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Beschluss

14 U 148/20

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein redaktioneller Zusatz zu einer veröffentlichten Gegendarstellung, aus dem sich ergibt, dass ein Anlass zu der Gegendarstellung nicht gegeben gewesen sei, stellt keine zulässige tatsächliche Angabe im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 3 des baden-württembergischen Pressegesetzes dar.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14.07.2020, Az. 3 O 153/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein redaktioneller Zusatz zu einer veröffentlichten Gegendarstellung, aus dem sich ergibt, dass ein Anlass zu der Gegendarstellung nicht gegeben gewesen sei, stellt keine zulässige tatsächliche Angabe im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 3 des baden-württembergischen Pressegesetzes dar. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14.07.2020, Az. 3 O 153/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, durch das die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet wurde, in der von ihr verlegten Zeitschrift „F“ eine Gegendarstellung abzudrucken. Wegen des Inhalts der Gegendarstellung und der Einzelheiten der dem Urteil zugrundeliegenden Umstände wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.08.2020 verwiesen. Die Klägerin hat auf der Titelseite der „F“ vom 21.08.2019 die zugesprochene Gegendarstellung abgedruckt und in kleinerer Schrift hinzugefügt: „Anmerkung der Redaktion: Wir haben kein Interview mit Herrn A angekündigt. Das Gesetz verpflichtet uns gleichwohl zum Abdruck dieser Gegendarstellung. “ Mit Beschluss vom 01.08.2019 hat das Landgericht Offenburg zur Erzwingung der Gegendarstellung durch das Urteil vom 24.05.2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 50 Tage Zwangshaft, festgesetzt. Der Beklagte betreibt trotz der Veröffentlichung vom 21.08.2019 weiter die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Anmerkung der Redaktion handle es sich nicht um eine zulässige Angabe von Tatsachen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 LPG, sondern um eine rechtliche Wertung; der unvoreingenommene Durchschnittsleser müsse den Zusatz so verstehen, dass es tatsächlich keine Ankündigung eines Interviews gegeben habe. Dadurch werde die Gegendarstellung entwertet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020 Bezug genommen. Mit der Berufung macht die Klägerin weiter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend. Zur Begründung führt sie aus, der zugesprochene Anspruch sei durch den Abdruck der Gegenvorstellung erfüllt worden. Die Anmerkung der Redaktion sei eine zulässige Mitteilung von Tatsachen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 LPG gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14.07.2020, Az. 3 O 153/19 abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019 (3 0 153/19) für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf den Beschluss des Senats vom 27.08.2020 wird verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die vom Senat in dem Hinweis geäußerte Rechtsauffassung gebe die höchstrichterlich entwickelte Rechtsprechung zur Abgrenzung von Meinungen und Tatsachen auf; sie würde dazu führen, dass eine Glossierung von Gegendarstellungen grundsätzlich nicht mehr möglich wäre. Der Sache komme insofern grundsätzliche Bedeutung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14.07.2020, Az. 3 O 153/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung. Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Senat entgegen der höchstrichterlicher Rechtsprechung den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil verkennt (vgl. hierzu Staudinger/Hager § 823 BGB Anm. C 73 m.w.N.; BGHZ 176, 175-191, Rn. 17). Dabei ist zunächst zu sehen, dass sich diese Abgrenzung regelmäßig nicht auf die Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 3 LPG - der Tatsachendarstellungen privilegiert - bezieht, sondern es meist darum geht, dass Meinungsäußerungen gegenüber Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbar sind (so BGH aaO). Gerade bei kurzen Aussagen kann die Frage, wie die Äußerung insofern einzuordnen ist, nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, insbesondere des Zusammenhangs mit anderen Erklärungen beantwortet werden (vgl. BGH aaO). Die Anmerkung der Redaktion war insofern vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie unter der Gegendarstellung des Beklagten erfolgte und dabei die Erklärung enthielt, der Abdruck sei „gleichwohl“ aufgrund einer „gesetzlichen Verpflichtung“ erfolgt. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Gestaltung der Titelseite der „F“ - den Abbildungen, dem abgedruckten Text - sowie bei dem Umstand, ob der Beklagte der Zeitung ein Interview gegeben hatte, das der Leser in dieser Ausgabe finden würde, um Tatsachen, deren Richtigkeit den Mitteln des Beweises zugänglich war. Es handelt sich insofern um “konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse“ (vgl. Hager aaO). Die Frage, ob die Gestaltung der Titelseite für den unbefangenen Leser so zu verstehen war, dass in dem Heft der Beklagte in einem Interview etwas Sensationelles verraten würde, also als „Ankündigung eines Interviews“ mit dem Beklagten, war hingegen, wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, nicht einem Beweis zugänglich, sondern bedurfte einer wertenden Betrachtung. Aus der Anmerkung der Redaktion ergibt sich, dass sie das Ergebnis dieser Wertung durch das Landgericht und den Senat für falsch hält und nur gezwungenermaßen die Gegendarstellung abdruckt; dies stellt eine wertende Aussage dar. Der Senat ist daher weiter einstimmig der Auffassung, dass die Berufung nicht begründet ist und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch Urteil erfordert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, 711. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.