Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.07.2018, Az. 114 C 15/18, abgeändert: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle Schäden aus dem Hundebiss vom ##.##.#### zu zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 83 % und der Beklagte zu 2) 17 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) erster Instanz trägt die Klägerin zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz trägt der Beklagte zu 2) zu 33 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 67 % und der Beklagte zu 2) zu 33 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die zulässige Anschlussberufung hat keinen Erfolg 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unzweifelhaft dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB. In Abweichung von der Auffassung des Amtsgerichts und der Anschlussberufung erachtet die Kammer aber lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für begründet. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 833 S. 1 BGB. Die Regelung statuiert eine Gefährdungshaftung des Halters, ist also unabhängig von einem möglichen Verschulden. Der Beklagte kann sich auch unstreitig nicht auf die Verschuldensprivilegierung des § 833 S. 2 BGB berufen. Voraussetzung der Haftung nach S. 1 ist lediglich, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tiers (BGH NJW-RR 2017, 725). Dies ist bei einem Biss unzweifelhaft zu bejahen. Fraglich ist nur die Höhe des zu bemessenden Schmerzensgeldes. Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts und Bundesgerichtshofs als auch anderer oberster Bundesgerichte rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (VGS BGH NJOZ 2017, 746). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aber auch das Mitverschulden des Geschädigten als ein Faktor zu berücksichtigen (OLG München Endurteil v. 12.1.2018 – 10 U 4018/16, BeckRS 2018, 81). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin aus freien Stücken zu den Hunden gegangen ist. Generell darf sich der Verletzte nicht ohne besonderen Grund in die Gefahr bringende Nähe eines Tieres begeben haben oder sonst besondere Risiken heraufbeschworen haben (BGH NJW-RR 2006, 814, JZ 1955, 87; OLG Celle VersR 2015, 1266; BeckOK BGB/Spindler, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 833 Rn. 37-40). Nach der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass die Klägerin sich den Hunden genähert hat, obwohl die Zeugin O ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dies nicht wolle. Fraglich ist jedoch, inwieweit die Klägerin mit einem Biss des Hundes rechnen musste. Die Zeugin hat unstreitig weder auf eine Gefährlichkeit des Hundes hingewiesen, noch steht eine objektiv bedrohliche Handlung der Klägerin fest. Die Kasuistik zu Schmerzensgeld bei Hundebissen ist umfangreich Beispiele für neuere obergerichtliche Entscheidungen bei Hundebissen: 2.000 Euro: 6 x 3 cm große Wunde am Arm ohne Bewegungseinschränkung (OLG Jena r+s 2015, 625) 2.450 Euro: Arme, Beine und Rücken von Bisswunden übersät.. Der überwiegende Teil der Verletzungen war oberflächlich, es gab jedoch auch größere und tiefere Wunden - 2.450 Euro (OLG Karlsruhe NVwZ-RR 2016, 45) 4500 Euro: Hundebiss in die Wade des rechten Beins; ca. vier Wochen stationäre Behandlung wegen Wundinfektionen und ca. zwei Wochen Gehstützen; unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Geschädigten zu 1/3 (OLG Naumburg NJOZ 2011, 498, beck-online) Aufgrund der von der Klägerin ausgehenden Kontaktaufnahme und dem Nichtnachgeben bei der Annäherung hält die Kammer ein Mitverschuldensanteil mit dem Amtsgericht von einem Drittel für in Ordnung. Die Klägerin hat daneben nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass der Hund als gefährlich bekannt war. Auch das Regulierungsverhalten des Beklagten ist hier allenfalls als gering erhöhend zu berücksichtigen. Eine Zahlung eines Anerkennungsbetrages wäre sicherlich angemessen gewesen, da die Verletzung durch den Hundebiss unstreitig war. Allerdings durfte der Beklagte im Übrigen den Sachverhalt bestreiten. Die Beleidigung der Klägerin durch den ehemals Beklagen zu 1 wurde zwar erstinstanzliche nicht ausdrücklich bestritten. Ob dieses behauptete Verhalten dem Beklagten zuzurechnen ist, ist eine andere Frage, die die Kammer jedoch offen lassen konnte. Aufgrund der unstreitig nicht allzu schweren Verletzungen und der relativ geringen Folgen, hält die Kammer unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils und der o.g. Umstände ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro für angemessen. 2. Der Feststellungsantrag ist im Gegensatz zur Auffassung der Berufung zulässig und begründet. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH NJW-RR 2007, 601). Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat (BGH NJW-RR 2018, 1301). Ob die Klägerin die Narbe entfernen lässt oder nicht, muss sie im Gegensatz zur Auffassung der Berufung noch nicht entscheiden. Der Eintritt eines Schadens in der Form der Kosten für die Narbenbehandlung ist nach Auffassung der Kammer ausreichend wahrscheinlich im o.g. Sinne. 3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind entsprechend des berechtigten Schmerzensgeldanspruchs plus Feststellungsantrag zu kürzen. Bei 1.000 Euro Schmerzensgeld plus 500 Euro Feststellungsantrag sind das für die 1,3 Gebühr 201,70 Euro. 4. Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. III. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.500,00 Euro