Beschluss
67 S 259/21
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
15mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist der Parteiherrschaft vollständig entzogen und beruht auf einem exklusiven Dialog des nationalen Gerichts mit dem Gerichtshof, der eine Abänderungskompetenz allein dem Gerichtshof selbst und dem vorlegenden Gericht, nicht aber den sonstigen nationalen Instanz-, Revisions- und Verfassungsgerichten zubilligt. Letztere sind an dem exklusiven Dialog zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem vorlegenden nationalen Gericht nicht beteiligt und auch nach erfolgter Vorlage an den Gerichtshof bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens nicht mehr zu beteiligen.(Rn.17)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 3. November 2022 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist der Parteiherrschaft vollständig entzogen und beruht auf einem exklusiven Dialog des nationalen Gerichts mit dem Gerichtshof, der eine Abänderungskompetenz allein dem Gerichtshof selbst und dem vorlegenden Gericht, nicht aber den sonstigen nationalen Instanz-, Revisions- und Verfassungsgerichten zubilligt. Letztere sind an dem exklusiven Dialog zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem vorlegenden nationalen Gericht nicht beteiligt und auch nach erfolgter Vorlage an den Gerichtshof bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens nicht mehr zu beteiligen.(Rn.17) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 3. November 2022 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. I. Die als Inkassodienstleisterin registrierte Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Mieter gegenüber den beklagten Vermietern Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe geltend. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob die Klägerin die Grundsätze des Verbraucherschutzes missachtet hat, indem sie die Mieter auf dem von ihr verwandten online-Bestellbutton nicht auf deren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin für den Fall einer vollständig oder teilweise erfolgreichen Inanspruchnahme der Vermieter hingewiesen, sondern stattdessen womöglich die Entgeltlichkeit ihrer Tätigkeit verbraucherschutzwidrig verschleiert hat. Die Parteien streiten ferner darum, ob die Gestaltung des Bestellvorgangs für den Fall der Verletzung von Vorschriften des Verbraucherschutzes die Aktivlegitimation der Klägerin hindert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kammer das bei ihr dagegen geführte Berufungsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch angerufen (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182). Das Vorabentscheidungsverfahren ist seitdem bei dem Gerichtshof anhängig (C-400/22). Der Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet die Kammer fortlaufend über den Gang des Vorabentscheidungsverfahrens und hat ihr im Dezember 2022 die von ihm bereits eingeholten Stellungnahmen der Klägerin und der Kommission der Europäischen Union übersandt. Die Klägerin hat vor dem Gerichtshof geltend gemacht, die den Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU umsetzende nationale Vorschrift des § 312j BGB erfasse den „vorliegenden Sachverhalt nicht“, da im Moment der Anmeldung auf ihrer Website keine Zahlungspflicht des Mieters entstehe. Ihre erfolgsbasierte Vergütung sei „Teil der von der Klägerin verfolgten Mission“, Verbrauchern „bei der Rechtsdurchsetzung zu helfen“. Da der Tatbestand der nationalen Norm nicht erfüllt sei, sei auch die Rechtsfolge „nicht einschlägig“. Aus der Systematik des § 312j Abs. 3 BGB ergebe sich, dass der nationale Gesetzgeber zwischen Entgeltlichkeit und Zahlungsverpflichtung differenziere. Nach der von ihr geteilten Schlussfolgerung des nationalen Revisionsgerichts komme § 312j BGB aufgrund des mit der Norm verfolgten Schutzzwecks nicht zur Anwendung. Ein Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ würde „Verwirrung stiften“ und daher „in Widerspruch zu dem bezweckten Verbraucherschutz stehen“. Außerdem habe der Mieter den Vertragsschluss im Nachhinein bestätigt. Der nationale Gesetzgeber sei mit seiner in § 312j Abs. 4 BGB verwandten „Formulierung, dass der Vertrag nicht zustande gekommen“ sei, über das Richtlinienziel „hinausgeschossen“. Richtlinienkonform sei § 312j Abs. 4 BGB dahingehend auszulegen, dass „der Mieter das Recht hat", nicht an den Vertrag gebunden zu sein. Ein solches Recht habe der Mieter aber „nicht ausgeübt“, denn „es entspricht offenkundig nicht dem Willen des Mieters“. Im zu beurteilenden Fall berufe sich zudem ein Dritter auf die Unwirksamkeit des Vertrages. Das würde im Erfolgsfall dazu führen, dass ein Dritter den vom Verbraucher geschlossenen Vertrag „zu Fall bringen kann“. Damit würde der mit der Richtlinie verfolgte Verbraucherschutz in sein Gegenteil verkehrt. Die Europäische Kommission hat hingegen in ihrer vom Gerichtshof ebenfalls erforderten Stellungnahme erklärt, Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU sei auch auf lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers anzuwenden. Das ergäbe sich schon aus dem klaren Wortlaut der Richtlinie, der „keinen Spielraum“ für eine enge Auslegung in dem Sinne lasse, dass bedingte Zahlungsverpflichtungen von der Hinweispflicht ausgenommen seien. Außerdem hätte der Unionsgesetzgeber im Falle seines tatsächlich nicht vorhandenen Willens zur Beschränkung des Anwendungsbereichs explizite Ausnahmen angeordnet, an denen es aber fehle. Eine enge Auslegung widerspräche zudem der allgemeinen Systematik und Zielsetzung der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu garantieren. Auch eine am effet utile orientierte Auslegung führe zum selben Ergebnis, da andernfalls der Schutzbereich der Richtlinie „inakzeptabel“ ausgehöhlt würde. Für die ebenfalls in Frage stehende Auslegung nationalen Rechts hat die Kommission auf „vergleichbare Konzepte in anderen Rechtsakten der Verbraucherschutzrechte der Union“ hingewiesen, die es nationalen Gerichten zwar grundsätzlich, nicht aber in jedem Fall verwehrten, „eine missbräuchliche Klausel nicht unangewendet“ zu lassen. Voraussetzung für eine Anwendung sei aber, dass „der Verbraucher die Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und er der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt“. „Im vorliegenden Fall“ sei jedoch eine solche Bestätigung durch den Verbraucher nach Aufklärung über die Zahlungspflicht nach der Darstellung der Vorlage „nicht erfolgt“. Die Frage nach den unionsrechtlichen Grenzen der zulässigen nationalen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU könne daher im vorliegenden Fall offenbleiben. Die Klägerin hat vor der Kammer beantragt, die zur Einleitung des Vorlageersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union getroffene Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, da sie „... beabsichtigt, in Wahrnehmung ihrer Dispositionsbefugnis in vollem Umfang nach § 306 ZPO auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu verzichten.“ Die Beklagten haben einer Aufhebung der Aussetzungsentscheidung widersprochen. Die Kammer hat den Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 3. November 2022 zurückgewiesen (67 S 259/21, BeckRS 2022, 29844). Dagegen wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer am 17. November 2022 erhobenen Anhörungsrüge. II. Die unter Wahrung der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO jedenfalls unbegründet. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird davon unabhängig ebensowenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 321a Rz. 6b m.w.N.). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. Musielak, a.a.O., m.w.N.). Derartige Verstöße der Kammer gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Kammer hat das sämtliche Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Gründe zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Das hat die Klägerin als eine aus ihrer Sicht ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, die allerdings im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, des BGH und der Literatur steht. Der wiederholte Verweis der Klägerin auf das im angefochtenen Beschluss behandelte Urteil des BGH aus dem Jahre 1967 beruht auf einem Missverständnis. Denn die Entscheidung betraf zum einen kein Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, sondern ein solches an ein nationales Gericht. Darauf hat die Kammer bereits im angefochtenen Beschluss ausdrücklich abgestellt. Zum anderen hat der BGH dort auch nicht der von der Klägerin behaupteten „Ermessenreduzierung auf null“ geredet, sondern vielmehr einen Ermessensspielraum zuerkannt („erlaubt“), der selbst im Falle der Ankündigung eines Klageverzichts eine Fortgeltung der Aussetzung gestattet. Ob es an anderer Stelle der Entscheidung „war zu beschließen“ heißt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da sich die Zuerkennung eines Ermessensspielraums mit hinreichender Deutlichkeit aus den übrigen Entscheidungsgründen und der verwandten Terminologie („erlaubt“) ergibt. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptete Gehörsverletzung wäre zudem nicht entscheidungserheblich, da sich die Anhörungsrüge nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt, dass und warum die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1967 durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH überholt ist. Das umfasst auch die Ausführungen der Anhörungsrüge zu einer angeblichen, tatsächlich aber nicht gegebenen Divergenz und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die die Kammer trotz der bereits seit geraumer Zeit vom EuGH geklärten Fragestellungen nach der unzutreffenden Auffassung der Klägerin zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlassen soll. Soweit die Klägerin schließlich ohne konkreten Normbezug erneut ihr „Anrecht, den Prozess beendet zu sehen“, geltend macht, verkennt sie nicht nur, dass die von ihr dazu herangezogene und von der Kammer bereits im angefochtenen Beschluss berücksichtigte jüngere nationale Rechtsprechung sämtlich Verfahrenslagen betraf, in denen der Rechtsstreit weder ausgesetzt noch ein - zudem nicht unbeträchtlich vorangeschrittenes - Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig war. Die Klägerin übersieht weiterhin, dass ihr auf die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung gerichteter Antrag auf die spätere Prozessbeendigung einschließlich der vorherigen Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen hinausläuft (vgl. BGH, Urt. v. 14. August 2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Tz. 35 (zur unzulässigen Vermeidung eines streitigen Revisionsurteils gegen den Willen des Prozessgegners durch Veränderung der materiellen Rechtslage)): Das Vorabentscheidungsverfahren kann seine Beendigung aber nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst oder durch eine Rücknahme des Vorabentscheidungsgesuchs durch die Kammer finden. Zu letzterer sieht sich die Kammer aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses jedoch weder jetzt noch im womöglich späteren Falle eines gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Beklagten erklärten Verzichts der Klägerin auf sämtliche ihrer Klageforderungen veranlasst. Die Kammer hat den auf die Aufhebung der Aussetzung gerichteten Antrag der Klägerin einschließlich ihrer Anhörungsrüge bislang nicht dahingehend ausgelegt, dass damit das Vorlageersuchen der Kammer an den Gerichtshof selbst oder jedenfalls die unterlassene Rücknahme der Vorlage an den Gerichtshof angefochten werden sollen. Sofern die Klägerin ihren Anträgen allerdings auch diesen Umfang beimessen wollte, ohne sich dazu ausdrücklich erklärt zu haben, weist die Kammer die Gesuche auch insoweit aus den Gründen des angefochtenen und dieses Beschlusses nunmehr hiermit - und anders als die Anhörungsrüge insoweit kostenfrei - zurück. Die Klägerin verkennt mit ihrem auch für ihre Anhörungsrüge wesentlichen Vorbringen, dass das System, das mit dem Vorabentscheidungsverfahren geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, der Parteiherrschaft vollständig entzogen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Februar 2008 - C-2/06 (Willy Kempter KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas), EuZW 2008, 148, Tz. 41). Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht stattdessen nach dem „seulement les deux“-Grundsatz des Gerichtshofs der Europäischen Union auf einem exklusiven Dialog des nationalen Gerichts mit dem Gerichtshof, dessen Aufnahme und Fortführung ausschließlich von der allein vom Gerichtshof zu kontrollierenden und kontrollierten Beurteilung durch das nationale Gericht abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Februar 2008, a.a.O., Tz. 42). Deshalb sind die Vorlageentscheidung selbst und die unterlassene Rücknahme des Vorlageersuchens durch das vorlegende Gericht nicht anders als damit in Zusammenhang stehende Zwischenentscheidungen des nationalen Gerichts mit nationalen Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da eine Abänderungskompetenz insoweit allein dem Gerichtshof selbst und dem vorlegenden Gericht, nicht aber den sonstigen nationalen Instanz-, Revisions- und Verfassungsgerichten zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 2008 - C-210/06 (CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt), EuZW 2009, 75, Tz. 92 ff.). Letztere sind an dem exklusiven Dialog zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem vorlegenden nationalen Gericht nicht beteiligt und auch nach erfolgter Vorlage an den Gerichtshof nicht mehr zu beteiligen (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 2008, a.a.O., Tz. 92 ff.). Da die Anhörungsrüge schon in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob sie nicht bereits als unstatthaft zu verwerfen gewesen wäre, da die Klägerin lediglich eine von der Kammer getroffene Zwischenentscheidung angegriffen hat. Eine solche kann aber anders als eine Endentscheidung grundsätzlich nicht zum tauglichen Gegenstand einer Anhörungsrüge erhoben werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08, NJW 2009, 833, Tz. 8 ff. m.w.N.). Es bedarf deshalb ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Anhörungsrüge trotz der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt zugelassenen Durchbrechung des genannten Grundsatzes gleichwohl auch deshalb unstatthaft ist, da die Klägerin mit Blick auf den von ihr in Aussicht gestellten Klageverzicht nicht die Versagung von „Rechtsschutz“ durch den Aussetzungsbeschluss der Kammer, sondern allein die Verletzung ihres angeblichen „Anrechts“, den Prozess gegen den ausdrücklichen Willen des Prozessgegners „beendet zu sehen“, gerügt hat (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, 46. Ed., § 321a Rz. 9 m.w.N.). Die Kammer ist befugt und gehalten, über die Anhörungsrüge der Klägerin ohne Gewährung einer weiteren Stellungnahme auf die Rügeerwiderung der Beklagten zu befinden. Die neuerliche Gewährung rechtlichen Gehörs wäre nur dann geboten, wenn die Rügeerwiderung neues und entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten beinhalten würde. Daran fehlt es: Die Rügeerwiderung enthält zwar das neue Vorbringen, die Klägerin habe nach Eröffnung des Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof die Prozessbevollmächtigte der Beklagten umgangen, indem sie sich unmittelbar an die beklagten Vermieter mit einem an diese gerichteten Vorschlag zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens gewandt habe. Das kann hier jedoch dahinstehen. Denn dem neuen Vorbringen mangelt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit für die von der Kammer zu treffende Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Musielak, a.a.O., § 321a Rz. 13).