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Urteil

3 O 62/21

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Käufer muss die Bereitschaft zeigen, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.(Rn.32) Der Verkäufer soll so die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob der geltend gemachte Mangel überhaupt vorliegt, auf welcher Ursache er beruht, um ggf auch entsprechende Beweise zu sichern.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 114.741,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Käufer muss die Bereitschaft zeigen, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.(Rn.32) Der Verkäufer soll so die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob der geltend gemachte Mangel überhaupt vorliegt, auf welcher Ursache er beruht, um ggf auch entsprechende Beweise zu sichern.(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 114.741,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 114.741,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB. 1) Die Klägerin ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt. a) Die Parteien sind unstreitig durch einen Kaufvertrag miteinander verbunden, welcher ein gegenseitiger Vertrag ist, §§ 320, 433 BGB. b) Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass bei Gefahrenübergang ein Mangel vorgelegen hat. (aa) Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die Reichweite des Fahrzeugs einen Mangel des Fahrzeugs iSv § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB darstellt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Anspruchsteller. (1) Die Beklagte gab für das Modul X „P“ die Reichweite nach dem Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) mit 548 km an bzw. nach dem Vortrag des Klägers mit 561 km. Dieses stellt ein Prüfverfahren dar, in welchem die Fahrzeuge nach festen Kriterien bzw. Vorgaben gemessen werden. Es wird also nur eine Reichweite nach diesem Prüfverfahren gegeben, ohne das eine konkrete Aussage über die Reichweite bei bestimmten Fahrweisen getroffen wird. Soweit der Kläger behauptet, die Reichweiteangaben des Fahrzeugs weiche von dem im WLTP Verfahren um mehr als 10 % nach oben ab und hierfür ein Sachverständigengutachten anbietet, erfolgt dieser Vortrag ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Das Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, es wäre eine unzulässige Ausforschung. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“, der eine angebotene Beweiserhebung zur reinen Ausforschung machen würde, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Einer Partei kann es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.03.1987 – IVa ZR 224/85, juris Rn. 26 m.w.N.). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist erst dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2002 ‒ V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70). Dies ist in Fällen wie dem Vorliegenden insbesondere dann der Fall, wenn noch kein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, juris, Rn. 55). Der reine Vergleich von tatsächlichem Verbrauch und Verbrauch nach einem Testverfahren ist insofern unergiebig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 – 7 U 367/18 –, Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 29, juris). Denn die tatsächliche Reichweite (bzw. Verbrauch bei einem Diesel- oder Benzinfahrzeug) hängt unstreitig von verschiedenen veränderlichen äußeren Faktoren, wie beispielsweise der Temperatur, Fahrtverhalten, Verkehr ab und die Ergebnisse im tatsächlichen Betrieb und im Betrieb nach festen Vorgaben können deswegen regelmäßig erheblich voneinander abweichen. Die Klägerin hat Behauptungen zur Reichweite bei ihrer Fahrweise aufgestellt. Sie hat auch keine genaue „Teststrategie“ erläutert. Sie konnte auch nicht erläutern, worauf sie die Behauptung stützt, dass auch im Prüfverfahren die Werte nicht eingehalten werden. Der Umstand, dass die Verbrauchswerte im realen Betrieb von den angegebenen Werten abweichen, bietet nicht ausreichend greifbare Anhaltspunkte. Für das Abweichen kann es eine Vielzahl von Gründen geben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, juris). (2) Soweit die Klägerin vorbringt, dass das Fahrzeug an sog. V2-Superchargern mit bis zu 150 kw laden soll, kann sie damit ebenfalls keinen Mangel hinreichend darlegen. Insofern wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, inwiefern greifbare Anhaltspunkte für einen solchen behauptenden Mangel bestehen. Über die Behauptung, dass das Fahrzeug tatsächlich nur eine Ladeleistung von 70- 80 kwh aufweist, war daher kein Beweis zu erheben, weil der Vortrag bereits unsubstantiiert ist. (bb) Die Klägerin konnte zumindest nicht darlegen, dass die behauptenden Mängel schon bei Gefahrenübergang vorgelegen haben. (cc) Der Anspruch war jedenfalls zumindest deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug nicht zur Untersuchung eines Mangels zur Verfügung gestellt hat. Selbst unterstellt eine Fristsetzung zur Nacherfüllung wäre entbehrlich gewesen, muss der Käufer dem Verkäufer die Bereitschaft zeigen, dass Fahrzeug zu einer Kontrolle zur Verfügung stellen. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit des Käufers (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08 –, juris, Rn. 12). Er muss insofern die Bereitschaft zeigen, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer soll so die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob der geltend gemachte Mangel überhaupt vorliegt, auf welcher Ursache er beruht um ggf auch entsprechende Beweise zu sichern (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12 –, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08 –, juris, Rn. 12).Zu diesem Zweck muss das Fahrzeug dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Dies muss auch dann gelten, wenn der Käufer von einem unbehebbaren Mangel ausgeht, denn auch diese Annahme muss der Verkäufer überprüfen können. Die beschriebene Interessenlage der Parteien ändert sich insofern nicht. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 15.04.2021 den Rücktritt erklärt, ohne eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, dass die Beklagte den Mangel untersuchen konnte. Es wurde daher ungeachtet der Frage, ob eine Frist zur Nacherfüllung in vorliegenden Fall zu stellen war, keine Möglichkeit der Beklagten gegeben, die behauptenden Mangelrügen zu kontrollieren. (dd) Zumindest hätte die Klägerin der Beklagten nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen müssen. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich gem. § 323 Abs. 2 BGB. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Klägerin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zur Nacherfüllung aufgefordert hat, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Fristsetzung war auch nicht gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil keine besonderen Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin behaupteten Täuschung vor Vertragsschluss, weil die Klägerin eine solche schon nicht darlegen und beweisen konnte (vgl. hierzu unter II.). 2) Demnach bestand kein Rücktrittsrecht der Klägerin. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. 1) Die Klägerin konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten dargelegten bzw. beweisen. Insbesondere konnte sie nicht beweisen, dass die Beklagte sie darüber getäuscht hatte, dass eine Falschinformation vorlag. Die Zeugenvernehmung des Zeugen H konnte nicht den Nachweis erbringen, dass der Sales Advisor H (dessen Wissen der Beklagte nach § 166 BGB zuzurechnen ist) bereits am 27.10.2020 wussten, oder zumindest hätte wissen müssen, dass das Model X P sich in Planung befand und 2021 erscheinen werde. Somit liegt durch die Äußerung des Zeugen H keine der Beklagten zurechenbare widerrechtliche Täuschung vor, welche eine Pflichtverletzung darstellen könnte. Die Aussage des Zeugen P hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass er zum Zeitpunkt des Kaufes Wissen über ein neues Modell gehabt hat. Seine Angaben waren glaubhaft. Er hat angegeben, dass seine Angaben seinen damaligen Wissensstand wiedergegeben haben. Die Aussage des Zeugen erscheint insofern nachvollziehbar und plausibel. Der Zeuge gab insofern auch an, soweit er sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel, dass der Zeuge P im Oktober 2020 noch nicht von der Neuerscheinung eines X P gewusst hat und ein solches Fahrzeug nach seinem Wissensstand (nur auf einen solchen kann es bei seiner Aussage ankommen) noch nicht in Planung sei. Es ist insofern gerichtsbekannt, dass die Bekanntmachung eines neuen Fahrzeugs durch eine öffentlich wirksames Ereignis erfolgt und zuvor ein Geheimnis auch gegenüber den eigenen Mitarbeitern ist. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass auch die eigenen Mitarbeiter nicht zuvor unterrichtet worden sind. Jedenfalls ergab die Vernehmung des Zeugen keine Anhaltspunkte dafür, dass er gegenüber der Klägerin falsche Tatsachen wiedergegeben hat und insofern konnte die beweisbelastende Klägerin eine Pflichtverletzung durch eine falsche Aussage des Zeugen nicht beweisen. 2) Darüber hinaus konnte die Klägerin einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und behauptenden Schaden nicht beweisen. Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund der behauptenden falschen Angaben des Zeugen den Kaufvertrag erst abgeschlossen habe. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt der Kläger (BGH NJW-RR 2019, 373 Rn. 23-26). Grundsätzlich muss die Partei, die Schadensersatz verlangt, den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden beweisen (BGH NJW 1989, 2945, 2946). Die Klägerin hat jedoch schon nicht ausreichend dargelegt, inwieweit eine behauptende vorvertraglichen Nebenpflichtverletzung kausal für den Abschluss des Vertrages und damit das für sie schadensauslösende Ereignis war. Die Klägerin konnte nicht darlegen bzw. beweisen, dass sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der Zeuge nicht die Aussage getätigt hätte, dass ein neues Modell nicht in Planung sei. III. Die Klägerin konnte auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 iVm § 263 StGB darlegen und beweisen. Es fehlt bereits an der Darlegung einer Täuschungshandlung (s.o). IV. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 826 BGB, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, inwieweit eine der Beklagten zurechenbare, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Jedenfalls konnte sie keine der Beklagten zurechenbare Täuschung beweisen. Darüber hinaus hat die Klägerin durch den Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages bis zum Zeitpunkt des Urteils keine (sittenwidrige vorsätzliche) Schädigung erfahren. Ein Schaden ist grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Er ist danach die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, das der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist ein Schaden nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Sie muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (BGH Urteil vom 28.10.14 – VI 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 17 m. w. N.). Beim Kaufvertrag durch sittenwidrige Schädigung ist ausreichend, wenn die Käuferseite mit einer ungewollten Verpflichtung belastet wurde, oder wenn der Kaufgegenstand nicht brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 44). Der Schaden entsteht also im Zeitpunkt des Erwerbs und betrifft die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Vorliegend ist es der Klägerin nicht gelungen, zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht brauchbar ist. Ein Schaden ist daher nicht hinreichend erkennbar. V. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil der zunächst wirksam entstandene Kaufvertrag zwischen den Parteien auch nicht mittels Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend erloschen ist. Es fehlt bereits an der Darlegung bzw. Beweis einer Täuschungshandlung (s.o), so dass eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. VI. Die Nebenforderung, wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Die Klägerin beabsichtigte bei der Klägerin ein Fahrzeug (X) zu erwerben. Der Gesellschafter der Klägerin, Herr Dr. S. erkundigte sich bei der Beklagten mit E-Mail vom 27.10.2020 bei dem für den Verkauf zuständigen Sales Advisor den Zeugen H. vor dem Kauf, ob im darauffolgende Jahr ein neues Modell X auf den Markt kommen wird (Anlage B 1). Der Zeuge H. antwortete hierauf noch am selben Tag per E-Mail: „ein Modell X ist bisher noch nicht angekündigt und auch noch nicht in Planung.“ Am 28.10.2020 erwarb die Klägerin von der Beklagten ein X mit der FIN: X (im Folgenden: Fahrzeug) zum Kaufpreis von 115.070 €. Etwa drei Monate nach Bestellung des Fahrzeuges, wurde am 27.01.2021 das Modell X erstmalig öffentlichkeitswirksam angekündigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2021 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin der Beklagten den Rücktritt. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug am 23.06.2021 4.098 km. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte und der Sales Advisor H. bereits am 27.10.2020 wussten, oder zumindest hätte wissen müssen, dass das Model X sich in Planung befand und 2021 erscheinen werde. Durch die Äußerung des Zeugen H. läge eine der Beklagten zurechenbare widerrechtliche Täuschung vor. Die Klägerin habe das Fahrzeug nur erworben, weil die Beklagten verneint habe, dass auch bei dem Model X eine neue Variante geplant sei. Durch diese fehlerhafte Information sei der Klägerin ein Schaden in der Form entstanden, dass sie einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, den sie so niemals abgeschlossen hätte. Es läge eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor. Sie ist der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 iVm § 263 StGB bzw. § 826 BGB bestünden. Zusätzlich behauptet die Klägerin, dass das Fahrzeug von der angegebenen Reichweite und Ladungsgeschwindigkeit negativ abweichen würde. Das Fahrzeug sei daher mangelhaft und die Beklagte auch insoweit aufgrund eines wirksamen Rücktritts der Klägerin zur Rückabwicklung verpflichtet. Die nicht erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, weil sich nicht entnehmen lasse, dass das Reichweiten-, Lade- bzw. Akkuproblem sich überhaupt beheben lasse. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, € 114.741,00 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Konto der Kanzlei Dr. S zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Model X mit der FIN: X. 2. Die Beklagte wird verurteilt, € 3.196,00 nebst 9%-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits keine Pflichtverletzung vorläge, weil es lediglich auf die Kenntnis des Kundenberaters ankomme und dieser von der Neuauflage des konkreten Fahrzeugs nachweislich keine Kenntnis hatte. Der Zeuge H. habe – ebenso wie die breite Öffentlichkeit – erstmalig im Nachgang an die Ankündigung vom 27. Januar 2021 durch eine interne E-Mail, die am 28. Januar 2021 an alle Mitarbeiter der Beklagten versendet worden sei, von dem Nachfolgemodell erfahren (Anlage B 2). Im Übrigen hätte die Klägerin keinen Schaden hinreichend dargelegt. Der Vortrag zur verminderten Reichweite und Ladeleistung sei unsubstantiiert. Jedenfalls habe die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine solche entbehrlich sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen H.. Hinsichtlich dessen Angaben wird auf das Protokoll vom 22.06.2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021 Bezug genommen.