Urteil
3 O 153/19
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2019:0524.3O153.19.00
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Leitsätze
Wird durch die textliche und grafische Gestaltung der Titelseite einer Zeitschrift der Eindruck vermittelt, eine bestimmte dort abgebildete Person habe ein in der Zeitschrift enthaltenes Interview gegeben, handelt es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung, die der Gegendarstellung zugänglich ist.(Rn.21)
Tenor
1.1. 1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „F“ (Titel), in der der Artikel „Das Baby-Interview“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Das Baby-Interview“ (vgl. Titelseite „F“ Nr. X, Anlage AST 2) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Text der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „P...“ (vgl. Titelseite „F“ Nr. X, Anlage AST 2) zu entsprechen hat:
Gegendarstellung
Sie schreiben auf der Titelseite der „F“ Nr. X vom (Datum entfernt) unter einem Foto, welches mich zeigt:
„C.
Das Baby-Interview
Sensationell, was ihr Freund verrät“
Hierzu stelle ich fest:
Ich habe das Interview nicht gegeben.
(Ort, Datum)
(Name des Verfügungsklägers)
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird durch die textliche und grafische Gestaltung der Titelseite einer Zeitschrift der Eindruck vermittelt, eine bestimmte dort abgebildete Person habe ein in der Zeitschrift enthaltenes Interview gegeben, handelt es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung, die der Gegendarstellung zugänglich ist.(Rn.21) 1.1. 1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „F“ (Titel), in der der Artikel „Das Baby-Interview“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Das Baby-Interview“ (vgl. Titelseite „F“ Nr. X, Anlage AST 2) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Text der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „P...“ (vgl. Titelseite „F“ Nr. X, Anlage AST 2) zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben auf der Titelseite der „F“ Nr. X vom (Datum entfernt) unter einem Foto, welches mich zeigt: „C. Das Baby-Interview Sensationell, was ihr Freund verrät“ Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Interview nicht gegeben. (Ort, Datum) (Name des Verfügungsklägers) 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist zulässig und begründet. A. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung. I. Nach § 11 Abs. 1 LPressG ist der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist dabei, dass sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.11.2007 - 14 U 148/07 - NJW-RR 2008, 641 mwN). Der Verfügungskläger wendet sich gegen die Tatsachenbehauptung als Erstmitteilung, dass der Verfügungskläger in der „F“ Nr. X das auf der Titelseite in Bezug genommene Interview im Innenteil gegeben habe (dazu 1.) und damit um einen dem Beweis zugänglichen Vorgang (BVerfG, NJW 2004, Rn. 22- juris), mithin gegen eine Tatsachenbehauptung (BVerfG, NJW 2004, Rn. 22- juris). Der Verfügungskläger ist berechtigt, den Abdruck einer Gegendarstellung des Inhalts zu verlangen, dass er das auf der Titelseite in Bezug genommene Interview nicht gegeben habe. Dies stellt eine Entgegnung auf die Erstmitteilung dar, da dieser widersprochen wird (dazu 2.). 1. Dass auf der Titelseite der „F“ Nr. X die Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, dass der Verfügungskläger das dort so bezeichnete Baby-Interview gegeben habe, ist eindeutig. a) Maßgeblich dafür, in welcher Weise eine veröffentlichte Äußerung zu verstehen ist, ist der ihr vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt. Adressaten einer - wie hier - auf der Titelseite einer Zeitschrift platzierten Mitteilung sind vor allem die als Käufer des Presseprodukts in Betracht kommenden Passanten und Besucher von Kiosken sowie von Zeitschriftenabteilungen von Supermärkten u.ä. („Kiosk-Leser“) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Februar 2008 – 14 U 199/07 –, Rn. 27, juris m.w.N.). b) Das erkennende Gericht ist bei Anwendung dieser Grundsätze davon überzeugt, dass der zum Adressatenkreis, welcher durchaus heterogen ist (Landgericht Offenburg, Urteil vom 21.07.2017, 3 O 143/17), gehörende Leser die in Rede stehende Aussage in dem vom Verfügungskläger angenommenen Sinne versteht. aa) In der rot umrandeten und dadurch abgegrenzten, streitbefangenen Rubrik befinden sich zwei Fotos: Eines von C. und daneben eines des Verfügungsklägers. Es wird textlich ein „Baby-Interview“ angekündigt und findet sich dann der Schriftzug „Sensationell, was ihr Freund verrät“. Dabei ist für den Leser eindeutig, dass der unter Bezug genommene Freund (Maskulinum) nur die abgebildete männliche Person sein kann, da die andere abgebildete Person (C.) weiblich ist. bb) Dass der porträtierte Verfügungskläger eindeutig in Bezug genommen wird, folgt auch daraus, dass sein Porträt gelb umrandet ist und damit hervorgehoben oder auch gewissermaßen „eingeblendet“ wird, sodass für den Leser eindeutig ist, dass dieser als einziger abgebildeter Mann in der rot umrandeten Rubrik der unter Bezug genommene „Freund“ sein muss. cc) Dieses Verständnis wird auch farblich dadurch untermalt, dass die Worte „Das Baby-Interview“ in gelben Lettern geschrieben sind und das Porträt des Verfügungsklägers gelb umrandet ist. So wird auch durch die Farbwahl eine eindeutige Verbindung zwischen dem „Interview“ und dem Verfügungskläger hergestellt. dd) Dabei ist auch entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht von Bedeutung, dass der Verfügungskläger als Freund der C. („ihr Freund“) bezeichnet wird. Zum einen kann das Gericht der Verfügungsbeklagten schon nicht darin folgen, dass die Bezeichnung als Freund mit Possessivpronomen im Hinblick auf eine Liebesbeziehung nur für lose, jugendliche Beziehungen stehe. Dem steht der Erfahrungshorizont des Einzelrichters entgegen. Zudem bestimmt sich die Wortbedeutung nach dem Verständnis des Kiosklesers, der seine Bildung, wofür u.a. die Schulpflicht garantiert, nicht ausschließlich aus der Lektüre von sogenannter Regenbogenpresse bezogen hat. Die Bezeichnung als „Freund“ im Rahmen einer Liebesbeziehung ist heutzutage auch bei älteren Paaren gebräuchlich und führt häufig zur Nachfrage, ob es der feste Freund sei. Selbst wenn also im Bereich der illustrierten Zeitschriften stets die Bezeichnung „Geliebter“ oder „Lebensgefährte“ im Zusammenhang mit dem Verfügungskläger gewählt würde, was der erkennende Einzelrichter bezweifelt, würde dies der eindeutigen Inbezugnahme des Verfügungsklägers als Interviewpartner und „Freund“ nicht entgegenstehen, da es dann eine neue, vom allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossene Bezeichnung wäre. Zum anderen setzt das Verständnis, dass der bebilderte Verfügungskläger der unter Bezug genommene Freund sei, keine Kenntnis vom Beziehungsstatus zwischen dem Verfügungskläger und der C. voraus. ee) Veranschaulicht wird die Eindeutigkeit der Verbindung von drucktechnischer Anordnung und Textbezug auch durch die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Anlage AG 6 (Anlagenheft Antragsgegnerin, AS 25). Dort ist in vergleichbarer Anordnung T. neben einer weiteren Frau zu sehen, daneben ein gelb umrahmtes Bild der G. verbunden mit der gelb unterlegten textlichen Aussage „Bitteres Ehe-Aus“. Insofern wäre durch die Farbwahl auch ohne Untertitelung des Fotos der G., wobei die Untertitelung bei unbefangenem, erstem Lesen durchaus auch übersehen werden kann, eindeutig, dass sich das „Ehe-Aus“ (gelb unterlegt) auf die (gelb umrahmte) G., die gewissermaßen eingeblendet wird, bezieht. ff) Es ist auch nicht entscheidend, wie die Verfügungsbeklagte meint, dass der Leser nicht wissen könne, um wen es sich auf dem Porträtfoto handelt. Entgegen der Verfügungsbeklagten transportiert auch das Foto einer namentlich nicht bezeichneten Person eine Sachinformation. Durch ein Foto wird eine Person noch eindeutiger identifiziert als durch deren bürgerlichen Namen, der mehrfach vorkommen kann. Auch ist nicht entscheidend, ob der Leser den Abgebildeten kennt, sondern dass die Aussage getroffen wird, dass der Abgebildete ein Interview gegeben habe. gg) Schließlich ergibt sich die Eindeutigkeit der Tatsachenbehauptung auch aus einer Kontrollüberlegung, namentlich aus dem Umstand, dass überhaupt ein Foto des Verfügungsklägers in der strittigen Rubrik abgedruckt ist: Sollte insofern nicht die Aussage getroffen werden, dass der bebilderte Verfügungskläger das „Baby-Interview“ gegeben habe, sondern irgendein Freund, wie die Verfügungsbeklagte meint, ergäbe sich die Situation, dass das Foto des Verfügungsklägers völlig sinnentleert und ohne jegliche Bedeutung in der strittigen Rubrik abgebildet wäre. Es wäre dann ein Foto ohne jeglichen Zusammenhang zu der Rubrik, in welcher es sich aber befindet. Auf solche Art und Weise wird, was sicher ist, kein Leser die strittige Darstellung auf der Titelseite verstehen. Auch kann das Porträt nicht in Zusammenhang mit einer anderen Aussage in der Rubrik gebracht werden, da es an einer solchen weiteren Aussage fehlt. c) Diese Auslegung wird auch den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gerecht. Auch wenn die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Pressefreiheit darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. Februar 2018 – 1 BvR 442/15 –, Rn. 16, juris), so ist diese Beeinträchtigung vorliegend durch die Grundrechtsschranke des § 11 Abs. 1 LPressG, der zudem auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 Grundgesetz des Anspruchsinhabers fußt, gerechtfertigt. Die Pressefreiheit ist verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung vorangegangen ist; ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. Februar 2018 – 1 BvR 442/15 –, Rn. 18, juris). Da vorliegend, wie oben ausgeführt, jedes andere Verständnis der eindeutig transportierten (wenn auch verdeckten) Tatsachenbehauptung, dass der Verfügungskläger das Interview gegeben habe, aus Sicht des Einzelrichters ausgeschlossen ist, wird dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 LPressG liegen vor (dazu im Folgenden). 2. Da die Erstmitteilung die Tatsachenbehauptung aufstellt, der Verfügungskläger habe „Das Baby-Interview“ gegeben, stellt der beantragte Inhalt der Gegendarstellung, in dem der Verfügungskläger feststellt, dass er das Interview nicht gegeben habe, eine Entgegnung dar. II. Der Anspruch des Verfügungsklägers bezieht sich dabei auch auf die von ihm von der Verfügungsbeklagten verlangten Abdruckmodalitäten. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 LPressG muss die Gegendarstellung in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Dabei bleibt der Antrag des Verfügungsklägers und die tenorierte Verpflichtung noch hinter der insoweit gesetzlich möglichen Schriftgröße zurück, da die Größe der Schrift der Worte „P...“, in welcher der Text der Gegendarstellung mit Ausnahme des Wortes Gegendarstellung abzudrucken ist, hinter allen in der strittigen Rubrik verwendeten Schriftgrößen zurückbleibt (siehe Anlage AST 2). Auch der Text des Wortes Gegendarstellung als Überschrift in der Größe der Worte „Das Baby-Interview“ ist innerhalb der zulässigen Größe, da er in gleicher Größe wie der beanstandete Text ist. Die Schriftgröße wie im Tenor ersichtlich gebietet auch der Grundsatz der Waffengleichheit. Die Gegendarstellung soll den gleichen Rezipientenkreis erreichen und gleiche Aufmerksamkeit erfahren wie die Erstmitteilung (KG NJW-RR 2009,767). Die Gegendarstellung muss in ihrer optischen Wirkung ihrem äußeren Erscheinungsbild dem beanstandeten Text entsprechen. Sie muss gleich auffällig sein, damit sie die gleiche Beachtung wie die Erstbehauptung findet (Löffler/Sedelmeier, Presserecht § 11 LPG Rn. 175). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Erstmitteilung mit einer Fotoaufnahme des Verfügungsklägers veröffentlicht wurde, mithin besonders prägnant auf diesen hinweist. Zudem hat die Verfügungsbeklagte auch nicht bestritten, dass die Gegendarstellung wie beantragt nicht mehr, sondern eher weniger Platz einnehmen würde als die Ursprungsberichterstattung (vgl. Antragsschrift S. 6). Auch sind die Abdruckmodalitäten gem. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LPressG, auch vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, angemessen, wie der Verfügungskläger zutreffend ausführt, da die Abdruckanordnung nur einen vergleichsweise geringen Raum auf der Titelseite einnimmt und die Titelseite als Ankündigungsmöglichkeit und Werbeplattform der Verfügungsbeklagten im Übrigen frei zur Verfügung steht. III. Dem Verfügungskläger fehlt auch nicht das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung (§ 11 Abs. 2 LPressG). 1. Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2016 – 6 U 224/15 –, Rn. 48, juris). 2. Weiterhin bezieht sich die im hiesigen Verfahren begehrte Gegendarstellung allein und unmittelbar auf den Inhalt der beanstandeten Tatsachenbehauptung und geht nicht darüber hinaus, sodass eine Verletzung der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. September 2015 – 6 U 110/15 –, Rn. 39, juris). 3. Die Gegendarstellung ist auch nicht etwa offenkundig unwahr. Vielmehr entspricht sie der unstreitigen Tatsache, dass das Interview im Innenteil nicht durch den Verfügungskläger gegeben wurde. Auch wenn dies für einen Gegendarstellungsanspruch grundsätzlich unerheblich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2005 – 14 U 173/05 –, Rn. 23, juris), fällt dies im Rahmen der innerhalb des § 11 LPressG durchzuführenden Grundrechtsabwägung nach Auffassung des Einzelrichters zugunsten des Verfügungsklägers und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz ins Gewicht, da die Verfügungsbeklagte nicht zur Veröffentlichung einer von ihr nicht geteilten Tatsachenbehauptung verpflichtet wird und der Eingriff in die Pressefreiheit damit nicht so erheblich ins Gewicht fällt wie in letztgenanntem Fall. IV. Die Formalien des § 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LPressG sind gewahrt. V. Gem. § 11 Abs. 3 LPressG muss die Gegendarstellung in der nächstfolgenden Nummer erfolgen. VI. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 4 LPressG bedarf es eines Verfügungsgrundes nicht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. C. Die Höhe des Streitwertes ist in dem hohen Interesse des Verfügungsklägers wegen des Abdruckes der Tatsachenbehauptung an prominenter Stelle auf der Titelseite der „F“ begründet. Die Parteien streiten über die Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs. Der Verfügungskläger ist der Lebensgefährte der Sängerin C. Die Verfügungsbeklagte verlegt unter anderem die Wochenpublikation „F“. In deren Ausgabe Nr. X vom (Datum entfernt) findet sich auf der Titelseite folgende Rubrik, auf der C. und daneben eine Porträtaufnahme des Verfügungsklägers zu sehen sind und welche den Text „C. – Das Baby-Interview – Sensationell, was ihr Freund verrät“ wie folgt ersichtlich trägt: (Abbildung entfernt) Dabei sind die Wortgruppen „C“, „Das Baby Interview“ sowie „Sensationell, was ihr Freund verrät“ in jeweils unterschiedlichen Schriftgrößen und -arten abgedruckt. Die Worte „Das Baby Interview“ sind gelb, die Worte „Sensationell, was ihr Freund verrät“ weiß auf rotem Hintergrund. Die Porträtaufnahme des Verfügungsklägers ist gelb umrahmt, die gesamte Rubrik nach unten und zur Seite nach rechts rot umrandet. Hinsichtlich der übrigen Angaben auf der Titelseite wird auf die Anlage AST 2 Bezug genommen. Im Innenteil der Zeitschrift auf deren Seite 11 (Anlage AST 3) findet sich der zugehörige Artikel, worauf bereits auf der Titelseite verwiesen wird („S.11“) und in welchem der Inhalt eines Interviews mit M. dargestellt wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2019 (AST 4) machte der Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten Gegendarstellungsansprüche mit der im Tenor ersichtlichen, eigenhändig unterschriebenen, Gegendarstellung geltend. Diese wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2019 von der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt vor, der Leser und Betrachter (Kioskleser) der Titelseite gehe zwingend davon aus, dass der neben C. abgebildete Verfügungskläger die Person sei, die das in der Schlagzeile in Bezug genommene Interview gegeben habe. Nur dem Leser des Innenteils werde die fernliegende Aussage eröffnet, dass der auf der Titelseite nicht abgebildete M. das Interview gegeben habe. Der Verfügungskläger beantragt: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift „F“ (Titel), in der der Artikel „Das Baby-Interview“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „Das Baby-Interview“ (vgl. Titelseite „F“ Nr. X, Anlage AST 2) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der übrige Text der Gegendarstellung der Größe der Schrift der Worte „P...“ (vgl. Titelseite „F“ Nr. X, Anlage AST 2) zu entsprechen hat: Gegendarstellung Sie schreiben auf der Titelseite der „F“ Nr. X vom (Datum entfernt) unter einem Foto, welches mich zeigt: „C. Das Baby-Interview Sensationell, was ihr Freund verrät“ Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Interview nicht gegeben. (Ort, Datum) (Name des Verfügungsklägers) Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Rechtsauffassung, es liege keine Tatsachenbehauptung vor. Die Verfügungsbeklagte habe nicht behauptet, ein Interview mit dem Verfügungskläger geführt zu haben, dieser sei auch namentlich auf der Titelseite nicht genannt worden. Der Leser müsse also den Artikel lesen, um die Aussage der Titelseite richtig einordnen zu können. Die Titelseitenankündigung lenke das Leserinteresse lediglich auf die im Artikel zu lesende Detaildarstellung, in ihr sei keine rechtlich selbstständig zu wertende Sachaussage enthalten. Der Leser könne auch nicht wissen, um wen es sich auf dem Porträt handele; das Foto einer namentlich nicht bezeichneten Person transportiere keine Sachinformation. Der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit unbekannt, die gedanklichen Verbindungen zum Foto vielfältig entwickelbar. Auch entspreche die Äußerung „Sensationell, was ihr Freund verrät“ der Wahrheit, da M. ein Freund der C. sei. Die Aussage „Sensationell, was ihr Freund verrät“ sei auch offen gehalten, da C. viele Freunde habe. Es liege weder eine offene noch eine verdeckte Behauptung dahingehend vor, dass der Verfügungskläger das Interview gegeben habe. Auch werde im Zusammenhang des Verfügungsklägers in der Presse nicht vom „Freund“ der C. gesprochen, sondern vielmehr von deren Geliebten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2019 Bezug genommen.