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Urteil

18 O 20/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:1209.18O20.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird bis zum 07.09.2022 auf 25.431,80 EUR und danach auf 35.639,90 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 07.09.2022 auf 25.431,80 EUR und danach auf 35.639,90 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner Klage auf Rückzahlung von seiner Ansicht zu Unrecht geleisteter Versicherungsbeiträge. Die Klägerseite ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Auszüge aus den zugehörigen AVB zu den streitgegenständlichen Tarifen 712, 451, 750, 720, VSP600 und 740, soweit darin die Beitragsanpassung geregelt ist, ergeben sich aus Anlage BLD1 bei. Der Vertrag mit der Beklagten umfasst Versicherungsschutz für folgende Personen: F. G. H. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren angepasst, wie aus den Klageanträgen zu 1) ersichtlich. Die Mitteilungen, mit denen der Kläger über die Beitragsanpassungen für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 informiert wurde, ergeben sich aus Anlagen BLD 2-1 bis Anlage BLD 2-4. Anlagen BLD5 bis BLD9 enthalten die Beitragsanpassungsschreiben für die Beitragsanpassungen, die mit der Klageerweiterung angegriffen werden. Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 07.09.2022 verwiesen. Der Kläger beanstandet die im Antrag zu 1) genannten Prämienanpassungen in materieller Hinsicht, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft gewesen sei. Die Neufestsetzungen der genannten Prämien seien deshalb materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien. Insbesondere fehlten in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen wichtige Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, so dass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß geprüft werden konnte. Der Kläger habe sein Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrunde liegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihm bereits bekannten Sachverhalten ausgerichtet. Er gehe dabei davon aus, dass die Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt worden sei. Der Kläger habe substanzielle Zweifel daran, dass das Prüfverfahren des § 155 Abs. 2 VAG im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Vielmehr würden die dem Kläger bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen („Limitierungsmittel“) auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung hindeuten. Die Entscheidung des OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2021 – Az. 7 U 237/18, habe diesen Verdacht bestätigt. Aus den §§ 155 Abs. 2 Nr. 1, 150 Abs. 4 S. 1 iVm. 155 Abs. 2 S. 2 und 3 VAG einerseits und aus § 155 Abs. 2 Nr. 2 iVm. 155 Abs. 2 S. 2 und 3 VAG andererseits ergäben sich für den Treuhänder in vielfacher Hinsicht Überprüfungspflichten, zu denen seitens des Versicherers geeignete Unterlagen bereitzustellen seien. Der Kläger bestreitet insbesondere, dass bei Zustimmungserteilung durch den Treuhänder anhand der Unterlagen überprüfbar gewesen sei, ob die Ermessensausübungsvorschriften des § 155 Abs. 2 S. 2 VAG (ausreichende Wahrung der Versichertenbelange), des § 155 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 VAG (angemessene Verteilung zwischen Versichertenbeständen mit und ohne Prämienzuschlag) und des § 155 Abs. 2 S. 3 Alt. 2 VAG (Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für ältere Versicherte) bei der Limitierung ausreichend beachtet worden seien. Die „gerügte“ Unvollständigkeit der Prüfunterlagen habe die Unwirksamkeit der bewirkten Prämienanpassung zur Folge. Die Beklagte habe nach einhelliger Meinung die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der jeweiligen Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG. Es seien daher von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Unterlagen vorzulegen, die dem Treuhänder vorgelegt worden seien anlässlich der Einholung der Zustimmung gem. § 155 Abs. 2 S. 1 VAG. Die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation werde jedoch nicht bestritten, insofern sei auch ein versicherungsmathematisches Gutachten nicht nötig. Infolge der Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassung stehe ihm ein Anspruch auf Rückforderung der zu viel gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Kläger beantragt nach Klageänderung mit Schriftsatz vom 15.03.2021: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer AK-0576518954 unwirksam sind: a) in den Tarifen für G. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif VSP600 zum 01.01.2013 in Höhe von 5,27 EUR bb)die Erhöhung des Beitrags im Tarif VSP600 zum 01.01.2019 in Höhe von 8,68 EUR cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif VSP600 zum 01.01.2022 in Höhe von 7,58 EUR b) in den Tarifen für H. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 720 zum 01.01.2013 in Höhe von 16,12 EUR bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 740 zum 01.01.2013 in Höhe von 4,45 EUR cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2014 in Höhe von 16,37 EUR dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2016 in Höhe von 21,43 EUR ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2017 in Höhe von 28,10 EUR ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 740 zum 01.01.2017 in Höhe von -0,79 EUR gg) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2018 in Höhe von 12,72 EUR hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 740 zum 01.01.2018 in Höhe von -0,81 EUR ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 720 zum 01.01.2018 in Höhe von 42,51 EUR jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2020 in Höhe von 28,53 EUR kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2021 in Höhe von 45,25 EUR ll) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2022 in Höhe von 36,37 EUR mm) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 740 zum 01.01.2022 in Höhe von 1,99 EUR c) in den Tarifen für F. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 750 zum 01.01.2013 in Höhe von 9,89 EUR bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 720 zum 01.01.2013 in Höhe von 9,56 EUR cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2014 in Höhe von 19,02 EUR dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2016 in Höhe von 24,87 EUR ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 750 zum 01.01.2017 in Höhe von -8,39 EUR ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 720 zum 01.01.2018 in Höhe von 34,82 EUR gg) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2019 in Höhe von 32,41 EUR hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2020 in Höhe von 29,64 EUR ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 451/ 50,00 zum 01.01.2020 in Höhe von 0,24 EUR jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 750 zum 01.01.2020 in Höhe von 7,48 EUR kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 712 zum 01.01.2021 in Höhe von 30,37 EUR ll) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 720 zum 01.01.2022 in Höhe von 14,51 EUR mm) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 750 zum 01.01.2022 in Höhe von -2,83 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 475,36 EUR zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 25.287,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Auslöser der Beitragsüberprüfung und damit maßgeblicher Grund der nachgelagerten Beitragsanpassungen sei jeweils die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen im Sinne von § 155 Abs. 3 VAG gewesen. Die Anpassung sei nicht aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten im Sinne von § 155 Abs. 4 VAG erfolgt. Die Beklagte habe den verantwortlichen Treuhändern sämtliche Unterlagen und Informationen zur Feststellung ausgehändigt, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, so dass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln ordnungsgemäß geprüft werden habe können. Dem jeweiligen Treuhänder hätten bei der gesetzlichen vorgesehenen Überprüfung der Verwendung der Mittel für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen. Ein pauschales Bestreiten des Klägers in Bezug auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen „ins Blaue hinein“ sei unzulässig und prozessual unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klageanträge zu 1) und 3) sind zulässig; insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. a) Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung (Antrag zu Nr. 1) ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020 — IV ZR 294/19 —, Rn. 19, juris) zulässig. Allein mit der von dem Kläger beantragten Zahlung wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (BGH a.a.O.). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (BGH a.a.O. Rn. 20). b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist die Klage nicht bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Denn dies setzt voraus, dass dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, juris m.w.N.) An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung anhand der veröffentlichten Geschäftsberichte nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte. Denn ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 – juris). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Dem Kläger steht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (oder aus einer anderen Rechtsgrundlage) gegen die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sowie auf (entsprechende) Rückzahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge im selben Zeitraum zu. aa) Voraussetzung für alle Ansprüche ist das Vorliegen der formellen oder materiellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen. Eine solche Unwirksamkeit liegt jedoch nicht vor. Die formelle Unwirksamkeit trägt der Kläger schon nicht vor. Eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit durch die Kammer war dagegen nicht veranlasst. Der Kläger bestreitet, dass wesentliche Teile der Unterlagen und Informationen zur Überprüfung der Rückstellungen für die Beitragsanpassungen gemäß § 155 Abs. 2 VAG den entsprechenden Treuhändern vollständig zur Verfügung gestellt worden seien und ist deshalb der Ansicht, dass eine materielle Unwirksamkeit vorliege. Die Richtigkeit der Prämienanpassung an sich zieht der Kläger dagegen nicht in Zweifel, weshalb die Kammer auch zu einer Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen. Die Beitragsanpassungen sind materiell wirksam. bb) Das Bestreiten des Klägers ist unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgt ist. Zwar trifft den Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorliegen (BGH, Urt. v. 09.02.2015 - IV ZR 272/15 = NJW-RR 2016, 606 (609)). Soweit der Kläger meint, die erfolgten Beitragsanpassungen seien wegen eines nicht ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens materiell unwirksam, ist sein Vorbringen jedoch unbeachtlich. Der Kläger bestreitet pauschal, dass wesentliche Teile der Unterlagen zur Überprüfung der Rückstellungen für die Beitragsanpassungen gemäß § 155 Abs. 2 VAG den jeweiligen Treuhändern vollständig zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger hätte dagegen jedoch zumindest in Ansatzpunkten darzulegen gehabt, aufgrund welcher Anhaltspunkte er von einer fehlerhaften treuhänderischen Überprüfung ausgehe. Ein solch beachtliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens durch den Kläger kann schon nicht angenommen werden. Denn dem Kläger ist offenkundig gar nicht bekannt, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er richte sein Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrunde liegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihm bereits bekannten Sachverhalten aus. Nach seinem Vortrag gehe er davon aus, dass eine Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt werde. Der Kläger hätte vielmehr in Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darlegen müssen, welche Unterlagen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend seien, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat (so auch LG Wuppertal - 3 O 62/21). Der Kläger hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Er zählt pauschal einige Anforderungen auf, die an die Prüfung des Treuhänders zu stellen sind, benennt jedoch keine Anhaltspunkte, aus denen sich ein Verstoß gegen die genannten Anforderungen nachvollziehen lassen würde. cc) Auch dass der Kläger seinen Vortrag auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2021 (Az. 7 U 237/18) stützt, ändert hieran nichts. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Feststellung des Oberlandesgerichts, der Treuhänder habe in einem bestimmten Fall keine ausreichenden Unterlagen erhalten, um die Limitierungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüfen zu können, Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall ergeben. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart ist unter keinen Umständen mit dem hiesigen Verfahren zu vergleichen. Denn beide Verfahren betreffen sowohl unterschiedliche Tarife als auch unterschiedliche Versicherer. Zudem lag der Feststellung des Gerichts ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beitragserhöhungen an sich zugrunde. Ein solches begehrt der Kläger im hiesigen Verfahren aber schon nicht. Die Richtigkeit der materiellen Beitragserhöhung stellt der Kläger gar nicht in Abrede. Ihm geht es nur darum, zu überprüfen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung ausreichend gewesen sind. Ein solch formalistischer Einwand kann vorliegend aber keine Beachtung finden. Denn auf eine Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung stehenden Unterlagen kommt es bei der Frage nach der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen schon gar nicht an. Denn das Gesetz knüpft in § 155 Abs. 2 VAG nicht an das Vorliegen bestimmter Unterlagen an. Voraussetzung für eine wirksame Prämienerhöhung ist lediglich, ob eine tatsächliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20). Vorliegend bestreitet der Kläger dies aber gar nicht. Eine reine Überprüfung des Treuhändervorgangs würde die Gefahr in sich bergen, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezügliche nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder sodann unter Vorlage vollständiger Unterlagen die Zustimmung erteilen müsse (LG Köln, Urt. v. 18.05.2022 - 20 O 475/21). Das Gericht hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den formellen Treuhändervorgang an sich. dd) Sofern der Kläger meint, das Gericht könne die Vollständigkeit der Unterlagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst überprüfen, vermag dies im Übrigen schon nicht zu überzeugen. Mangels substantiierten Vortrages des Klägers besteht schon keine Veranlassung, die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen hinsichtlich der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen weiter zu überprüfen. Die Kammer kann aus dem Vorhandensein oder Fehlen unbekannter Unterlagen ohne sachverständige Hilfe nicht darauf schließen, ob die Zustimmung des Treuhänders gemäß § 155 Abs. 2 VAG zu Recht oder Unrecht erteilt worden ist. Denn insoweit hat sie keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten als der Kläger selbst. Der Kläger ist an einem substantiierten Vortrag auch nicht deshalb gehindert, weil ihm die Limitierungsmaßnahmen betreffenden Unterlagen bislang nicht vorliegen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die Beklagte erfolglos um die Bekanntgabe der maßgeblichen Unterlagen gebeten habe. b) Mangels Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen kommt ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht in Betracht. Aus demselben Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Herausgabe etwaiger Nutzungen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich wie folgt: Bis zum 07.09.2022 Feststellungsanträge: 10.208,10 EUR Rückgewähranspruch: 4.688,70 EUR Nutzungsersatz: 0,00 EUR Stufenklage: 10.535,00 EUR Gesamt: 25.431,80 EUR Danach: Feststellungsanträge: 10.208,10 EUR Rückgewähranspruch: 25.287,36 EUR Nutzungsersatz: 0,00 EUR Gesamt: 35.639,90 EUR A.