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Urteil

1 O 204/22

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2023:0309.1O204.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Erhöhung der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 08.06.1994 einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden RB/KK lauten auszugsweise: „ § 11 Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und dem Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist .“ Die Einzelheiten zu den Daten der Beitragserhöhungen und den darauf geleisteten Zahlungen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Name der versicherten Person und Tarifname Datum der ersten Zahlung auf Beitragserhöhung Datum der letzten Zahlung auf Beitragser-höhung Anzahl der monatlichen Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragser-höhung XXXXXXXXXXXXXXXX 01.01.2019 21.11.2022 47 203,76 € 221,96 € 18,20 € XXXXXXXXXXXXXXXX 01.01.2022 21.11.2022 11 221,96 € 234,94 € 12,98 € Die Beklagte überreichte dem Kläger jeweils Nachträge zum Versicherungsschein, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 181 ff. GA Bezug genommen wird. Darüber hinaus übersandte die Beklagte dem Kläger bezüglich der Beitragserhöhungen Mitteilungsschreiben und weitere Informationen, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 215 ff. GA verwiesen wird. Die Berechtigung der Erhöhungen ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger zahlte ohne Vorbehalt auf den jeweiligen streitgegenständlichen Tarif der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Zur Ermöglichung der vollständigen Bezifferung forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Übermittlung der unter dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aufgeführten fehlenden Unterlagen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2021 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung und Herabsetzung aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen einschließlich der darauf gezogenen Nutzungen auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, er habe die Versicherungsscheine der streitgegenständlichen Jahre verloren. Sie seien nicht mehr auffindbar. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 sowie zum 01.01.2022 seien formell unwirksam. Die formelle Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet worden seien. Dem Versicherungsnehmer sei zumindest mitzuteilen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich bezogen auf einen konkreten Tarif und die für ihn einschlägige Beobachtungseinheit in welcher Höhe verändert habe. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft sei. Dem Treuhänder seien bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden. Insbesondere fehlten in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen wichtige Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden hat, sodass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß habe geprüft werden können. Auch seien die Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht rechtmäßig. Der Kläger habe sein Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrunde liegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihm bereits bekannten Sachverhalten ausgerichtet. Er gehe dabei davon aus, dass die Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit ausweisen werde, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt worden sei. Auch seien alle Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden und bei denen die Abweichung nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10% liegt, endgültig unwirksam, da die Beklagte in Ermangelung einer Rechtsgrundlage zu einer Neuberechnung zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Diejenigen Neufestsetzungen, bei denen die Beklagte Erhöhungen trotz gesunkener Leistungsausgaben vorgenommen habe, seien endgültig unwirksam. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2020, 2021, zur Versicherungsnummer 513/028080727 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2020, 2021, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2020, 2021, sowie c) die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 513/028080727 seit dem 01.01.2015, 2. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 513/028080727 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Kläger hat mit der Replik vom 21.11.2022 aufgrund zum Teil vorhandener streitgegenständlicher Unterlagen eine Teilbezifferung vorgenommen und die Anträge entsprechend umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 513/028080727 unwirksam waren: a) im Tarif KB30 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 18,20 € b) im Tarif KB30 die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 in Höhe von 12,98 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 998,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2015, 2016, zur Versicherungsnummer 513/028080727 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2015, 2016, sowie c) die dem Kläger zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2015, 2016 4. festzustellen, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber dem Kläger im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer 513/028080727 der Jahre2015, 2016, vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 513/028080727 der letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit in allen versicherten Tarifen mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung PVN zu erteilen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, soweit der Kläger die Vollständigkeit der für die Zustimmung des Treuhänders erforderlichen Unterlagen bestreitet, unterliege diese Frage nicht der zivilrechtlichen, sondern nur der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Die Beklagte meint, die strittigen Beitragsanpassungen seien sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen worden. Insbesondere seien dem Treuhänder sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorgelegt worden. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.10.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 19) zulässig. Allein mit der von dem Kläger beantragten Zahlung wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er gegebenenfalls auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (BGH a.a.O.). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (BGH a.a.O. Rn. 20). 2. Die Klageanträge zu den Ziffern 3) – 6), die im Rahmen einer Stufenklage miteinander verbunden sind, sind als solche unzulässig. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 18.04.2002 – VII ZR 260/01 = NJW 2002, 2952, 2953). Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt, wenn die Auskunft dem Kläger die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also zum Beispiel ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten vorliegt und ob dieses für einen dem Kläger entstandenen Schaden kausal ist (BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 = NJW 2000, 1645, 1646). So verhält es sich jedoch auch vorliegend. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers dient gerade nicht der Bezifferung eines ansonsten dem Grunde nach feststehenden Anspruches, sondern zielt vielmehr auf die Erlangung von Auskünften, um überhaupt erst die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch dem Grunde nach beispielsweise wegen materiell unwirksamer Begründungen der Beitragserhöhungen überhaupt besteht, zu ermöglichen. Die unzulässige Stufenklage ist jedoch in eine allgemeine Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO umzudeuten (vgl. bspw. OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 – 8 U 2907/21 = VersR 2022, 622, 623). Hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Ziffer 3) geht das Gericht von einem für die Rechtsschutzgewährung berechtigten Interesse aus. Zudem ist anzunehmen, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll. Die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit. Im Rahmen der Umdeutung erweisen sich die Anträge zu 4) bis 6) gleichwohl aufgrund der fehlenden Bezifferung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig. 3. Im Übrigen ist die Klage zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Tarif KB30 zum 01.01.2019 sowie zum 01.01.2022. Diese sind sowohl formell als auch materiell wirksam erfolgt. a) Die Beitragsanpassungen sind formell wirksam erfolgt. aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 26). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 27). bb) Gemessen hieran, erfüllen die den Mitteilungsschreiben beigefügten Informationsblätter zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden formalen Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. (1) Das dem Mitteilungsschreiben zur Beitragserhöhung zum 01.01.2019 beigefügte Informationsblatt „Informationen zu Ihrem Vertrag“ führt hierzu aus: „[…] Zum 1. Januar 2019 ändert sich der Beitrag in Ihrem Versicherungsvertrag. Informationen und Hintergründe zu dieser Änderung haben wir hier für Sie zusammengestellt. […] Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben.“ Damit ist § 203 Abs. 5 VVG genüge getan, der maßgebende Grund Veränderung in den Versicherungsleistungen ist mitgeteilt. Ein gesonderter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Rechtsgrundlage handelte, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich. (2) Das für die Beitragserhöhung zum 01.01.2022 an den Kläger versandte Informationsblatt führt hierzu aus: „Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten.“ Auch damit sind die Voraussetzungen von § 203 Abs. 5 VVG erfüllt. Der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung (Versicherungsleistungen) wird ausdrücklich genannt. b) Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Prüfverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VAG ist unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgt ist. (1) Zwar trifft den Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorliegen (BGH, Urt. v. 09.02.2015 – IV ZR 272/15 = NJW-RR 2016, 606 (609)). Soweit der Kläger meint, die erfolgten Beitragsanpassungen seien wegen eines nicht ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens materiell unwirksam, ist sein Vorbringen jedoch unbeachtlich. Der Kläger bestreitet pauschal, dass wesentliche Teile der Unterlagen zur Überprüfung der Rückstellungen für die Beitragsanpassungen gemäß § 155 Abs. 2 VAG den jeweiligen Treuhändern vollständig zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger hätte dagegen jedoch zumindest in Ansatzpunkten darzulegen gehabt, aufgrund welcher Anhaltspunkte er von einer fehlerhaften treuhänderischen Überprüfung ausgeht (LG Stade, Urt. v. 18.08.2022 – 3 O 60/22). Ein solch beachtliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens durch den Kläger kann schon nicht angenommen werden. Denn dem Kläger ist offenkundig gar nicht bekannt, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er richte sein Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrunde liegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihm bereits bekannten Sachverhalten aus. Nach seinem Vortrag gehe er davon aus, dass eine Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt werde. Der Kläger hätte vielmehr in Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darlegen müssen, welche Unterlagen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend seien, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat (so auch LG Wuppertal – 3 O 62/21). Der Kläger hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Er zählt pauschal einige Anforderungen auf, die an die Prüfung des Treuhänders zu stellen sind, benennt jedoch keine Anhaltspunkte, aus denen sich ein Verstoß gegen die genannten Anforderungen nachvollziehen lassen würde. Auch dass der Kläger seinen Vortrag auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2021 (Az. 7 U 237/18) stützt, ändert hieran nichts. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Feststellung des Oberlandesgerichts, der Treuhänder habe in einem bestimmten Fall keine ausreichenden Unterlagen erhalten, um die Limitierungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüfen zu können, Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall ergeben. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart ist mit dem hiesigen Verfahren nicht zu vergleichen. Denn beide Verfahren betreffen unterschiedliche Tarife und verschiedene Versicherer. Zudem hat der Feststellung des Gerichts ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beitragserhöhungen an sich zugrunde gelegen. Ein solches begehrt der Kläger im hiesigen Verfahren aber schon nicht. Die Richtigkeit der materiellen Beitragserhöhung stellt der Kläger gar nicht in Abrede. Ihm geht es nur darum, zu überprüfen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung ausreichend gewesen sind. (2) Ein solch formalistischer Einwand kann vorliegend aber keine Beachtung finden. Denn auf eine Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung stehenden Unterlagen kommt es bei der Frage nach der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen schon gar nicht an. Denn das Gesetz knüpft in § 155 Abs. 2 VAG nicht an das Vorliegen bestimmter Unterlagen an. Voraussetzung für eine wirksame Prämienerhöhung ist lediglich, ob eine tatsächliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20). Vorliegend bestreitet der Kläger dies aber gar nicht. Eine reine Überprüfung des Treuhändervorgangs würde die Gefahr in sich bergen, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezügliche nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder sodann unter Vorlage vollständiger Unterlagen die Zustimmung erteilen müsse (LG Köln, Urt. v. 18.05.2022 – 20 O 475/21). Das Gericht hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den formellen Treuhändervorgang an sich. Der Kläger ist an einem substantiierten Vortrag auch nicht deshalb gehindert, dass ihm die die Limitierungsmaßnahmen betreffenden Unterlagen bislang nicht vorliegen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die Beklagte erfolglos um die Bekanntgabe der maßgeblichen Unterlagen gebeten habe. (3) Dasselbe gilt auch dafür, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.02.2023 klarstellt, er bestreite nicht nur die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Zwar umfasst die gerichtliche Überprüfung der Beitragsanpassungen auch die Limitierungsmaßnahmen. Denn Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung durch Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für die Beitragsrückerstattungen sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 = NJW 2019, 919). Aber gerade diese Prämienberechnung greift der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht an. Das reine Bestreiten der Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen erweist sich deshalb hier als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB. Der Kläger trägt in seinen Schriftsätzen schon nicht vor, dass er die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen vorliegend bestreite. Wenn der Kläger aber die grundsätzliche Kalkulation der Beitragserhöhung nicht angreift, so erscheint es widersprüchlich, die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen an sich überprüfen zu lassen wollen. Ein derartiger Vortrag des Klägers ist aus diesen Gründen unbeachtlich. c) Die Prämienanpassungen sind zudem – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – nicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage materiell unwirksam. Bei den genannten Prämienanpassungen lag die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10 %, aber über 5 %. Die unstreitige Beitragsanpassungsklausel § 11 RB/KK, die mit § 8b MB/KK identisch ist, gestattet bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und gegebenenfalls eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Die Kammer verkennt nicht, dass die Bestimmungen in § 8b Abs. 2 MB/KK wegen einer Abweichung von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG unwirksam sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (vgl. BGH NJW 2018, 305 (306)), wird die Regelung dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8b Abs. 1 und Abs. 2 der MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rdnr.2). Im Übrigen führt die Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs. 2 der MB/KK jedoch auch nicht zur Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Teil einer Klausel von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (Blue-Pencil-Test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich. Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK Bestand haben, auch wenn § 8 Abs. 2 MB/KK gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Betrachtet man § 8 b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2 ergibt sich kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8 b Abs. 1 MB/KK ist – für sich betrachtet – kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8 b Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist – auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer – nicht erforderlich (vgl. OLG Dresden, Endurteil v. 19.4.2022 – 4 U 2416/21, BeckRS 2022, 10715, beck-online; im Ergebnis: BGH, Urteil v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20) . d) Soweit der Kläger zudem die Prämienanpassungen aufgrund vermeintlich gesunkener Leistungsausgaben rügt, steht dies der Wirksamkeit der Beitragserhöhungen nicht entgegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, auf welche Beitragsanpassungen dies zutreffe. Gemäß § 155 Abs. 3 S. 2 VAG sind bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Versicherungsleistungen alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Das Gesetz spricht insoweit nach dem klaren Wortlaut von einer Anpassung und somit nicht zwingend von einer Erhöhung. Es werden lediglich die Voraussetzungen für den Anpassungsprozess festgelegt ohne jedoch die Richtung der Abweichung vorzugeben. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Norm gerade nicht, dass bei sinkenden Leistungsausgaben zwingend auch eine Anpassung der Beitragshöhe nach unten erfolgen muss. Dieses Ergebnis ist dabei auch keinesfalls widersprüchlich und im Wege der teleologischen Reduktion zu korrigieren. Die Beitragshöhe eines Versicherungstarifes ergibt sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Faktoren, die es zu berücksichtigen gilt. Allein aus dem Absinken des Berechnungsfaktors Versicherungsleistungen lässt sich nicht ableiten, dass die gegenwärtige Tarifhöhe vor dem Hintergrund der weiteren Faktoren sich als – im Sinne des Äquivalenzprinzips – angemessen erweist. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus denselben Gründen auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Prämienbeiträge in Höhe von 998,18 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger begehrt die Rückzahlung gezahlter Prämienbeiträge seit dem 01.01.2019, sodass es auf die Verjährung etwaig rechtsgrundlos gezahlter Beiträge bis einschließlich 31.12.2018 nicht ankommt. Im Übrigen sind die geleisteten Prämienanteile nicht rechtsgrundlos erfolgt. Denn insoweit sind die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen wirksam vorgenommen worden (s.o.). 3. Der mit den Klageanträgen zu 3) und 7) geltend gemachte Auskunftsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Insoweit ist schon keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ersichtlich bzw. sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. a) Ein Auskunftsanspruch aus § 666 i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Versicherungsvertrag mangels Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021 – 4 O 409/20; LG Aurich, Urteil vom 08.06.2021 – 3 O 1279/20). b) Ein aus §§ 808, 810 BGB analog folgender Auskunftsanspruch scheidet ebenfalls aus, da die Klagepartei vorliegend kein Einsichtsrecht, sondern einen Auskunftsanspruch geltend macht. Außerdem handelt es sich bei den digitalisierten Unterlagen der Beklagten mangels Verkörperung der Gedankenerklärung nicht um Urkunden (vgl. LG Wuppertal, a. a. O.). c) Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser bezieht sich nur auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Soweit der Kläger angibt, dass ihm die Versicherungsscheine abhandengekommen sind, ist dieser Vortrag vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten nicht ausreichend substantiiert. Insoweit hätte er im Einzelnen darlegen müssen, wo er die Versicherungsscheine verwahrt hat und weshalb sie ihm sämtlich abhandengekommen sein sollten. Die Verlusterklärung dahingehend, die streitgegenständlichen Unterlagen seien nicht mehr auffindbar (Bl. 190 GA) ist vorliegend nicht ausreichend. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VVG führt ebenfalls nicht zum Anspruchsziel, weil der Kläger danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann, worum es hier nicht geht (LG Wuppertal, Urt. v. 29.07.2021 – 4 O 409/20 = r+s 2021, 696). d) Ein Auskunftsanspruch folgt ebenfalls nicht aus § 15 Abs. 1 DSGVO. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geführte Korrespondenz als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19). Der Beklagten steht jedoch ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 = BeckRS 2021, 40312 Rn. 9). Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf § 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer indes für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (LG Krefeld Urt. v. 6.10.2021 – 2 O 448/20 = BeckRS 2021, 34436 Rn. 5). Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt der Kläger vorliegend. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten, unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt. e) Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Ausnahmecharakter eines Anspruchs aus der Generalklausel bedingt es, einen derartigen Anspruch nicht bereits dann anzunehmen, um dem Kläger die Führung eines Rechtsstreits zu erleichtern (LG Krefeld Urt. v. 6.10.2021 – 2 O 448/20 = BeckRS 2021, 34436 Rn. 5). Der Kläger bestreitet vorliegend nicht, dass er die nunmehr mit der Klage begehrten Unterlagen im Zuge der Beitragserhöhungen erhalten hat. Der Kläger behauptet lediglich, die streitgegenständlichen Unterlagen verloren zu haben. Für die Kammer ist damit schon nicht erkennbar, dass eine unverschuldete Unkenntnis vorliegt. Es ist grundsätzlich zu erwarten, dass wichtige persönliche Vertragsunterlagen nicht einfach verloren gehen bzw. eigenhändig entsorgt werden. Soweit sich der Kläger hier nicht hinreichend um die Organisation seiner Unterlagen gekümmert hat, rechtfertigt dies nach Überzeugung der Kammer nicht, einen nur ausnahmsweise aus der Generalklausel folgenden Auskunftsanspruch anzunehmen. Etwas anderes könnte nur für die Auskunft hinsichtlich der auslösenden Faktoren gelten. Insoweit ist der Vortrag des Klägers jedoch nicht ausreichend substantiiert, da der Kläger gerade nicht konkret dargelegt hat, wann von den auslösenden Faktoren betroffene Beitragsanpassungen stattgefunden haben. Eine allgemeine Auskunftspflicht für die Jahre 2013-2018 gibt es ohne konkrete Anhaltspunkte aus Sicht der Kammer nicht. f) Eine Auskunftserteilung hinsichtlich etwaig vorgenommener Beitragsanpassungen in den Jahren 2015 und 2016 wäre im Übrigen gemäß § 362 BGB erloschen. Denn die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2022 (Bl. 213 GA) vorgetragen, dass es in den vorgenannten Jahren keine Beitragsanpassungen gegeben habe. 4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 €. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.807,74 EUR festgesetzt. Dieser setzt sich aus dem Streitwert des Feststellungsantrags zu 1) in Höhe von 1.309,56 € (= 31,18 € 12 x 3,5), dem Streitwert des Leistungsantrags zu 2) in Höhe von 998,18 €, dem Auskunftsanspruch zu 3) in Höhe von 500,00 €, dem Feststellungsantrag zu 4) in Höhe von 1.000,00 €, dem unbezifferten Zahlungsantrag zu 5) in Höhe von 2.000,00 €, den Klageanträgen zu 6) und 7) in Höhe von jeweils 500,00 € (§ 3 ZPO) zusammen.