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Urteil

13 U 104/00

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tierhalter haftet nach § 833 S.1 BGB, wenn sein Hund durch Bellen und Anspringen den Tod eines Pferdes verursacht hat. • Ein Mitverschulden der Pferdehalterin scheidet aus, wenn das Pferd artgerecht angebunden war und kein Verschulden des Halters an der Todesursache feststellbar ist. • Die Behauptung der Beweisvereitelung trifft nicht zu, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer Gelegenheit gehabt hätte, den Tierkadaver zu sichern oder eine Obduktion zu veranlassen. • Bei Abwägung der Tiergefahren tritt die Gefahr vom Hund hinter die des Pferdes zurück, wenn das Verhalten des Hundehalters als erhebliches Verschulden zu bewerten ist.
Entscheidungsgründe
Haftung des Hundehalters für Tod eines Pferdes durch Bellen und Anspringen • Der Tierhalter haftet nach § 833 S.1 BGB, wenn sein Hund durch Bellen und Anspringen den Tod eines Pferdes verursacht hat. • Ein Mitverschulden der Pferdehalterin scheidet aus, wenn das Pferd artgerecht angebunden war und kein Verschulden des Halters an der Todesursache feststellbar ist. • Die Behauptung der Beweisvereitelung trifft nicht zu, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer Gelegenheit gehabt hätte, den Tierkadaver zu sichern oder eine Obduktion zu veranlassen. • Bei Abwägung der Tiergefahren tritt die Gefahr vom Hund hinter die des Pferdes zurück, wenn das Verhalten des Hundehalters als erhebliches Verschulden zu bewerten ist. Die Klägerin war Eigentümerin eines Sportpferdes, das im Stall ihres Sohnes untergebracht war. Nachdem der Sohn das Pferd geritten hatte, ließ er es im Solariumstand angebunden zurück und entfernte sich zeitweise. Der Beklagte brachte seinen Schäferhund auf den Hof; der Hund riß sich los, lief in den Stall, bellte und sprang das Pferd an. Kurz darauf wurde das Pferd tot aufgefunden; die genaue Todesursache blieb streitig. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für das Pferd mit der Behauptung, der Hund habe den Tod verursacht. Der Beklagte bestreitet Kausalität und rügt Mitverschulden des Sohnes sowie Beweisvereitelung durch Beseitigung von Leine und Halfter. Das Landgericht gab der Klage statt; die Berufung des Beklagten war erfolglos. • Der Beklagte haftet nach § 833 Satz 1 BGB als Tierhalter, weil sein Hund ursächlich für den Tod des Pferdes wurde und er den Hund nicht ordnungsgemäß beaufsichtigte. • Die ursächliche Beteiligung des Hundes ist durch die eigene schriftliche Einlassung des Beklagten belegt, in der er das Anspringen und Anbellen des Pferdes zugibt; Tod des Pferdes trat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit ein. • Es ist unerheblich, ob das Pferd durch Strangulation an der Leine, durch Genickbruch oder Herzversagen starb; maßgeblich ist, dass kein Mitverschulden des Sohnes der Klägerin an der Todesursache festgestellt werden kann. • Beweisaufnahme ergab, dass das Pferd artgerecht angebunden war (Doppelseil insgesamt ca. 1,30 m), womit eine fehlerhafte Anbindung nicht todesursächlich war; die Zeugenaussage des Tierarztes ist glaubhaft. • Der Vorwurf der Beweisvereitelung gegen die Klägerin greift nicht; der Beklagte und seine Versicherung hatten Gelegenheit und Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kadavers zu veranlassen. • Die eigene Tiergefahr des Pferdes tritt hinter das Verschulden des Hundehalters zurück; die Abwägung führt zugunsten der Klägerin, weil das Verschulden des Beklagten erheblich ist. • Da der geltend gemachte Schaden in der Höhe nicht strittig ist, war die Klage in vollem Umfang zuzusprechen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Der Beklagte hat der Klägerin den Verlust des Pferdes zu ersetzen, weil sein Hund durch Bellen und Anspringen ursächlich zum Tod geführt hat und er seinen Beaufsichtigungspflichten nicht nachkam. Ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Sohnes wurde nicht festgestellt, da das Pferd artgerecht angebunden war und kein fehlerhaftes Verhalten der Halterin die Todesursache herbeigeführt hat. Auch eine Beweisvereitelung durch die Klägerin lag nicht vor; die gegnerische Versicherung hätte bei Zweifeln die Sicherung des Kadavers veranlassen müssen. Konsequenz ist die vollständige Zahlung des geltend gemachten Schadens zu Lasten des Beklagten.