Beschluss
2 O 190/20
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2025:0407.2O190.20.00
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Leitsätze
1. Wird ein Zivilverfahren ausgesetzt und in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt, hat das Gericht ein Ermessen gem. § 150 Satz 1 ZPO, ob es das Verfahren fortsetzt. Dabei kann das über den Einzelfall hinausgehende Interesse des Gegners an der Entscheidung der Vorlagefragen durch den EuGH höher zu bewerten sein als das Interesse der anerkennenden Partei, das Vorabentscheidungsverfahren zu beenden.(Rn.10)
2. Einer Beendigung durch Anerkenntnis ohne Zustimmung des Gegners steht außerdem entgegen, dass die für das Revisionsverfahren vor dem BGH geltende Regelung des § 555 Abs. 4 ZPO analog auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anzuwenden ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil zu erlassen
wird a b g e l e h n t.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Zivilverfahren ausgesetzt und in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt, hat das Gericht ein Ermessen gem. § 150 Satz 1 ZPO, ob es das Verfahren fortsetzt. Dabei kann das über den Einzelfall hinausgehende Interesse des Gegners an der Entscheidung der Vorlagefragen durch den EuGH höher zu bewerten sein als das Interesse der anerkennenden Partei, das Vorabentscheidungsverfahren zu beenden.(Rn.10) 2. Einer Beendigung durch Anerkenntnis ohne Zustimmung des Gegners steht außerdem entgegen, dass die für das Revisionsverfahren vor dem BGH geltende Regelung des § 555 Abs. 4 ZPO analog auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anzuwenden ist.(Rn.12) Der Antrag der Beklagten, die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil zu erlassen wird a b g e l e h n t. I. Durch Vorlagebeschluss vom 27.10.2023 wurde der Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH mit Fragen zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV vorgelegt (Rechtssache C-666/23 - VW AG). Mit diesem Beschluss wurden noch vier weitere beim LG Ravensburg anhängige Verfahren, in denen es ebenfalls um Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Beklagte wegen unerlaubten Abschalteinrichtungen in den Motoren EA 189 und EA 288 geht, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Außerdem hat das LG Ravensburg am 27.10.2023 mit zwei weiteren Beschlüssen zehn Zivilverfahren mit gleicher Thematik (jeweils fünf Verfahren gebündelt) mit im Wesentlichen übereinstimmenden Vorlagefragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssachen C-667/23 - VW AG und C-668/23 - VW AG). Nachdem der EuGH die drei Vorabentscheidungsverfahren verbunden und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und der Parteien zu den Vorlagefragen eingeholt hatte, setzte er das verbundene Verfahren bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-251/23 u. 308/23 - Mercedes Benz Group aus. Zu einem Urteil in diesen Rechtssachen kam es jedoch nicht, da zwar die Schlussanträge von Generalanwalt Rantos am 21.11.2024 noch gestellt wurden, sich die vom LG Duisburg vorgelegten Verfahren dann aber erledigt hatten. Von den insgesamt 15 vom LG Ravensburg vorgelegten Verfahren haben sich 13 durch Klagrücknahme erledigt. Das LG Ravensburg hat dies dem EuGH mitgeteilt, worauf dieser die Rechtssachen C-667/23 und C-668/23 mit Beschluss vom 31.01.2025 aus dem Register gestrichen hat. Anhängig ist bei dem EuGH nur noch die Rechtssache C-666/23, der aktuell noch das vorliegende Verfahren und ein weiteres Verfahren - 2 O 57/21 - zugrunde liegen. Der EuGH hat dem LG Ravensburg am 20.02.2025 in der Rechtssache C-666/23 mitgeteilt, dass der Präsident des Gerichtshofes das Verfahren mit Entscheidung vom 29.01.2025 infolge der Rücknahme der verbundenen Rechtssachen C-251/23 u. C-308/23 fortgesetzt hat. In dem Verfahren LG Ravensburg - 2 O 57/21 - hat die Beklagte den Einspruch gegen ein in diesem Verfahren ergangenes Versäumnisurteil zurückgenommen und beantragt, die Verfahrensaussetzung aufzuheben sowie dem EuGH unverzüglich die Verfahrenserledigung mitzuteilen. Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die nach Klageänderung verbliebenen Klageanträge des Klägers Ziff. 1 und Ziff. 2 in der Fassung vom 06.06.2024 uneingeschränkt anerkannt, und sie beantragt nunmehr, die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Die Beklagte meint, das Gericht müsse die Beklagte unverzüglich und ohne weiteren Antrag des Klägers dem Anerkenntnis entsprechend verurteilen. Der Kläger tritt den Anträgen entgegen. Er meint, vor Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen dürfe das Verfahren nur mit seinem Einverständnis fortgesetzt werden und ein Anerkenntnisurteil ergehen. Dies ergebe sich jedenfalls aus der analogen Anwendung des § 555 Abs. 4 ZPO. Das etwaige Interesse der Beklagten, eine für sie unerwünschte Klärung der Rechtslage durch den EuGH zu verhindern, müsse zurücktreten. II. Die Anträge der Beklagten sind unbegründet. Die Aussetzung ist nicht aufzuheben und ein Anerkenntnisurteil ist derzeit nicht zu erlassen. Zwar steht die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog einem wirksamen Anerkenntnis im Grundsatz nicht entgegen. § 249 Abs. 2 ZPO gilt nicht für Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16 –, juris Rn. 24) und daher insbesondere nicht für ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO. Auch bedarf es bei einem Anerkenntnis grundsätzlich keiner Annahme durch den Gegner. In der Regel wird daher ein Anerkenntnis dazu führen, dass das Gericht sein Ermessen gem. § 150 Satz 1 ZPO dahin ausübt, dass es das Verfahren fortsetzt und ein Anerkenntnisurteil erlässt. Diese Grundsätze können jedoch während eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht ohne Einschränkung angewendet werden. Denn das Vorabentscheidungsverfahren gem. § 267 AEUV gibt dem Gericht die Möglichkeit, unionsrechtliche Fragen in einem Zwischenverfahren abschließend durch den EuGH klären zu lassen. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet unmittelbar zwar nur die Parteien, und es werden verschiedene Ansichten zur Frage vertreten, ob darüber hinaus eine Wirkung des Urteils eintritt. Vorzuziehen ist bei dieser Kontroverse die Auffassung, dass eine rechtliche Wirkung des Urteils „erga omnes“ besteht (Kottmann in: Karpenstein/Kotzur/Vasel, Handbuch Rechtsschutz in der Europäischen Union, 4. Aufl. 2024, Rn. 130 f.). Denn nach Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV entscheidet der EuGH „über die Auslegung“ des Unionsrechts. Ein Urteil im Vorlageverfahren legt ausgehend von einem konkreten Streitfall verbindlich und allgemeingültig fest, wie eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist. Ab dem Zeitpunkt der Aussetzung und Vorlage an den Gerichtshof ist daher ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse dahingehend anzunehmen, dass die vorgelegten Fragen vom Gerichtshof entschieden werden, dass das Zwischenverfahren also zu Ende geführt wird. Dieses über den Fall hinausgehende Interesse kann bei einer Abwägung im Rahmen des § 150 Satz 1 ZPO höher zu bewerten sein als das Interesse einer am Vorabentscheidungsverfahren beteiligten Partei, das Verfahren durch einseitiges Anerkenntnis zu beenden. Im vorliegenden Fall besteht ein evidentes überwiegendes Interesse an einer Entscheidung des EuGH, da gerichtsbekannt allein bei dem Landgericht Ravensburg im Referat des Unterzeichners dieses Beschlusses zahlreiche weitere Verfahren (gegen die Beklagte und gegen weitere Autohersteller) schon seit längerer Zeit anhängig sind und derzeit im Hinblick auf die dem EuGH mit den Vorlagebeschlüssen vom 27.10.2023 vorgelegten unionsrechtlichen Fragen gem. § 148 ZPO analog ausgesetzt sind. Demgegenüber liegt keine wesentliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Beklagten vor, wenn sie während der Anhängigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nicht ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wird. Soweit die Beklagte darüber hinaus das Interesse verfolgen sollte, durch das Anerkenntnis im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung des EuGH, die präjudiziell auch für andere gegen sie laufende Rechtsstreitigkeiten wäre, zu verhindern, handelt es sich um ein klar untergeordnetes Interesse gegenüber dem wünschenswerten Ziel, das Unionsrecht einheitlich zur Geltung zu bringen. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt hinzu, dass in dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-666/23 bereits Stellungnahmen der Europäischen Kommission und der Parteien eingeholt worden sind. Es wäre nicht prozessökonomisch, wenn in diesem fortgeschrittenen Stadium eine einseitige Parteierklärung genügen würde, um indirekt das dem EuGH vorgelegte Verfahren zu stoppen. Dies entspricht auch der ausdrücklichen Wertung des deutschen Gesetzgebers in § 555 Abs. 4 ZPO, wonach im Revisionsverfahren ohne Antrag des Klägers kein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Damit wird die Rechtslage vor der ZPO-Reform von 2002 wiederhergestellt mit dem Ziel, der zunehmenden Praxis einen Riegel vorzuschieben, durch ein Anerkenntnis eine Revisionsentscheidung durch streitiges Urteil zu verhindern (Kessal-Wulf in: BeckOK-ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 555 Rn. 9). Der Kläger soll nach einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz wählen können, ob der Rechtsstreit durch Anerkenntnis oder durch streitiges Urteil mit Begründung beendet wird. Damit schützt der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14.8.2019 – IV ZR 279/17 -, BeckRS 2019, 20651 Rn. 35 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). Vom BGH wird diese gesetzliche Regelung erweiternd auf das Verzichtsurteil nach § 306 ZPO übertragen, so dass ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten ergehen kann (BGH, Urteil vom 01.08.2023 – VI ZR 307/21, GRUR-RS 2023, 23205 Rn. 5). Die für das Revisionsverfahren beim BGH geltende Regelung muss aber auch für das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV analog angewendet werden. Die Interessenlage ist die Gleiche. Denn der EuGH ist dem BGH übergeordnet, und noch mehr als die Leitentscheidungen des BGH haben EuGH-Urteile rechtliche Wirkung über den Einzelfall hinaus (so auch LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 – 67 S 259/21, BeckRS 2022, 29844 Rn. 6), das die Frage der analogen Anwendung allerdings offenlässt). Es besteht auch eine Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Konstellation einer vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu treffenden Leitentscheidung offenbar nicht bedacht hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein über den Fall hinausgehendes Interesse auch dann höher als das Interesse der Beklagten zu bewerten sein kann, wenn der Kläger der Fortsetzung des Rechtsstreits und dem Erlass eines Anerkenntnisurteils zustimmen würde. Denn der Kläger hat die Zustimmung im vorliegenden Fall ausdrücklich verweigert.