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Urteil

12 O 176/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0513.12O176.19.00
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Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 89.815,77 € zu zahlen, den die Beklagten zu 1) und zu 2) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben:

Die Beklagte zu 1) aus 81.427,85 € ab dem 08.12.2018 und im Übrigen seit dem 08.06.2019 sowie der Beklagte zu 2) seit dem 08.06.2019.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu einer Quote von 70% die weiteren gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten F vom 11.05.2016 entstanden sind und zukünftig entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3 als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin und den Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 89.815,77 € zu zahlen, den die Beklagten zu 1) und zu 2) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben: Die Beklagte zu 1) aus 81.427,85 € ab dem 08.12.2018 und im Übrigen seit dem 08.06.2019 sowie der Beklagte zu 2) seit dem 08.06.2019. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu einer Quote von 70% die weiteren gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten F vom 11.05.2016 entstanden sind und zukünftig entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3 als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin und den Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin ist gesetzliche Unfallversicherungsträgerin und macht gegenüber den Beklagten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines am 11.05.2016 stattgefundenen Arbeitsunfalls geltend. Die Beklagte zu 1), ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, ist eine Dachdeckerfirma. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer und der Beklagte zu 3) ein Angestellter der Beklagten zu 1). Der bei dem Unfall geschädigte Zeuge F war seit Juli 2013 als Dachdecker bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Die Beklagte zu 1) erhielt von der Streitverkündeten, einem Generalbauunternehmen, den Auftrag, das Dach eines Einfamilienhauses in Essen einzudecken. Dabei verlegte sie im Rahmen der Dacheindeckung auf dem bereits erstellten Dachstuhl u.a. auch die Dachbahn. Am 11.05.2016 war der Zeuge F zusammen mit dem Beklagten zu 3) damit beschäftigt, die Dachlattung und Konterlattung von unten an der Traufe beginnend nach oben Richtung First herzustellen. Im Bereich des Firsts befand sich ein sog. Wechsel, in den später ein Dachflächenfenster eingebaut werden sollte (vgl. Anlage K2, Bl. 25 d. A.). Neben der Dachbahn war die außen auf der Dachbahn parallel zur Traufe und First angebrachte Dachlattung über die Stelle des Dachs hinweggeführt worden, unter der sich der Wechsel befand. Unterhalb davon befand sich im Inneren des Gebäudes keine Zwischendecke, sondern das Treppenhaus, sodass eine Öffnung bis ins Erdgeschoss gegeben war. Im Unfallzeitpunkt montierte der Zeuge F außen auf dem Dach in der Nähe des Wechsels die Dachlattung. Beim Wechseln der Dachseite trat er auf eine der parallel zu Traufe und First verlaufende Dachlatte. Diese brach ab und der Zeuge F fiel durch die Dachhaut und Öffnung des Wechsels nach unten auf den Betonboden des Erdgeschosses des Hauses. Im Bereich des Wechsels waren im Inneren des Gebäudes keine Absturzschutzeinrichtungen vorhanden und er war nicht durch einen Anseilschutz gesichert. Der Beklagte zu 2) war weder nach Errichtung des Dachstuhls noch einmal, noch an diesem Tag auf der Baustelle. Der geschädigte Zeuge F zog sich bei dem Sturz schwere Verletzungen zu, deren unfallbedingte Beschwerden anhalten. Der Klägerin sind unfallbedingt Kosten in Höhe von 89.815,77 € entstanden (vgl. Anlage K8, Bl. 37 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 17.04.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, die bis dahin bezifferbaren Aufwendungen in Höhe von 69.874,07 € auszugleichen, bevor sie mit Schreiben vom 09.11.2018 eine Frist bis zum 07.12.2019 zur Zahlung dieses Betrages und weiterer 11.553,78 € setzte. Die Klägerin behauptet, im Bereich des Wechsels habe der Abstand zwischen den von der Dachtraufe nach oben zum First hin verlegten Latten einen Meter betragen, während dieser aufgrund der Maße der verwendeten quer verlaufenden Dachlatten von 31 x 52 mm lediglich 80 cm hätte betragen dürfen. Aufgrund dieser zu großen Stützweite sei die Latte bei Betreten durch den Zeugen F beim Wechseln der Dachseite gebrochen. Sie meint, da es sich im Bereich des Wechsels aufgrund dessen nicht um einen durchtrittssicheren Arbeitsplatz gehandelt habe, seien Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten gewesen, die die Beklagte jedoch, was im Ergebnis unstreitig ist, nicht eingehalten habe. Ferner behauptet die Klägerin, die Fallhöhe bei dem Sturz habe acht Meter betragen. Sie meint, es liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BGV C 22 vor, da –unstreitig- keine Auffangeinrichtungen unterhalb des Dachs im Inneren vorhanden gewesen seien. Die Klägerin behauptet, es sei am Unfalltag ferner kein Anseilschutz für den Zeugen F und den Beklagten zu 3) vorhanden gewesen. Sie meint, die sog. Sekuranten zur Befestigung des Anseilschutzes müssten nach § 12 Abs. 3 BGV C 22 jedenfalls auch trotz Ausbildung der Arbeitnehmer in diesem Bereich durch den Arbeitgeber angebracht werden bzw. deren Anbringung überprüft werden, was hier, insoweit unstreitig, am Tag des Unfalls nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3) sei Vorarbeiter des Zeugen F gewesen und habe diesen angewiesen, die Montage der Dachlattung vorzunehmen, bei der es zu dem streitgegenständlichen Sturz kam. Sie meint daher, der Beklagte zu 3) habe gegen § 4 Abs. 2 UVV Bauarbeiten verstoßen, weil er nicht für eine arbeitssichere Durchführung der Dacharbeiten gesorgt habe. Jedenfalls hätten die Beklagten zu 1) und zu 2), sofern der Beklagte zu 3) nicht Vorarbeiter des Geschädigten gewesen sein sollte, gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BGV C 22 verstoßen, da dann kein Vorarbeiter auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Wenn zwischen dem Beklagten zu 3) und dem Zeugen F kein Hierarchieverhältnis bestanden haben sollte, fehle nämlich der nach § 4 erforderliche Vorgesetzte in Leitungsfunktion. Sie behauptet, erforderliche Absturzsicherungen, die über die Einrüstung des Hauses von außen hinausgingen, seien Aufgabe der jeweilig die Arbeiten ausführenden Firmen gewesen. Sie meint, jedenfalls treffe den Beklagten zu 2) ein Organisationsverschulden, weil er vor Beginn der Arbeiten nicht überprüft habe oder Anweisungen erteilt habe, wie sich Mitarbeiter zu verhalten hätten, wenn keine Absturzsicherungen gegeben seien. Die Klägerin ist der Auffassung, daher sei der Unfall von den Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein Mitverschulden des Zeugen F sei nur in Höhe von 30% zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 89.815,77 € zu zahlen, den die Beklagten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben: Die Beklagte zu 1) aus 81.427,85 € ab dem 08.12.2018 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit, die Beklagte zu 2 und zu 3 ab Rechtshängigkeit. 2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Kilian Effing vom 11.05.2016 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % gekürzten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagten, der bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, im Bereich des Wechsels habe die Dachlattung eine Spannweite von 90 cm gehabt. Sie behaupten ferner, der Beklagte zu 3) sei nicht Vorarbeiter, sondern auf gleicher Stufe wie der Zeuge F ebenfalls Dachdeckergeselle gewesen. Er habe daher keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Zeugen F gehabt und diesem am Unfalltag auch keine konkreten Weisungen erteilt. Die Beklagten zu 1) und 2) meinen, ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 BGV C 22 sei nicht gegeben, da beide Gesellen, d.h. der Zeuge F und der Beklagte zu 3) die Projektleitung inne gehabt hätten. Sie behaupten, die Organisation der Arbeitssicherheit sei bei der Beklagten zu 1) ausreichend geregelt, da die Anweisung bestehe, die auch der Beklagte zu 3) und der Zeuge F kennen würden, dass der bestimmte Projektleiter die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten zu prüfen habe und die Arbeiten bei Nichteinhaltung der Vorschriften nicht zu beginnen bzw. abzubrechen seien. Die Mitarbeiter würden in Bezug auf Sicherheitseinweisungen auch regelmäßig geschult. Der Zeuge F sei zudem sog. Teamleiter, der nach der Beschreibung eines Teamleiters für seine eigene und die Sicherheit der Mitarbeiter selbst verantwortlich sei. Ferner behaupten sie, im Vertrag mit der Streitverkündeten sei vereinbart, dass diese die Einrüstung und die Arbeitssicherheit auf der Baustelle übernommen habe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Absicherung des gesamten Bauwerks durch die Streitverkündete erfolgen würde. Der Beklagte zu 2) könne schon aufgrund der Betriebsgröße auch gar nicht jede Baustelle selbst in Augenschein nehmen. Er überwache die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften aber durch regelmäßige unangekündigte Besuche auf den Baustellen der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 1) und 2) meinen letztlich, den Zeugen F treffe ein 100%iges Mitverschulden. Denn er habe, was unstreitig ist, zuvor die Dachbahn selbst aufgebracht und dabei gesehen, dass unterhalb der Unfallstelle keine Auffangvorrichtungen vorhanden gewesen seien. Sollte eine problematische Spannweite der Konterlattung vorgelegen haben, hätte der Zeuge F als Dachdecker diese jedenfalls –unstreitig- auch erkennen müssen. Die Klage ist den Beklagten am 07.06.2019 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, H, B, O und Q. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2020 (Bl. 165 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) ist begründet. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) war abzuweisen, da sie unbegründet ist. A. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 89.815,77 € aus §§ 110, 111 SGB VII. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach §§ 104ff. SGB VII beschränkt ist und die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. 1. Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer ist Sozialversicherungsträgerin. Vorliegend handelt es sich zudem um einen Versicherungsfall in Gestalt eines Arbeitsunfalls nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII. 2. Die Beklagten zu 1) und 2) sind gegenüber dem Zeugen F gem. §§ 104 Abs. 1 S. 1, 105 SGB VII in ihrer Haftung beschränkt. Die Beklagte zu 1) ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII in der Haftung privilegiert. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Hier liegt weder ein Wegeunfall, noch eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls seitens der Beklagten zu 1) vor. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII greift die Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten von Personen ein, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer und damit als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) hat den Unfall des Zeugen F hier mitverursacht, handelte dabei jedoch ebenfalls nicht vorsätzlich. 3. a. Der Versicherungsfall ist von dem Beklagten zu 2) grob fahrlässig herbeigeführt worden. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Bereich der Arbeitssicherheit wird der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben. Allein mit der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift lässt sich allerdings noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092). aa. Vorliegend ist ein Verstoß gegen die einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften gegeben. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 sind bei mehr als 3,00 Metern Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern Einrichtungen erforderlich, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein, § 12 Abs. 2 BGV C 22. Bei deren Unzweckmäßigkeit darf bei Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen ein Anseilschutz verwandt werden, wenn seitens des Vorgesetzten dafür gesorgt wird, dass ein solcher auch benutzt wird, § 12 Abs. 3 BGV C 22. Die Absturzhöhe i.S.d. § 2 Abs. 5 BGV C 22 betrug hier im Bereich des Wechsels mehr als drei Meter. Die Klägerin behauptet eine Höhe von acht Metern, während sich aus dem angefertigten Bericht der zur Unfallstelle hinzugerufenen Polizeibeamten (vgl. Anlage K 3, Bl. 26 d. A.) sogar eine Durchsturzhöhe von ca. 9 Metern ergibt. Der Beklagte zu 2) lässt die Absturzhöhe im Rahmen seiner Parteianhörung letztlich auch offen. Jedenfalls hat auch der Zeuge H ausgesagt, die Absturzhöhe habe bestimmt sechs Meter betragen. Unstreitig waren zum Zeitpunkt des Unfalls keine Schutzvorkehrungen getroffen. bb. Der Beklagte zu 2) war als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich für die Arbeitssicherheit und damit für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG. Ihn trifft hier ein Organisationsverschulden. Grundsätzlich ist der Beklagte zu 2) dafür zuständig, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden und insbesondere die entsprechenden Maßnahmen vor Beginn von Dachdeckerarbeiten vollständig vorhanden sind. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Absicherungsmaßnahmen auf die Streitverkündete, die letztlich jedenfalls aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten des Beklagten zu 2) bedeuten würde, haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht bewiesen. Bereits die persönliche Anhörung des Beklagten zu 2) hat ergeben, dass die Aufgabe der Streitverkündeten vornehmlich in der Einrüstung der von der Beklagten zu 1) zu bearbeitenden Objekte von außen bestand. Der Zeuge B hat ausgesagt, die Streitverkündete sei für die außen zu errichtenden Gerüste zuständig. Sollten im Innenbereich weitere Vorkehrungen erforderlich sein, würde die Streitverkündete dazu gesondert angefragt, was hier jedoch nicht geschehen sei. Dies ist glaubhaft, denn es entspricht letztlich auch dem, was der Beklagte zu 2) in der Parteianhörung geäußert hat, nämlich, dass Gerüste bauseits von der Streitverkündung gestellt werden. Mit Vorrichtungen im Innenraum hat er dies nicht verknüpft, vielmehr hat er gerade erklärt, nicht gewusst zu haben, ob im Innenraum Sicherungen gegeben gewesen seien. Der Beklagte hat die Sicherung des Dachs letztlich auf den Beklagten zu 3) und den Zeugen F gleichermaßen übertragen. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 3) als Vorarbeiter eingesetzt war. Vielmehr steht fest, dass der Beklagte zu 3) und der Zeuge F auf gleicher „hierarchischer“ Stufe als sog. Teamleiter die Verantwortung für die eigene Sicherheit innehaben sollten. Der Zeuge F hat ausgesagt, der Beklagte zu 3) sei wie er selbst Geselle gewesen, nicht aber sein Vorarbeiter, welcher ihm Weisungen erteilen könne. Er selbst sei, wie alle Gesellen im Betrieb der Beklagten zu 1), ein sog. Teamleiter gewesen. Dies stehe im Gegensatz zu den übrigen Hilfsarbeitern. Die Aussage ist glaubhaft, da der Zeuge plausibel und lebensnah geschildert hat, wie die Zusammenarbeit bei den Tätigkeiten für die Beklagte zu 1) ablief, er auch Erinnerungslücken eingeräumt und sich auf Nachfrage korrigiert hat. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin O, die ausgesagt hat, sowohl der Zeuge F als auch der Beklagte zu 3) seien sog. Teamleiter gewesen und hätten gleich gestanden. Dies wird letztlich nicht durch die Aussage des Zeugen H erschüttert. Dieser hat zwar bekundet, am Unfalltag mit einem noch anwesenden Mitarbeiter gesprochen zu haben, der sich als Vorarbeiter zu erkennen gegeben habe, was er sich in seinem Unfallbericht notiert habe. Dies reicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts jedoch nicht aus, denn der Zeuge hat selbst eingeräumt, keine genaue Erinnerung zu haben, ob dies der Beklagte zu 3) gewesen sei und woher diese Information stamme. Die als Teamleiter bestimmten Personen sollten nach der Stellenbeschreibung der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage B1, Bl. 84 d. A.) für die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich sein. Die Übertragung von Sicherungspflichten lässt jedoch die Pflichtstellung des originär Verantwortlichen nicht vollständig entfallen. Es verbleiben bei diesem vielmehr Kontroll- und Überwachungspflichten. Diesen Pflichten ist der Beklagte zu 2) hier nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte zu 2) hat selbst eingeräumt, nach der Errichtung des Dachstuhls nicht mehr auf der Baustelle gewesen zu sein. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) war hier auch kein Vorarbeiter eingesetzt, der die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen zu kontrollieren gehabt hätte. Dadurch, dass Gesellen zu Teamleitern erklärt werden und damit die Verantwortung für die eigene Sicherheit tragen sollen, entledigt sich der Beklagte zu 2) nicht seiner Kontrollpflichten. Es ergibt sich ferner ein Organisationsmangel. Denn auch bei Übertragung von Verkehrssicherungspflichten innerhalb einer Organisation müssen aber die wesentlichen Entscheidungen bei dem Geschäftsherrn oder dessen verfassungsmäßigen Vertreter verbleiben. Ansonsten ist ein Organisationsmangel gegeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2016, I-9 U 75/15, NJW-RR 2017, 345). Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass vorliegend keine Anweisungen für den Fall gegeben waren, dass eine ausreichende Absicherung der Baustelle entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn der Dacharbeiten nicht vorgefunden wurden. Der Zeuge Q hat ausgesagt, es gebe bei der Beklagten zu 1) Weisungen, dass bei Fragen zur Sicherheit Kontakt mit dem Beklagten zu 2) aufzunehmen sei. Dies stimmt auch mit der Erklärung des Beklagten zu 2) überein, der erklärt hat, die Teamleiter entschieden selbst oder er werde angerufen. Auch der Zeuge F hat bekundet, er selbst sei Teamleiter und bei Zweifeln zur Sicherheit entscheide man auch teilweise selbst. Jedoch stellt der Beklagte zu 2) damit die Entscheidung über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und die Beurteilung der Sicherheit letztlich in das menschliche Ermessen. Zudem hat er die ihm selbst obliegende maßgebliche Entscheidung über die Durchführung der Arbeiten dem Zeugen F und damit dem Geschädigten übertragen. Ob am Tag des Unfalls eine persönliche Schutzausrüstung in Form von Anseilschutz für den Zeugen F im zur Verfügung gestellten Auto mitgeführt wurde, kann hier letztlich dahinstehen, da dies allein nicht ausreichend wäre. Denn durch den Unternehmer ist vielmehr die konkrete Verwendungsmöglichkeit direkt am Arbeitsplatz sicherzustellen. Den Verpflichtungen wird nicht dadurch genügt, dass Sicherungsmittel allgemein bereitgehalten werden und er sich darauf verlässt, dass seine Arbeitnehmer selbst über den Einsatz entscheiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2009, 15 U 107/08, BeckRs 2009, 139468). Auch die behauptete Regelmäßigkeit der Durchführung von Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) kann offenbleiben, da auch regelmäßige Schulungen keine Entbindung von der Einhaltung der Kontroll- und Überwachungspflichten bedeuten können. cc. Da die Unfallverhütungsvorschriften bei Dachdeckerunternehmen lebenswichtig sind, ist der vorliegende Organisationsmangel als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. zur Wertung BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn nicht nur unzureichende, sondern überhaupt keine Sicherheitsvorkehrungen geschaffen worden waren. Denn dann kann jeder Fehltritt letztlich zu einem Sturz in den Tod führen (vgl. BGH, a.a.O.). In der Gesamtschau entscheidend ins Gewicht fällt hier mithin, dass es sich nicht nur um unzureichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Absturz in das Innere des Hauses, welcher aufgrund der hier gegebenen baulichen Besonderheiten besonders gravierende Folgen haben kann, handelt, sondern vielmehr keinerlei Maßnahmen im Hinblick auf einen Sturz durch das Dach getroffen worden sind und dem Beklagten zu 2) nach eigener Anhörung der Sicherheitszustand innerhalb des Hauses auch nicht bekannt war. dd. Das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 2) hat den Sturz auch mitverursacht. ee. Ob auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 BGV C 22 gegeben ist, da es sich bei dem Beklagten zu 3) nicht um einen weisungsbefugten Vorarbeiter gehandelt hat und damit am Unfalltag nur zwei gleichrangige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf der Baustelle tätig waren, kann demnach bereits offenbleiben. Es kann deshalb ferner offenbleiben, ob die Latte, die bei Betreten durch den Zeugen F gebrochen ist, hier regelwidrig eine Spannweite von einem Meter statt 80cm hatte und deshalb besondere Vorkehrungen i.S.d. § 11 BGV C 22 zu treffen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. b. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus § 110 S. 1 SGB VII. Sie muss sich das Verschulden ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), gem. § 31 BGB zurechnen lassen. 4. Vorliegend ist von einem Mitverschulden des Zeugen F auszugehen, § 254 Abs. 1 BGB. Die Klägerin gesteht selbst zu, dass der Zeuge F hätte erkennen können, dass im Inneren des Hauses keine Auffangeinrichtungen gegeben waren. Ferner räumt sie ein, dass er unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt die unzulässige Spannweite der von ihm betretenen Dachlatte hätte erkennen können. Insofern ist jedenfalls kein höheres Mitverschulden als 30% anzunehmen. Das Verschulden der Beklagten zu 1) und zu 2) überwiegt hier, da sie insoweit der höhere Verschuldensgrad trifft, weil sie die maßgebliche Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen tragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) ist gerade kein ausschließliches Verschulden des Zeugen F anzunehmen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden auf unterschiedliche Pflichtverletzungen bezieht. Für den Unternehmer ist entscheidend, wie schwerwiegend die Nichteinhaltung der auf ihn bezogenen Sicherheitsvorschriften zu werten ist, während hinsichtlich des Verletzten nur zu fragen ist, ob er selbst hätte erkennen können, dass die Gefahr eines Sturzes drohte (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Hier vertraute der Zeuge F nach seiner Aussage auf die eigenen Fähigkeiten und sein Geschick. Auch das Erkennen der Spannweite der Dachlatte führte nicht zu einer Einstufung der Situation als besonders gefährlich durch den Zeugen. Diese Fehleinschätzung, die bei Anwendung der ordnungsgemäßen Sorgfalt vermieden worden wäre, lässt jedoch nicht die Bewertung als grob fahrlässig zu, im Sinne als dass es jedermann hätte einleuchten müssen. Dies gilt insbesondere auch, da der Beklagte zu 3) im Rahmen der Parteianhörung erklärt hat, er habe die Baustelle als ganz normalen Auftrag angesehen, eine Gefahr habe er nicht realisiert. 5. Der Klägerin sind durch die Verletzung des Zeugen F bis zum 11.03.2019 unstreitig Aufwendungen in Höhe von 89.815,77 € entstanden. 6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Zinsanspruch aus 81.427,85 € ab dem 08.12.2018 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie im Übrigen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 08.06.2019, § 187 Abs. 1 BGB analog. Der Zinsanspruch gegen den Beklagten zu 2) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) aus §§ 110, 111 SGB VII scheidet hingegen aus. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) für die Arbeitssicherheit ist nicht gegeben. Dieser war nach den oben genannten Erwägungen zur Überzeugung des Gerichts nicht als Vorarbeiter eingesetzt und hatte auch keine anderweitige Weisungsbefugnis gegenüber dem Zeugen F. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch scheidet aus. B. Der Feststellungsantrag ist nach den oben genannten Erwägungen begründet. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 114.815,77 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .