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Beschluss

1 U 599/18

OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:1018.1U599.18.00
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Leitsätze
Gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Kommt es dabei zu Schaden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor.(Rn.20) (Rn.25)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Mai 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Kommt es dabei zu Schaden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor.(Rn.20) (Rn.25) Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Mai 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Berufung des Beklagten ist durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist im vorliegenden Fall auch nicht geboten. Das Rechtsmittel (Berufung) hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. An den durch Schreiben des Vorsitzenden vom 11. September 2018 gegebenen Hinweisen (Bl. 139 f. d.A.) wird festgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese auch inhaltlich verwiesen. I. Das Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt festgestellt: "Am 11. Juni 2017 joggte der Kläger morgens mit einer angeleinten Hündin, die ihm nach seinem Vortrag nicht gehörte, die er aber häufiger ausführte, im …[A] Wald. Zur gleichen Zeit gingen der Beklagte und seine Ehefrau mit ihrem Hund, einem Gordon Setter, im ...[A] Wald spazieren. Der Hund war nicht angeleint, verschwand aus der Sichtweite des Beklagten und rannte zu dem Kläger. Der Kläger rief die für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, ihren Hund zurückzurufen und anzuleinen. Trotz entsprechender Rufe des Beklagten kam sein Hund aber nicht zurück. Der Kläger versuchte, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten. Hierbei rutschte er aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu. Der Kläger musste in das Universitätsklinikum …[Z] transportiert werden und wurde dort operiert; im September 2017 fand eine weitere Operation statt." Diese Feststellungen wurden von den Parteien nicht weiter in Frage gestellt (angefochten). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auf den Hund des Beklagten einschlug und ob er diesen traf. Weiterhin steht im Streit, ob der Hund des Beklagten lediglich mit dem vom Kläger mitgeführten Hund spielte, diesen begrüßte, umtänzelte und mit ihm spielen wollte. 1. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Hund des Klägers auf ihn zugerannt sei und seine mitgeführte Hündin in aggressiver Form in immer enger werdenden Kreisen umkreist habe. Er hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus dem Angriff des Hundes des Beklagten am 11. Juni 2017 entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dies im wesentlichen damit begründet, dass sein Hund zwar nicht auf Pfiffe gehört habe, dieser aber lediglich die vom Kläger mitgeführte Hündin spielerisch umtänzelt habe. Von seinem Hund sei dabei erkennbar keine Aggressivität ausgegangen. Der Kläger habe mit einem Stock auf seinen Hund eingeschlagen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (Bl. 86 d.A.) und dies im wesentlichen damit begründet, dass nach der hier einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung der Kommune bestimmt sei, dass Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen sind, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Dadurch, dass der Beklagte seinen Hund ohne Leine im ...[A] Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, habe er gegen diese Verordnung und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen und sei für die hieraus entstehenden Folgen verantwortlich. Es bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Nichtanleinen des Hundes und dem Sturz des Klägers. Es stehe außer Frage, dass der Hund des Beklagten, wäre er angeleint gewesen, nicht zu dem Kläger und der von ihm mitgeführten Hündin gerannt wäre und der Kläger in diesem Fall auch nicht versucht hätte, den Hund mit einem Ast von sich abzuwehren. Es liege auch innerhalb der Lebenserfahrung, dass jemand bei dem Versuch, einen herbeieilenden fremden Hund von sich fernzuhalten, ausrutscht, stürzt und sich dabei eine gravierende Verletzung zuzieht. Dieser Zurechnungszusammenhang sei auch nicht unterbrochen worden durch die eigene Entscheidung des Verletzten, sich zu verteidigen. In Anbetracht der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger erkennbar der für ihn fremde Hund mit dem von ihm mitgeführten Hund nur spielen wollte. Der Kläger durfte sich zur Verteidigung herausgefordert fühlen. Auch ein Verschulden des Klägers sei nicht anzunehmen, da sich dieser aus der Sicht eines objektiven Betrachters "normal" verhalten habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Abweisung der Klage anstrebt (Schriftsatz vom 4.7.2018, Bl. 113 d.A.). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es für die Stockschläge (Abwehrmaßnahmen) des Klägers gegenüber seinem Hund keinerlei Anlass gab. Beide Hunde hätten sich nicht aggressiv, sondern ruhig verhalten. Der Kläger selbst sei nicht bedroht gewesen; sein Hund hätte lediglich den vom Kläger mitgeführten Hund umtänzelt, um mit diesem zu spielen. Die Abwehrhandlungen seien daher nicht erforderlich gewesen und ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Nichtanleinung seines Hundes und den eingetretenen Schäden sei zu verneinen. Darüber hinaus liege auf Seiten des Klägers ein klares Mitverschulden vor, da es gerade nicht "normal" sei, dass der Kläger nach dem spielenden Junghund geschlagen habe. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist auf die Gefahrenabwehrverordnung mit den eindeutigen Regelungen zur Kontrolle und Anleinpflicht hin. Der Hund des Beklagten sei gerade nicht erfolgreich zurückgerufen worden und er habe auch nicht nach dem Hund des Beklagten geschlagen. Er habe lediglich den Hund des Beklagten, der ihn in immer engeren Kreisen umkreiste, auf Abstand halten wollen. Der Vorsitzende hat mit Schreiben vom 11.9.2018 (Bl. 139 f. d.A.) den Beklagten darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen sein wird und dies im Einzelnen begründet. II. 1. Mit der angefochtenen Entscheidung steht auch für den Senat fest, dass der Beklagte im vorliegenden Fall eindeutig gegen seine Pflichten aus der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde …[B] (Bl. 47 ff. d.A.) bzw. der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt …[A] (Bl. 125 ff. d.A.) verstoßen hat. Hiernach sind außerhalb bebauter Ortslagen Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Die Unfallstelle war auch tatsächlich öffentlich zugänglich, so dass nach den in den Gefahrenabwehrverordnungen festgelegten Legaldefinitionen der Anwendungsbereich im vorliegenden Fall eindeutig eröffnet ist. Aus dieser Pflicht folgt auch unschwer, wie vom Landgericht zu Recht angenommen, dass sich der Beklagte selbst der Möglichkeit begeben hat, seinen Hund jederzeit anleinen zu können, da er diesen ohne Leine im ...[A] Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ. Dies steht nach dem eindeutigen Schutzzweck dieser Verordnungen einem Nichtanleinen beim Sichtbarwerden von anderen Personen gleich. Der Beklagte hat auch sein bisheriges Bestreiten insoweit fallengelassen (Schriftsatz vom 16.8.2018, Bl. 132 d.A.). Damit steht fest, dass der Beklagte gegen diese zwingende kommunale Vorschrift (Gefahrenabwehrverordnung) verstoßen hat. Einen vormals gerügten Verstoß gegen das Übermaßverbot (Nichtigkeit der Satzung) hält er im Berufungsverfahren ersichtlich nicht mehr aufrecht. Ein solcher Verstoß ist auch für den Senat eher fernliegend. 2. Diese Gefahrenabwehrverordnung ist auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2008 - 6 U 60/08 -, MDR 2009, 146, zitiert nach juris). Damit steht für den Senat der Pflichtverstoß des Beklagten und die grundsätzliche deliktische Verantwortlichkeit für hieraus erwachsene Schäden fest. 3. Mit den nicht weiter angefochtenen tatbestandlichen Feststellungen geht der Senat mit dem Landgericht auch davon aus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und den bei dem Kläger eingetretenen Schäden besteht. Insoweit hat das Landgericht unbeanstandet festgestellt: "Der Kläger versuchte, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten. Hierbei rutschte er aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu." Insoweit kann auch offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis dem Kläger darüber hinaus zugute kommen kann (hierzu bejahend: OLG Hamm, a.a.O.). 4. Auch hat das Landgericht zu Recht eine Unterbrechung des Kausalverlaufes (Zurechnungszusammenhangs) abgelehnt, da der Kläger sich durchaus zur eigenen Verteidigung herausgefordert fühlen durfte (dazu näher sogleich unter 5.). 5. Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden für die bei ihm entstandenen Schäden und Beeinträchtigungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte und durfte sich der Kläger gegen den herannahenden Hund des Beklagten zur Wehr setzen, diesen auf Abstand halten. Dabei spielt es auch zur Überzeugung des Senats keine Rolle, ob der Hund des Beklagten freundlich, mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf die Hündin des Klägers und auf diesen zugelaufen, zugerannt kam, mit der Hündin nur spielen wollte, da dieses tierische Verhaltensmuster - soweit einmal den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt - durch einen objektiven Betrachter keineswegs sicher als nicht aggressives tierisches Verhalten eingeschätzt werden kann. Hierbei spielt auch durchaus eine Rolle, dass der Gesetzgeber schon vor mehr als 100 Jahren angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens den § 833 BGB mit seiner Gefährdungshaftung als grundlegende Norm eingeführt hat. An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert. Es ist dem Spaziergänger (mit oder ohne Hund) nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten bei Herannahen eines Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch in die Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Vielmehr kann und darf der Bürger, hier der Kläger, durchaus effektiv sich gegen einen herannahenden Hund zur Wehr setzen, diesen auf Abstand halten. Dies gilt unabhängig von dem erkannten oder auch nur erkennbaren Verhalten dieses Tieres. Dass der Hund des Beklagten schon recht nahe auf den Kläger zugekommen war, ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten, der in erster Instanz vorgetragen hat, dass der Kläger mit einem Stock auf seinen Hund eingeschlagen habe und in zweiter Instanz dies konkretisiert, dass zwar eingeschlagen wurde, jedoch der Hund nicht getroffen wurde. Beide Varianten setzen voraus, dass der Hund des Beklagten bereits in Schlagnähe des Klägers gelangt war und sich keineswegs in einem größeren Abstand zu dem geschädigten Kläger aufgehalten hat. Gelangt ein fremdes Tier unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter (Beklagten) in die Nähe eines Spaziergängers (hier des Klägers), so kann dieser effektive Abwehrmaßnahmen vornehmen. Hierbei ist auch durchaus zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass er seinen Hund nicht mehr effektiv zurückrufen konnte (Schriftsatz vom 23.10.2017) bzw. als Hundehalter keine Chance hatte, seinen spielenden Junghund zurückzurufen (Schriftsatz vom 4. Juli 2018, Bl. 113 f. d.A.). All das belegt für den Senat überzeugend, dass der Kläger berechtigt war, den Hund des Beklagten abzuwehren, dies auch mit den eingesetzten Mitteln und ein irgendwie gearteter Vorwurf (Mitverschuldenseinwand) nicht gegeben ist. Ein solcher Vorwurf kann auch nicht aus § 833 BGB in Bezug auf die von dem Kläger mitgeführte angeleinte Hündin geführt werden. Dies erscheint schon aus dogmatischen Gründen bei der Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB ausgeschlossen. 6. Da insoweit die Haftung des Beklagten auch für den Senat feststeht, bleibt seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil erfolglos und ist durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.