeit für die Situation (schlechtes Gewissen der Beklagten zu 2.) vermittelt, dass erstens einen Hundebiss zu Grunde legt (warum soll man sein Bedauern für einen Stich mit einem Dorn ausdrücken?) und zweitens nahelegt, dass diese Verletzung durch den Hund des Beklagten zu 2) zumindest mitverursacht wurde. Ansonsten macht dies Verhalten keinen Sinn. Auch die Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen der Anamnese am Tag des Unfallgeschehens abends und auch dann fortlaufend berichtet hat, die Verletzung gingen auf einen Hundebiss zurück, spricht dafür, dass sie gebissen wurde. Die Lebenswahrscheinlichkeit spricht dafür, dass die Klägerin im aktuellen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Akutbehandlung das Geschehen so geschildert hat, wie es sich abgespielt hat. Es sind auch keine Tatsachen erkennbar oder vorgetragen, die das Gegenteil vermuten ließen. Insbesondere spricht die Tatsache, dass die Klägerin ausgebildete Krankenschwester ist, nicht dafür, dass sie sich in Kenntnis eines Krankheitsbildes dieses zurecht gelegt haben könnte, wie dies die Beklagtenseite zum Teil insuiert. Dies macht letztlich auch keinen Sinn. Denn gerade in Ansehung der möglichen mit einer Verletzung gravierenden gesundheitlichen Folgen musste der Klägerin daran gelegen sein, die genaue Ursache kundzutun. Ihr hier Nachlässigkeit oder gar planvoll gestaltendes Handeln zu unterstellen, erscheint abwegig. Alles im allem ist deshalb schon nach dem Vortrag der Parteien von einem Hundebiss auszugehen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, wenn auch der Sachverständige in seinem Gutachten aus für das Gericht nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gründen mit zutreffendem Hinweis auf die anamnestischen Grundlagen seiner Untersuchung und den Stanzabdruck einen Hundebiss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht und andere Ursachen als unwahrscheinlich verneint und somit die auch ohne gutachterliche Würdigung betroffene Einschätzung des Gerichts bestätigt. Darauf, dass nicht feststeht, ob der Biss durch den Hund des Beklagten zu 1) oder den Hund der Klägerin erfolgt ist, kommt es dabei nicht an. Welcher Hund die Klägerin letztlich gebissen hat, musste nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbleiben. Die insoweit beweispflichtige Klägerin konnte nicht beweisen, dass es der Hund des Beklagten zu 1) war, der sie gebissen hat. Zwar spricht der Sachverhalt insoweit dafür, als die Klägerin wohl den Hund des Beklagten zu 1) mit ihrer rechten Seite abgedrängt hat und dieser damit mit seiner Schnauze in der Nähe der - je nach Sachverhaltsinterpretation herunterhängenden oder sich sogar gegen den Hund gerichteten - rechten Hand war und damit zuschnappen konnte. Andererseits erscheint es auch denkbar, dass der Hund der Klägerin in der Aufregung des Augenblicks in Ansehung des großen Hundes, von der Klägerin mit der linken Hand hochgenommen, zur rechten Seite zuschnappte, als die Klägerin mit ihrer freien rechten Hand agierte. Ausweislich des auch insoweit widerspruchsfreien und in sich nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens konnte der Sachverständige nicht feststellen, welcher Hund zugebissen hat. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Klägerin. Selbst wenn man aber der Behauptung des Beklagten zu 1) folgen sollte, der Hund der Klägerin habe gebissen, stünde dies in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem im Wesentlichen durch den Hund des Beklagten zu 1) ausgelösten Geschehen. Denn eine (Angst-?) Reaktion des kleineres Hundes in Ansehung des 12mal so schweren Hundes des Beklagten zu 1) entspräche der Natur des Tieres und ist daher auch der Tiergefahr des Hundes des Beklagten zu 1) als bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung wahrscheinlichem Auslöser zuzurechnen. War jedoch für die Entstehung des Schadens auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin mitursächlich, so muss sich die geschädigte Klägerin dies entsprechend § 254 Abs. 1 BGB auch mindernd auf ihren Anspruch aus § § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15). Voraussetzung ist dabei grundsätzlich nur, dass die typische Tiergefahr des Hundes der Klägerin bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es nur dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15). Erst wenn sich feststellen lässt bzw. unstreitig ist, dass eine von dem verletzten Hund ausgehende typische Gefahr an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, ist eine – mit den jeweiligen Verursachungsanteilen korrespondierende – Quotelung gerechtfertigt und überhaupt möglich (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 11 U 120/12). Insoweit müssen vielmehr die jeweiligen Tiergefahren hinsichtlich ihres Verursachungsanteils für den hier streitigen konkreten Schaden grundsätzlich durch das Gericht mit abgewogen werden (BGH, Urteil vom 05.03.1985, Az.: VI ZR 1/84). Jedoch können schon von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15,), so dass auch der Reiz eines Hundes auf einen anderen - sei es auch Neugier (wie der Beklagte zu 1) lebensnah unterstellt hat) oder auch aus Gründen der Hervorrufung des Jagdinstinkts oder anderen Instinkten eine solche Tiergefahr darstellen kann. Hunde, die aber in der Nähe anderer Hunde und auch auf diese in ihrem Verhalten bezogen sind, wirken aber zweifellos auch aufeinander ein und werden in ihrem Verhalten unkontrollierbarer als dies der Fall ist, wenn nur ein Hund alleine ist. Ausgewirkt hat sich insoweit hier wohl das Sozialverhalten beider Hunde. In der Regel darf man sich auch nicht ohne besonderen Grund in die gefahrbringende Nähe eines Hundes begeben oder sonst besondere Risiken im Zusammenhang mit dem Umgang mit Tieren heraufbeschwören. Dies allein kann schon ein eigenes Mitverschulden begründen (OLG Jena, Urteil vom 16.07.2015, Az.: 1 U 652/14, u.a. in: r + s 2015, Seiten 625 f.). Wenn insofern ein Hund gegenüber dem anderen imponieren will o.ä., ist das Verhalten dieser Hunde aber nicht nur als Ausdruck der Unberechenbarkeit zu werten, sondern es stellt auch eine Reaktion auf die Wirkung dar, die die Hunde aufgrund ihrer jeweiligen tierischen Eigenart Beim anderen Hund erzeugen (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 6 U 53/12, 32). Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB dann vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es dann aber darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15). Gegebenenfalls kann eine Tiergefahr aufgrund dieser Abwägung sogar gänzlich zurücktreten (OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2001, Az.: 13 U 104/00). So wird z.B. eine Mithaftung eines angeleinten Hundes, der dann durch einen freilaufenden Hund verletzt wird, in der Regel nicht durch die bloße Anwesenheit des dann geschädigten jedoch angeleint gewesenen Hundes begründet (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018, Az.: 1 U 599/18). Von einem Hund, der auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herum läuft, geht nämlich grundsätzlich eine weitaus größere Gefahr aus, als von einem Hund, der angeleint ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2001, Az.: 13 U 104/00). Zu berücksichtigen sind hier durch das Gericht jedoch nur solche Verursachungsbeiträge, die auch bewiesen bzw. unstreitig sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 11 U 153/17). Zwar müsste sich im Übrigen der Halter eines sehr kleinen Hundes die Tiergefahr seines eigenen Hundes ggf. nicht unbedingt haftungsmindernd zurechnen lassen, wenn sein Hund von einem viel größeren und gefährlicheren Hund angegriffen wird (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1994, Az.: 6 U 225/92, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 599 f.). Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Größe der jeweiligen Hunde auch ausschlaggebend für die konkrete Situation ist. Gemessen daran wird sich die Klägerin ihre Tierhalterhaftung haftungsmindernd anrechnen lassen müssen. Das gilt zunächst, weil ihr Hund nicht angeleint war. Darin hat sich gefahrerhöhend die Tiergefahr insofern realisiert, als das die Klägerin nicht über technische Mittel (Leine) verfügte, um ihren Hund ggf. aus der Gefahrenzone zu bringen, sondern sich direkt körperlich einsetzen musste, um ihren Hund in Sicherheit zu bringen. In der Hilflosigkeit und Hilfsbedürftigkeit des kleineren Hundes manifestiert sich dessen spezifische Tiergefahr. Diese Gefahr wird auch daran deutlich, dass die Klägerin unbestritten versucht hat, den Hund des Beklagten zu 1) „wegzuschieben“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie insoweit ihren Eingriff zu Gunsten des eigenes Hundes schuldhaft im Sinne unnötiger Selbstgefährdung überdehnt hat und sich hätte zurückziehen müssen. Vielmehr ist diese gerichtsbekannte (§ 291 ZPO) „bemutternde“ Verhaltensweise des Menschen gegenüber Kleinsthunden adäquate Folge der beschränkten Selbstverteidigungsfähigkeit und damit ein der Tierhaltung innewohnendes spezifisches Risiko, das zu Lasten der Klägerin im Rahmen der Gefährdungshaftung geht. Auf ein Verschulden kommt es damit nicht an. Letzteres wäre aber auch wohl zu bejahen. Denn angesichts der unstreitigen Geschwindigkeit, mit der Hund des Beklagten zu1) auf die Klägerin zugekommen sein muss (unstreitig „rannte“ er), wäre die einzig vernünftige Reaktion gewesen, nicht dazwischen zu gehen und zu versuchen den Hund abzuhalten. Die übersteigerte Verteidigungshaltung der Klägerin war insoweit jedenfalls fahrlässig. Die Kammer geht aufgrund dieser Tatsachen von einer Tierhalterhaftung des Beklagten zu 1) von 70 % und einer Tierhalterhaftung der Klägerin von 30% aus. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 eine Haftungsverteilung von 60/40 für maximal möglich erachtet hat, hält sie daran in Ansehung des nach dieser Einschätzung vom Beklagten zu1) vorgebrachten hohen und im Verhältnis zum Gewicht des klägerischen Hundes weit überwiegenden Gewichts des Hundes des Beklagten zu 1) nicht fest. Für den Umfang des Schadensersatzes gelten im Übrigen die §§ 249 ff. BGB, Der Schadensersatz umfasst selbst im Fall der Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB somit in der Regel den gesamten materiellen Schaden (BGH, Urteil vom 19.01.1982, Az.: VI ZR 132/79). Der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfallschaden ist schlüssig dargelegt. Das gilt sowohl für den für den Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2021 (der in der Auflistung zweifach genannte Januar ist ersichtlich hinsichtlich des zweiten „Januar“ als „September“ zu verstehen, vgl. insoweit auch Klageerweiterung) in Höhe von 5730, 89 € als auch hinsichtlich des Zeitraums Mai bis Juli 2022 in Höhe von weiteren 2920,05 €. Das gilt aber insbesondere auch für den mit der Klageerweiterung vom 02.02.2022 geltend Betrag von weiteren 964,02 €. Dieser Betrag ist zwar nicht im einzelnen dargelegt, allerdings geht das Gericht im Rahmen einer auf § 287 ZPO gründenden Schätzung davon aus, dass diese Summe in Ansehung der sonstigen für die anderen Monate bestehenden Mindereinkünfte den Mindestbetrag der Mindereinkünfte im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 darstellen muss. Die Klägerin hat damit vorbehaltlich der eigenen Schadensquote von 30% ein Anspruch auf Verdienstausfallschaden in Höhe von 9614,96 € schlüssig dargelegt. Soweit die Beklagten dies substantiiert bestritten haben, hat der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, dass die körperlichen Einschränkungen, in deren Folge die Klägerin den Dienstausfallschaden erlitten hat, dem Hundebiss zuzurechnen sind. Abzüglich der eigenen Haftungsquote von 30% hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfallschaden in Höhe von 6730,47 €. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens in der von ihr geltend gemachten Höhe abzüglich eigener Haftungsquote. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens ist unbestritten und wird auch von der Gegenseite nicht in Zweifel gezogen. Zwar ist der zeitliche Umfang, den die Klägerin insoweit geltend macht, nicht schlüssig dargelegt. Ihre eigene Auflistung ist insoweit angesichts der Tatsache, dass sie eine relativ kleine Wohnung bewohnt und eine erwachsene Mitbewohnerin, ihre Tochter hat, die trotz Ausbildung das ihre zur Bewältigung des Haushalts beitragen könnte, mit 34 Stunden (einschließlich 4 Stunden Gartenarbeit) nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO geht die Kammer von einem Umfang von maximal 14 Stunden pro Woche aus (vgl. nur LG Lübeck, Urteil vom 23. August 2023 – 6 O 161/22 –, juris). Unter Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen und vertretbaren Stundensatzes von 10€ pro Stunde und der nachvollziehbaren Staffelung in Folge zunehmender Gesundung ist der geltend gemachte Gesamtbetrag von 1224 € in jedem Fall nicht übersetzt sondern angemessen. Abzüglich eigener Haftungsquote hat die Klägerin daher Anspruch auf Zahlung von 856,80 € Haushaltsführungsschaden. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 833 BGB. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Die Festsetzung der Höhe obliegt dem Gericht im Rahmen des § 287 ZPO. Die Kasuistik zum Schmerzensgeld aufgrund Hundebiss ist umfangreich (vgl. nur LG Bonn, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 S 106/18 –, juris). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 – RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; OLG München in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 – 12 U 154/06 [juris]). Gemessen daran und in Ansehung der o.g. Kasuistik erweist sich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000€ als angemessen. Bestimmend für die Ansetzung dieser Summe war für die Kammer, dass die Verletzung optisch kaum wahrnehmbar ist, die akute Schmerzsituation durch den Biss selbst geringfügig, durch die nachfolgende Behandlung aber wiederum höher war und die Klägerin ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf das CRPS-Syndrom jedenfalls geringfügig (15%) bei der Nutzung der betroffenen Hand einschränkt ist. Hinzu kommt, dass der Klägerin die Mithaftungsquote im o.g. Umfang zuzurechnen ist. Insgesamt erscheint daher ein Schmerzensgeld im Umfang von 1000€ angemessen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB durch den Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Tatsache, dass er die Aufsicht über den Hund für kurze Zeit seiner Freundin, der Beklagten zu 2) übergeben hat. Denn es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass er hätte annehmen müssen, davon Abstand zu nehmen. 3. Der Feststellungsantrag ist zulässig und unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin von 30 % auch begründet. Es ist in Ansehung des durch das Geschehen bedingten Arbeitsplatzwechsels der Klägerin und der vom Sachverständigen festgestellten Quote dauerhafter Einschränkung von 15% nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft noch finanzielle Beeinträchtigungen eintreten könnten, die auf dem streitgegenständlichen Ereignis beruhen. Das gilt allerdings nicht für den Haushaltsführungsschaden, da sich dieser im Rahmen einer Geringfügigkeitsquote bewegt, die nicht zu ersetzen ist (weniger als 20%). Soweit die Klägerin einen Feststellungsantrag im Hinblick auf immaterielle Schäden geltend macht, ist die Klage unbegründet, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Klägerin über den zuerkannten Betrag von 1000€ künftig noch weitere Schmerzensgeldforderungen sollte geltend machen können. 4. Soweit die Klägerin einen Feststellungsbegehren zu einem Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung geltend macht, kann die Klage keinen Erfolg haben. Für eine solche Handlung ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche in Folge eines Hundebisses. Die Klägerin macht neben Arbeitslohnausfall einen Schmerzensgeldanspruch und Haushaltsführungsschaden im Wege der Leistungsklage sowie weitere Ansprüche im Wege der Feststellungsklage geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester, ist Halterin eines 12 jahre alten Yorkshire-Terriers von ca. 4 Kilo Gewicht. Die Klägerin ging am 25.10.2020, gegen 19:20 Uhr mit ihrer Tochter Frau …… und ihrem Hund neben dem Fußgängerweg Schulenburgstraße 17 in Rostock rechts auf dem Rasen, Höhe Hofeingang, spazieren. Der Hund war nicht angeleint. Die Klägerin bückte sich, um das Halsband ihres Hundes zu richten, weil sich dies am Hund verfangen hatte. Zur gleichen Zeit gingen auch die beiden Beklagten mit dem Hund des Beklagten zu 1), einer ca. 55-60 Kilo schweren Belgischen Schäferhundmischung, in der Nähe spazieren, ohne dass sich die Parteien sehen konnten. Der Beklagte zu 1) übergab der Beklagten zu 2) die ca. drei Meter lange Hundeleine, um sich eine Zigarette zu drehen. Eine Vereinbarung zwischen Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) über entsprechende Aufsichtsaufgaben bestand nicht. Die Beklagte zu 2) führte den Hund sodann aus Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten zu 1) an der Leine. Der Hund der Klägerin erweckte das Interesse des Hundes des Beklagten zu1), so dass dieser anzog und die Beklagte zu 2) die Leine nicht halten konnte. Der Hund des Beklagten zu 1) rannte um eine Hausecke auf die Klägerin und deren Hund zu. Die Beklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch im Hinterhof, so dass sie das Geschehen und auch den Hund des Beklagten zu 1) nicht im Blick hatten. Die Einzelheiten des akuten Geschehens des Zusammentreffens der Klägerin mit dem Hund des Beklagten zu 1) sind zum Teil unklar und umstritten. Der Kern des Geschehens stellt sich jedoch wie folgt dar: Die Klägerin nahm in Ansehung des herannahenden Hundes des Beklagten zu 1) ihren Hund mit der linken Hand hoch und übergab ihn an ihre Tochter. Ihre rechte, später verletzte, Hand richtete sich in Richtung des Hundes des Beklagten zu 1), wobei unklar ist, ob sie die Hand herabhängen ließ oder diese zur Abwehr gegen den Hund des Beklagten zu 1) einsetzte. Kurz nach diesem Zusammentreffen kamen die Beklagten hinzu. Der Beklagte zu 1) zog seinen Hund zurück. Die Klägerin blutete leicht an der rechten Hand. Die Beklagte zu 2) übergab ihr daraufhin ein Taschentuch. Auf den Vorhalt der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1), sein Hund habe sie gebissen hat, antwortete er sinngemäß, dass ihm dies sehr leid täte. Die Parteien unterhielten sich auch darüber, welcher Hund wohl gebissen haben könnte. Die Beklagte zu 2) äußerte, dass man nun wohl für den Hund einen Maulkorb beschaffen müsse. In einer Nachricht vom selben Abend äußerte die Beklagte zu 2) nochmals ihr Bedauern über den Vorfall. Die Klägerin und ihre Tochter fuhren unmittelbar nach dem Geschehen in die Notaufnahme der Universitätsmedizin Rostock, wo sie im Rahmen der Anamnese angab, einen Hundebiss erlitten zu haben. Dort wurde die Hand geröntgt und die Wunde mit Serasept gespült. Da die Klägerin Schmerzen verspürte, wurde eine Gipsschiene angelegt. Zudem wurde Antibiose mitgegeben. Die Klägerin stellte sich zudem am Folgetag, den 26.10.2020 in der forensischen Ambulanz zur Beweissicherung vor. Dort wurden auch weitere Fotoaufnahmen gefertigt und stehen bei Bedarf zur Beweisführung zur Verfügung. Innerhalb von zwei Tagen verschlimmerte sich die Verletzung an der Hand, so dass die Klägerin am 27.10.2020 ihren Hausarzt Dr. …. erneut aufsuchte. Dieser stellte fest, dass die Hand gerötet, geschwollen und schmerzempfindlich war. Dr. … verwies die Klägerin daraufhin in die Klinik. Die Klägerin stellte sich dort erneut in der Notaufnahme vor. Die Wunde wurde erneut untersucht, Blut abgenommen und zwei weitere Chirurgen stellten die Indikation für die Notoperation, insbesondere aufgrund der sich gebildeten Phlegmone fest. Die Klägerin wurde operiert. Die Klägerin befand sich vom 27.10. - 31.10.2020 stationär in der Universitätsmedizin Rostock. In dieser Zeit wurden die Wunden täglich gespült, was die Klägerin als schmerzhaft empfand. Trotz Schmerzmittelmedikamentation litt die Klägerin während des Klinikaufenthaltes unter Schmerzen, die auch nach der Entlassung noch anhielten. Eine Antibiotikatherapie erfolgt über 14 Tage, wodurch die Klägerin unter dieser Therapie unter starkem Durchfall litt. Die weitere Nachbehandlung erfolgte bei dem Chirurgen Dr. … in der Paulstraße und bei dem Hausarzt der Klägerin Dr. …. Ab dem 18.11.2020 begann die Physiotherapie, die bis 02/2021 andauerte. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt privat und beruflich eingeschränkt, weil sie ihre rechte Hand nicht in vollem Umfang benutzen konnte. Ausweislich der ärztlichen Berichte der Universitätsmedizin Rostock (Anl. K2, K3) sowie der ebenfalls vorgelegten ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. … (Anl. K5) und Dr. … (Anl. K6) erlitt die Klägerin durch den Hund des Beklagten am 25.10.2020 eine Hundebissverletzung an der rechten Hand mit Handrückenphlegmone sowie ein posttraumatisches CRPS (Mb. Sudeck). Mehrere physiotherapeutische Maßnahmen wurden verordnet und durchgeführt. Bis heute leidet die Klägerin unter Beeinträchtigungen der Feinmotorik und Kraft in der rechten Hand. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde bescheinigt vom 25.10.2020 und dauert in geringem Maße bis heute an. Seit dem 04.08.2021 absolvierte die Klägerin eine ambulante Rehabilitation, an die sich am 27.08.2021 das Nachsorgeprogramm Irena anschloss, das bis zum 20.10.2021 andauerte. Hierzu nahm die Klägerin 3 x wöchentlich an ambulanten Reha-Maßnahmen teil. Die Klägerin behauptet, sie sei vom Hund des Beklagten zu 1) gebissen worden. Dieser sei daher aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB für ihre Schäden ersatzpflichtig. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von nicht unter 3000 €. Darüber hinaus begehrt sie Ersatz für erlittenen Verdienstausfall wie folgt: Die Klägerin hat vor dem Unfall ein durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen i.H.v. 2.923,43 € bzw. täglich 97,45 € (Juli 2020: 2.935,39 €, August 2020: 3.033,67 €; September 2020: 2.801,22 € = 8.770,28 € : 3) . Für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach, d.h. ab dem 06.12.2020, erhielt sie Krankengeld i.H.v. 78,38 € netto täglich, mithin monatlich 2.351,40 € netto. Für die Dauer der Reha-Maßnahme vom 04.08.2021 bis zum 24.08.2021 erhielt die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld i.H.v. täglich 74,25 € netto. Der Verdienstausfall durch die Differenz des Entgeltes und des Krankengeldes berechnete sie somit wie folgt: Dezember 2020 anteilig, 25 Tage x 19,07 € (97,45 € - 78,38 €) 476,75 € Januar bis Juli 2021 (2.923,43 € – 2.351,46 €) monatlich 572,03 € August 2021 anteilig Krankengeld, 01.- 03.08, 3 Tage x 19,07 € 57,21 € August 2021 anteilig Übergangsgeld 04.-24.08. 21 Tage x 23,20 € 487,20 € (97,45 € - 74,25 €) August 2021 anteilig Krankengeld, 25.-31.08., 7 Tage x 19,07 € 133,49 € Januar (?) 2021 (2.923,43 € – 2.351,46 €) 572,03 € (gemeint offensichtlich „September“) vorläufige Zwischensumme 5.730,89 € Hieraus ergab sich bis einschließlich September 2021 ein vorläufiger Betrag i.H.v. 5.730,89 €. Darüber macht die Klägerin auf der Basis von ihr behaupteter 34 häuslicher Arbeitsstunden zu je 10€ pro Woche einen fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 1224 € geltend. Dabei legt sie folgende prozentuale Notwendigkeit der Haushaltsführungshilfe zu Grunde: 25.10.-06.12.2020 Woche 1.-6. 6 Wochen x 340,00 € zu 100% 340,00 € 07.12.-17.01.2021 Woche 7.-12. 6 Wochen x 340,00 € zu 80% 272,00 € 18.01.-11.04.2021 Woche 13.-24. 12 Wochen x 340,00 € zu 60% 204,00 € 12.04.-06.06.2021 Woche 25.-32 8 Wochen x 340,00 € zu 50% 170,00 € 07.06.-29.08.2021 Woche 33.-44. 12 Wochen x 340,00 € zu 40% 136,00 € 30.08.-fortbestehend Woche 45-46 2 Wochen x 340,00 € zu 30% 102,00 € Darüber hinaus macht sie Heilbehandlungskosten geltend (Anlagen K 12 bis K 25) im Gesamtumfang von 372,57€ geltend. Als materiellen Schaden beansprucht die Klägerin damit bis zum 09/2021 einen Betrag i.H.v. 7.327,46 € (Haushaltsführungsschaden 1.224,00 €, Verdienstausfall 5.730,89 €; Heilbehandlungskosten 372,57 €). Sie begehrt weiter die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer sich aus dem Vorfall ergebender Schäden. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, die geltend gemachten Ansprüche entstammten einer vorsätzlichbegangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB. Die Klägerin beantragte zunächst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.327,46 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig aufgrund des Hundebisses vom 25.10.2020 neben dem Fußgängerweg Schulenburgstraße 17 in Rostock rechts auf dem Rasen entstehen. 4. Es wird festgestellt, dass die mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. 5. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 743,51 € freizuhalten. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 beantragte die Klägerin in Ansehung der bis dato weiter aufgelaufenen Verdienstausfälle und weiterer Heilbehandlungskosten im Umfang von 259, 53€ (Anlage K 25) im Rahmen der Klageerweiterung, der Beklagten (zu1) zu verurteilen verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.291,48 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 zu zahlen. . Mit am 08.02.2022 der Beklagten zu 2) zugestellter Klage erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) und macht dieser gegenüber einen Anspruch aus § 834 BGB geltend. Sie beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.291,48 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig aufgrund des Hundebisses vom 25.10.2020 neben dem Fußgängerweg Schulenburgstraße 17 in Rostock rechts auf dem Rasen entstehen. 4. Es wird festgestellt, dass die mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 743,51 € freizuhalten. Da die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester war der Klägerin nicht mehr möglich. Sie wurde daher nach entsprechender Änderungskündigung ab dem 01.05.2022 als Stationsassistentin im CP (interdisziplinäres chirurgische Patientenmanagement) der Universitätsmedizin Rostock zu schlechteren Konditionen beschäftigt, denn dieser Tätigkeitswechsel hatte Entgelteinbußen zur Folge. Die Klägerin hatte einen arbeitstäglichen Brutto-Verdienstausfall aufgrund des Tätigkeitswechsels innerhalb der Universitätsmedizin Rostock und der damit verbundenen tariflichen Änderungen ab dem 01.05.2022 in der Brutto-Grundvergütung in Höhe von 35,17 € arbeitstäglich. Zudem entfielen Schichtdienstzulagen in Höhe von arbeitstäglich 11,18 €. Insgesamt ergab sich damit ein arbeitstäglicher Verdienstausfall i.H.v. 46,35 € brutto. Mit weiterer Klageerweiterung vom 04.07.2022, zugestellt am 25.07.2022, begehrt die Klägerin daher im Hinblick auf Verdienstausfälle aufgrund der Aufnahme einer anderen Tätigkeit für die Monate 05 bis 07/2022 weiteren Schadensersatz und hat beantragt, die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 2.920,05 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass überhaupt ein Hundebiss vorliege. Es könne sich auch um eine Verletzung durch Dornengestrüpp oder anderweitige Gegenstände handeln, mit denen die Klägerin möglicherweise in Berührung gekommen sei. Es liege jedenfalls kein Biss durch den Hund des Beklagten vor. Möglicherweise sei die Klägerin von ihrem eigenen Hund gebissen worden. Die von der Klägerin behaupteten Einschränkungen könnten auch auf diversen konstatierten Vorerkrankungen beruhen. Es läge kein dauerhafter CRPS-Schaden vor. Die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden seien jedenfalls völlig überzogen. Die Klägerin müsse sich zudem ihre eigene Tierhalterhaftung zurechnen lassen. Sie übertreibe auch völlig, was den Hundebiss angehe, es habe sich nur um einen einzelnen Biss gehandelt. Sie bestreiten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Geschehen und dem Arbeitsplatzwechsel der Klägerin. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. …. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 09.12.2022, sein Ergänzungsgutachten vom 21.05.2023 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 hinsichtlich der Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Des weiteren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 hinsichtlich der informatorischen Anhörung der Parteien und der Zeugenaussage der Zeugin ….., der Tochter der Klägerin, verwiesen.