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Beschluss

2 O 134/24

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2025:0828.2O134.24.00
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Leitsätze
1. Während der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hat das Gericht ein Ermessen gem. § 150 Satz 1 ZPO, ob es nach Anerkenntnis des Klaganspruchs das Verfahren fortsetzt und ein Anerkenntnisurteil erlässt. Dabei kann das über den Einzelfall hinausgehende Interesse an der Entscheidung der Vorlagefragen durch den EuGH höher zu bewerten sein als das Interesse der anerkennenden Partei, den Rechtsstreit sofort zu beenden.(Rn.5) (Rn.6) 2. Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils während des Vorabentscheidungsverfahrens steht außerdem entgegen, dass die für das Revisionsverfahren vor dem BGH geltende Regelung des § 555 Abs. 4 ZPO analog auf den Zeitraum des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH anzuwenden ist.(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 18.08./22.08.2025, die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil zu erlassen wird a b g e l e h n t.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hat das Gericht ein Ermessen gem. § 150 Satz 1 ZPO, ob es nach Anerkenntnis des Klaganspruchs das Verfahren fortsetzt und ein Anerkenntnisurteil erlässt. Dabei kann das über den Einzelfall hinausgehende Interesse an der Entscheidung der Vorlagefragen durch den EuGH höher zu bewerten sein als das Interesse der anerkennenden Partei, den Rechtsstreit sofort zu beenden.(Rn.5) (Rn.6) 2. Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils während des Vorabentscheidungsverfahrens steht außerdem entgegen, dass die für das Revisionsverfahren vor dem BGH geltende Regelung des § 555 Abs. 4 ZPO analog auf den Zeitraum des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH anzuwenden ist.(Rn.8) (Rn.9) Der Antrag der Beklagten vom 18.08./22.08.2025, die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil zu erlassen wird a b g e l e h n t. I. Durch Vorlagebeschluss vom 14.03.2025 wurde der Rechtsstreit erneut ausgesetzt und dem EuGH mit Fragen zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV vorgelegt (Rechtssache C-226/25 - Volksbank B. eG). Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die Klageanträge mit Schriftsatz vom 18.08.2025 anerkannt und sie beantragt ausdrücklich mit weiterem Schriftsatz vom 22.08.2025, dass das Gericht das Verfahren wieder aufnimmt und gemäß § 307 ZPO Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte erlässt. II. Die Anträge der Beklagten sind derzeit unbegründet. Die Aussetzung ist nicht aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil ist derzeit nicht zu erlassen. Zwar steht die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog einem wirksamen Anerkenntnis im Grundsatz nicht entgegen. § 249 Abs. 2 ZPO gilt nicht für Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16 –, juris Rn. 24) und daher insbesondere nicht für ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO. Auch bedarf es bei einem Anerkenntnis grundsätzlich keiner Annahme durch den Gegner. In der Regel wird daher ein Anerkenntnis dazu führen, dass das Gericht sein Ermessen gem. § 150 Satz 1 ZPO dahin ausübt, dass es das Verfahren fortsetzt und ein Anerkenntnisurteil erlässt. Diese Grundsätze können jedoch während eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht ohne Einschränkung angewendet werden. Denn das Vorabentscheidungsverfahren gem. § 267 AEUV gibt dem Gericht die Möglichkeit, unionsrechtliche Fragen in einem Zwischenverfahren abschließend durch den EuGH klären zu lassen. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet unmittelbar zwar nur die Parteien, und es werden verschiedene Ansichten zur Frage vertreten, ob darüber hinaus eine Wirkung des Urteils eintritt. Vorzuziehen ist bei dieser Kontroverse die Auffassung, dass eine rechtliche Wirkung des Urteils „erga omnes“ besteht (Kottmann in: Karpenstein/Kotzur/Vasel, Handbuch Rechtsschutz in der Europäischen Union, 4. Aufl. 2024, Rn. 130 f.). Denn nach Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV entscheidet der EuGH „über die Auslegung“ des Unionsrechts. Ein Urteil im Vorlageverfahren legt ausgehend von einem konkreten Streitfall verbindlich und allgemeingültig fest, wie eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist (a. M. Elzer, Anmerkung zum Beschluss des LG Ravensburg – 2 O 190/20 BeckRS 2025, 7301, der eine Grundsatzentscheidung verneint). Ab dem Zeitpunkt der Aussetzung und Vorlage an den Gerichtshof ist daher ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse dahingehend anzunehmen, dass die vorgelegten Fragen vom Gerichtshof entschieden werden, dass das Zwischenverfahren also zu Ende geführt wird. Dieses über den Fall hinausgehende Interesse kann bei einer Abwägung im Rahmen des § 150 Satz 1 ZPO höher zu bewerten sein als das Interesse einer am Vorabentscheidungsverfahren beteiligten Partei, das Verfahren durch einseitiges Anerkenntnis zu beenden. Im vorliegenden Fall besteht ein evidentes Interesse an einer Entscheidung des EuGH, da die Problematik der korrekten Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein ständig wiederkehrender Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten bei der Kammer für Banksachen des LG Ravensburg und bei vielen anderen bundesdeutschen Landgerichten ist. Demgegenüber liegt keine wesentliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Beklagten vor, wenn sie während der Anhängigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nicht ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wird. Soweit die Beklagte darüber hinaus das Interesse verfolgen sollte, durch das Anerkenntnis im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung des EuGH, die präjudiziell auch für andere gegenwärtige oder künftige Rechtsstreitigkeiten wäre, zu verhindern, handelt es sich um ein klar untergeordnetes Interesse gegenüber dem wünschenswerten Ziel, das Unionsrecht einheitlich zur Geltung zu bringen. Nicht überzeugen kann demgegenüber auch der Einwand der Beklagten, ihr entstehe durch den Aufschub des Anerkenntnisurteils bis zum Abschluss des Zwischenverfahrens ein Schaden, weil die Forderung verzinslich ist. Dieser eher geringe Zinsschaden bis zur Gerichtsentscheidung kann kein maßgeblicher Erwägungsgrund dafür sein, eine Grundsatzentscheidung des EuGH nicht zuzulassen. Dies entspricht auch der ausdrücklichen Wertung des deutschen Gesetzgebers in § 555 Abs. 4 ZPO, wonach im Revisionsverfahren ohne Antrag des Klägers kein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Damit wird die Rechtslage vor der ZPO-Reform von 2002 wiederhergestellt mit dem Ziel, der zunehmenden Praxis einen Riegel vorzuschieben, durch ein Anerkenntnis eine Revisionsentscheidung durch streitiges Urteil zu verhindern (Kessal-Wulf in: BeckOK-ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 555 Rn. 9). Der Kläger soll nach einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz wählen können, ob der Rechtsstreit durch Anerkenntnis oder durch streitiges Urteil mit Begründung beendet wird. Damit schützt der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14.8.2019 – IV ZR 279/17 -, BeckRS 2019, 20651 Rn. 35 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). Vom BGH wird diese gesetzliche Regelung erweiternd auf das Verzichtsurteil nach § 306 ZPO übertragen, so dass ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten ergehen kann (BGH, Urteil vom 01.08.2023 – VI ZR 307/21, GRUR-RS 2023, 23205 Rn. 5). Diese für das Revisionsverfahren beim BGH geltende Regelung muss für das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV analog gelten. Die Interessenlage ist die Gleiche. Denn der EuGH ist dem BGH übergeordnet, und noch mehr als die Leitentscheidungen des BGH haben EuGH-Urteile rechtliche Wirkung über den Einzelfall hinaus (so auch LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 – 67 S 259/21, BeckRS 2022, 29844 Rn. 6, das die Frage der analogen Anwendung allerdings offenlässt). Es besteht auch eine Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Konstellation einer vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu treffenden Leitentscheidung offenbar nicht bedacht hat.