OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 U 148/20

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein redaktioneller Zusatz zu einer veröffentlichten Gegendarstellung, aus dem sich ergibt, dass ein Anlass zu der Gegendarstellung nicht gegeben gewesen sei, stellt keine zulässige tatsächliche Angabe im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 3 des baden-württembergischen Pressegesetzes dar.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019 und dem Beschluss vom 01.08.2019 (3 O 153/19) wird zurückgewiesen. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14.07.2020, Az. 3 O 153/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein redaktioneller Zusatz zu einer veröffentlichten Gegendarstellung, aus dem sich ergibt, dass ein Anlass zu der Gegendarstellung nicht gegeben gewesen sei, stellt keine zulässige tatsächliche Angabe im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 3 des baden-württembergischen Pressegesetzes dar.(Rn.14) 1. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019 und dem Beschluss vom 01.08.2019 (3 O 153/19) wird zurückgewiesen. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14.07.2020, Az. 3 O 153/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, durch das die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet wurde, in der von ihr verlegten Zeitschrift „F“ eine Gegendarstellung abzudrucken. Gegenstand der Gegendarstellung war eine Titelseite, die ein Bild der Sängerin C. zeigte, neben das in einem gelben Rahmen ein Bild des Beklagten eingefügt war. Der dazugehörige Text lautete: „C. - Das Baby-Interview - Sensationell, was ihr Freund verrät“. Im Innenteil der Zeitschrift befand sich der dazugehörige Artikel. Dort wurde über ein Interview mit einem mit der Sängerin befreundeten Modeschöpfer berichtet, der sich über die Möglichkeit äußerte, dass die Sängerin und der Beklagte zukünftig einmal gemeinsame Kinder haben könnten. Die Gegendarstellung des Beklagten lautete: „Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Interview nicht gegeben“. Nach Hinweisbeschluss vom 12.07.2019 (BeckRS 2019, 17481) hat der Senat die gegen das Urteil des Landgericht Offenburg eingelegte Berufung mit Beschluss vom 08.08.2019 (14 U 82/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (BeckRS 2019, 17383). Auf die Gründe der genannten Beschlüsse wird verwiesen. Der Senat führte u.a. aus: Der Senat tritt unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen der Auffassung des Landgerichts Offenburg bei, wonach sich schon allein aus der Titelseite die eindeutige Tatsachenbehauptung ergibt, dass der dort abgebildete Verfügungskläger ein „Baby-Interview“ gegeben habe. Die Klägerin hat auf der Titelseite der „F“ vom 21.08.2019 die zugesprochene Gegendarstellung abgedruckt und in kleinerer Schrift hinzugefügt: „Anmerkung der Redaktion: Wir haben kein Interview mit Herrn A angekündigt. Das Gesetz verpflichtet uns gleichwohl zum Abdruck dieser Gegendarstellung. “ Mit Beschluss vom 01.08.2019 hat das Landgericht Offenburg zur Erzwingung der Gegendarstellung durch das Urteil vom 24.05.2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 50 Tage Zwangshaft, festgesetzt. Der Beklagte betreibt trotz der Veröffentlichung vom 21.08.2019 weiter die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Anmerkung der Redaktion handle es sich nicht um eine zulässige Angabe von Tatsachen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 LPG, sondern um eine rechtliche Wertung; der unvoreingenommene Durchschnittsleser müsse den Zusatz so verstehen, dass es tatsächlich keine Ankündigung eines Interviews gegeben habe. Dadurch werde die Gegendarstellung entwertet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung habe sie den Anspruch des Beklagten erfüllt. Der Zusatz stelle eine zulässige Angabe von Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 3 LPG dar. Es sei dem Beweis zugänglich und objektiv klärbar, ob die Redaktion ein Interview mit dem Beklagten angekündigt habe oder nicht. Dass es sich um eine Tatsache handle, ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte wiederum mit einer Gegendarstellung entgegnen könne, wonach die Klägerin ein Interview angekündigt habe. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Gegendarstellung durch die Glossierung angenommen; die Redaktion habe nichts hinzugefügt, was die Gegendarstellung als zweifelhaft erscheinen lasse. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Zusatz der Redaktion stelle eine rechtliche Bewertung und damit eine Meinungsäußerung dar. Aufgrund des vorausgegangenen Rechtsstreits stehe fest, dass die Zeitschrift ein Interview mit dem Beklagten angekündigt habe, das er unstreitig nicht gegeben habe; dem Leser werde mit der Anmerkung vorgespiegelt, dass der Beklagte eine Gegendarstellung zu etwas gefordert habe, was die Zeitschrift gar nicht behauptet habe. Wenn in der Glosse eine Tatsachenbehauptung zu sehen sei, dann sei diese unwahr. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen verwiesen. 1. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Urteils, das den Abdruck einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, kommt nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne weiteres feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.1999 - 14 U 106/99; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2008 - 4 U 452/08; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 190, Juris; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 11 LPG Rdn. 223 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind sinngemäß auf die Vollstreckungsgegenklage zu übertragen. Die Berufung erweist sich, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, als unbegründet. 2. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach einstimmiger Auffassung des Senats sind die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch des Beklagten auf Veröffentlichung der Gegendarstellung als nicht erfüllt angesehen. § 11 Abs. 3 S. 3 des LPG BW erlaubt eine Glossierung der Gegendarstellung mit der Einschränkung, dass sie sich auf tatsächliche Angaben beschränken muss. Auch Angaben tatsächlicher Art, die sich nicht auf die von der Gegendarstellung betroffenen Tatsachen selbst beziehen, sondern die Rechtslage wiedergeben, wie z.B. der Hinweis, dass die Gegendarstellung nach dem Gesetz ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt abzudrucken sei, sind zulässig. Nicht zulässig sind hingegen wertende Äußerungen, die den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen, weil sie geeignet sind, die Gegendarstellung zu konterkarieren oder vollständig zu entwerten (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. Kap. 7 Rn 38; Hegemann/Amelung, MAH Urheber- und Medienrecht § 15 Rn 91f; Fiedler in BeckOK Informations- und Medienrecht § 11 NPresseG Rn 21; Sedelmeier in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. § 11 LPG Rn 171f). Zweifelhaft ist insofern, ob eine Anmerkung, wonach die Redaktion auch zum Abdruck unwahrer Gegendarstellungen verpflichtet sei, zulässig ist (so OLG Dresden NJW-RR 2013, 1382; ablehnend Seitz aaO Rn 38; vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 26.03.2019 - 7 U 94/13). Wenn die redaktionelle Anmerkung neue Tatsachen enthält, ist eine weitere Gegendarstellung hiergegen grundsätzlich möglich (vgl. Seitz aaO Kap. 7 Rn 41; Sedelmeier aaO Rn 172). Die Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei dem Zusatz „Wir haben kein Interview mit Herrn A angekündigt“ nicht um eine tatsächliche Angabe im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 3 LPG BW handelt, sondern um eine bewertende Meinungsäußerung, ist zutreffend. Die Ausführungen der Klägerin, mit denen dieser Satz als Tatsachenbehauptung qualifiziert werden soll, gehen fehl, denn im vorliegenden Fall war die Frage, ob ein Interview mit dem Beklagten angekündigt war, eben gerade nicht „objektiv klärbar“, sondern bedurfte eine wertenden Betrachtung. Dass man diesbezüglich verschiedene Meinungen vertreten konnte, ergibt sich gerade aus dem diesbezüglichen Rechtsstreit. Der vorliegende Fall weist gegenüber den üblichen Fällen, in denen es um den zulässigen Inhalt eines „Redaktionsschwanzes“ ging, einen wesentlichen Unterschied auf. Während es regelmäßig bei der Gegendarstellung um Tatsachen geht, die den Anspruchsteller im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 LPG betreffen, über die die Zeitschrift jedoch - aufgrund ihrer Quellen - als Außenstehende berichtet, war im vorliegenden Fall die Tatsachenbehauptung, gegen die sich die Gegendarstellung richtete, ein Vorgang, der sich zwischen den Parteien ereignet haben sollte, nämlich, dass der Beklagte der Klägerin ein „Baby-Interview“ gegeben habe. Dass ein solches Interview mit dem Beklagten nicht stattgefunden hatte, war wiederum nicht streitig, vielmehr war die streitige, durch die richterliche Wertung zu entscheidende Frage des Ausgangsverfahrens, ob die Darstellung auf der Titelseite der „F“ vom 24.04.2019 dahingehend zu verstehen war, dass der dort abgebildete Beklagte der „Freund“ war, der in einem „Baby-Interview“ „Sensationelles verrät“. Diese Frage ist durch das Urteil des Landgerichts vom 24.05.2019 und den Beschluss des Senats vom 08.08.2019 (14 U 82/19), mit denen die Klägerin rechtskräftig zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde, entschieden worden. Diese Hintergründe bleiben dem unvoreingenommenen Leser der Zeitschrift indessen verborgen. Wenn die Redaktion anmerkt „Wir haben kein Interview mit Herrn A angekündigt“, zudem mit dem Zusatz „Das Gesetz verpflichtet uns gleichwohl zum Abdruck dieser Gegendarstellung“ kann das nicht dahingehend verstanden werden, dass die Redaktion die Darstellung des Beklagten jetzt unterstützt, ihm gar Recht geben will. Mit dem Wort „gleichwohl“ wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Redaktion von dem Inhalt der Gegendarstellung distanziert, und zwar in dem Sinne, dass es einen Anlass zu der Gegendarstellung in Form der Ankündigung des Interviews nicht gegeben habe. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Redaktion bei ihrer Auffassung bleibt, wonach die oben dargestellte Text/Bildkombination auf dem Titel vom 24.05.2019 entgegen der gerichtlichen Entscheidungen keine Ankündigung war, dass man im Inneren des Hefts in einem „Baby-Interview“ „Sensationelles“ vom abgebildeten Freund der C. erfahren könne. Dies ist aber keine Beschränkung auf tatsächliche Angaben im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 3 LPG, sondern ein „Räsonieren“ (so Sedlmeier in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. Rn 171), eine Meinungsäußerung dahingehend, dass die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung zu Unrecht erfolgte. Der Klägerin ist es, wie der Beklagte zutreffend ausführt, nicht verboten, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten und öffentlich zu äußern, dass sie die vorausgegangenen Entscheidungen für falsch hält; sie darf dies aber gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 LPG nicht in Form eines Zusatzes zu der Gegendarstellung tun. Das Landgericht sieht in dieser Anmerkung zu Recht eine Entwertung der Gegendarstellung. Wenn eine Anmerkung dazu dient, klarzustellen, dass die Redaktion einen unzutreffenden Eindruck erweckt habe, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Landgericht Hamburg, B. v. 31.07.2013 - 324 O 135/13: „Das sollte auch gar nicht behauptet werden“; Seitz aaO Rn 38). Hier liegt dies anders. Sieht man nämlich, wie der maßgebliche, unvoreingenommene Leser, nur die Gegendarstellung des Beklagten und die Anmerkung der Redaktion, entsteht der Eindruck, dass der Beklagte ohne nachvollziehbaren Anlass eine Gegendarstellung erwirkt habe; dass der Beklagte mitteilen will, dass er kein Interview gegeben habe, obwohl dies - wie die Anmerkung nahelegt - nie behauptet worden sei, stellt ihn in ein schlechtes Licht. Die abgedruckte Gegendarstellung hat daher nicht zur Erfüllung des Anspruchs des Beklagten geführt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.